Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 19 AS 840/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 852/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 14. August 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast) hat mit dem am 6. Juni 2006 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zunächst von der Antragsgegnerin (Ag) die Übernahme von Kosten der Unterkunft für die von ihm innegehaltenen Räume im Haus seiner Eltern A in M begehrt. Die Ag hatte mit Bescheid vom 27. Februar 2006 dem Ast nur die Regelleistung, nicht jedoch die Unterkunftskosten bewilligt. Wegen Nichtzahlung der vereinbarten Miete wurde dem Ast zum 1. Juli 2006 gekündigt. Der Ast hielt sich in der folgenden Zeit bei Freunden und Verwandten auf. Mit Beschluss vom 14. August 2006 hat das Sozialgericht Potsdam den Antrag abgelehnt. Hiergegen richtet sich die am 15. September 2006 erhobene Beschwerde. Seit dem 1. Oktober 2006 wohnt der Kläger in der Wohnung K-M-Str. in S. Die Ag gewährt seit dem 1. Oktober 2006 auch Kosten der Unterkunft. Nach einem gerichtlichen Hinweis begehrt der Antragsteller nunmehr die Übernahme der Mietschulden bis Juni 2006.
II.
Die Beschwerde des Ast hat keinen Erfolg.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Anordnungsanspruch – die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist – sowie der Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit der begehrten sofortigen Regelung – sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der jeweiligen Instanz; im Beschwerdeverfahren kommt es hiernach auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an.
Im vorliegenden Fall fehlt es an der Eilbedürftigkeit der begehrten sofortigen Regelung, da der Kläger ab 1. Oktober 2006 eine eigene Wohnung bezogen hat und die Kosten der Unterkunft seither von der Ag übernommen werden. Die Klärung der Frage, ob die Ag dem Ast zu Recht die Übernahme der Unterkunftskosten für die Zeit vom 26. Januar bis 30. Juni 2006 verweigert hat, bleibt einem Klageverfahren vorbehalten.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Die Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast) hat mit dem am 6. Juni 2006 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zunächst von der Antragsgegnerin (Ag) die Übernahme von Kosten der Unterkunft für die von ihm innegehaltenen Räume im Haus seiner Eltern A in M begehrt. Die Ag hatte mit Bescheid vom 27. Februar 2006 dem Ast nur die Regelleistung, nicht jedoch die Unterkunftskosten bewilligt. Wegen Nichtzahlung der vereinbarten Miete wurde dem Ast zum 1. Juli 2006 gekündigt. Der Ast hielt sich in der folgenden Zeit bei Freunden und Verwandten auf. Mit Beschluss vom 14. August 2006 hat das Sozialgericht Potsdam den Antrag abgelehnt. Hiergegen richtet sich die am 15. September 2006 erhobene Beschwerde. Seit dem 1. Oktober 2006 wohnt der Kläger in der Wohnung K-M-Str. in S. Die Ag gewährt seit dem 1. Oktober 2006 auch Kosten der Unterkunft. Nach einem gerichtlichen Hinweis begehrt der Antragsteller nunmehr die Übernahme der Mietschulden bis Juni 2006.
II.
Die Beschwerde des Ast hat keinen Erfolg.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Anordnungsanspruch – die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist – sowie der Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit der begehrten sofortigen Regelung – sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der jeweiligen Instanz; im Beschwerdeverfahren kommt es hiernach auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an.
Im vorliegenden Fall fehlt es an der Eilbedürftigkeit der begehrten sofortigen Regelung, da der Kläger ab 1. Oktober 2006 eine eigene Wohnung bezogen hat und die Kosten der Unterkunft seither von der Ag übernommen werden. Die Klärung der Frage, ob die Ag dem Ast zu Recht die Übernahme der Unterkunftskosten für die Zeit vom 26. Januar bis 30. Juni 2006 verweigert hat, bleibt einem Klageverfahren vorbehalten.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Die Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved