Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 18 RA 6661/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 RA 13/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Dezember 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Rücknahme der bisherigen bestandskräftigen Festsetzung der Höhe seiner Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und die Neufeststellung einer höheren Rente unter Zugrundelegung eines durch den Einigungsvertrag (EV) "besitzgeschützten Zahlbetrages" odereines "weiterzuzahlenden Betrages" nach § 4 Abs. 4 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG).
Der 1935 geborene Kläger war in der DDR als Hochschuldozent ab dem 01. Februar 1968 in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (AVIwiss) einbezogen (Urkunde vom 26. März 1968). Seit 1969 war er ordentlicher Professor an der H-Universität zu B. Dieses Beschäftigungsverhältnis endete am 30. Dezember 1992. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 03. August 1995 gewährte die Beklagte dem Kläger antragsgemäß ab dem 01. Februar 1995 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Unter Zugrundelegung von 67,0267 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) setzte sie in Anwendung der Vorschriften des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) die monatliche Höhe dieser Rente ab Rentenbeginn auf 2.376,10 DM (Zahlbetrag 2.205,02 DM) fest Invalidität trat bei dem Kläger vor dem 01. Juli 1995 nicht ein.
Am 19. Oktober 2001 beantragte der Kläger sinngemäß, die bestandskräftige Rentenhöchstwertfestsetzung im Bescheid vom 03. August 1995 nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) zurückzunehmen und eine höhere Altersrente unter Zugrundelegung eines durch den EV "besitzgeschützten Zahlbetrages" odereines "weiterzuzahlenden Betrages" nach § 4 Abs. 4 AAÜG festzustellen. Die Beklagte lehnte die Zahlung der Rente in Höhe des Besitzschutzbetrages nach § 4 Abs. 4 AAÜG mit Bescheid vom 15. März 2002 mit der Begründung ab, dass dem Kläger kein Anspruch auf eine Vergleichsberechnung zustehe. Der Versorgungsträger habe einen Anspruch auf Versorgung zum Zeitpunkt des Rentenbeginns nicht bestätigt. Den hiergegen am 09. April 2002 eingelegten Widerspruch des Klägers, mit dem er geltend machte, im Hinblick auf den Rentenbeginn am 01. Februar 1995 Anspruch auf Berücksichtigung des Besitzschutzbetrages zum 01. Juli 1990 zu haben, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 2002 zurück. Nach den im Beitrittsgebiet bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Regelungen habe für männliche Versicherte ein Anspruch auf Altersrente bei Vollendung des 65. Lebensjahres bestanden. Der Kläger beziehe hingegen seit der Vollendung des 60. Lebensjahres eine vorgezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, für die ein Anspruch auf Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG nicht gegeben sei.
Gegen diesen ihm nicht widerlegbar am 05. Oktober 2002 zugegangenen Widerspruchsbescheid richtet sich die am 29. Oktober 2002 erhobene Klage des Klägers. Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass es für die Anwendung des § 4 Abs. 4 AAÜG aufgrund der Vorschriften des Einigungsvertrages allein auf den Rentenbeginn ankomme, nicht hingegen auf die Art der gewährten Rente. Weiter liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, wenn für männliche zusatzversorgungsberechtigte, die das 60. Lebensjahr vor dem 01. Juli 1995 vollendeten und die bis dahin Altersrente wegen Arbeitslosigkeit beanspruchen könnten, keine Vergleichsberechnung erfolgen solle, wohl aber für Zusatzversorgte möglich sei, die vor dem 01. Juli 1995 das 65. Lebensjahr bzw. Frauen das 60. Lebensjahr vollendet hätten.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 15. Dezember 2003 abgewiesen. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Berücksichtigung einer Rentenhöhe mindestens nach dem angepassten, durch den EV garantierten Zahlbetrag zustehe. § 307b SGB VI sei nicht einschlägig, weil der Kläger vor dem 01. Januar 1992 keinen Leistungsanspruch gehabt habe. Ein Anspruch aus § 4 Abs. 4 AAÜG scheitere daran, dass bis zum 30. Juni 1995 kein durch das AAÜG erfasster Anspruch aus einem Versorgungssystem begonnen hätte. Denn nach § 4 Satz 2 AAÜG sei für einen Anspruch aus Satz 1 der Vorschrift erforderlich, dass der Berechtigte einen Anspruch aus dem Versorgungssystem gehabt hätte, wenn die Regelungen der Versorgungssysteme weiter anzuwenden wären. Dies aber sei bei dem Kläger nicht der Fall. Durch die Versorgungssysteme der DDR sei das Risiko der Altersarbeitslosigkeit nicht geschützt gewesen, sodass es auch nicht mehr nachträglich in den besonderen Regelungen für den Eigentums- und Vertrauensschutz berücksichtigt werden könne. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Klägers liege nicht vor. Die Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber männlichen Zusatzversorgten, die vor dem 30. Juni 1995 das 65. Lebensjahr vollendet hätten, sei hinzunehmen, da der Stichtag des 30. Juni 1995 für den Schutz rentennaher Jahrgänge vom BVerfG ausdrücklich als verfassungskonform bewertet worden sei. Auch die Ungleichbehandlung gegenüber weiblichen Zusatzversorgungsberechtigten, die vor dem Stichtag – wie der Kläger – das 60. Lebensjahr vollendeten, sei verfassungsrechtlich zulässig, weil der Gesetzgeber insoweit an einleuchtende Gründe der DDR-Regelungen zur Förderung der Beschäftigungsaufnahme von Frauen und an das Vertrauen der DDR-Frauen in einen Rentenbeginn nach Vollendung des 60. Lebensjahres habe anknüpfen dürfen.
Gegen dieses ihm am 10. Januar 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 06. Februar 2004 eingelegte Berufung des Klägers. Er meint, das Sozialgericht Berlin habe die Schutzfunktion des § 4 Abs. 4 AAÜG i.V.m. Anlage II Kap. VIII Sachgebiet H Abschn. III Nr. 9 Buchst. b Satz 5 des Einigungsvertrages (EV Nr. 9 Buchst. b Satz 5) verkannt. Letztgenannte Vorschrift gelte für ihn. Denn als Empfänger einer Altersrente ab dem 01. Februar 1995 sei er leistungsberechtigt und demnach so zu stellen, als wäre der Versorgungsfall am 01. Juli 1990 eingetreten. Dass es in der DDR keine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit gegeben habe, rechtfertige keine andere Entscheidung, da dies allein darauf zurückzuführen sei, dass es kein Ausscheiden aus dem Berufsleben wegen Arbeitslosigkeit gegeben habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Dezember 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2002 aufzuheben,
die Beklagte zu verpflichten, die Rentenhöchstwertfestsetzung im Bescheid vom 03. August 1995 zurückzunehmen sowie die monatliche Höhe der Altersrente für die Zeit ab dem 01. Februar 1995 neu festzustellen, wobei sich der Gesamtanspruch auf Rente und Altersversorgung der Intelligenz aus § 4 Abs. 4 Satz 1 AAÜG ergibt und zum 31. Dezember 1991 um 6,84 % zu erhöhen, ab dem 01. Januar 1992 zu den Anpassungsterminen "Ost" mit den Anpassungsfaktoren "Ost" zu dynamisieren und ab dem 01. Mai 1999 unter weiterer regelmäßiger Anpassung zu zahlen ist, soweit er die Rente nach dem SGB VI übersteigt,
und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 01. Februar 1995 entsprechend höhere Beträge zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung des Klägers entscheiden, obwohl dieser in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, da mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (vgl. §§ 110 Abs. 1 Satz 2, 126, 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -).
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Berlin beurteilt die Sach- und Rechtslage in seinem angefochtenen Urteil zutreffend.
Der Bescheid der Beklagten vom 15. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Rücknahme der bisherigen bindenden Rentenhöchstwertfestsetzung, auf Feststellung einer höheren Altersrente und auf Zahlung höherer monatlicher Geldbeträge.
Soweit die Beklagte es mit dem angefochtenen Bescheid abgelehnt hat, ihre Rentenhöchstwertfestsetzung im Bescheid vom 03. August 1995 zurückzunehmen, ist dies nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des insoweit allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden § 44 Abs. 1 und 2 SGB X sind nicht erfüllt.
Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Im Übrigen ist gemäß Absatz 2 der Norm ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen und kann für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Vorliegend war die Rentenhöchstwertfestsetzung, deren Rücknahme begehrt wird, im Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe nicht rechtswidrig. Vielmehr hat die Beklagte in ihrem Bescheid vom 15. März 1995 die Höhe der vom Kläger aus eigenem Entschluss frühzeitig in Anspruch genommenen Altersrente (wegen Arbeitslosigkeit) nicht auf der Grundlage des von EV Nr. 9 Buchst. b Satz 5 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 AAÜG i.d.F. des Gesetzes vom 18. Dezember 1991 garantierten Zahlbetrages oder des "weiterzuzahlenden Betrages" festgestellt, denn diese Zahlbetragsgarantien standen dem Kläger nicht zu. Zutreffend hat insoweit bereits das Sozialgericht Berlin wie zuvor die Beklagte festgestellt, dass die sich aus § 4 Abs. 4 Satz 2 AAÜG ergebende Anwendbarkeitsvoraussetzung – der Eintritt eines fiktiven Versorgungsfalles vor dem 01. Juli 1995 – nicht erfüllt war, da der Kläger sein 65. Lebensjahr erst im Januar 2000 vollendet hat und vor dem 01. Juli 1995 nicht berufsunfähig geworden ist. Soweit der Kläger meint, die Voraussetzung sei im Hinblick darauf, dass ihm überhaupt eine Rente ab Februar 1995 zugesprochen worden sei, erfüllt, vermag der Senat ihm aus den Gründen der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23. August 2005 (B 4 RA 52/04 R, zitiert nach juris), die er nach eigener Prüfung für überzeugend hält, nicht zu folgen.
Das Bundessozialgericht hat in der genannten Entscheidung zu EV Nr. 9 Buchst. b und § 4 Abs. 4 AAÜG ausgeführt:
"EV Nr. 9 Buchst. b, der nur einige der Maßgaben zu den Versorgungssystemen regelte, garantierte im Rahmen der dort ausschließlich geregelten Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets zum 31. Dezember 1991 den Personen, die am 3. Oktober 1990 aus dem Versorgungssystem "leistungsberechtigt" waren, also irgendein Vollrecht auf eine Versorgung aus einem Versorgungssystem hatten (sog Bestandsrentnern), den vollen Bestandsschutz, nämlich als Mindestbetrag den Zahlbetrag, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen war (Satz 4). Denjenigen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht aus dem Versorgungssystem "leistungsberechtigt" waren, also nur eine Versorgungsanwartschaft innehatten, und erst ab 4. Oktober 1990 wegen Eintritts des Versorgungsfalls ein Vollrecht auf Versorgungsrente erwerben würden (sog Zugangsrentner), wurde nur ein zeitlich limitierter Bestandsschutz eingeräumt, nämlich nur, wenn sie bis zum 30. Juni 1995 den Versorgungsfall erlitten und deshalb - fiktiv - leistungsberechtigt geworden wären. Auch diesem Personenkreis wurde der Zahlbetrag garantiert, "der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall am 1. Juli 1990 eingetreten wäre" (Satz 5). Bei der Überleitung des SGB VI am 1. Januar 1992 auf das Beitrittsgebiet wurde zu Gunsten der Inhaber von überführten Rechten durch § 307b SGB VI und zuvor bei der Überleitung von Versorgungsanwartschaften in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets durch § 4 Abs. 4 AAÜG die Zeitgrenze zwischen den "leistungsberechtigten" Bestandsrentnern und den noch nicht "leistungsberechtigten" Zugangsrentnern der Versorgungssysteme vom 3./4. Oktober 1990 auf den 31. Dezember 1991/1. Januar 1992 verlegt. Dadurch gelangten auch Inhaber einer erst zum 31. Dezember 1991 überführten bloßen Versorgungsanwartschaft zusätzlich und sie nur begünstigend in den erstmals durch das RÜG (1991) geschaffenen Schutz des sog "weiterzuzahlenden Betrages".
Die als Schranke der im EV der Bundesregierung erteilten Verordnungsermächtigung ausgestaltete Zahlbetragsgarantie des EV Nr. 9 Buchst. b Satz 5, die dem "besitzgeschützten Zahlbetrag" Eigentumsschutz vermittelt hat, schützte das Vertrauen der "rentennahen" Inhaber einer Versorgungsanwartschaft in den Erhalt des Werts dieser Anwartschaft nach dem im Juli 1990 maßgeblichen Versorgungsrecht der DDR, soweit es nach dem EV zu Bundesrecht wurde, sowie (bei Zusatzversorgten) den Wert der Anwartschaft auf Sozialpflichtversicherungsrente. Wenn der fiktive Versorgungsfall nach der Versorgungsordnung vor dem 1. Juli 1995 eintritt, wird er so behandelt, als wäre er am 1. Juli 1990 eingetreten. Maßstab für die Höhe des fiktiven Gesamtanspruchs aus Sozialversicherung und Zusatzversorgung sind dann die leistungsrechtlichen Regelungen des am 1. Juli 1990 im Beitrittsgebiet geltenden Rentenversicherungs- und Versorgungsrechts, soweit es am 3. Oktober 1990 zu Bundesrecht wurde. Ausgehend hiervon ist zu prüfen, welche Ansprüche in welcher Höhe dem Berechtigten nach den im Juli 1990 maßgeblichen Bestimmungen zugestanden hätten. Da den Zugangsrentnern nur ein zeitlich limitierter Bestandsschutz garantiert wurde, ist - als Anwendungsvoraussetzung des § 4 Abs. 4 AAÜG stets vorab zu prüfen, ob nach den leistungsrechtlichen Bestimmungen des Versorgungssystems der Versorgungsfall bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 eingetreten wäre, also die Versorgungsanwartschaft innerhalb dieses Zeitraums zu einem Vollrecht auf Versorgung erstarkt wäre.
An dieser Rechtslage hat im Übrigen auch das 2. AAÜG-ÄndG verfassungsgemäß nichts rückwirkend geändert. Inhaltlich unverändert blieb insbesondere der - auch vom BVerfG nicht beanstandete - § 4 Abs. 4 Satz 2 AAÜG. Danach war und ist - entgegen der Ansicht des Klägers - grundlegende Voraussetzung für die Maßgeblichkeit des "besitzgeschützten Zahlbetrages" oder des "weiterzuzahlenden Betrages", dass der Berechtigte einen "Anspruch aus dem Versorgungssystem" gehabt hätte, wenn die Regelungen des Versorgungssystems (auch nach dem 30. Dezember 1990 noch) weiter anzuwenden wären; ein Recht auf Rente aus dem SGB VI reicht also nicht. "
Gemessen daran stand dem am 05. Januar 1935 geborenen Kläger, der nicht berufsunfähig geworden war, kein Recht auf einen "besitzgeschützten Zahlbetrag" oder auf einen "weiterzuzahlenden Betrag" nach dem EV oder dem AAÜG zu, denn er hatte bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 gerade keinen fiktiven "Anspruch" aus dem Zusatzversorgungssystem nach Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG (AVIwiss), dem er früher angehört hatte, erworben. Vielmehr hätte ihm nach § 8 Buchst. a der VO-AVIwiss vom 12. Juli 1951 (GBl. 675) erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres, also ab dem Zeitpunkt, ab dem ihm auch kraft Gesetzes ein Recht auf Regelaltersrente nach dem SGB VI zustand, hier also im Januar 2000, und damit erst nach Ablauf des zeitlich limitierten Bestandsschutzes, ein Recht auf zusätzliche Altersversorgung zugestanden. Aus demselben Grunde stand er auch nicht unter dem Schutz des so genannten "weiterzuzahlenden Betrages".
Da der Senat schließlich eine nicht gerechtfertige Beeinträchtigung des Klägers in seinen Grundrechten nicht zu erkennen vermag, konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Rücknahme der bisherigen bestandskräftigen Festsetzung der Höhe seiner Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und die Neufeststellung einer höheren Rente unter Zugrundelegung eines durch den Einigungsvertrag (EV) "besitzgeschützten Zahlbetrages" odereines "weiterzuzahlenden Betrages" nach § 4 Abs. 4 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG).
Der 1935 geborene Kläger war in der DDR als Hochschuldozent ab dem 01. Februar 1968 in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (AVIwiss) einbezogen (Urkunde vom 26. März 1968). Seit 1969 war er ordentlicher Professor an der H-Universität zu B. Dieses Beschäftigungsverhältnis endete am 30. Dezember 1992. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 03. August 1995 gewährte die Beklagte dem Kläger antragsgemäß ab dem 01. Februar 1995 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Unter Zugrundelegung von 67,0267 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) setzte sie in Anwendung der Vorschriften des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) die monatliche Höhe dieser Rente ab Rentenbeginn auf 2.376,10 DM (Zahlbetrag 2.205,02 DM) fest Invalidität trat bei dem Kläger vor dem 01. Juli 1995 nicht ein.
Am 19. Oktober 2001 beantragte der Kläger sinngemäß, die bestandskräftige Rentenhöchstwertfestsetzung im Bescheid vom 03. August 1995 nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) zurückzunehmen und eine höhere Altersrente unter Zugrundelegung eines durch den EV "besitzgeschützten Zahlbetrages" odereines "weiterzuzahlenden Betrages" nach § 4 Abs. 4 AAÜG festzustellen. Die Beklagte lehnte die Zahlung der Rente in Höhe des Besitzschutzbetrages nach § 4 Abs. 4 AAÜG mit Bescheid vom 15. März 2002 mit der Begründung ab, dass dem Kläger kein Anspruch auf eine Vergleichsberechnung zustehe. Der Versorgungsträger habe einen Anspruch auf Versorgung zum Zeitpunkt des Rentenbeginns nicht bestätigt. Den hiergegen am 09. April 2002 eingelegten Widerspruch des Klägers, mit dem er geltend machte, im Hinblick auf den Rentenbeginn am 01. Februar 1995 Anspruch auf Berücksichtigung des Besitzschutzbetrages zum 01. Juli 1990 zu haben, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 2002 zurück. Nach den im Beitrittsgebiet bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Regelungen habe für männliche Versicherte ein Anspruch auf Altersrente bei Vollendung des 65. Lebensjahres bestanden. Der Kläger beziehe hingegen seit der Vollendung des 60. Lebensjahres eine vorgezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, für die ein Anspruch auf Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG nicht gegeben sei.
Gegen diesen ihm nicht widerlegbar am 05. Oktober 2002 zugegangenen Widerspruchsbescheid richtet sich die am 29. Oktober 2002 erhobene Klage des Klägers. Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass es für die Anwendung des § 4 Abs. 4 AAÜG aufgrund der Vorschriften des Einigungsvertrages allein auf den Rentenbeginn ankomme, nicht hingegen auf die Art der gewährten Rente. Weiter liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, wenn für männliche zusatzversorgungsberechtigte, die das 60. Lebensjahr vor dem 01. Juli 1995 vollendeten und die bis dahin Altersrente wegen Arbeitslosigkeit beanspruchen könnten, keine Vergleichsberechnung erfolgen solle, wohl aber für Zusatzversorgte möglich sei, die vor dem 01. Juli 1995 das 65. Lebensjahr bzw. Frauen das 60. Lebensjahr vollendet hätten.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 15. Dezember 2003 abgewiesen. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Berücksichtigung einer Rentenhöhe mindestens nach dem angepassten, durch den EV garantierten Zahlbetrag zustehe. § 307b SGB VI sei nicht einschlägig, weil der Kläger vor dem 01. Januar 1992 keinen Leistungsanspruch gehabt habe. Ein Anspruch aus § 4 Abs. 4 AAÜG scheitere daran, dass bis zum 30. Juni 1995 kein durch das AAÜG erfasster Anspruch aus einem Versorgungssystem begonnen hätte. Denn nach § 4 Satz 2 AAÜG sei für einen Anspruch aus Satz 1 der Vorschrift erforderlich, dass der Berechtigte einen Anspruch aus dem Versorgungssystem gehabt hätte, wenn die Regelungen der Versorgungssysteme weiter anzuwenden wären. Dies aber sei bei dem Kläger nicht der Fall. Durch die Versorgungssysteme der DDR sei das Risiko der Altersarbeitslosigkeit nicht geschützt gewesen, sodass es auch nicht mehr nachträglich in den besonderen Regelungen für den Eigentums- und Vertrauensschutz berücksichtigt werden könne. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Klägers liege nicht vor. Die Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber männlichen Zusatzversorgten, die vor dem 30. Juni 1995 das 65. Lebensjahr vollendet hätten, sei hinzunehmen, da der Stichtag des 30. Juni 1995 für den Schutz rentennaher Jahrgänge vom BVerfG ausdrücklich als verfassungskonform bewertet worden sei. Auch die Ungleichbehandlung gegenüber weiblichen Zusatzversorgungsberechtigten, die vor dem Stichtag – wie der Kläger – das 60. Lebensjahr vollendeten, sei verfassungsrechtlich zulässig, weil der Gesetzgeber insoweit an einleuchtende Gründe der DDR-Regelungen zur Förderung der Beschäftigungsaufnahme von Frauen und an das Vertrauen der DDR-Frauen in einen Rentenbeginn nach Vollendung des 60. Lebensjahres habe anknüpfen dürfen.
Gegen dieses ihm am 10. Januar 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 06. Februar 2004 eingelegte Berufung des Klägers. Er meint, das Sozialgericht Berlin habe die Schutzfunktion des § 4 Abs. 4 AAÜG i.V.m. Anlage II Kap. VIII Sachgebiet H Abschn. III Nr. 9 Buchst. b Satz 5 des Einigungsvertrages (EV Nr. 9 Buchst. b Satz 5) verkannt. Letztgenannte Vorschrift gelte für ihn. Denn als Empfänger einer Altersrente ab dem 01. Februar 1995 sei er leistungsberechtigt und demnach so zu stellen, als wäre der Versorgungsfall am 01. Juli 1990 eingetreten. Dass es in der DDR keine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit gegeben habe, rechtfertige keine andere Entscheidung, da dies allein darauf zurückzuführen sei, dass es kein Ausscheiden aus dem Berufsleben wegen Arbeitslosigkeit gegeben habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Dezember 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2002 aufzuheben,
die Beklagte zu verpflichten, die Rentenhöchstwertfestsetzung im Bescheid vom 03. August 1995 zurückzunehmen sowie die monatliche Höhe der Altersrente für die Zeit ab dem 01. Februar 1995 neu festzustellen, wobei sich der Gesamtanspruch auf Rente und Altersversorgung der Intelligenz aus § 4 Abs. 4 Satz 1 AAÜG ergibt und zum 31. Dezember 1991 um 6,84 % zu erhöhen, ab dem 01. Januar 1992 zu den Anpassungsterminen "Ost" mit den Anpassungsfaktoren "Ost" zu dynamisieren und ab dem 01. Mai 1999 unter weiterer regelmäßiger Anpassung zu zahlen ist, soweit er die Rente nach dem SGB VI übersteigt,
und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 01. Februar 1995 entsprechend höhere Beträge zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung des Klägers entscheiden, obwohl dieser in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, da mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (vgl. §§ 110 Abs. 1 Satz 2, 126, 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -).
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Berlin beurteilt die Sach- und Rechtslage in seinem angefochtenen Urteil zutreffend.
Der Bescheid der Beklagten vom 15. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Rücknahme der bisherigen bindenden Rentenhöchstwertfestsetzung, auf Feststellung einer höheren Altersrente und auf Zahlung höherer monatlicher Geldbeträge.
Soweit die Beklagte es mit dem angefochtenen Bescheid abgelehnt hat, ihre Rentenhöchstwertfestsetzung im Bescheid vom 03. August 1995 zurückzunehmen, ist dies nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des insoweit allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden § 44 Abs. 1 und 2 SGB X sind nicht erfüllt.
Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Im Übrigen ist gemäß Absatz 2 der Norm ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen und kann für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Vorliegend war die Rentenhöchstwertfestsetzung, deren Rücknahme begehrt wird, im Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe nicht rechtswidrig. Vielmehr hat die Beklagte in ihrem Bescheid vom 15. März 1995 die Höhe der vom Kläger aus eigenem Entschluss frühzeitig in Anspruch genommenen Altersrente (wegen Arbeitslosigkeit) nicht auf der Grundlage des von EV Nr. 9 Buchst. b Satz 5 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 AAÜG i.d.F. des Gesetzes vom 18. Dezember 1991 garantierten Zahlbetrages oder des "weiterzuzahlenden Betrages" festgestellt, denn diese Zahlbetragsgarantien standen dem Kläger nicht zu. Zutreffend hat insoweit bereits das Sozialgericht Berlin wie zuvor die Beklagte festgestellt, dass die sich aus § 4 Abs. 4 Satz 2 AAÜG ergebende Anwendbarkeitsvoraussetzung – der Eintritt eines fiktiven Versorgungsfalles vor dem 01. Juli 1995 – nicht erfüllt war, da der Kläger sein 65. Lebensjahr erst im Januar 2000 vollendet hat und vor dem 01. Juli 1995 nicht berufsunfähig geworden ist. Soweit der Kläger meint, die Voraussetzung sei im Hinblick darauf, dass ihm überhaupt eine Rente ab Februar 1995 zugesprochen worden sei, erfüllt, vermag der Senat ihm aus den Gründen der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23. August 2005 (B 4 RA 52/04 R, zitiert nach juris), die er nach eigener Prüfung für überzeugend hält, nicht zu folgen.
Das Bundessozialgericht hat in der genannten Entscheidung zu EV Nr. 9 Buchst. b und § 4 Abs. 4 AAÜG ausgeführt:
"EV Nr. 9 Buchst. b, der nur einige der Maßgaben zu den Versorgungssystemen regelte, garantierte im Rahmen der dort ausschließlich geregelten Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets zum 31. Dezember 1991 den Personen, die am 3. Oktober 1990 aus dem Versorgungssystem "leistungsberechtigt" waren, also irgendein Vollrecht auf eine Versorgung aus einem Versorgungssystem hatten (sog Bestandsrentnern), den vollen Bestandsschutz, nämlich als Mindestbetrag den Zahlbetrag, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen war (Satz 4). Denjenigen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht aus dem Versorgungssystem "leistungsberechtigt" waren, also nur eine Versorgungsanwartschaft innehatten, und erst ab 4. Oktober 1990 wegen Eintritts des Versorgungsfalls ein Vollrecht auf Versorgungsrente erwerben würden (sog Zugangsrentner), wurde nur ein zeitlich limitierter Bestandsschutz eingeräumt, nämlich nur, wenn sie bis zum 30. Juni 1995 den Versorgungsfall erlitten und deshalb - fiktiv - leistungsberechtigt geworden wären. Auch diesem Personenkreis wurde der Zahlbetrag garantiert, "der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall am 1. Juli 1990 eingetreten wäre" (Satz 5). Bei der Überleitung des SGB VI am 1. Januar 1992 auf das Beitrittsgebiet wurde zu Gunsten der Inhaber von überführten Rechten durch § 307b SGB VI und zuvor bei der Überleitung von Versorgungsanwartschaften in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets durch § 4 Abs. 4 AAÜG die Zeitgrenze zwischen den "leistungsberechtigten" Bestandsrentnern und den noch nicht "leistungsberechtigten" Zugangsrentnern der Versorgungssysteme vom 3./4. Oktober 1990 auf den 31. Dezember 1991/1. Januar 1992 verlegt. Dadurch gelangten auch Inhaber einer erst zum 31. Dezember 1991 überführten bloßen Versorgungsanwartschaft zusätzlich und sie nur begünstigend in den erstmals durch das RÜG (1991) geschaffenen Schutz des sog "weiterzuzahlenden Betrages".
Die als Schranke der im EV der Bundesregierung erteilten Verordnungsermächtigung ausgestaltete Zahlbetragsgarantie des EV Nr. 9 Buchst. b Satz 5, die dem "besitzgeschützten Zahlbetrag" Eigentumsschutz vermittelt hat, schützte das Vertrauen der "rentennahen" Inhaber einer Versorgungsanwartschaft in den Erhalt des Werts dieser Anwartschaft nach dem im Juli 1990 maßgeblichen Versorgungsrecht der DDR, soweit es nach dem EV zu Bundesrecht wurde, sowie (bei Zusatzversorgten) den Wert der Anwartschaft auf Sozialpflichtversicherungsrente. Wenn der fiktive Versorgungsfall nach der Versorgungsordnung vor dem 1. Juli 1995 eintritt, wird er so behandelt, als wäre er am 1. Juli 1990 eingetreten. Maßstab für die Höhe des fiktiven Gesamtanspruchs aus Sozialversicherung und Zusatzversorgung sind dann die leistungsrechtlichen Regelungen des am 1. Juli 1990 im Beitrittsgebiet geltenden Rentenversicherungs- und Versorgungsrechts, soweit es am 3. Oktober 1990 zu Bundesrecht wurde. Ausgehend hiervon ist zu prüfen, welche Ansprüche in welcher Höhe dem Berechtigten nach den im Juli 1990 maßgeblichen Bestimmungen zugestanden hätten. Da den Zugangsrentnern nur ein zeitlich limitierter Bestandsschutz garantiert wurde, ist - als Anwendungsvoraussetzung des § 4 Abs. 4 AAÜG stets vorab zu prüfen, ob nach den leistungsrechtlichen Bestimmungen des Versorgungssystems der Versorgungsfall bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 eingetreten wäre, also die Versorgungsanwartschaft innerhalb dieses Zeitraums zu einem Vollrecht auf Versorgung erstarkt wäre.
An dieser Rechtslage hat im Übrigen auch das 2. AAÜG-ÄndG verfassungsgemäß nichts rückwirkend geändert. Inhaltlich unverändert blieb insbesondere der - auch vom BVerfG nicht beanstandete - § 4 Abs. 4 Satz 2 AAÜG. Danach war und ist - entgegen der Ansicht des Klägers - grundlegende Voraussetzung für die Maßgeblichkeit des "besitzgeschützten Zahlbetrages" oder des "weiterzuzahlenden Betrages", dass der Berechtigte einen "Anspruch aus dem Versorgungssystem" gehabt hätte, wenn die Regelungen des Versorgungssystems (auch nach dem 30. Dezember 1990 noch) weiter anzuwenden wären; ein Recht auf Rente aus dem SGB VI reicht also nicht. "
Gemessen daran stand dem am 05. Januar 1935 geborenen Kläger, der nicht berufsunfähig geworden war, kein Recht auf einen "besitzgeschützten Zahlbetrag" oder auf einen "weiterzuzahlenden Betrag" nach dem EV oder dem AAÜG zu, denn er hatte bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 gerade keinen fiktiven "Anspruch" aus dem Zusatzversorgungssystem nach Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG (AVIwiss), dem er früher angehört hatte, erworben. Vielmehr hätte ihm nach § 8 Buchst. a der VO-AVIwiss vom 12. Juli 1951 (GBl. 675) erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres, also ab dem Zeitpunkt, ab dem ihm auch kraft Gesetzes ein Recht auf Regelaltersrente nach dem SGB VI zustand, hier also im Januar 2000, und damit erst nach Ablauf des zeitlich limitierten Bestandsschutzes, ein Recht auf zusätzliche Altersversorgung zugestanden. Aus demselben Grunde stand er auch nicht unter dem Schutz des so genannten "weiterzuzahlenden Betrages".
Da der Senat schließlich eine nicht gerechtfertige Beeinträchtigung des Klägers in seinen Grundrechten nicht zu erkennen vermag, konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
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