Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 6 RJ 600/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 4905/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger erstrebt Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 21.02.1949 geborene Kläger schloss im Jahre 1967 eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker ab. In der Folgezeit besuchte er die Fachschule und erwarb die Fachhochschulreife. Ein nach Ableistung des Wehrdienstes aufgenommenes Studium der Produktionstechnik brach er im Jahre 1975 aus familiären Gründen ab; anschließend nahm er eine Tätigkeit im Beschaffungswesen der Firma A. AG, später Klöckner Humboldt AG, auf. Ab dem Jahre 1980 war er bei der genannten Firma in der Qualitätssicherung tätig. Eigenen Angaben zufolge erlitt der Kläger im Jahre 1983 einen Bandscheibenvorfall L5/S1, weshalb er sich einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme unterzog, in deren Anschluss, ebenfalls nach seinen eigenen Angaben, weitgehende Beschwerdefreiheit bestand. Daraufhin nahm der Kläger die Tätigkeit in der Qualitätssicherung wieder auf und übte diese auch nach einem Wechsel zu einem anderen Maschinenbauunternehmen, der Firma L. Präzisions AG, weiterhin aus. Nachdem ihm im Jahre 1989 zusätzlich die Leitung der Arbeitsvorbereitung des Bereichs Maschinenbau übertragen worden war, schloss er im Jahre 1991 eine ihm von Seiten der Arbeitgeberin aus betriebsbedingten Gründen angebotene Aufhebungsvereinbarung ab und schied gegen Erhalt einer Abfindung bei dem Unternehmen aus. Beginnend mit dem Jahre 1993 war er schließlich bei der Dachdeckerfirma J. F., Inhaber E. R., als Lager- und Maschinenparkverwalter beschäftigt.
Nachdem, wiederum nach den Angaben des Klägers, ab dem Jahre 1994 erneut Rückenprobleme aufgetreten waren, wurde er zunächst vom 23.09. bis 22.10.1999 in der Fachklinik für Neurologie I. GmbH konservativ behandelt. Die Entlassung aus der vom 04.11. bis 15.12.1999 in der Rheumaklinik Bad U. durchgeführten Anschlussheilbehandlung erfolgte mit der Diagnose Lumbalsyndrom bei nach cranial disloziertem, verkalktem altem Bandscheibenvorfall L5/S1 medial als arbeitsunfähig und mit einem dauerhaft aufgehobenen Leistungsvermögen für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Zumutbar sei die vollschichtige Verrichtung leichter Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, häufiges Bücken sowie Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltungen (vgl. hierzu den Entlassungsbericht vom 27.12.1999). Wegen fortbestehender Arbeitsunfähigkeit erfolgte eine Arbeitsaufnahme anschließend nicht mehr; zwischenzeitlich ist der Kläger arbeitslos.
Am 17.04.2000 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung medizinischer sowie berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation. Vor Abschluss dieses Verfahrens beantragte er am 07.12.2000 Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit.
Die von der Beklagten veranlasste chirurgisch-allgemeinmedizinische Begutachtung durch ihren Ärztlichen Dienst erbrachte die Diagnosen alter, teilverkalkter, mittiger Bandscheibenvorfall L5/S1 mit sensibel-radikulärer Symptomatik S1 links, Hohlkreuz-Fehlstellung, Verschleißzeichen der unteren Lendenwirbelsäule, Hüftgelenksarthrose beidseits nebst Schmerzsymptomatik mit funktioneller Bedeutung links und leichte Arthrose der Kreuzbein-Darmbeinfugen bei Schmerzsymptomatik links sowie eine dem Reha-Entlassungsbericht vom 27.12.1999 vergleichbare Leistungsbeurteilung (Gutachten vom 01.10.2001).
Mit Bescheid vom 18.10.2001 lehnte die Beklagte den Rentenantrag daraufhin ab. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch.
Auf einer Fahrt nach Kroatien erlitt der Kläger, der im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, am 08.02.2002 beim Wechsel eines Rades seines Kleinbusses eine Beckenringfraktur, die zunächst in Kroatien und später an der chirurgischen Universitätsklinik Ulm behandelt wurde. Hernach befand er sich vom 15.05. bis zum 25.06.2002 wiederum zu einer Anschlussheilbehandlung in der Rheumaklinik Bad U ... Im Entlassungsbericht vom 26.06.2002 sind als Diagnosen eingeschränkte Gehfähigkeit und Belastbarkeit bei Zustand nach traumatischer Beckenringfraktur rechts am 08.04.2002, konservativ therapiert, chronisches Lumbalsyndrom mit beidseitiger radikulärer Symptomatik, alter Bandscheibenvorfall L5/S1 und chronisch rezidivierendes Cervikalsyndrom bei Bandscheibenvorfall C5/6 links sowie eine im Vergleich zum Entlassungsbericht vom 27.12.1999 im wesentlichen unveränderte Leistungsbeurteilung aufgeführt.
Die daraufhin von der Beklagten veranlasste nervenärztliche Begutachtung erbrachte die Diagnosen Lumboischialgien bei altem Bandscheibenvorfall L5/S1 median bis paramedian links, Sensibilitätsstörungen im Bereich S1 links, auswärts festgestellter Bandscheibenvorfall C5/6 mit Neuroforaminastenose C5/6 links, Protrusio C4/5 und C6/7 derzeit kein Hinweis für beG.volle Wurzelreizsymptomatik, funktionelle Beschwerdeüberlagerung, psychosomatische Beschwerdeüberlagerung bei biografischen Belastungen, differenzialdiagnostisch konversionsneurotische Mechanismen, Restbeschwerden bei Zustand nach Polytrauma am 11.04.2002 (richtig 08.04. 2002) mit Acetabulum re. Beckenfraktur, Nervus ischiadicus Irritation re. nicht ganz auszuschließen sowie beginnende Coxarthrose beidseits. Leichte körperliche Tätigkeiten überwiegend in Stehen, Gehen und Sitzen könnten bei Beachtung verschiedener qualitativer Einschränkungen täglich sechs Stunden und mehr ausgeübt werden (Gutachten vom 27.01.2003).
Gestützt hierauf sowie auf eine prüfärztliche Stellungnahme vom 05.02.2003 und eine von der Firma J. F., Inhaber E. R., eingeholte Arbeitgeberauskunft vom 08.05.2002, in der die letzte Tätigkeit des Klägers als Anlerntätigkeit mit einer Anlernzeit von 6 Monaten beschrieben wurde, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2003 zurück.
Am 18.03.2003 hat der Kläger beim Sozialgericht Ulm Klage erhoben und seiner Rentenbegehren weiterverfolgt. Er hat insbesondere vorgetragen, er könne nicht mehr vollschichtig arbeiten. Darüber hinaus habe seine letzte Tätigkeit bei der Firma J. F. umfangreiche Kenntnisse vorausgesetzt, über die er aufgrund seiner Facharbeiterausbildung sowie seiner früheren Tätigkeiten in der Qualitätssicherung und der Arbeitsvorbereitung verfügt habe. Sie sei daher als Facharbeitertätigkeit einzustufen. Zur Bestätigung seiner Angaben hat er einen Abschlussbericht des Rehabilitationskrankenhauses Ulm vom 22.05.2003 über eine ambulante Belastungserprobung in der Zeit vom 02.05. bis zum 10.05.2003 sowie eine schriftliche Bescheinigung der Firma J. F. vom 27.05.2003 vorgelegt.
Das Sozialgericht hat schriftliche sachverständige Zeugenaussagen des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. vom 20.06.2003 und des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. Vogel vom 25.06.2003, eine Arbeitgeberauskunft der Firma J. F. vom 24.03.2003 (richtig wohl 24.06.2003) sowie ein nervenärztliches Gutachten von Prof. Dr. Dr. Dipl.-Ing. W. vom 11.01.2004 und ein orthopädisch-chirurgisches Gutachten von Dr. Urbanski vom 03.03.2004 eingeholt.
Die behandelnden Ärzte Dr. S. und Dr. Vogel haben mitgeteilt, der Kläger sei aus psychischen Gründen (Dr. S.) bzw. wegen Beschwerden auf orthopädischem und neurologischem Fachgebiet nicht mehr in der Lage, eine Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt vollschichtig zu verrichten.
In der Arbeitgeberauskunft der Firma J. F. vom 24.03.2003 (richtig wohl 24.06.2003) ist ausgeführt, Grundlage für die Einstellung des Klägers sei seiner Ausbildung als Kfz-Mechaniker gewesen. Im allgemeinen sei es für den Betrieb von Vorteil, dass ein Lager- und Maschinenparkverwalter eine abgeschlossene Berufsausbildung von mehr als zwei Jahren habe. Der derzeitige Lagerverwalter sei gelernter Zimmermann. Die Einarbeitungszeit von sechs Monaten wäre erheblich länger gewesen, wenn der Kläger keine Vorkenntnisse durch seine Ausbildung gehabt hätte, sie könne aber nicht geschätzt werden.
Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. Dr. Dipl.-Ing. W. hat als Diagnosen Lumboischialgien etwa für das Dermatom S1 beidseits bei kernspintomografisch nachgewiesenem Bandscheibenvorfall L5/S1 mediolateral nach links gerichtet ohne funktionell relevante Ausfallserscheinungen aufgeführt. Eine seelisch bedingte Störung im Sinne einer Depression sei während der Untersuchung nicht nachweisbar gewesen. Für eine somatoforme Schmerzstörung habe sich kein Hinweis ergeben, wobei allerdings angemerkt werden müsse, dass eine weitere Beurteilung der vorgetragenen Schmerzsymptomatik in Anbetracht der während der gesamten Untersuchung und auch schon von Vorgutachtern beschriebenen erheblichen Aggravation nicht möglich sei. Offensichtlich bestehe ein erheblicher sekundärer Krankheitsgewinn darin, dass der Kläger von seiner Partnerin und seinem Sohn versorgt werde und weitgehend von Haushaltstätigkeiten befreit sei. Der Kläger sei nicht mehr in der Lage, mittelschwere und schwere Tätigkeiten zu verrichten; nur vorübergehend könnten noch Lasten bis zu fünf Kilogramm getragen werden. Darüber hinaus sollten Tätigkeiten in einseitiger Körperhaltung vermieden und ein steter Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen ermöglicht werden. Zu vermeiden seien weiter Arbeiten in Kälte, Nässe oder Zugluft sowie Tätigkeiten, die eine erhöhte Anforderung an den Gleichgewichtssinn stellten. Leichte Arbeiten, die diese qualitativen Einschränkungen berücksichtigten, könne der Kläger vollschichtig verrichten. Eine besondere Arbeitsplatzgestaltung oder vermehrte Arbeitspausen seien nicht erforderlich. Angesichts des glaubhaft bestehenden und nach dem Trauma im April 2002 aufgetretenen ausgeprägten Schmerzsyndroms im Bereich des gesamten Beckens unter Betonung des rechten Iiliosakralgelenks werde eine zusätzliche Begutachtung auf chirurgisch-orthopädischem Fachgebiet angeregt.
Schließlich hat der Arzt für Orthopädie und Chirurgie Dr. Urbanski die Diagnosen degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule, aktenkundig vorliegender Bandscheibenvorfall C5/6 mit Einengung des Zwischenwirbellochs C5/6 links, Bandscheibenvorwölbung C4/5 und C6/7, degenerative Veränderungen der Brustwirbelsäule mit überschießender Knochenbildung und Knochenverschmelzung, so genannte Spondylosis hyperostotica der Brustwirbelsäule, degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule, insbesondere des Bewegungssegments L5/S1, im NMR nachgewiesenem Bandscheibenvorfall L5/S1 mit Wurzelirritation S1 links, beginnende degenerative Veränderungen minimalen Ausmaßes des ellenseitigen Handgelenks sowie degenerative Veränderungen der Hüftgelenke, Zustand nach Beckenringfraktur, von der Beckenringfraktur keine wesentlichen röntgenologischen Veränderungen mehr sichtbar, gestellt. Weshalb sich der Kläger vor der Untersuchung demonstrativ auf eine Untersuchungsliege gelegt habe und während der gesamten Untersuchung eine enorme motorische Unruhe gezeigt habe, sei anhand der erhobenen körperlichen und röntgenologischen Befunde nicht nachzuvollziehen. Es liege der Verdacht auf eine demonstrative Ausmalung nahe. Der Kläger könne noch leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen vollschichtig, bzw. in Bezug auf die Zeit ab dem 01.01.2001 mindestens sechs Stunden täglich, verrichten. Zu beachten seien die bereits im Gutachten von Prof. Dr. Dr. Dipl.-Ing. W. aufgeführten qualitativen Einschränkungen. Darüber hinaus seien häufiges Bücken sowie Arbeiten überwiegend im Freien sowie Fließband- und Akkordarbeiten sowie sonstige taktgebundene Arbeiten auszuschließen.
Mit Gerichtsbescheid vom 05.10.2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei unter Zugrundelegung des bis zum 31.12.2000 geltenden Rechts nicht berufsunfähig. Dabei könne offen bleiben, ob er als Facharbeiter einzustufen sei, da er die ihm sozial zumutbare Tätigkeit eines Telefonisten noch ausüben und entsprechende Arbeitsstellen auch erreichen könne. Damit liege auch keine Erwerbsunfähigkeit i. S. des bis zum 31.12.2000 geltenden Rechts vor. Eine Erwerbsminderung nach den seither geltenden rentenrechtlichen Regelungen bestehe ebenfalls nicht, da der Kläger noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne und auch nicht berufsunfähig sei.
Am 28.10.2004 hat der Kläger Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, der angegriffene Gerichtsbescheid und das Gutachten von Dr. Urbanski seien im Ergebnis und mit Blick auf ihre jeweilige Begründung unzutreffend. Wegen seiner Leistungseinschränkungen hat er auf von ihm bereits in der Vergangenheit vorgelegte ärztliche Unterlagen sowie auf die vom Sozialgericht eingeholten Auskünfte der ihn behandelnden Ärzte verwiesen. Darüber hinaus hat er in einem privaten Unfallversicherungsverfahren eingeholte Gutachten von Priv.-Doz. Dr. K. vom 31.08.2004 und von Prof. Dr. H. vom 29.12.2004 sowie Befundberichte der Gemeinschaftspraxis für Radiologie und Nuklearmedizin Dr. Marschner und Kollegen vom 06.02.2006 und vom 22.02.2006 vorgelegt.
Der Senat hat die Verweisungstätigkeit eines Pförtners an einer Nebenpforte in das Verfahren eingeführt und auf Antrag des Klägers gem. § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das schriftliche Sachverständigengutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. vom 26.03.2006 eingeholt. Danach liegen beim Kläger ein schmerzhaftes Wirbelsäulensyndrom mit Ausstrahlungen, mit Ischialgien (vornehmlich S1 Reizung rechts, C7 Reizung links), mit vertebragenen Kopfschmerzen und Schwindelbeschwerden bei Bandscheibenschäden lumbal und zervikal bzw. bei lumbaler Spinalstenose, ein Karpaltunnelsyndrom beidseits, klinisch rechtsbetont sowie eine leichte Depression vor. Eine Simulation von Beschwerden sei auszuschließen, eine Aggravation hingegen vorhanden. Unzumutbar sei das Heben und Tragen von Lasten sowie die Einhaltung von Zwangshaltungen. Leichte aufsichtsführende Männerarbeiten ohne Zeitdruck, mit der Möglichkeit zwischen Sitzen, Gehen und Stehen jederzeit zu wechseln, seien stundenweise möglich. Besondere Pausen müssten möglich sein, um eine Entlastung bei plötzlich exazerbierenden Wirbelsäulenbeschwerden herbeiführen zu können. Eine vollschichtige Tätigkeit sei nicht mehr möglich. Der Kläger könne aber eine regelmäßige Tätigkeit drei bis unter sechs Stunden ausüben. Pförtnerdienste könne er möglicherweise sechs Stunden täglich verrichten. Eine Wegstrecke von 500 Metern in 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen, sei viermal täglich nicht zumutbar. Jedoch könnten öffentliche Verkehrsmittel zweimal täglich und auch ein PKW für den Weg zur Arbeit benutzt werden. Die im Unterschied zu den früheren Begutachtungen festgestellte Leistungseinschränkung bestehe etwa seit Anfang des Jahres 2005; für das Jahr 2004 wäre eine vollschichtige Leistungsfähigkeit (mit wirbelsäulenspezifischen Einschränkungen) zu attestieren.
Nach Abschluss der Begutachtung durch Dr. G. hat der Kläger Befundberichte des Universitätsklinikums Ulm, Abteilung für Neurochirurgie, vom 14.03.2006, des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. Westphal vom 20.04.2006 sowie des Bezirkskrankenhauses Günzburg vom 27.06.2006 und vom 30.06.2006 vorgelegt. Er ist der Auffassung, aufgrund der darin bescheinigten Spinalkanalstenosen L3/4 und L4/5 seien weitere Ermittlungen des Gerichts veranlasst.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 05. Oktober 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab Antragstellung, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit ab Antragstellung und wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01. Januar 2001, höchst hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 01. Januar 2001 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt unter Vorlage einer Stellungnahme ihres Ärztlichen Dienstes vom 08.05. 2006 vor, die von Prof. Dr. Dr. Dipl.-Ing. W. vorgenommene Leistungseinschätzung sei zutreffend; eine verminderte zeitliche Leistungsfähigkeit des Klägers ergebe sich aus dem von Dr. G. angeführten Befunden und Diagnosen nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten, die beigezogenen Renten- und Reha-Akten der Beklagten (2 Bände nebst ein Band ärztliche Unterlagen) und die gleichfalls beigezogenen Akten des Sozialgerichts Ulm verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet im erklärten Einverständnis der Beteiligten sowie in Anwendung des ihm danach gesetzlich eingeräumten Ermessens ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Ohne Rechtsfehler hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Denn dem Kläger kann keine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder wegen Berufsunfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht (1.) bzw. wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach der ab dem 01.01.2001 geltenden Rechtslage (2.) gewährt werden.
Was die rechtlichen Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte Rentengewährung betrifft, verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 05.10.2004 (§ 153 Abs. 2 SGG). In Anwendung dieser Grundsätze liegt eine hier erforderliche verminderte Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht vor. Damit kommt es nicht darauf an, ob vorliegend als Zeitpunkt der Rentenantragstellung der 07.12.2000 oder wegen § 116 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) der 17.04.2000 - das Datum der Stellung des Antrages auf Gewährung u. a. medizinischer Leistungen zur Rehabilitation - zu Grunde zu legen ist.
1. Ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 SGB VI a. F. besteht bereits deshalb nicht, weil der Kläger sozial und gesundheitlich zumutbar auf eine Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte verwiesen werden kann.
Zwar war er nach den im Verfahren getroffenen medizinischen Feststellungen schon vor dem 31.12.2000 nicht mehr in der Lage, seine letzte Tätigkeit als Lager- und Maschinenparkverwalter vollschichtig auszuüben. Jedoch erfüllt er allein damit noch nicht die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Denn das Gesetz mutet dem Rentenantragsteller grundsätzlich einen Berufswechsel zu.
Zur Beurteilung der Frage, inwieweit dem einzelnen ein Berufswechsel zugemutet werden kann, hat das Bundessozialgericht das sog. Mehrstufenschema entwickelt, wobei es davon ausgeht, dass dem Versicherten jeweils ein Abstieg um eine Stufe zumutbar ist. Die unterste Stufe (4. Stufe) umfasst ungelernte Tätigkeiten, wobei hier zwischen normalen ungelernten Tätigkeiten und ungelernten Tätigkeiten von ganz geringem Wert unterschieden wird. Die dritte Stufe umfasst Ausbildungs- und Anlernberufe mit einer Regelausbildung von mindestens drei Monaten bis zu zwei Jahren. Dem oberen Bereich sind hierbei alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von über 12 bis zu 24 Monaten zuzuordnen (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45 m.w.N.). Die zweite Stufe umfasst anerkannte Ausbildungsberufe mit einer Regelausbildung von mehr als zwei Jahren und die erste Stufe umfasst besonders qualifizierte Facharbeiter oder Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion (BSGE 62, 74 ff.). Da nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich sogar eine Verweisung auf eine Berufsschicht unter dem maßgebenden Hauptberuf zumutbar ist (vgl. u.a. BSG vom 16.06.1994 - 13 RJ 55/93 -), ist ein zur Gruppe der vierten Stufe gehörender Versicherter auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, ein zur Gruppe der dritten Stufe gehörender Versicherter ebenfalls auf solche. Eine Ausnahme gilt hier nur für solche ungelernten Arbeiten, bei denen es sich um die einfachsten ihrer Art handelt (BSGE 43, 243, 247). Für Versicherte, die dem oberen Bereich der Angelernten angehören, ist die Verweisbarkeit eingeschränkt. Bei diesen Angelernten müssen sich zumutbare Verweisungstätigkeiten durch Qualitätsmerkmale, etwa das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse, auszeichnen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 143). Diese besonderen Qualitätsmerkmale sind regelmäßig bei Anlerntätigkeiten im unteren Bereich und bei herausgehobenen ungelernten Tätigkeiten zu finden. Ferner sind bei Angelernten des oberen Bereichs Verweisungstätigkeiten konkret zu benennen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 109). Die zur Gruppe der zweiten Stufe gehörenden Facharbeiter sind auf Tätigkeiten ihrer Gruppe oder der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas mit dem Leitberuf des Angelernten verweisbar. Die Verweisungstätigkeit muss also zu den sonstigen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern oder wegen ihrer Qualität tariflich wie ein sonstiger Ausbildungsberuf bewertet werden (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 16). Die Verweisung auf ungelernte Tätigkeiten ist hier nicht möglich (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 138 m.w.N.).
Unter Zugrundelegung dessen ist der Kläger - anders als er meint - nicht als Facharbeiter, sondern mit Blick auf seine letzte Tätigkeit als Lager und Maschinenparkverwalter als Angelernter Arbeiter des oberen Bereichs anzusehen.
Zum einen besteht ein etwaiger weitergehender Berufsschutz nicht wegen aus gesundheitlichen Gründen erfolgter Lösung vom erlernten Beruf des Kfz-Mechanikers oder von seiner später ausgeübten Tätigkeit in der Qualitätssicherung und der Arbeitsvorbereitung erhalten geblieben. Denn die Aufgabe der letztgenannten Tätigkeit erfolgte im Jahre 1991 nicht aus gesundheitlichen Gründen und schon nicht auf Initiative des Klägers selbst. Vielmehr war er, eigenen Angaben zufolge, nach der - im Anschluss an den im Jahre 1983 erlittenen Bandscheibenvorfall - durchgeführten stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme bis zum Jahre 1994 weitgehend beschwerdefrei und schied er bei der Firma L. Präzisions AG gegen Erhalt einer Abfindung aufgrund einer ihm von Seiten der Arbeitgeberin aus betriebsbedingten Gründen angebotenen Aufhebungsvereinbarung aus. Dementsprechend erfolgte noch im Jahre 1993 die Aufnahme der gegenüber seiner früheren Tätigkeit körperlich schwereren Beschäftigung als Lager- und Maschinenparkverwalter bei der Dachdeckerfirma J. F ... Spätestens damit hat sich der Kläger auch vom erlernten Beruf gelöst.
Zum anderen ist die letztgenannte Tätigkeit auch nicht als Facharbeitertätigkeit anzusehen.
Zwar war der Kläger im Rahmen der Beschäftigung als Lager- und Maschinenparkverwalter in der Lage, seine im erlernten Beruf des Kfz-Mechanikers erworbenen Kenntnisse nutzbringend anzuwenden. Indes betraf die von der Firma J. F. unter dem 25.04.2002 gegenüber der Beklagten mitgeteilte "Wartung/Reparatur von Fahrzeugen/Maschinen" nur einen geringen Teil der klägerischen Tätigkeit und waren entsprechende Arbeiten nach der in Rede stehenden Arbeitgeberauskunft auch nur "soweit möglich" durchzuführen. Weitgehend geprägt war die Tätigkeit des Klägers vielmehr von Verwaltungs- und Kontrollarbeiten sowie Tätigkeiten im Rahmen der Abwicklung von Materiallieferungen, die nach einer bloßen Anlern- bzw. bzw. Einarbeitungszeit ausgeübt werden konnten (vgl. hierzu die genannte Auskunft vom 25.04.2002 sowie die vom Sozialgericht eingeholte Arbeitgeberauskunft vom 24.03.2003 - richtig wohl 24.06.2003 -) Demgemäß wurde Kläger nach der Auskunft vom 24.03.2003/24.06.2003 in seiner Tätigkeit als Lager- und Maschinenparkverwalter auch nicht von einem gelernten Kfz-Mechaniker sondern von einem Zimmermann ersetzt.
War der Kläger mithin nicht in einem Facharbeiterberuf beschäftigt, so liegt eine Facharbeitertätigkeit auch nicht deshalb vor, weil es im allgemeinen für den Betrieb von Vorteil ist, "dass ein Lager- und Maschinenparkverwalter eine abgeschlossene Berufsausbildung von mehr als zwei Jahren" besitzt und der Kläger die in Rede stehende Stelle daher "bevorzugt" aufgrund der von ihm absolvierten Ausbildung als Kfz-Mechaniker erhalten hat (vgl. hierzu das vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Schreiben der Firma J. F. vom 27.05.2003 und die Arbeitgeberauskunft vom 24.03.2003/24.06.2003). Denn die genannten Umstände ändern an der Einstufung der Tätigkeit selbst nichts. Soweit sich die von der Arbeitgeberin unter dem 25.04.2002, 27.05.2003 und 24.03.2003/24.06.2003 mitgeteilte Anlern- bzw. Einarbeitungszeit von sechs Monaten auf Facharbeiter bezieht und ohne entsprechende Ausbildung zu verlängern wäre (vgl. die Arbeitgeberauskunft vom 24.03.2003/24.06.2003) ist dies allenfalls für die Einstufung der Tätigkeit als Anlerntätigkeit im oberen Bereich i. S. des angeführten Mehrstufenschemas von BeG ...
In Ansehung dessen kann der Kläger zunächst sozial zumutbar auf die Tätigkeit eines Pförtners an einer Nebenpforte verwiesen werden (vgl. BSG, Urteil vom 12.02.2004 - B 13 RJ 49/03 R -, zit. nach juris).
Darüber hinaus ist die die genannte Verweisungstätigkeit dem Kläger auch gesundheitlich zumutbar. Der Pförtner an der Nebenpforte hat insbesondere bekannte Fahrzeuge der Firma bzw. Mitarbeiter passieren zu lassen (vgl. BSG vom 22.10.1996 - 13 RJ 35/95 - und Urteil des 2. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.6.1997 - L 2 J 3307/96 -). Die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte kann im Wechsel von Sitzen und Stehen ausgeübt werden und ist nicht mit dem Heben und Tragen von Lasten verbunden. Tätigkeiten eines Pförtners an der Nebenpforte erfordern auch keine besonderen sprachlichen Anforderungen an das Kommunikationsvermögen.
Dass der Kläger derartige leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung bis zum 31.12.2000 noch vollschichtig auszuüben vermochte, lässt sich angesichts der im Ergebnis gleichlautenden Leistungsbeurteilungen in den Reha-Entlassungsberichten der Rheumaklinik Bad U. vom 27.12.1999 sowie vom 26.06.2002, in den von der Beklagten eingeholten Gutachten ihres Ärztlichen Dienstes vom 01.10.2001 sowie vom 27.01.2003 und im nervenärztlichen Gutachten von Prof. Dr. Dr. Dipl.-Ing. W. vom 11.01.2004, im orthopädisch-chirurgischen Gutachten von Dr. Urbanski vom 03.03.2004 sowie schließlich im auf Antrag des Klägers gem. § 109 SGG eingeholten Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. vom 26.03.2006 E.lich nicht in Zweifel ziehen. Die abweichenden, aber nicht näher substantiierten Einschätzungen der behandelnden Ärzte Dr. S. und Dr. Vogel in den schriftlichen sachverständigen Zeugenaussagen vom 20.06.2003 bzw. vom 25.06.2003 überzeugen insbesondere nach dem eindeutigen Ergebnis der gerichtlichen Sachverhaltsermittlung nicht.
Arbeitsplätze als Pförtner sind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in genügender Anzahl vorhanden und sind nicht nur leistungsgeminderten Betriebsangehörigen vorbehalten, sondern werden auch mit Bewerbern vom freien Arbeitsmarkt besetzt (vgl. Urteil des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 17.10.1997 - L 8 J 262/97 -). Ob Arbeitsplätze als Pförtner an der Nebenpforte frei oder besetzt sind, ist nicht zu ermitteln, denn das Risiko, dass der Kläger möglicherweise keinen geeigneten Arbeitsplatz finden könnte, geht nicht zu Lasten des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 19; BSG NZS 1993, 403, 404 und vom 21.7.1992 - 3 RA 13/91 -). Ebenso ist nicht festzustellen, ob der Kläger aus der genannten Verweisungstätigkeit die "erforderliche Lohnhälfte" seines bisherigen Bruttoeinkommens erzielen kann, denn nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist davon auszugehen, dass Versicherte, die - wie der Kläger - eine ihnen zumutbare Verweisungstätigkeit vollschichtig und regelmäßig verrichten können, damit auch in der Lage sind, die gesetzliche Lohnhälfte zu verdienen (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 60 und BSG vom 22.10.1996 - 13 RJ 35/95 -).
Nachdem der Kläger im Besitz einer Fahrerlaubnis und eines Kraftfahrzeuges ist und ein solches selbst nach Einschätzung von Dr. G. im gem. § 109 SGG eingeholten Gutachten vom 26.03.2006 für den Weg zur Arbeit zu benutzen in der Lage ist, scheidet die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit bis zum 31.12.2000 aus.
In Ansehung dessen kommt - bezogen auf die Zeit bis zum 31.12.2000 - aus den vom Sozialgericht im Gerichtsbescheid vom 05.10.2004 zutreffend dargelegten Gründen, auf die der Senat insoweit wiederum verweist (§ 153 Abs. 2 SGG), auch die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit § 44 SGB VI a. F. nicht in Betracht
2. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 43 SGB VI n. F., ggf. i. V. m. § 240 SGB VI n. F. steht dem Kläger - bezogen auf die Zeit ab dem 01.01.2001 - ebenfalls nicht zu. Denn eine hier erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes liegt zur Überzeugung des Senats nicht vor.
Das Gericht folgt dabei den dem Unfallereignis vom 08.02.2002 nachfolgenden Leistungsbeurteilungen im Reha-Entlassungsbericht der Rheumaklinik Bad U. vom 26.06.2002, im von der Beklagten eingeholten Gutachten ihres Ärztlichen Dienstes vom 27.01.2003 und im nervenärztlichen Gutachten von Prof. Dr. Dr. Dipl.-Ing. W. vom 11.01.2004 sowie im orthopädisch-chirurgischen Gutachten von Dr. Urbanski vom 03.03.2004. Die vom Kläger insoweit auch unter Hinweis auf den Abschlussbericht des Rehabilitationskrankenhauses Ulm vom 22.05.2003 erhobenen Einwendungen sind bereits durch das auf seinen Antrag gem. § 109 SGG eingeholte Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. vom 26.03.2006 entkräftet. Denn der genannte Sachverständige hat das Bestehen einer vollschichtigen Leistungsfähigkeit des Klägers bis einschließlich des Jahres 2004 ausdrücklich bestätigt. Soweit er für die Zeit ab dem Jahre 2005 ein - nach § 43 Abs. 3 SGB VI n. F. für die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erforderliches - Absinken der zeitlichen Leistungsfähigkeit auf unter sechs Stunden täglich sowie die Notwendigkeit betriebsunüblicher Pausen annimmt, trifft diese Einschätzung nicht zu.
Ausgehend von der - wie dargelegt - von Dr. G. bestätigten Leistungsbeurteilung im Gutachten von Prof. Dr. Dr. Dipl.-Ing. W. vom 11.01.2004 liegen nämlich keine für die Beurteilung der zeitlichen Leistungsfähigkeit wesentlichen Verschlimmerungen des Gesundheitszustandes des Klägers vor. Denn die im Rahmen einer Kernspintomografie der Lendenwirbelsäule vom 06.02.2006 diagnostizierte Verschlechterung der Morphologie vornehmlich im Wirbelsäulensegment L3/4 (vgl. hierzu auch den Befundbericht Gemeinschaftspraxis für Radiologie und Nuklearmedizin Dr. Marschner und Kollegen vom 06.02.2006) geht nach den eigenen Feststellungen des Sachverständigen nicht mit einer für die hier in Rede stehende Beurteilung aber - auch nach seiner Einschätzung - maßgeblichen Veränderung des klinischen Befundes einher. Was die von Dr. G. weiter diagnostizierte leichte Depression betrifft, vermag diese eine Einschränkung der zeitlichen Leistungsfähigkeit ebenfalls nicht zu begründen, nachdem der Sachverständige im Gutachten selbst ausgeführt hat, eine schwerwiegende leistungsbeeinträchtige seelische Verstimmung bestehe nicht.
In Ermangelung einer wesentlichen Verschlimmerungen sowie angesichts der im von der Beklagten eingeholten Gutachten ihres Ärztlichen Dienstes vom 27.01.2003, im nervenärztlichen Gutachten von Prof. Dr. Dr. Dipl.-Ing. W. vom 11.01.2004 sowie im orthopädisch-chirurgischen Gutachten von Dr. Urbanski vom 03.03.2004 und auch im Gutachten von Dr. G. vom 26.03.2006 festgestellten erheblichen Aggravation des Klägers ist auch das Erfordernis betriebsunüblicher Pausen zu verneinen. Dies gilt umso mehr, als zusätzliche Möglichkeiten der Arbeitsunterbrechung für Erholung und persönliche Bedürfnisse über die Arbeitszeitregelungen hinaus in betriebsüblichen Arbeitszeitregelungen nach Maßgabe tarifvertraglicher Vereinbarungen vorgesehen sind (vgl. hierzu und für den Fall der Erforderlichkeit, jederzeit und kurzfristig kleine Pausen von nicht mehr als 5 bis 7 Minuten z. B. zur Einnahme einer kleinen Zwischenmahlzeit bzw. einer Blutzuckerselbstmessung bei diabetischer Stoffwechsellage einzulegen, Urteil des erkennenden Senats vom 05.07.2000 - L 3 RJ 847/99 -). Derartige Verteilzeiten sind erfahrungsgemäß mit 10 bis 12% der Arbeitszeit zu veranschlagen (für einen Erfahrungswert für die persönlichen Verteilzeiten in Höhe von 10% der Arbeitszeit: Handbuch des BMI für Personalbedarfsermittlung, 2. Auflage, 1997).
Die vom Kläger im vorliegenden Verfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen geben für eine abweichende Beurteilung nichts her. Denn die darin angeführten Befunde und Diagnosen, insbesondere die vornehmlich das Segment L3/4 betreffende Spinalkanalstenose, waren bereits Gegenstand der Begutachtung des Klägers durch Dr. G ... Anlass für - vom Kläger angeregte - weitere Ermittlungen des Senats bestand daher nicht.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger erstrebt Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 21.02.1949 geborene Kläger schloss im Jahre 1967 eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker ab. In der Folgezeit besuchte er die Fachschule und erwarb die Fachhochschulreife. Ein nach Ableistung des Wehrdienstes aufgenommenes Studium der Produktionstechnik brach er im Jahre 1975 aus familiären Gründen ab; anschließend nahm er eine Tätigkeit im Beschaffungswesen der Firma A. AG, später Klöckner Humboldt AG, auf. Ab dem Jahre 1980 war er bei der genannten Firma in der Qualitätssicherung tätig. Eigenen Angaben zufolge erlitt der Kläger im Jahre 1983 einen Bandscheibenvorfall L5/S1, weshalb er sich einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme unterzog, in deren Anschluss, ebenfalls nach seinen eigenen Angaben, weitgehende Beschwerdefreiheit bestand. Daraufhin nahm der Kläger die Tätigkeit in der Qualitätssicherung wieder auf und übte diese auch nach einem Wechsel zu einem anderen Maschinenbauunternehmen, der Firma L. Präzisions AG, weiterhin aus. Nachdem ihm im Jahre 1989 zusätzlich die Leitung der Arbeitsvorbereitung des Bereichs Maschinenbau übertragen worden war, schloss er im Jahre 1991 eine ihm von Seiten der Arbeitgeberin aus betriebsbedingten Gründen angebotene Aufhebungsvereinbarung ab und schied gegen Erhalt einer Abfindung bei dem Unternehmen aus. Beginnend mit dem Jahre 1993 war er schließlich bei der Dachdeckerfirma J. F., Inhaber E. R., als Lager- und Maschinenparkverwalter beschäftigt.
Nachdem, wiederum nach den Angaben des Klägers, ab dem Jahre 1994 erneut Rückenprobleme aufgetreten waren, wurde er zunächst vom 23.09. bis 22.10.1999 in der Fachklinik für Neurologie I. GmbH konservativ behandelt. Die Entlassung aus der vom 04.11. bis 15.12.1999 in der Rheumaklinik Bad U. durchgeführten Anschlussheilbehandlung erfolgte mit der Diagnose Lumbalsyndrom bei nach cranial disloziertem, verkalktem altem Bandscheibenvorfall L5/S1 medial als arbeitsunfähig und mit einem dauerhaft aufgehobenen Leistungsvermögen für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Zumutbar sei die vollschichtige Verrichtung leichter Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, häufiges Bücken sowie Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltungen (vgl. hierzu den Entlassungsbericht vom 27.12.1999). Wegen fortbestehender Arbeitsunfähigkeit erfolgte eine Arbeitsaufnahme anschließend nicht mehr; zwischenzeitlich ist der Kläger arbeitslos.
Am 17.04.2000 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung medizinischer sowie berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation. Vor Abschluss dieses Verfahrens beantragte er am 07.12.2000 Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit.
Die von der Beklagten veranlasste chirurgisch-allgemeinmedizinische Begutachtung durch ihren Ärztlichen Dienst erbrachte die Diagnosen alter, teilverkalkter, mittiger Bandscheibenvorfall L5/S1 mit sensibel-radikulärer Symptomatik S1 links, Hohlkreuz-Fehlstellung, Verschleißzeichen der unteren Lendenwirbelsäule, Hüftgelenksarthrose beidseits nebst Schmerzsymptomatik mit funktioneller Bedeutung links und leichte Arthrose der Kreuzbein-Darmbeinfugen bei Schmerzsymptomatik links sowie eine dem Reha-Entlassungsbericht vom 27.12.1999 vergleichbare Leistungsbeurteilung (Gutachten vom 01.10.2001).
Mit Bescheid vom 18.10.2001 lehnte die Beklagte den Rentenantrag daraufhin ab. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch.
Auf einer Fahrt nach Kroatien erlitt der Kläger, der im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, am 08.02.2002 beim Wechsel eines Rades seines Kleinbusses eine Beckenringfraktur, die zunächst in Kroatien und später an der chirurgischen Universitätsklinik Ulm behandelt wurde. Hernach befand er sich vom 15.05. bis zum 25.06.2002 wiederum zu einer Anschlussheilbehandlung in der Rheumaklinik Bad U ... Im Entlassungsbericht vom 26.06.2002 sind als Diagnosen eingeschränkte Gehfähigkeit und Belastbarkeit bei Zustand nach traumatischer Beckenringfraktur rechts am 08.04.2002, konservativ therapiert, chronisches Lumbalsyndrom mit beidseitiger radikulärer Symptomatik, alter Bandscheibenvorfall L5/S1 und chronisch rezidivierendes Cervikalsyndrom bei Bandscheibenvorfall C5/6 links sowie eine im Vergleich zum Entlassungsbericht vom 27.12.1999 im wesentlichen unveränderte Leistungsbeurteilung aufgeführt.
Die daraufhin von der Beklagten veranlasste nervenärztliche Begutachtung erbrachte die Diagnosen Lumboischialgien bei altem Bandscheibenvorfall L5/S1 median bis paramedian links, Sensibilitätsstörungen im Bereich S1 links, auswärts festgestellter Bandscheibenvorfall C5/6 mit Neuroforaminastenose C5/6 links, Protrusio C4/5 und C6/7 derzeit kein Hinweis für beG.volle Wurzelreizsymptomatik, funktionelle Beschwerdeüberlagerung, psychosomatische Beschwerdeüberlagerung bei biografischen Belastungen, differenzialdiagnostisch konversionsneurotische Mechanismen, Restbeschwerden bei Zustand nach Polytrauma am 11.04.2002 (richtig 08.04. 2002) mit Acetabulum re. Beckenfraktur, Nervus ischiadicus Irritation re. nicht ganz auszuschließen sowie beginnende Coxarthrose beidseits. Leichte körperliche Tätigkeiten überwiegend in Stehen, Gehen und Sitzen könnten bei Beachtung verschiedener qualitativer Einschränkungen täglich sechs Stunden und mehr ausgeübt werden (Gutachten vom 27.01.2003).
Gestützt hierauf sowie auf eine prüfärztliche Stellungnahme vom 05.02.2003 und eine von der Firma J. F., Inhaber E. R., eingeholte Arbeitgeberauskunft vom 08.05.2002, in der die letzte Tätigkeit des Klägers als Anlerntätigkeit mit einer Anlernzeit von 6 Monaten beschrieben wurde, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2003 zurück.
Am 18.03.2003 hat der Kläger beim Sozialgericht Ulm Klage erhoben und seiner Rentenbegehren weiterverfolgt. Er hat insbesondere vorgetragen, er könne nicht mehr vollschichtig arbeiten. Darüber hinaus habe seine letzte Tätigkeit bei der Firma J. F. umfangreiche Kenntnisse vorausgesetzt, über die er aufgrund seiner Facharbeiterausbildung sowie seiner früheren Tätigkeiten in der Qualitätssicherung und der Arbeitsvorbereitung verfügt habe. Sie sei daher als Facharbeitertätigkeit einzustufen. Zur Bestätigung seiner Angaben hat er einen Abschlussbericht des Rehabilitationskrankenhauses Ulm vom 22.05.2003 über eine ambulante Belastungserprobung in der Zeit vom 02.05. bis zum 10.05.2003 sowie eine schriftliche Bescheinigung der Firma J. F. vom 27.05.2003 vorgelegt.
Das Sozialgericht hat schriftliche sachverständige Zeugenaussagen des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. vom 20.06.2003 und des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. Vogel vom 25.06.2003, eine Arbeitgeberauskunft der Firma J. F. vom 24.03.2003 (richtig wohl 24.06.2003) sowie ein nervenärztliches Gutachten von Prof. Dr. Dr. Dipl.-Ing. W. vom 11.01.2004 und ein orthopädisch-chirurgisches Gutachten von Dr. Urbanski vom 03.03.2004 eingeholt.
Die behandelnden Ärzte Dr. S. und Dr. Vogel haben mitgeteilt, der Kläger sei aus psychischen Gründen (Dr. S.) bzw. wegen Beschwerden auf orthopädischem und neurologischem Fachgebiet nicht mehr in der Lage, eine Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt vollschichtig zu verrichten.
In der Arbeitgeberauskunft der Firma J. F. vom 24.03.2003 (richtig wohl 24.06.2003) ist ausgeführt, Grundlage für die Einstellung des Klägers sei seiner Ausbildung als Kfz-Mechaniker gewesen. Im allgemeinen sei es für den Betrieb von Vorteil, dass ein Lager- und Maschinenparkverwalter eine abgeschlossene Berufsausbildung von mehr als zwei Jahren habe. Der derzeitige Lagerverwalter sei gelernter Zimmermann. Die Einarbeitungszeit von sechs Monaten wäre erheblich länger gewesen, wenn der Kläger keine Vorkenntnisse durch seine Ausbildung gehabt hätte, sie könne aber nicht geschätzt werden.
Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. Dr. Dipl.-Ing. W. hat als Diagnosen Lumboischialgien etwa für das Dermatom S1 beidseits bei kernspintomografisch nachgewiesenem Bandscheibenvorfall L5/S1 mediolateral nach links gerichtet ohne funktionell relevante Ausfallserscheinungen aufgeführt. Eine seelisch bedingte Störung im Sinne einer Depression sei während der Untersuchung nicht nachweisbar gewesen. Für eine somatoforme Schmerzstörung habe sich kein Hinweis ergeben, wobei allerdings angemerkt werden müsse, dass eine weitere Beurteilung der vorgetragenen Schmerzsymptomatik in Anbetracht der während der gesamten Untersuchung und auch schon von Vorgutachtern beschriebenen erheblichen Aggravation nicht möglich sei. Offensichtlich bestehe ein erheblicher sekundärer Krankheitsgewinn darin, dass der Kläger von seiner Partnerin und seinem Sohn versorgt werde und weitgehend von Haushaltstätigkeiten befreit sei. Der Kläger sei nicht mehr in der Lage, mittelschwere und schwere Tätigkeiten zu verrichten; nur vorübergehend könnten noch Lasten bis zu fünf Kilogramm getragen werden. Darüber hinaus sollten Tätigkeiten in einseitiger Körperhaltung vermieden und ein steter Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen ermöglicht werden. Zu vermeiden seien weiter Arbeiten in Kälte, Nässe oder Zugluft sowie Tätigkeiten, die eine erhöhte Anforderung an den Gleichgewichtssinn stellten. Leichte Arbeiten, die diese qualitativen Einschränkungen berücksichtigten, könne der Kläger vollschichtig verrichten. Eine besondere Arbeitsplatzgestaltung oder vermehrte Arbeitspausen seien nicht erforderlich. Angesichts des glaubhaft bestehenden und nach dem Trauma im April 2002 aufgetretenen ausgeprägten Schmerzsyndroms im Bereich des gesamten Beckens unter Betonung des rechten Iiliosakralgelenks werde eine zusätzliche Begutachtung auf chirurgisch-orthopädischem Fachgebiet angeregt.
Schließlich hat der Arzt für Orthopädie und Chirurgie Dr. Urbanski die Diagnosen degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule, aktenkundig vorliegender Bandscheibenvorfall C5/6 mit Einengung des Zwischenwirbellochs C5/6 links, Bandscheibenvorwölbung C4/5 und C6/7, degenerative Veränderungen der Brustwirbelsäule mit überschießender Knochenbildung und Knochenverschmelzung, so genannte Spondylosis hyperostotica der Brustwirbelsäule, degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule, insbesondere des Bewegungssegments L5/S1, im NMR nachgewiesenem Bandscheibenvorfall L5/S1 mit Wurzelirritation S1 links, beginnende degenerative Veränderungen minimalen Ausmaßes des ellenseitigen Handgelenks sowie degenerative Veränderungen der Hüftgelenke, Zustand nach Beckenringfraktur, von der Beckenringfraktur keine wesentlichen röntgenologischen Veränderungen mehr sichtbar, gestellt. Weshalb sich der Kläger vor der Untersuchung demonstrativ auf eine Untersuchungsliege gelegt habe und während der gesamten Untersuchung eine enorme motorische Unruhe gezeigt habe, sei anhand der erhobenen körperlichen und röntgenologischen Befunde nicht nachzuvollziehen. Es liege der Verdacht auf eine demonstrative Ausmalung nahe. Der Kläger könne noch leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen vollschichtig, bzw. in Bezug auf die Zeit ab dem 01.01.2001 mindestens sechs Stunden täglich, verrichten. Zu beachten seien die bereits im Gutachten von Prof. Dr. Dr. Dipl.-Ing. W. aufgeführten qualitativen Einschränkungen. Darüber hinaus seien häufiges Bücken sowie Arbeiten überwiegend im Freien sowie Fließband- und Akkordarbeiten sowie sonstige taktgebundene Arbeiten auszuschließen.
Mit Gerichtsbescheid vom 05.10.2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei unter Zugrundelegung des bis zum 31.12.2000 geltenden Rechts nicht berufsunfähig. Dabei könne offen bleiben, ob er als Facharbeiter einzustufen sei, da er die ihm sozial zumutbare Tätigkeit eines Telefonisten noch ausüben und entsprechende Arbeitsstellen auch erreichen könne. Damit liege auch keine Erwerbsunfähigkeit i. S. des bis zum 31.12.2000 geltenden Rechts vor. Eine Erwerbsminderung nach den seither geltenden rentenrechtlichen Regelungen bestehe ebenfalls nicht, da der Kläger noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne und auch nicht berufsunfähig sei.
Am 28.10.2004 hat der Kläger Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, der angegriffene Gerichtsbescheid und das Gutachten von Dr. Urbanski seien im Ergebnis und mit Blick auf ihre jeweilige Begründung unzutreffend. Wegen seiner Leistungseinschränkungen hat er auf von ihm bereits in der Vergangenheit vorgelegte ärztliche Unterlagen sowie auf die vom Sozialgericht eingeholten Auskünfte der ihn behandelnden Ärzte verwiesen. Darüber hinaus hat er in einem privaten Unfallversicherungsverfahren eingeholte Gutachten von Priv.-Doz. Dr. K. vom 31.08.2004 und von Prof. Dr. H. vom 29.12.2004 sowie Befundberichte der Gemeinschaftspraxis für Radiologie und Nuklearmedizin Dr. Marschner und Kollegen vom 06.02.2006 und vom 22.02.2006 vorgelegt.
Der Senat hat die Verweisungstätigkeit eines Pförtners an einer Nebenpforte in das Verfahren eingeführt und auf Antrag des Klägers gem. § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das schriftliche Sachverständigengutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. vom 26.03.2006 eingeholt. Danach liegen beim Kläger ein schmerzhaftes Wirbelsäulensyndrom mit Ausstrahlungen, mit Ischialgien (vornehmlich S1 Reizung rechts, C7 Reizung links), mit vertebragenen Kopfschmerzen und Schwindelbeschwerden bei Bandscheibenschäden lumbal und zervikal bzw. bei lumbaler Spinalstenose, ein Karpaltunnelsyndrom beidseits, klinisch rechtsbetont sowie eine leichte Depression vor. Eine Simulation von Beschwerden sei auszuschließen, eine Aggravation hingegen vorhanden. Unzumutbar sei das Heben und Tragen von Lasten sowie die Einhaltung von Zwangshaltungen. Leichte aufsichtsführende Männerarbeiten ohne Zeitdruck, mit der Möglichkeit zwischen Sitzen, Gehen und Stehen jederzeit zu wechseln, seien stundenweise möglich. Besondere Pausen müssten möglich sein, um eine Entlastung bei plötzlich exazerbierenden Wirbelsäulenbeschwerden herbeiführen zu können. Eine vollschichtige Tätigkeit sei nicht mehr möglich. Der Kläger könne aber eine regelmäßige Tätigkeit drei bis unter sechs Stunden ausüben. Pförtnerdienste könne er möglicherweise sechs Stunden täglich verrichten. Eine Wegstrecke von 500 Metern in 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen, sei viermal täglich nicht zumutbar. Jedoch könnten öffentliche Verkehrsmittel zweimal täglich und auch ein PKW für den Weg zur Arbeit benutzt werden. Die im Unterschied zu den früheren Begutachtungen festgestellte Leistungseinschränkung bestehe etwa seit Anfang des Jahres 2005; für das Jahr 2004 wäre eine vollschichtige Leistungsfähigkeit (mit wirbelsäulenspezifischen Einschränkungen) zu attestieren.
Nach Abschluss der Begutachtung durch Dr. G. hat der Kläger Befundberichte des Universitätsklinikums Ulm, Abteilung für Neurochirurgie, vom 14.03.2006, des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. Westphal vom 20.04.2006 sowie des Bezirkskrankenhauses Günzburg vom 27.06.2006 und vom 30.06.2006 vorgelegt. Er ist der Auffassung, aufgrund der darin bescheinigten Spinalkanalstenosen L3/4 und L4/5 seien weitere Ermittlungen des Gerichts veranlasst.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 05. Oktober 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab Antragstellung, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit ab Antragstellung und wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01. Januar 2001, höchst hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 01. Januar 2001 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt unter Vorlage einer Stellungnahme ihres Ärztlichen Dienstes vom 08.05. 2006 vor, die von Prof. Dr. Dr. Dipl.-Ing. W. vorgenommene Leistungseinschätzung sei zutreffend; eine verminderte zeitliche Leistungsfähigkeit des Klägers ergebe sich aus dem von Dr. G. angeführten Befunden und Diagnosen nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten, die beigezogenen Renten- und Reha-Akten der Beklagten (2 Bände nebst ein Band ärztliche Unterlagen) und die gleichfalls beigezogenen Akten des Sozialgerichts Ulm verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet im erklärten Einverständnis der Beteiligten sowie in Anwendung des ihm danach gesetzlich eingeräumten Ermessens ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Ohne Rechtsfehler hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Denn dem Kläger kann keine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder wegen Berufsunfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht (1.) bzw. wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach der ab dem 01.01.2001 geltenden Rechtslage (2.) gewährt werden.
Was die rechtlichen Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte Rentengewährung betrifft, verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 05.10.2004 (§ 153 Abs. 2 SGG). In Anwendung dieser Grundsätze liegt eine hier erforderliche verminderte Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht vor. Damit kommt es nicht darauf an, ob vorliegend als Zeitpunkt der Rentenantragstellung der 07.12.2000 oder wegen § 116 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) der 17.04.2000 - das Datum der Stellung des Antrages auf Gewährung u. a. medizinischer Leistungen zur Rehabilitation - zu Grunde zu legen ist.
1. Ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 SGB VI a. F. besteht bereits deshalb nicht, weil der Kläger sozial und gesundheitlich zumutbar auf eine Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte verwiesen werden kann.
Zwar war er nach den im Verfahren getroffenen medizinischen Feststellungen schon vor dem 31.12.2000 nicht mehr in der Lage, seine letzte Tätigkeit als Lager- und Maschinenparkverwalter vollschichtig auszuüben. Jedoch erfüllt er allein damit noch nicht die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Denn das Gesetz mutet dem Rentenantragsteller grundsätzlich einen Berufswechsel zu.
Zur Beurteilung der Frage, inwieweit dem einzelnen ein Berufswechsel zugemutet werden kann, hat das Bundessozialgericht das sog. Mehrstufenschema entwickelt, wobei es davon ausgeht, dass dem Versicherten jeweils ein Abstieg um eine Stufe zumutbar ist. Die unterste Stufe (4. Stufe) umfasst ungelernte Tätigkeiten, wobei hier zwischen normalen ungelernten Tätigkeiten und ungelernten Tätigkeiten von ganz geringem Wert unterschieden wird. Die dritte Stufe umfasst Ausbildungs- und Anlernberufe mit einer Regelausbildung von mindestens drei Monaten bis zu zwei Jahren. Dem oberen Bereich sind hierbei alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von über 12 bis zu 24 Monaten zuzuordnen (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45 m.w.N.). Die zweite Stufe umfasst anerkannte Ausbildungsberufe mit einer Regelausbildung von mehr als zwei Jahren und die erste Stufe umfasst besonders qualifizierte Facharbeiter oder Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion (BSGE 62, 74 ff.). Da nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich sogar eine Verweisung auf eine Berufsschicht unter dem maßgebenden Hauptberuf zumutbar ist (vgl. u.a. BSG vom 16.06.1994 - 13 RJ 55/93 -), ist ein zur Gruppe der vierten Stufe gehörender Versicherter auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, ein zur Gruppe der dritten Stufe gehörender Versicherter ebenfalls auf solche. Eine Ausnahme gilt hier nur für solche ungelernten Arbeiten, bei denen es sich um die einfachsten ihrer Art handelt (BSGE 43, 243, 247). Für Versicherte, die dem oberen Bereich der Angelernten angehören, ist die Verweisbarkeit eingeschränkt. Bei diesen Angelernten müssen sich zumutbare Verweisungstätigkeiten durch Qualitätsmerkmale, etwa das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse, auszeichnen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 143). Diese besonderen Qualitätsmerkmale sind regelmäßig bei Anlerntätigkeiten im unteren Bereich und bei herausgehobenen ungelernten Tätigkeiten zu finden. Ferner sind bei Angelernten des oberen Bereichs Verweisungstätigkeiten konkret zu benennen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 109). Die zur Gruppe der zweiten Stufe gehörenden Facharbeiter sind auf Tätigkeiten ihrer Gruppe oder der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas mit dem Leitberuf des Angelernten verweisbar. Die Verweisungstätigkeit muss also zu den sonstigen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern oder wegen ihrer Qualität tariflich wie ein sonstiger Ausbildungsberuf bewertet werden (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 16). Die Verweisung auf ungelernte Tätigkeiten ist hier nicht möglich (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 138 m.w.N.).
Unter Zugrundelegung dessen ist der Kläger - anders als er meint - nicht als Facharbeiter, sondern mit Blick auf seine letzte Tätigkeit als Lager und Maschinenparkverwalter als Angelernter Arbeiter des oberen Bereichs anzusehen.
Zum einen besteht ein etwaiger weitergehender Berufsschutz nicht wegen aus gesundheitlichen Gründen erfolgter Lösung vom erlernten Beruf des Kfz-Mechanikers oder von seiner später ausgeübten Tätigkeit in der Qualitätssicherung und der Arbeitsvorbereitung erhalten geblieben. Denn die Aufgabe der letztgenannten Tätigkeit erfolgte im Jahre 1991 nicht aus gesundheitlichen Gründen und schon nicht auf Initiative des Klägers selbst. Vielmehr war er, eigenen Angaben zufolge, nach der - im Anschluss an den im Jahre 1983 erlittenen Bandscheibenvorfall - durchgeführten stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme bis zum Jahre 1994 weitgehend beschwerdefrei und schied er bei der Firma L. Präzisions AG gegen Erhalt einer Abfindung aufgrund einer ihm von Seiten der Arbeitgeberin aus betriebsbedingten Gründen angebotenen Aufhebungsvereinbarung aus. Dementsprechend erfolgte noch im Jahre 1993 die Aufnahme der gegenüber seiner früheren Tätigkeit körperlich schwereren Beschäftigung als Lager- und Maschinenparkverwalter bei der Dachdeckerfirma J. F ... Spätestens damit hat sich der Kläger auch vom erlernten Beruf gelöst.
Zum anderen ist die letztgenannte Tätigkeit auch nicht als Facharbeitertätigkeit anzusehen.
Zwar war der Kläger im Rahmen der Beschäftigung als Lager- und Maschinenparkverwalter in der Lage, seine im erlernten Beruf des Kfz-Mechanikers erworbenen Kenntnisse nutzbringend anzuwenden. Indes betraf die von der Firma J. F. unter dem 25.04.2002 gegenüber der Beklagten mitgeteilte "Wartung/Reparatur von Fahrzeugen/Maschinen" nur einen geringen Teil der klägerischen Tätigkeit und waren entsprechende Arbeiten nach der in Rede stehenden Arbeitgeberauskunft auch nur "soweit möglich" durchzuführen. Weitgehend geprägt war die Tätigkeit des Klägers vielmehr von Verwaltungs- und Kontrollarbeiten sowie Tätigkeiten im Rahmen der Abwicklung von Materiallieferungen, die nach einer bloßen Anlern- bzw. bzw. Einarbeitungszeit ausgeübt werden konnten (vgl. hierzu die genannte Auskunft vom 25.04.2002 sowie die vom Sozialgericht eingeholte Arbeitgeberauskunft vom 24.03.2003 - richtig wohl 24.06.2003 -) Demgemäß wurde Kläger nach der Auskunft vom 24.03.2003/24.06.2003 in seiner Tätigkeit als Lager- und Maschinenparkverwalter auch nicht von einem gelernten Kfz-Mechaniker sondern von einem Zimmermann ersetzt.
War der Kläger mithin nicht in einem Facharbeiterberuf beschäftigt, so liegt eine Facharbeitertätigkeit auch nicht deshalb vor, weil es im allgemeinen für den Betrieb von Vorteil ist, "dass ein Lager- und Maschinenparkverwalter eine abgeschlossene Berufsausbildung von mehr als zwei Jahren" besitzt und der Kläger die in Rede stehende Stelle daher "bevorzugt" aufgrund der von ihm absolvierten Ausbildung als Kfz-Mechaniker erhalten hat (vgl. hierzu das vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Schreiben der Firma J. F. vom 27.05.2003 und die Arbeitgeberauskunft vom 24.03.2003/24.06.2003). Denn die genannten Umstände ändern an der Einstufung der Tätigkeit selbst nichts. Soweit sich die von der Arbeitgeberin unter dem 25.04.2002, 27.05.2003 und 24.03.2003/24.06.2003 mitgeteilte Anlern- bzw. Einarbeitungszeit von sechs Monaten auf Facharbeiter bezieht und ohne entsprechende Ausbildung zu verlängern wäre (vgl. die Arbeitgeberauskunft vom 24.03.2003/24.06.2003) ist dies allenfalls für die Einstufung der Tätigkeit als Anlerntätigkeit im oberen Bereich i. S. des angeführten Mehrstufenschemas von BeG ...
In Ansehung dessen kann der Kläger zunächst sozial zumutbar auf die Tätigkeit eines Pförtners an einer Nebenpforte verwiesen werden (vgl. BSG, Urteil vom 12.02.2004 - B 13 RJ 49/03 R -, zit. nach juris).
Darüber hinaus ist die die genannte Verweisungstätigkeit dem Kläger auch gesundheitlich zumutbar. Der Pförtner an der Nebenpforte hat insbesondere bekannte Fahrzeuge der Firma bzw. Mitarbeiter passieren zu lassen (vgl. BSG vom 22.10.1996 - 13 RJ 35/95 - und Urteil des 2. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.6.1997 - L 2 J 3307/96 -). Die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte kann im Wechsel von Sitzen und Stehen ausgeübt werden und ist nicht mit dem Heben und Tragen von Lasten verbunden. Tätigkeiten eines Pförtners an der Nebenpforte erfordern auch keine besonderen sprachlichen Anforderungen an das Kommunikationsvermögen.
Dass der Kläger derartige leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung bis zum 31.12.2000 noch vollschichtig auszuüben vermochte, lässt sich angesichts der im Ergebnis gleichlautenden Leistungsbeurteilungen in den Reha-Entlassungsberichten der Rheumaklinik Bad U. vom 27.12.1999 sowie vom 26.06.2002, in den von der Beklagten eingeholten Gutachten ihres Ärztlichen Dienstes vom 01.10.2001 sowie vom 27.01.2003 und im nervenärztlichen Gutachten von Prof. Dr. Dr. Dipl.-Ing. W. vom 11.01.2004, im orthopädisch-chirurgischen Gutachten von Dr. Urbanski vom 03.03.2004 sowie schließlich im auf Antrag des Klägers gem. § 109 SGG eingeholten Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. vom 26.03.2006 E.lich nicht in Zweifel ziehen. Die abweichenden, aber nicht näher substantiierten Einschätzungen der behandelnden Ärzte Dr. S. und Dr. Vogel in den schriftlichen sachverständigen Zeugenaussagen vom 20.06.2003 bzw. vom 25.06.2003 überzeugen insbesondere nach dem eindeutigen Ergebnis der gerichtlichen Sachverhaltsermittlung nicht.
Arbeitsplätze als Pförtner sind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in genügender Anzahl vorhanden und sind nicht nur leistungsgeminderten Betriebsangehörigen vorbehalten, sondern werden auch mit Bewerbern vom freien Arbeitsmarkt besetzt (vgl. Urteil des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 17.10.1997 - L 8 J 262/97 -). Ob Arbeitsplätze als Pförtner an der Nebenpforte frei oder besetzt sind, ist nicht zu ermitteln, denn das Risiko, dass der Kläger möglicherweise keinen geeigneten Arbeitsplatz finden könnte, geht nicht zu Lasten des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 19; BSG NZS 1993, 403, 404 und vom 21.7.1992 - 3 RA 13/91 -). Ebenso ist nicht festzustellen, ob der Kläger aus der genannten Verweisungstätigkeit die "erforderliche Lohnhälfte" seines bisherigen Bruttoeinkommens erzielen kann, denn nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist davon auszugehen, dass Versicherte, die - wie der Kläger - eine ihnen zumutbare Verweisungstätigkeit vollschichtig und regelmäßig verrichten können, damit auch in der Lage sind, die gesetzliche Lohnhälfte zu verdienen (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 60 und BSG vom 22.10.1996 - 13 RJ 35/95 -).
Nachdem der Kläger im Besitz einer Fahrerlaubnis und eines Kraftfahrzeuges ist und ein solches selbst nach Einschätzung von Dr. G. im gem. § 109 SGG eingeholten Gutachten vom 26.03.2006 für den Weg zur Arbeit zu benutzen in der Lage ist, scheidet die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit bis zum 31.12.2000 aus.
In Ansehung dessen kommt - bezogen auf die Zeit bis zum 31.12.2000 - aus den vom Sozialgericht im Gerichtsbescheid vom 05.10.2004 zutreffend dargelegten Gründen, auf die der Senat insoweit wiederum verweist (§ 153 Abs. 2 SGG), auch die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit § 44 SGB VI a. F. nicht in Betracht
2. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 43 SGB VI n. F., ggf. i. V. m. § 240 SGB VI n. F. steht dem Kläger - bezogen auf die Zeit ab dem 01.01.2001 - ebenfalls nicht zu. Denn eine hier erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes liegt zur Überzeugung des Senats nicht vor.
Das Gericht folgt dabei den dem Unfallereignis vom 08.02.2002 nachfolgenden Leistungsbeurteilungen im Reha-Entlassungsbericht der Rheumaklinik Bad U. vom 26.06.2002, im von der Beklagten eingeholten Gutachten ihres Ärztlichen Dienstes vom 27.01.2003 und im nervenärztlichen Gutachten von Prof. Dr. Dr. Dipl.-Ing. W. vom 11.01.2004 sowie im orthopädisch-chirurgischen Gutachten von Dr. Urbanski vom 03.03.2004. Die vom Kläger insoweit auch unter Hinweis auf den Abschlussbericht des Rehabilitationskrankenhauses Ulm vom 22.05.2003 erhobenen Einwendungen sind bereits durch das auf seinen Antrag gem. § 109 SGG eingeholte Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. vom 26.03.2006 entkräftet. Denn der genannte Sachverständige hat das Bestehen einer vollschichtigen Leistungsfähigkeit des Klägers bis einschließlich des Jahres 2004 ausdrücklich bestätigt. Soweit er für die Zeit ab dem Jahre 2005 ein - nach § 43 Abs. 3 SGB VI n. F. für die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erforderliches - Absinken der zeitlichen Leistungsfähigkeit auf unter sechs Stunden täglich sowie die Notwendigkeit betriebsunüblicher Pausen annimmt, trifft diese Einschätzung nicht zu.
Ausgehend von der - wie dargelegt - von Dr. G. bestätigten Leistungsbeurteilung im Gutachten von Prof. Dr. Dr. Dipl.-Ing. W. vom 11.01.2004 liegen nämlich keine für die Beurteilung der zeitlichen Leistungsfähigkeit wesentlichen Verschlimmerungen des Gesundheitszustandes des Klägers vor. Denn die im Rahmen einer Kernspintomografie der Lendenwirbelsäule vom 06.02.2006 diagnostizierte Verschlechterung der Morphologie vornehmlich im Wirbelsäulensegment L3/4 (vgl. hierzu auch den Befundbericht Gemeinschaftspraxis für Radiologie und Nuklearmedizin Dr. Marschner und Kollegen vom 06.02.2006) geht nach den eigenen Feststellungen des Sachverständigen nicht mit einer für die hier in Rede stehende Beurteilung aber - auch nach seiner Einschätzung - maßgeblichen Veränderung des klinischen Befundes einher. Was die von Dr. G. weiter diagnostizierte leichte Depression betrifft, vermag diese eine Einschränkung der zeitlichen Leistungsfähigkeit ebenfalls nicht zu begründen, nachdem der Sachverständige im Gutachten selbst ausgeführt hat, eine schwerwiegende leistungsbeeinträchtige seelische Verstimmung bestehe nicht.
In Ermangelung einer wesentlichen Verschlimmerungen sowie angesichts der im von der Beklagten eingeholten Gutachten ihres Ärztlichen Dienstes vom 27.01.2003, im nervenärztlichen Gutachten von Prof. Dr. Dr. Dipl.-Ing. W. vom 11.01.2004 sowie im orthopädisch-chirurgischen Gutachten von Dr. Urbanski vom 03.03.2004 und auch im Gutachten von Dr. G. vom 26.03.2006 festgestellten erheblichen Aggravation des Klägers ist auch das Erfordernis betriebsunüblicher Pausen zu verneinen. Dies gilt umso mehr, als zusätzliche Möglichkeiten der Arbeitsunterbrechung für Erholung und persönliche Bedürfnisse über die Arbeitszeitregelungen hinaus in betriebsüblichen Arbeitszeitregelungen nach Maßgabe tarifvertraglicher Vereinbarungen vorgesehen sind (vgl. hierzu und für den Fall der Erforderlichkeit, jederzeit und kurzfristig kleine Pausen von nicht mehr als 5 bis 7 Minuten z. B. zur Einnahme einer kleinen Zwischenmahlzeit bzw. einer Blutzuckerselbstmessung bei diabetischer Stoffwechsellage einzulegen, Urteil des erkennenden Senats vom 05.07.2000 - L 3 RJ 847/99 -). Derartige Verteilzeiten sind erfahrungsgemäß mit 10 bis 12% der Arbeitszeit zu veranschlagen (für einen Erfahrungswert für die persönlichen Verteilzeiten in Höhe von 10% der Arbeitszeit: Handbuch des BMI für Personalbedarfsermittlung, 2. Auflage, 1997).
Die vom Kläger im vorliegenden Verfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen geben für eine abweichende Beurteilung nichts her. Denn die darin angeführten Befunde und Diagnosen, insbesondere die vornehmlich das Segment L3/4 betreffende Spinalkanalstenose, waren bereits Gegenstand der Begutachtung des Klägers durch Dr. G ... Anlass für - vom Kläger angeregte - weitere Ermittlungen des Senats bestand daher nicht.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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