Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 11 RA 4300/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 3609/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Bewertung der Zeit der Arbeitslosigkeit vom 1.8.1994 bis zum 28.2.1995 und die Gewährung einer höheren Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.
Der am 18.2.1942 geborene Kläger arbeitete bei der Firma X als Programmierer. Das Arbeitsverhältnis wurde - mit dem Vorwurf des Verstoßes gegen Abrechnungsrichtlinien - arbeitgeberseitig am 13.7.1994 fristlos gekündigt. Das Ende des Arbeitsverhältnisses wurde später in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 2.2.1995 auf den 31.7.1994 festgelegt. Der Kläger erhielt eine Abfindung in Höhe von 150.000 DM, eine monatliche Betriebsrente von 2019 DM sowie eine VMA-Subvention in Höhe von 302 DM monatlich.
Auf entsprechenden Antrag erhielt der Kläger - unter Berücksichtigung einer allerdings zunächst nicht bescheidmäßig festgesetzten Sperrzeit von 12 Wochen - Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab dem 6.10.1994. An den Rentenversicherungsträger wurden für diese Zeit Pflichtbeiträge wegen Arbeitslosigkeit abgeführt (vgl. Blatt 203 und 219/222 der Leistungsakte der Arbeitsverwaltung). In der Folgezeit erließ die Arbeitsverwaltung den Sperrzeitbescheid vom 10.4.1995, mit welchem sie für die Zeit vom 14.7. bis 5.10.1994 wegen Eintritts einer Sperrzeit die Gewährung von Alg versagte. Dem Widerspruch gegen den Sperrzeitbescheid half die Arbeitsverwaltung ab, verweigerte jedoch die Nachzahlung im Hinblick auf ein Ruhen des Anspruchs wegen Zahlung der Abfindung.
Mit (Ersetzungs-) Bescheid vom 18.3.1996 entschied die Arbeitsverwaltung, dass der Anspruch auf Alg wegen der Gesamtabfindungssumme für 214 Kalendertage, jedoch unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist nur bis zum 28.2.1995 ruhe und forderte die Erstattung des in der Zeit vom 6.10.1994 bis zum 28.2.1995 gezahlten Alg in Höhe von 13.870 DM nach § 117 Abs. 4 Satz 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Eine Erstattungsforderung hinsichtlich entrichteter Sozialversicherungsbeiträge wurde nicht geltend gemacht. Die Entscheidungen der Arbeitsverwaltung wurden bestandskräftig, wobei der Beginn des Ruhenszeitraums auf den 1.8.1994 datiert wurde (Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg im Verfahren L 5 Ar 1806/95 und Beschluss des Bundessozialgerichts vom 8.11.1996 - 11 BAr 159/96).
Die Arbeitsverwaltung meldete der Beklagten demgemäß nachträglich die Zeit vom 1.8.1994 bis zum 28.2.1995 als Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug und teilte dies dem Kläger mit Schreiben vom 12.5.2000 mit (Blatt 45 der Rentenakte, 2. Teil). In den in der Folgezeit von der Beklagten erlassenen Vormerkungsbescheiden vom 23.1. und 11.2.2002 war die Zeit entsprechend als Zeit ohne Beitragszahlung vorgemerkt (vgl. Blatt 29 der Rentenakte, 1. Teil, und vor Blatt 1 der Rentenakte, 2. Teil).
Der Kläger beantragte am 11.2.2002 die Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres.
Mit Rentenbescheid vom 11.4.2002 gewährte die Beklagte die beantragte Rente beginnend ab dem 1.3.2002. Im beigefügten Versicherungsverlauf war die Zeit vom 1.8.1994 bis zum 28.2.1995 als Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug aufgeführt. Diese Zeit wurde nicht mit Entgeltpunkten bewertet (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Blatt 46/56 der Rentenakte Bezug genommen). Mit Bescheid vom 2.5.2002 nahm die Beklagte eine Neuberechnung der Rente wegen der durchzuführenden Rentenanpassung, der Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses und der Änderung des Pflegeversicherungsverhältnisses vor (Blatt 40/42 der Rentenakte).
Mit seinem gegen den Rentenbescheid vom 11.4.2002 erhobenen Widerspruch machte der Kläger u. a. geltend, dass die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 1.8.1994 bis zum 28.2.1995 rentensteigernd berücksichtigt werden müsse (wegen der Einzelheiten vgl. Blatt 43 der Rentenakte). Auch gegen den Rentenbescheid vom 2.5.2002 erhob der Kläger Widerspruch (Blatt 57/58 der Rentenakte).
Mit Widerspruchsbescheid vom 1.8.2002 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.4.2002 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass Kalendermonaten, in denen Versicherte arbeitslos waren und die nur deshalb Anrechnungszeit seien, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30.6.1978 vorgelegen habe, und für die nicht Alg oder Arbeitslosenhilfe (Alhi) bezogen worden sei, nach § 74 Satz 3 Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) keine Entgeltpunkte aus der Gesamtleistungsbewertung zur Ermittlung des Monatsbetrages der Rente zugeordnet würden. Folglich könne die Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vom 1.8.1994 bis zum 28.2.1995 nicht mit Entgeltpunkten bewertet werden. Die Berücksichtigung dieser Anrechnungszeit erfolge bei der Ermittlung der Anzahl der Kalendermonate für die Wartezeit und der belegungsfähigen Kalendermonate für die Gesamtleistungsbewertung. Dem Widerspruchsbescheid war ein Gesetzestext zu § 74 SGB VI beigefügt, woraus sich als anwendbare Vorschrift § 74 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 ergibt (Blatt 16 Rückseite und 19 der SG-Akte).
Dagegen hat der Kläger am 5.9.2002 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf Gewährung höherer Altersrente unter Bewertung der Zeit vom 1.8.1994 bis 28.2.1995 mit Entgeltpunkten weiterverfolgt hat.
Das SG hat die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Urteil vom 25.6.2003 abgewiesen.
Angefochten sei der Bescheid vom 11.4.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.8.2002. Dieser Bescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Es habe auch vor dem Hintergrund von § 35 Abs. 1 SGB X keine Auswirkung, dass der Beklagten im Widerspruchsbescheid bei der Zitierung der maßgeblichen Norm ein Fehler unterlaufen sei, weil die Beklagte § 74 Satz 3 Nr. 2 SGB VI zitiert habe. Denn dem Widerspruchsbescheid sei der Gesetzestext beigefügt gewesen, sodass für den Kläger die maßgebliche Vorschrift des § 74 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI ersichtlich gewesen sei. Ein Nichtigkeitsgrund nach § 40 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) liege nicht vor und nach § 42 SGB X könne auch die Aufhebung des Verwaltungsakts nicht verlangt werden, weil offensichtlich sei, dass durch das falsche Zitat die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst worden sei. Nach § 74 Satz 4 Nr. 1 SGB VI in der hier maßgebenden Fassung würden Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten seien, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30.6.1978 vorgelegen habe, und für die nicht Alg oder Alhi gezahlt worden sei, nicht bewertet. Diese Vorschrift stehe dem Begehren des Klägers entgegen. Der Normzweck des Ausschlusses der Bewertung von Anrechnungszeiten bestehe darin, die Bewertung von Rententeilen einzuschränken, die nicht auf adäquaten Beitragszahlungen beruhten. Für die Zeit vom 1.8.1994 bis zum 28.2.1995 weise das Versicherungskonto des Klägers keine Beitragszeiten auf. Dabei sei unerheblich, dass zunächst vom Arbeitsamt ab dem 6.10.1994 Alg und entsprechend Rentenversicherungsbeiträge gezahlt worden seien. Denn diese Beiträge seien nachträglich von der Bundesanstalt für Arbeit storniert worden. Nach § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI werde über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei Feststellung einer Leistung entschieden. Zum Zeitpunkt der Rentenberechnung habe es sich bei der Zeit vom 1.8.1994 bis 28.2.1995 um eine Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug gehandelt, die die Beklagte entsprechend den gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt habe. Es spiele keine Rolle, aus welchen Gründen sich der Kläger außer Stande gesehen habe, für den betreffenden Zeitraum freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten. Nach seinem eigenen Vortrag habe ihn das Arbeitsamt auf diese Möglichkeit hingewiesen. Darüber hinaus habe der Kläger ausdrücklich angegeben, an einer nachträglichen Zahlung freiwilliger Beiträge für den streitigen Zeitraum kein Interesse zu haben, auch wenn die Beklagte ihm diese Möglichkeit nachträglich noch eröffnen würde. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 15.7.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.8.2003 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren im Wesentlichen mit der bisherigen Begründung weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. Juni 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 11. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2002 zu verurteilen, ihm unter Bewertung der Zeit der Arbeitslosigkeit vom 1. August 1994 bis zum 28. Februar 1995 mit Entgeltpunkten höhere Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, die Rentenakten der Beklagten und die vom Senat beigezogenen Arbeitsamtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat zu Recht im Rahmen der begrenzten Gesamtleistungsbewertung nach § 74 SGB VI die hier streitgegenständliche Zeit vom 1.8.1994 bis zum 28.2.1995 als Anrechnungszeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug nicht bewertet und ihr keine Entgeltpunkte zugeordnet.
Der Senat weist die Berufung im Wesentlichen bereits aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und der Begründung der streitgegenständlichen Bescheide folgend als unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 und § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Unabhängig davon, dass über die Anrechnung und Bewertung von vorgemerkten Zeiten ohnehin erst im Rentenbescheid nach dem zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Recht entschieden wird, war in den von der Beklagten erlassenen Vormerkungsbescheiden vom 23.1. und 11.2.2002 die streitige Zeit entsprechend der Mitteilung der Arbeitsverwaltung als Zeit ohne Beitragszahlung vorgemerkt.
Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für die hier streitgegenständliche Zeit (ab dem 6.10.1994) seinerzeit tatsächlich Leistungen gewährt und Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden waren, handelte es sich wegen des Ruhens des Leistungsanspruchs und der hierauf gestützten Erstattungsforderung bezüglich der Leistungen im Rechtssinne lediglich um Anrechnungszeiten nach § 58 SGB VI. Insbesondere ist eine Anrechnungszeit bei dem Ruhen des Anspruchs auf Alg (z. B. nach § 117 AFG) nicht ausgeschlossen (vgl. KassKomm-Niesel, Rdnr. 34a zu § 58 SGB VI).
Es handelt sich vorliegend auch nicht gleichzeitig um Anrechnungs- und Pflichtbeitragszeiten nach § 252 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI i. V. m. § 55 SGB VI, die bei der Rentenberechnung als beitragsgeminderte Zeiten nach § 54 Abs. 3 SGB VI bewertet werden. Denn die Anwendung der Vorschrift des § 252 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI setzt gem. § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI Versicherungspflicht kraft Gesetzes für die Zeit des Bezugs von Alg voraus. Nach Auffassung des Senats liegt Bezug im Sinne dieser Vorschrift aber nur bei einem rechtmäßigen Bezug, also bei gleichzeitigem und endgültigem Anspruch vor und nicht schon bei jedem tatsächlichen Bezug. Hier hatte der Kläger wegen des Ruhens des Anspruchs auf Alg dieses nicht rechtmäßig und auf Grund eines bestehenden Anspruchs endgültig bezogen und war somit nicht kraft Gesetzes pflichtversichert (vgl. zum Streitstand KassKomm-Gürtner Rdnr. 18 zu § 3 SGB VI m. w. N.).
Auch nach der Übergangsvorschrift des § 263 SGB VI kommt eine Bewertung als Anrechnungszeit nicht in Betracht (betrifft insoweit nur Renten vor dem Jahr 2001). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung der begrenzten Gesamtleistungsbewertung bestehen nicht (BSG vom 5.8.2004 - B 13 RJ 40/03 R -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Bewertung der Zeit der Arbeitslosigkeit vom 1.8.1994 bis zum 28.2.1995 und die Gewährung einer höheren Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.
Der am 18.2.1942 geborene Kläger arbeitete bei der Firma X als Programmierer. Das Arbeitsverhältnis wurde - mit dem Vorwurf des Verstoßes gegen Abrechnungsrichtlinien - arbeitgeberseitig am 13.7.1994 fristlos gekündigt. Das Ende des Arbeitsverhältnisses wurde später in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 2.2.1995 auf den 31.7.1994 festgelegt. Der Kläger erhielt eine Abfindung in Höhe von 150.000 DM, eine monatliche Betriebsrente von 2019 DM sowie eine VMA-Subvention in Höhe von 302 DM monatlich.
Auf entsprechenden Antrag erhielt der Kläger - unter Berücksichtigung einer allerdings zunächst nicht bescheidmäßig festgesetzten Sperrzeit von 12 Wochen - Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab dem 6.10.1994. An den Rentenversicherungsträger wurden für diese Zeit Pflichtbeiträge wegen Arbeitslosigkeit abgeführt (vgl. Blatt 203 und 219/222 der Leistungsakte der Arbeitsverwaltung). In der Folgezeit erließ die Arbeitsverwaltung den Sperrzeitbescheid vom 10.4.1995, mit welchem sie für die Zeit vom 14.7. bis 5.10.1994 wegen Eintritts einer Sperrzeit die Gewährung von Alg versagte. Dem Widerspruch gegen den Sperrzeitbescheid half die Arbeitsverwaltung ab, verweigerte jedoch die Nachzahlung im Hinblick auf ein Ruhen des Anspruchs wegen Zahlung der Abfindung.
Mit (Ersetzungs-) Bescheid vom 18.3.1996 entschied die Arbeitsverwaltung, dass der Anspruch auf Alg wegen der Gesamtabfindungssumme für 214 Kalendertage, jedoch unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist nur bis zum 28.2.1995 ruhe und forderte die Erstattung des in der Zeit vom 6.10.1994 bis zum 28.2.1995 gezahlten Alg in Höhe von 13.870 DM nach § 117 Abs. 4 Satz 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Eine Erstattungsforderung hinsichtlich entrichteter Sozialversicherungsbeiträge wurde nicht geltend gemacht. Die Entscheidungen der Arbeitsverwaltung wurden bestandskräftig, wobei der Beginn des Ruhenszeitraums auf den 1.8.1994 datiert wurde (Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg im Verfahren L 5 Ar 1806/95 und Beschluss des Bundessozialgerichts vom 8.11.1996 - 11 BAr 159/96).
Die Arbeitsverwaltung meldete der Beklagten demgemäß nachträglich die Zeit vom 1.8.1994 bis zum 28.2.1995 als Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug und teilte dies dem Kläger mit Schreiben vom 12.5.2000 mit (Blatt 45 der Rentenakte, 2. Teil). In den in der Folgezeit von der Beklagten erlassenen Vormerkungsbescheiden vom 23.1. und 11.2.2002 war die Zeit entsprechend als Zeit ohne Beitragszahlung vorgemerkt (vgl. Blatt 29 der Rentenakte, 1. Teil, und vor Blatt 1 der Rentenakte, 2. Teil).
Der Kläger beantragte am 11.2.2002 die Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres.
Mit Rentenbescheid vom 11.4.2002 gewährte die Beklagte die beantragte Rente beginnend ab dem 1.3.2002. Im beigefügten Versicherungsverlauf war die Zeit vom 1.8.1994 bis zum 28.2.1995 als Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug aufgeführt. Diese Zeit wurde nicht mit Entgeltpunkten bewertet (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Blatt 46/56 der Rentenakte Bezug genommen). Mit Bescheid vom 2.5.2002 nahm die Beklagte eine Neuberechnung der Rente wegen der durchzuführenden Rentenanpassung, der Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses und der Änderung des Pflegeversicherungsverhältnisses vor (Blatt 40/42 der Rentenakte).
Mit seinem gegen den Rentenbescheid vom 11.4.2002 erhobenen Widerspruch machte der Kläger u. a. geltend, dass die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 1.8.1994 bis zum 28.2.1995 rentensteigernd berücksichtigt werden müsse (wegen der Einzelheiten vgl. Blatt 43 der Rentenakte). Auch gegen den Rentenbescheid vom 2.5.2002 erhob der Kläger Widerspruch (Blatt 57/58 der Rentenakte).
Mit Widerspruchsbescheid vom 1.8.2002 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.4.2002 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass Kalendermonaten, in denen Versicherte arbeitslos waren und die nur deshalb Anrechnungszeit seien, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30.6.1978 vorgelegen habe, und für die nicht Alg oder Arbeitslosenhilfe (Alhi) bezogen worden sei, nach § 74 Satz 3 Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) keine Entgeltpunkte aus der Gesamtleistungsbewertung zur Ermittlung des Monatsbetrages der Rente zugeordnet würden. Folglich könne die Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vom 1.8.1994 bis zum 28.2.1995 nicht mit Entgeltpunkten bewertet werden. Die Berücksichtigung dieser Anrechnungszeit erfolge bei der Ermittlung der Anzahl der Kalendermonate für die Wartezeit und der belegungsfähigen Kalendermonate für die Gesamtleistungsbewertung. Dem Widerspruchsbescheid war ein Gesetzestext zu § 74 SGB VI beigefügt, woraus sich als anwendbare Vorschrift § 74 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 ergibt (Blatt 16 Rückseite und 19 der SG-Akte).
Dagegen hat der Kläger am 5.9.2002 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf Gewährung höherer Altersrente unter Bewertung der Zeit vom 1.8.1994 bis 28.2.1995 mit Entgeltpunkten weiterverfolgt hat.
Das SG hat die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Urteil vom 25.6.2003 abgewiesen.
Angefochten sei der Bescheid vom 11.4.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.8.2002. Dieser Bescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Es habe auch vor dem Hintergrund von § 35 Abs. 1 SGB X keine Auswirkung, dass der Beklagten im Widerspruchsbescheid bei der Zitierung der maßgeblichen Norm ein Fehler unterlaufen sei, weil die Beklagte § 74 Satz 3 Nr. 2 SGB VI zitiert habe. Denn dem Widerspruchsbescheid sei der Gesetzestext beigefügt gewesen, sodass für den Kläger die maßgebliche Vorschrift des § 74 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI ersichtlich gewesen sei. Ein Nichtigkeitsgrund nach § 40 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) liege nicht vor und nach § 42 SGB X könne auch die Aufhebung des Verwaltungsakts nicht verlangt werden, weil offensichtlich sei, dass durch das falsche Zitat die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst worden sei. Nach § 74 Satz 4 Nr. 1 SGB VI in der hier maßgebenden Fassung würden Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten seien, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30.6.1978 vorgelegen habe, und für die nicht Alg oder Alhi gezahlt worden sei, nicht bewertet. Diese Vorschrift stehe dem Begehren des Klägers entgegen. Der Normzweck des Ausschlusses der Bewertung von Anrechnungszeiten bestehe darin, die Bewertung von Rententeilen einzuschränken, die nicht auf adäquaten Beitragszahlungen beruhten. Für die Zeit vom 1.8.1994 bis zum 28.2.1995 weise das Versicherungskonto des Klägers keine Beitragszeiten auf. Dabei sei unerheblich, dass zunächst vom Arbeitsamt ab dem 6.10.1994 Alg und entsprechend Rentenversicherungsbeiträge gezahlt worden seien. Denn diese Beiträge seien nachträglich von der Bundesanstalt für Arbeit storniert worden. Nach § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI werde über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei Feststellung einer Leistung entschieden. Zum Zeitpunkt der Rentenberechnung habe es sich bei der Zeit vom 1.8.1994 bis 28.2.1995 um eine Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug gehandelt, die die Beklagte entsprechend den gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt habe. Es spiele keine Rolle, aus welchen Gründen sich der Kläger außer Stande gesehen habe, für den betreffenden Zeitraum freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten. Nach seinem eigenen Vortrag habe ihn das Arbeitsamt auf diese Möglichkeit hingewiesen. Darüber hinaus habe der Kläger ausdrücklich angegeben, an einer nachträglichen Zahlung freiwilliger Beiträge für den streitigen Zeitraum kein Interesse zu haben, auch wenn die Beklagte ihm diese Möglichkeit nachträglich noch eröffnen würde. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 15.7.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.8.2003 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren im Wesentlichen mit der bisherigen Begründung weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. Juni 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 11. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2002 zu verurteilen, ihm unter Bewertung der Zeit der Arbeitslosigkeit vom 1. August 1994 bis zum 28. Februar 1995 mit Entgeltpunkten höhere Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, die Rentenakten der Beklagten und die vom Senat beigezogenen Arbeitsamtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat zu Recht im Rahmen der begrenzten Gesamtleistungsbewertung nach § 74 SGB VI die hier streitgegenständliche Zeit vom 1.8.1994 bis zum 28.2.1995 als Anrechnungszeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug nicht bewertet und ihr keine Entgeltpunkte zugeordnet.
Der Senat weist die Berufung im Wesentlichen bereits aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und der Begründung der streitgegenständlichen Bescheide folgend als unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 und § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Unabhängig davon, dass über die Anrechnung und Bewertung von vorgemerkten Zeiten ohnehin erst im Rentenbescheid nach dem zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Recht entschieden wird, war in den von der Beklagten erlassenen Vormerkungsbescheiden vom 23.1. und 11.2.2002 die streitige Zeit entsprechend der Mitteilung der Arbeitsverwaltung als Zeit ohne Beitragszahlung vorgemerkt.
Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für die hier streitgegenständliche Zeit (ab dem 6.10.1994) seinerzeit tatsächlich Leistungen gewährt und Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden waren, handelte es sich wegen des Ruhens des Leistungsanspruchs und der hierauf gestützten Erstattungsforderung bezüglich der Leistungen im Rechtssinne lediglich um Anrechnungszeiten nach § 58 SGB VI. Insbesondere ist eine Anrechnungszeit bei dem Ruhen des Anspruchs auf Alg (z. B. nach § 117 AFG) nicht ausgeschlossen (vgl. KassKomm-Niesel, Rdnr. 34a zu § 58 SGB VI).
Es handelt sich vorliegend auch nicht gleichzeitig um Anrechnungs- und Pflichtbeitragszeiten nach § 252 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI i. V. m. § 55 SGB VI, die bei der Rentenberechnung als beitragsgeminderte Zeiten nach § 54 Abs. 3 SGB VI bewertet werden. Denn die Anwendung der Vorschrift des § 252 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI setzt gem. § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI Versicherungspflicht kraft Gesetzes für die Zeit des Bezugs von Alg voraus. Nach Auffassung des Senats liegt Bezug im Sinne dieser Vorschrift aber nur bei einem rechtmäßigen Bezug, also bei gleichzeitigem und endgültigem Anspruch vor und nicht schon bei jedem tatsächlichen Bezug. Hier hatte der Kläger wegen des Ruhens des Anspruchs auf Alg dieses nicht rechtmäßig und auf Grund eines bestehenden Anspruchs endgültig bezogen und war somit nicht kraft Gesetzes pflichtversichert (vgl. zum Streitstand KassKomm-Gürtner Rdnr. 18 zu § 3 SGB VI m. w. N.).
Auch nach der Übergangsvorschrift des § 263 SGB VI kommt eine Bewertung als Anrechnungszeit nicht in Betracht (betrifft insoweit nur Renten vor dem Jahr 2001). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung der begrenzten Gesamtleistungsbewertung bestehen nicht (BSG vom 5.8.2004 - B 13 RJ 40/03 R -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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