Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 5 R 1113/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 R 1283/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 21.August 2006 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Mit Bescheid vom 28. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Januar 2006 hat die Beklagte die Gewährung einer Altersrente an die 1939 geborene und in Spanien lebende Klägerin abgelehnt. Hiergegen hat die Klägerin durch am 27. Februar 2006 eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessvertreter – zunächst fristwahrend – Klage erhoben und weitere Äußerung bis zum 30. April 2006 und umgehende Vorlage einer Vollmacht angekündigt. Mit gerichtlichem Schreiben vom 08.Mai 2006 sind die Vertreter insbesondere an die Vorlage einer Vollmacht innerhalb von drei Wochen erfolglos erinnert worden.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht – SG – Berlin sodann mit Gerichtsbescheid vom 21. August 2006 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, denn sie sei ohne den gemäß § 73 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - erforderlichen Nachweis der Bevollmächtigung erhoben worden. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet, wie den Ausführungen im Widerspruchsbescheid, auf die gemäß § 136 Abs. 3 SGG verwiesen werde, zu entnehmen sei. Die Klägerin habe weder im Widerspruchs- noch im Klageverfahren die angeforderten Nachweise erbracht oder auch nur dargelegt, warum sie einen Rentenanspruch für gegeben erachte.
Gegen den ihnen am 28. August 2006 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die mit Schriftsatz der Prozessvertreter vom 30.August 2006 eingelegte Berufung, die am 04. September 2006 beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangen ist und mit dem unter anderem die umgehende Nachreichung einer Vollmacht angekündigt wird. Mit gerichtlichem Schreiben vom 19. September 2006 sind sie unter anderem zur Vorlage einer Prozessvollmacht binnen eines Monats aufgefordert und darauf hingewiesen worden, dass, sollte die gemäß § 73 SGG erforderliche Prozessvollmacht bei Fristablauf nicht vorliegen, beabsichtigt sei, die Berufung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.
Auf das gerichtliche Schreiben ist weder eine Antwort erfolgt noch die Prozessvollmacht vorgelegt worden.
Der Senat entnimmt der Berufungseinlegung den Antrag,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 21. August 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Januar 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Regelaltersrente zu gewähren.
Die Beklagte hat sich zur Berufungseinlegung bisher nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
II.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG Berlin ist – ebenso wie die gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten erhobene Klage – unzulässig, weil die für die Klägerin im Rechtstreit auftretenden Prozessvertreter bis zur gerichtlichen Entscheidung keine schriftliche Prozessvollmacht zu den Gerichtsakten eingereicht haben.
Gemäß § 73 Abs. 1 SGG können sich die Beteiligten eines sozialgerichtlichen Verfahrens in jeder Lage des Verfahrens durch prozessfähige Bevollmächtigte vertreten lassen. Wie § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG bestimmt, ist die Vollmacht schriftlich zu erteilen und bis zur Verkündung der Entscheidung zu den (Gerichts-) Akten einzureichen. Mit Rücksicht auf den Inhalt der gesetzlichen Regelung des § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG bestehen keine Bedenken dagegen, dass ein Richter nach Klageeingang oder später auf einer zu den Gerichtsakten bis zur Verkündung der instanzabschließenden Entscheidung einzureichenden schriftlichen Vollmacht für sozialgerichtliche Verfahren besteht und diese vom Bevollmächtigten anfordert. Das gilt selbst für den Fall, dass dies routinemäßig geschieht oder dass sich in den Akten des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens bereits eine auf denselben Bevollmächtigten lautende, wie auch immer formulierte Vollmacht des Klägers befinden sollte (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2000 – B 6 KA 29/00 R in SozR3 - 1500 § 73 Nr. 9 m. w. N.). Mithin ist eine ohne schriftliche Prozessvollmacht eingereichte Klage bzw. Berufung unzulässig. Demzufolge ist sowohl im Klage- als auch im Berufungsverfahren ausdrücklich eine schriftliche Vollmacht – allerdings vergeblich – angefordert worden, um dem Gericht eine sachliche Prüfung des klägerischen Begehrens zu ermöglichen. Die Notwendigkeit der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zu den Gerichtsakten ist den Prozessvertretern der Klägerin ersichtlich auch bekannt, wie der sowohl in der Klageschrift als auch in der Berufungsschrift enthaltenen Ankündigung, eine Vollmacht umgehend nachreichen zu wollen, entnommen werden kann. Nachdem bis zum heutigen Tage keine Vollmacht vorgelegt worden ist noch überhaupt in irgendeiner Weise auf das gerichtliche Schreiben vom 19. September 2006 reagiert worden ist, fehlt es an der Zulässigkeitsvoraussetzung des § 73 Abs. 2 SGG, so dass die Berufung als unzulässig zu verwerfen ist. Diese Entscheidung konnte im Beschlusswege gemäß § 158 Satz 2 SGG ergehen. Dieser Weg ist auch nicht dadurch verstellt, dass sich die (unzulässige) Berufung gegen einen Gerichtsbescheid richtet (Meyer-Ladewig, SGG 8. Auflage, Rdnr. 6 zu § 158).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Mit Bescheid vom 28. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Januar 2006 hat die Beklagte die Gewährung einer Altersrente an die 1939 geborene und in Spanien lebende Klägerin abgelehnt. Hiergegen hat die Klägerin durch am 27. Februar 2006 eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessvertreter – zunächst fristwahrend – Klage erhoben und weitere Äußerung bis zum 30. April 2006 und umgehende Vorlage einer Vollmacht angekündigt. Mit gerichtlichem Schreiben vom 08.Mai 2006 sind die Vertreter insbesondere an die Vorlage einer Vollmacht innerhalb von drei Wochen erfolglos erinnert worden.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht – SG – Berlin sodann mit Gerichtsbescheid vom 21. August 2006 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, denn sie sei ohne den gemäß § 73 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - erforderlichen Nachweis der Bevollmächtigung erhoben worden. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet, wie den Ausführungen im Widerspruchsbescheid, auf die gemäß § 136 Abs. 3 SGG verwiesen werde, zu entnehmen sei. Die Klägerin habe weder im Widerspruchs- noch im Klageverfahren die angeforderten Nachweise erbracht oder auch nur dargelegt, warum sie einen Rentenanspruch für gegeben erachte.
Gegen den ihnen am 28. August 2006 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die mit Schriftsatz der Prozessvertreter vom 30.August 2006 eingelegte Berufung, die am 04. September 2006 beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangen ist und mit dem unter anderem die umgehende Nachreichung einer Vollmacht angekündigt wird. Mit gerichtlichem Schreiben vom 19. September 2006 sind sie unter anderem zur Vorlage einer Prozessvollmacht binnen eines Monats aufgefordert und darauf hingewiesen worden, dass, sollte die gemäß § 73 SGG erforderliche Prozessvollmacht bei Fristablauf nicht vorliegen, beabsichtigt sei, die Berufung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.
Auf das gerichtliche Schreiben ist weder eine Antwort erfolgt noch die Prozessvollmacht vorgelegt worden.
Der Senat entnimmt der Berufungseinlegung den Antrag,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 21. August 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Januar 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Regelaltersrente zu gewähren.
Die Beklagte hat sich zur Berufungseinlegung bisher nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
II.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG Berlin ist – ebenso wie die gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten erhobene Klage – unzulässig, weil die für die Klägerin im Rechtstreit auftretenden Prozessvertreter bis zur gerichtlichen Entscheidung keine schriftliche Prozessvollmacht zu den Gerichtsakten eingereicht haben.
Gemäß § 73 Abs. 1 SGG können sich die Beteiligten eines sozialgerichtlichen Verfahrens in jeder Lage des Verfahrens durch prozessfähige Bevollmächtigte vertreten lassen. Wie § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG bestimmt, ist die Vollmacht schriftlich zu erteilen und bis zur Verkündung der Entscheidung zu den (Gerichts-) Akten einzureichen. Mit Rücksicht auf den Inhalt der gesetzlichen Regelung des § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG bestehen keine Bedenken dagegen, dass ein Richter nach Klageeingang oder später auf einer zu den Gerichtsakten bis zur Verkündung der instanzabschließenden Entscheidung einzureichenden schriftlichen Vollmacht für sozialgerichtliche Verfahren besteht und diese vom Bevollmächtigten anfordert. Das gilt selbst für den Fall, dass dies routinemäßig geschieht oder dass sich in den Akten des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens bereits eine auf denselben Bevollmächtigten lautende, wie auch immer formulierte Vollmacht des Klägers befinden sollte (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2000 – B 6 KA 29/00 R in SozR3 - 1500 § 73 Nr. 9 m. w. N.). Mithin ist eine ohne schriftliche Prozessvollmacht eingereichte Klage bzw. Berufung unzulässig. Demzufolge ist sowohl im Klage- als auch im Berufungsverfahren ausdrücklich eine schriftliche Vollmacht – allerdings vergeblich – angefordert worden, um dem Gericht eine sachliche Prüfung des klägerischen Begehrens zu ermöglichen. Die Notwendigkeit der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zu den Gerichtsakten ist den Prozessvertretern der Klägerin ersichtlich auch bekannt, wie der sowohl in der Klageschrift als auch in der Berufungsschrift enthaltenen Ankündigung, eine Vollmacht umgehend nachreichen zu wollen, entnommen werden kann. Nachdem bis zum heutigen Tage keine Vollmacht vorgelegt worden ist noch überhaupt in irgendeiner Weise auf das gerichtliche Schreiben vom 19. September 2006 reagiert worden ist, fehlt es an der Zulässigkeitsvoraussetzung des § 73 Abs. 2 SGG, so dass die Berufung als unzulässig zu verwerfen ist. Diese Entscheidung konnte im Beschlusswege gemäß § 158 Satz 2 SGG ergehen. Dieser Weg ist auch nicht dadurch verstellt, dass sich die (unzulässige) Berufung gegen einen Gerichtsbescheid richtet (Meyer-Ladewig, SGG 8. Auflage, Rdnr. 6 zu § 158).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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