L 10 AS 637/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 21 AS 351/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 AS 637/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 20. Januar 2006 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Sozialgericht vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewährenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Auf den im September 2004 gestellten Antrag der Klägerin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 27. November 2004, geändert durch Bescheid vom 08. März 2005 und 21. Juni 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Klägerin und die mit ihr eine Bedarfsgemeinschaft bildenden Personen, d.h. den Lebensgefährten D G und die Söhne S S (geboren 1998) und F S (geboren 2005), i.H.v. monatlich 283,78 EUR (Januar und Februar 2005) bzw. 284,38 EUR (März 2005) und 277,78 EUR (April bis Juni 2005). Hierbei berücksichtigte sie Arbeitseinkommen des Lebensgefährten, die Leistung eines Zuschlages nach § 24 SGB II lehnte sie ab. Das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos (Bescheid vom 27. Juni 2005).

Mit der am 21. Juli 2005 beim Sozialgericht (SG) Cottbus durch ein Mitglied der bevollmächtigen Kanzlei Rechtsanwälte G erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Ziel auf Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für sich und die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft weiter verfolgt und zur Begründung die Auffassung vertreten, die im Verhältnis zu den alten Bundesländern und dem Land Berlin niedrigeren Regelleistungen seien verfassungswidrig. Mit Verfügung vom 22. Juli 2005 hat das SG die Klägerin aufgefordert binnen zwei Wochen eine schriftliche Vollmachtsurkunde zu den Gerichtsakten zu reichen. Mit richterlicher Verfügung vom 29. August 2005 ist die Bevollmächtigte der Klägerin erinnert worden. Mit richterlichen Verfügungen vom 24. August 2005 und 21. November 2005 ist die Bevollmächtigte jeweils unter Fristsetzung an die Nachreichung der Prozessvollmacht und die Klagebegründung erinnert worden. Mit weiterer richterlicher Verfügung vom 22. Dezember 2005, von der Geschäftsstelle ausgefertigt am 09. Januar 2006 und eingegangen bei der Bevollmächtigten der Klägerin am 13. Januar 2006, ist der Bevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt worden, dass das Gericht erwäge, über die Klage nach § 105 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden und Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen gegeben werde.

Mit Gerichtsbescheid vom 20. Januar 2006 hat das SG Cottbus die Klage abgewiesen. Diese sei unzulässig, da die für die Klägerin aufgetretene Prozessbevollmächtigte Rechtsanwältin R trotz Aufforderung des Gerichts bis zur Verkündung einer Entscheidung eine schriftliche Vollmacht nicht zu den Gerichtsakten gereicht habe (§ 73 Abs 1 und 2 SGG).

Gegen diesen, ihr am 02. Februar 2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin zunächst am 03. Februar 2006 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg eingelegt und Verfahrensrügen erhoben. So sei die Frist zur Stellungnahme zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid vom SG nicht abgewartet worden, auch habe man die Originalprozessvollmacht bereits mit Schriftsatz vom 05. Dezember 2005 zur Akte gereicht. Das rechtliche Gehör sei verletzt worden. Trotz mehrfacher Beantragung sei auch die Akteneinsicht nicht gewährt worden. Eine materiell-rechtliche Prüfung des erhobenen Anspruchs sei vom SG nicht vorgenommen worden. Bereits augenfällig sei, dass bei Ermittlung der Höhe des anrechenbaren Einkommens des Lebensgefährten dessen Fahrtkosten zur Arbeitsstelle nicht berücksichtigt worden seien. Auf Hinweis des Senats, dass mit der Differenz zwischen der begehrten Regelleistung (West) und der tatsächlich angesetzten Regelleistung (Ost) für den streitigen Zeitraum von fünf Monaten der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht erreicht werde, hat die Klägerin die Berufung zurückgenommen und Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 27. Juli 2006 (L 10 B 235/06 AS NZB) zugelassen, nachdem eine am 21. April 2006 auf die Kanzlei Rechtsanwälte G einschließlich des nunmehr auftretenden Bevollmächtigten ausgestellte Originalprozessvollmacht der Klägerin für das laufende Verfahren vorgelegt worden war sowie Kopien des Schriftsatzes der Bevollmächtigten der Klägerin vom 05. Dezember 2005 nebst der am 05. September 2005 auf die Kanzlei Rechtsanwälte G einschließlich der damals auftretenden Bevollmächtigten ausgestellten Prozessvollmacht der Klägerin.

Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 20. Januar 2006 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Zwischenzeitlich hatte die Beklagte bereits durch Bescheid vom 13. September 2005 die Höhe der vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2005 zu gewährenden Leistungen nach dem SGB II neu festgestellt. Mit Schreiben vom 09. August 2006 hat sie die Klägerin zur beabsichtigten Aufhebung bzw. Rücknahme der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2006 in Höhe von insgesamt 1.671,33 EUR angehört.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten, die bei Entscheidungsfindung vorgelegen hat, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat kann nach § 155 Abs. 3 und 4, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Einverständnis mit den Beteiligten durch die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung entscheiden; vorliegend haben beide Beteiligte das entsprechende Einverständnis erklärt.

Die vom Senat durch Beschluss vom 27. Juli 2006 zugelassene Berufung der Klägerin ist nach § 144 Abs. 1 und 2 SGG statthaft und begründet.

Das Aktivrubrum war für die Belange des vorliegenden Verfahrens nicht zu berichtigen. Ausgehend von dem Umstand, dass Ansprüche auf Leistungen aus dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht der Bedarfsgemeinschaft, sondern jedem einzelnen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zustehen und daher im Klageverfahren auch von jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft geltend zu machen sind (vgl. Urteil des Senats vom 09. Mai 2006 – L 10 AS 1093/05, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de), wird in dem vor dem SG durchzuführenden Klageverfahren im Hinblick auf den Schriftsatz der Bevollmächtigten der Klägerin vom 18. August 2006 aufzuklären und anhand der Klageanträge auszulegen sein, ob die Klägerin nur eigene Ansprüche oder darüber hinaus auch Ansprüche ihrer Söhne sowie ihres Lebensgefährten geltend macht und für diese auftritt.

Die Berufung der Klägerin ist nach der Zulassung durch den Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 zulässig und formgerecht eingelegt, da es gemäß § 145 Abs. 5 SGG nach einer Nichtzulassungsbeschwerde keiner erneuten Einlegung bedarf. Das Rechtsmittel war entgegen § 156 Abs. 2 SGG trotz Rücknahme der ursprünglich eingelegten Berufung nicht verbraucht (vgl. dazu Bundessozialgericht (BSG) Urteil vom 15. Februar 2000 – B 11 AL 79/79 R –). Der Zulassung bedurfte es, da die ursprünglich eingelegte Berufung der Klägerin den Beschwerdewert von 500,00 EUR, wie er für die auf Geld- oder Sachleistung gerichtete Klage normiert ist (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), nicht erreichte. Sind – so wie hier – mehrere Ansprüche Gegenstand der mit der Berufung bekämpften Beschwer, so werden diese nach § 202 SGG iVm § 5 Halbsatz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zusammengerechnet (BSG in SozR § 149 SGG Nr 13), gleichgültig, ob es sich um eine objektive Klagehäufung im Sinne einer Anspruchshäufung oder - so wie hier - letztlich um eine subjektive Klagehäufung im Sinne der Klägerhäufung (Ansprüche der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft) handelt, sofern die Häufung verschiedene und nicht etwa identische Streitgegenstände betrifft (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Beschluss vom 20. August 1986 – 8 B 26/86 – in NVwZ 1987, 219). Da keine Identität zwischen den von den Klägerin für sich und die Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft erhobenen Ansprüchen besteht, ergibt sich die Berufungsbeschwer aus der Summe der von der Klägerin über die bewilligten Geldleistungen hinaus begehrten Geldleistungen; hier also deutlich unter 500,00 EUR.

Die Berufung ist im Sinne einer Zurückverweisung an das SG nach § 159 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG begründet. Das LSG kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das SG zurückverweisen, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden (§ 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG), oder das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet (§ 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG).

Das SG hat ohne Prüfung der Sache entschieden und die Klage mangels Vorlage einer schriftlichen Prozessvollmacht bis zur Verkündung bzw. Zustellung der Entscheidung nach § 73 Abs. 2 SGG als unzulässig abgewiesen. Die Klage ist jedoch zumindest rückwirkend zulässig geworden. Dies gilt auch im Hinblick auf eine wirksame Prozessvertretung. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dh. die Mitglieder der Kanzlei Rechtsanwälte G bzw. G einschließlich der die Klage erhebenden Rechtsanwältin R waren von Anfang an wirksam bevollmächtigt; darüber hinaus sind sie jetzt durch eine im Berufungsverfahren vorgelegte schriftliche Vollmacht nochmals rückwirkend bevollmächtigt bzw. ist die Prozessführung durch die Rechtsanwältin R durch die Berufungseinlegung und Einreichung der aktuellen Prozessvollmacht genehmigt worden. Das SG hatte mit der Aufforderung zur Klagebegründung und Vorlage der Prozessvollmacht ua in der richterlichen Verfügung vom 21. November 2005 die Prozessbevollmächtigten einstweilen zur Prozessführung zugelassen (§ 202 SGG iVm § 89 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO)). Der daraufhin abgefasste Originalschriftsatz der Bevollmächtigten der Klägerin vom 05. Dezember 2005 nebst der beigefügten Originalprozessvollmacht vom 05. September 2005 ist jedoch nicht zur Gerichtsakte oder zu einer sonstigen, die Klägerin betreffenden Streitakte gelangt, sondern offensichtlich auf dem Postwege verloren gegangen. Gleichwohl kann der Mangel der nicht vorgelegten Vollmacht auch nach Erlass des Gerichtsbescheides noch durch Nachreichung der Vollmacht oder anderweitige Genehmigung der Prozessführung geheilt werden, wenn - wie hier - die Vorinstanz den Prozessvertreter nicht unter Fristsetzung zur Vorlage der Prozessvollmacht aufgefordert hat (BSG in SozR 1500 § 73 Nr. 5). Zwar sind nach den in der Gerichtsakte enthaltenen richterlichen Verfügungen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter Fristsetzung zur Vorlage der Originalvollmacht aufgefordert und wiederholt erinnert worden. Diese Aufforderungen/ Erinnerungen sind nach ihrem Inhalt jedoch nicht ausreichend für eine Abweisung der Klage wegen Unzulässigkeit. Denn ist keine Prozessvollmacht zu den Gerichtsakten gelangt, bedarf es, damit das Gericht die Klage ohne Prüfung in der Sache als unzulässig abweisen kann, regelmäßig einer vorherigen schriftlichen richterlichen Aufforderung an den Bevollmächtigten binnen einer bestimmten Frist die fehlende Vollmachtsurkunde nachzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass die Klage anderenfalls als unzulässig abgewiesen werden kann (BSG Urteil vom 13. Dezember 200 – B 6 KA 29/00 R – in SozR 3-1500 § 73 Nr. 9 mwN). Dieser zwingend erforderliche Hinweis auf die Abweisung der Klage als unzulässig, dh. ohne Prüfung in der Sache, ist vom SG mitnichten erteilt worden. Demzufolge ist vorliegend die Heilung des Mangels der nicht vorgelegten Vollmacht gelungen, zumal durch Vorlage von Kopien der in der Handakte der Bevollmächtigten befindlichen Abschriften/Kopien belegt worden ist, dass eine Bevollmächtigung der auftretenden Rechtsanwältin durch die Klägerin schon bei Erlass des Gerichtsbescheides bestanden hat.

Das erstinstanzliche Verfahren leidet auch an einem wesentlichen Mangel, denn der angefochtene Gerichtsbescheid ist unter Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin (§ 62 SGG) erlassen worden. Zum einen hat das SG entschieden, ohne den Ablauf der von ihm gesetzten Frist von 3 Wochen ab Zugang der Anhörungsmitteilung vom 09. Januar 2006 abzuwarten. Entgegen der richterlichen Verfügung vom 22. Dezember 2005 ist die Anhörungsmitteilung, ohne dass eine Abschrift zur Akte genommen und der Nachweis des Zeitpunkts des Zuganges sichergestellt wurde, erst am 09. Januar 2006 von der Geschäftsstelle gefertigt und zur Post gegeben worden. Demzufolge lief die 3-wöchige Anhörungsfrist am 20. Januar 2006 noch, da die Anhörungsmitteilung erst am 13. Januar 2006 bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingegangen war. Zum anderen entsprach die Anhörungsmitteilung vom 09. Januar 2006 nicht den Anforderungen des § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG. Denn das SG hat sich auf eine bloße Wiedergabe der in § 105 SGG normierten Voraussetzungen beschränkt. Es hat keinerlei inhaltliche Hinweise dazu gegeben, in welche Richtung es zu entscheiden gedenkt, und damit dem potentiellen Verlierer keine Möglichkeit gegeben, das, was in einer mündlichen Verhandlung mündlich hätte vorgetragen werden können, vor Erlass des Gerichtsbescheides schriftlich anzubringen bzw. eine bisher bei Gericht noch nicht eingegangene Prozessvollmacht nachzureichen. Insbesondere wenn wie hier beabsichtigt wird, die Klage als unzulässig abzuweisen, muss eine dem Anspruch der Beteiligten auf Gewährung von rechtlichem Gehör genügende Anhörung zumindest kurze inhaltliche Hinweise enthalten. Denn mit der in § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG zwingend vorgesehenen Anhörung vor Erlass eines Gerichtsbescheides sollen – nach § 62 SGG verbotene - Überraschungsentscheidungen vermieden werden (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 26. Oktober 1998 – L 4 RJ 167/98 – mwN, veröffentlicht in juris).

Der Senat hat von den ihm nach § 159 Abs. 1 SGG eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und die Sache an das SG zurückverwiesen. Denn der Klägerin soll grundsätzlich keine Tatsacheninstanz genommen werden. Demgegenüber wiegt das Interesse der Beteiligten an einen baldigen Sachentscheidung nicht schwer, denn der Rechtsstreit ist in der Sache noch nicht entscheidungsreif. Das SG wird bei seiner erneuten Befassung mit der Klage unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 18. August 2006 zunächst die Frage der Aktivlegitimation an Hand der erhobenen Ansprüche (höhere Leistungen nach dem SGB II für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft) zu klären haben. Des Weiteren wird es zu prüfen haben, ob und in welchem Umfang zwischenzeitlich ergangene Neufeststellungs- sowie Aufhebungs- und Erstattungsbescheide nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden sind. Ebenso wird es der Frage nachgehen müssen, ob und in welchem Umfang Fahrtkosten für den Weg zu und von der Arbeitsstätte sich mindernd auf das – einsetzbare – Einkommen des Lebensgefährten der Klägerin ab Januar 2005 und damit auf die Höhe der Leistungen nach dem SGB II einschließlich eines Zuschlages nach § 24 SGB II auswirken. Im Hinblick auf den derzeitigen Sachstand und den auch im Tatsächlichen noch bestehenden Klärungsbedarf spricht auch der Grundsatz der Prozessökonomie nicht für eine abschließende Behandlung des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz.

Eine Kostenentscheidung hat noch nicht zu ergehen, da sie der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten bleibt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8. Aufl, § 159 RdNr 5d).

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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