Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 7 RA 995/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 R 235/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 12. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin erstrebt im Berufungsverfahren noch die Gewährung einer Rente ausgehend von nicht erst am 10. Oktober 2001, sondern bereits am 08. April 1998 eingetretener Berufsunfähigkeit.
Die 1962 geborene Klägerin ist gelernte Erzieherin und war nach Abschluss ihrer Ausbildung ab 1982 durchgehend als Kindergärtnerin beim Bezirksamt H beschäftigt. Am 08. April 1998 erlitt sie während der Arbeitszeit einen Unfall, bei dem sie sich am rechten Fuß verletzte und in dessen Folge sie immer wieder arbeitsunfähig war. Das Arbeitsverhältnis endete letztlich durch arbeitgeberseitige Kündigung, die nach den Angaben der Klägerin in drei arbeitsgerichtlichen Instanzen bestätigt wurde.
Am 09. November 1999 beantragte die Klägerin erstmals die Zahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und begründete dies damit, dass ihr Gesundheitszustand nach dem Unfall im April 1998 nicht mehr wiederherstellbar sei. Die Beklagte ließ sie daraufhin im Februar 2000 durch den Arzt für Chirurgie Dr. Dr. A untersuchen. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 01. Februar 2000 bei der Klägerin, die sich am 20. Januar 2000 einer Operation am rechten Fuß unterzogen hatte, eine alte Bänder- und Sehnenruptur (4/98), jetzt frisch rekonstruiert, am rechten Fuß fest. Eine abschließende Beurteilung zum Leistungsvermögen hielt er im Hinblick darauf, dass es sich um eine frische postoperative Phase handelte, nicht für möglich. Er ging jedoch davon aus, dass voraussichtlich nach drei bis sechs Monaten eine volle Funktion wieder erreicht sei und die Klägerin bei normalem Verlauf dann wieder ihrer Tätigkeit als Kindergärtnerin nachgehen könne. Zuvor sei jedoch möglicherweise eine Anschlussheilbehandlung erforderlich.
In der Zeit vom 04. bis zum 25. Juli 2000 gewährte die Beklagte der Klägerin medizinische Leistungen zur Rehabilitation in der B Klinik. Der Entlassungsbericht vom 27. Juli 2000 weist als Entlassungsdiagnosen ein Tarsaltunnelsyndrom (Z.n. Operation rechts medialer Fuß am 19.01.2000) sowie ein lumbales Pseudoradikulärsyndrom rechts aus. Es wird weiter ausgeführt, dass die Beweglichkeit der Wirbelsäule der Klägerin ebenso wie die im rechten Sprunggelenk nur geringgradig eingeschränkt sei, sich ein normales Fußgewölbe zeige, die Mobilität in den Metatarsalgelenken gut sei und sich eine Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden im rechten Fuß und dem objektiven Untersuchungsbefund zeige. Es bestehe Arbeitsfähigkeit für die letzte Tätigkeit als Erzieherin im Kindergarten. Allgemein sei eine leichte bis mittelschwere Arbeit im Wechsel der Haltungsarten unter Vermeidung von Heben und Tragen schwerer Lasten vollschichtig zumutbar. Auf der Grundlage dieses Entlassungsberichts gewährte die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01. November 1998 bis zum 25. Juli 2000 ausgehend von einem am 08. April 1998 eingetretenen Versicherungsfall Übergangsgeld.
Weiter lehnte sie mit Bescheid vom 04. Oktober 2000 die Zahlung einer Rente ab und führte zur Begründung aus, dass der Klägerin für die Zeit ab Beendigung der Rehabilitationsmaßnahme weder eine Rente wegen Erwerbs- noch wegen Berufsunfähigkeit zustehe, da sie wieder in ihrem erlernten und zuletzt ausgeübten Beruf vollschichtig tätig sein könne. Gegen diesen Bescheid, der der Klägerin nicht widerlegbar erst am 09. Oktober 2003 zugegangen ist, legte die Klägerin mit Schreiben vom 10. Oktober 2003 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2003 als unzulässig, da verspätet, zurückwies. Hiergegen hat die Klägerin am 06. Januar 2004 Klage zum Aktenzeichen S 8 RA 33/04 des Sozialgerichts Berlin erhoben.
Bereits zuvor hatte sie am 18. Dezember 2000 bei der Beklagten einen zweiten Rentenantrag gestellt und dies damit begründet, dass sie aufgrund der unfallbedingten Schmerzen nicht mehr als Erzieherin arbeiten könne. Die Beklagte hatte sie daraufhin orthopädisch durch Dr. R untersuchen lassen. Dieser hatte bei der Klägerin in seinem Gutachten vom 04. März 2001 einen Zustand nach Operation eines Tarsaltunnel-Syndroms rechts diagnostiziert. Weiter war er davon ausgegangen, dass die Klägerin trotz dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Lage sei, mittelschwere Arbeiten ohne Zwangshaltungen, ohne häufiges Bücken und Knien sowie ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel vollschichtig zu verrichten. Mit Bescheid vom 26. März 2001 hatte die Beklagte daraufhin die Gewährung einer Rente erneut abgelehnt. Im aufgrund des am 25. April 2001 eingelegten Widerspruchs der Klägerin eingeleiteten Widerspruchsverfahren hatte die Beklagte Befundberichte der die Klägerin behandelnden Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin Dipl.-Med. H sowie des Arztes Dr. B eingeholt. Dipl.-Med. H hatte unter dem 10. Juli 2001 ausgeführt, dass bei der Klägerin ein chronisches Schmerzsyndrom des rechten Fußes bei Zustand nach Band-OP vorliege. Die von der Klägerin beklagten Schmerzen bei jeglicher Belastung und Reibung seien nicht objektivierbar. Sie habe eine psychosomatische Schmerztherapie eingeleitet, die von der Klägerin jedoch nicht wahrgenommen werde. Dr. B hatte am 13. Juli 2001 unter Vorlage von drei Arztberichten über MRT-Untersuchungen vom März und Juni 2001 sowie einer EMG-Untersuchung vom Juni 2001 angegeben, dass er die Klägerin erst seit dem 17. Mai 2001 behandele und sie unter Fußbeschwerden rechts mit Bewegungseinschränkung besonders unter Belastung klage. Die Beklagte hatte daraufhin die Ärztin für Nervenheilkunde Dr. P mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Diese hatte nach Untersuchung der Klägerin am 10. Oktober 2001 unter dem 24. Oktober 2001 eine undifferenzierte Somatisierungsstörung diagnostiziert und ausgeführt, dass sich das Schmerzsyndrom sekundär aus bisher unbekannten psychopathogenetischen Gründen entwickelt habe. Weiter hatte sie dargelegt, dass die Klägerin nur noch für eine sitzende Tätigkeit vollschichtig leistungsfähig sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2002 hatte die Beklagte daraufhin den Widerspruch zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin wie bereits im Verwaltungsverfahren festgestellt weder berufs- noch erwerbsunfähig, sondern in der Lage sei, ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeiten vollschichtig nachzugehen. Darüber hinaus bestehe auch keine Erwerbsminderung im Sinne der ab dem 01. Januar 2001 geltenden Vorschriften.
Am 05. Februar 2002 hatte die Klägerin hiergegen zum Aktenzeichen S 7 RA 995/02 Klage erhoben, mit der sie ihr Rentenbegehren weiterverfolgt und geltend gemacht hatte, ihr rechtes Bein seit dem Unfall so gut wie gar nicht mehr belasten zu können. Dieses Verfahren hat das Sozialgericht Berlin im weiteren Verlauf mit Beschluss vom Februar 2004 mit dem Verfahren S 8 RA 33/04 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Während des Klageverfahrens gewährte die Beklagte der Klägerin erneut medizinische Leistungen zur Rehabilitation. Die vom 05. bis zum 26. März 2003 dauernde Maßnahme erfolgte in der Abteilung Rehabilitation/Orthopädie der H-U-Kliniken in S. Der Entlassungsbericht vom 29. April 2003 weist als Diagnosen eine posttraumatische Schmerzpersistenz nach Sprunggelenksdistorsion rechts 1998 und den Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung aus. Die Klägerin verfüge in ihrer letzten Tätigkeit als Kindergärtnerin/Erzieherin nur noch über ein unter dreistündiges Leistungsvermögen, sei jedoch in der Lage, leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten (bei überwiegendem Sitzen) unter Beachtung einiger qualitativer Einschränkungen über sechs Stunden und mehr zu verrichten. Eine Umschulung, zu der die Klägerin hoch motiviert sei, sei zu empfehlen.
Die Beklagte, die daraufhin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erforderlich erachtete, erkannte mit Schreiben vom 24. Juli 2003 auf der Grundlage eines am 09. April 2002 eingetretenen Versicherungsfalles das Vorliegen von teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 01. November 2002 bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die vorgesehene Leistung zur Rehabilitation beendet wird, an. Mit Bescheid vom 31. Oktober 2003 gewährte sie der Klägerin eine entsprechend befristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 16. Januar 2004 berechnete sie diese Rente neu. Die Klägerin, die meinte, ihr stehe bereits nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Bestimmungen aufgrund eines am 08. April 1998 eingetretenen Versicherungsfalls eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu, nahm das Anerkenntnis nicht an.
Im Rahmen der Prüfung, welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Klägerin zu gewähren seien, holte die Beklagte bei dem Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Priv.-Doz. Dr. W ein Gutachten ein. Dieser diagnostizierte bei der Klägerin unter dem 09. November 2004 eine undifferenzierte Somatisierungsstörung und führte aus, dass die Klägerin aufgrund ihrer orthopädischen Leiden nicht mehr als Kindergärtnerin arbeiten, wohl aber Tätigkeiten täglich über sechs Stunden und mehr ausüben könne, die überwiegend im Sitzen und nur zeitweilig im Stehen und Gehen durchführbar seien und nicht mit dem Tragen und Heben (mittel-)schwerer Lasten einhergingen, erhebliche Gang- oder Standsicherheit erforderten und auf Leitern oder Gerüsten zu erbringen seien. Die von der Klägerin geschilderte Schmerzstärke sei seit ca. einem halben Jahr nach einem von der Klägerin finanzierten Besuch in der B-Klinik für Biokinematik nur noch als geringgradig zu bezeichnen.
Gleichwohl kam es im weiteren Verlauf nicht zur Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Vielmehr teilte die Diplompsychologin Dr. B vom Berufsförderungswerk B, bei dem die Klägerin ab dem 17. Mai 2005 auf Veranlassung der Beklagten an einer elftägige Maßnahme zur Berufsfindung und Arbeitserprobung teilnehmen sollte, der Beklagten mit Schreiben vom 23. Mai 2005 mit, dass die Klägerin die Maßnahme nicht angetreten habe, nachdem sie tags zuvor nach Besichtigung ihres Zimmers wieder abgereist sei, weil dieses angeblich nach Reinigungs- und Desinfektionsmitteln gestunken habe. Bereits zuvor habe sie seit August 2003 weitere acht Maßnahmen jeweils kurzfristig abgesagt oder sich überhaupt nicht gemeldet. Das Berufsförderungswerk W/E, in dem die Klägerin Anfang 2005 an einer Berufsfindung und Arbeitserprobung teilgenommen habe, habe nicht nur eine Ausbildung zur Heilpraktikerin nicht befürwortet, sondern generell eine Ausbildungsfähigkeit verneint. Dem mehrfachen Anraten, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, sei die Klägerin nicht gefolgt. Es werde davon ausgegangen, dass bei der Klägerin eine erhebliche psychische Störung vorliege, die über die im November 2004 diagnostizierte "undifferenzierte Somatisierungsstörung" hinausgehe. Sollte sich der Verdacht einer lang andauernden psychischen Störung nicht bestätigen, könne nur von einer mangelnden Mitwirkung der Klägerin ausgegangen werden.
Obwohl die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 25. März 2004 mitteilen lassen hatte, dass nur die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit im Streit sei, erkannte die Beklagte mit Schreiben vom 14. Juni 2005 einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit aufgrund eines am 09. April 2002 eingetretenen Versicherungsfalles ab 01. November 2002 bis 30. November 2004 sowie einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit über den 30. November 2004 auf unbestimmte Zeit an und erklärte, dass auf die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben verzichtet werde. Auch dieses Anerkenntnis nahm die Klägerin nicht an, weil sie weiterhin meinte, dass die Berufsunfähigkeit bereits am 08. April 1998 eingetreten sei.
Das Sozialgericht Berlin hat daraufhin den Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Priv.-Doz. Dr. W beauftragt, sein Gutachten im Hinblick insbesondere auf die Frage, ab wann das Leistungsvermögen der Klägerin in ihrer Tätigkeit als Kindergärtnerin eingeschränkt sei, nach Aktenlage zu ergänzen. Der Sachverständige hat unter dem 26. September 2005 ausgeführt, dass der Eintritt der Berufsunfähigkeit nicht auf den Unfalltag am 08. April 1998 gelegt werden könne, da ein Supinationstrauma des Sprunggelenkes, wie von der Klägerin erlebt, in aller Regel wieder ausheile und die berufliche Leistungsfähigkeit wiederhergestellt werde. Die Berufsunfähigkeit sei vorliegend durch die nachfolgende psychosomatische Erkrankung mit der Entwicklung eines chronischen Schmerzsyndroms begründet. Dies habe sich im Zeitraum eines nicht näher bestimmbaren Zeitpunktes zwischen 2000 bis 2001 entwickelt. Gegenwärtig bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen für überwiegend sitzende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen schwerer Lasten, ohne Arbeiten auf Gerüsten/Leitern und ohne erhöhten Zeit- und Leistungsdruck. Bei gegebener Besserungstendenz des bestehenden Krankheitsbildes sei eine Überprüfung der Berufsunfähigkeit in einem Jahr anzuraten.
Auf dieser Grundlage hat die Beklagte mit Schreiben vom 18. Oktober 2005 einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit aufgrund eines am 10. Oktober 2001 eingetretenen Versicherungsfalles ab dem 01. Mai 2002 bis 30. November 2004 und einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit über den 30. November 2004 hinaus anerkannt. Auch dieses Teilanerkenntnis hat die Klägerin nicht angenommen.
Mit Gerichtsbescheid vom 12. Januar 2006 hat das Sozialgericht Berlin nach entsprechender vorheriger Anhörung der Beteiligten die Beklagte ihrem Teilanerkenntnis gemäß verurteilt, der Klägerin aufgrund eines Versicherungsfalls vom 10. Oktober 2001 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit ab dem 01. Mai 2002 bis zum 30. November 2004 sowie über den 30. November 2004 hinaus unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klagen abgewiesen. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass alle seit dem 04. Oktober 2000 ergangenen, die (Nicht-)Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung betreffenden Bescheide der Beklagten Gegenstand des Verfahrens seien. Der Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2003 sei in seiner Begründung unzutreffend. Da die Beklagte den Zugang des Bescheides vom 04. Oktober 2000 nicht nachweisen könne, sei der Widerspruch vom 10. Oktober 2003 als fristgerecht anzusehen. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sei daher auch, ob der Klägerin aufgrund des Rentenantrages vom November 1999 eine Rente gewährt werden könne. Insoweit sei aufgrund des eindeutigen Vorbringens im Klageverfahren nur noch streitig, ob der Klägerin bereits nach einem im April 1998 eingetretenen Versicherungsfall ein Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zustehe. Während die Beklagte ihrem Teilanerkenntnis entsprechend zu verurteilen gewesen sei, könne die Klägerin mit diesem weitergehenden Begehren keinen Erfolg haben. Sie habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht, denn die medizinischen Voraussetzungen für die begehrte Leistung (Versicherungsfall am 08. April 1998) seien nicht nachgewiesen, was zu ihren Lasten gehe. Bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit sei von ihrer letzten Tätigkeit als Kindergärtnerin auszugehen. Für diese Tätigkeit sei ihr Leistungsvermögen im entscheidenden Zeitraum zur Überzeugung der Kammer, die sich insoweit auf die Gutachten der Sachverständigen Dr. Dr. A, Dr. R, Dr. P und Dr. W sowie den Rehabilitationsbericht aus B stütze, nicht eingeschränkt gewesen. Der Kurbericht sowie die Gutachter stimmten darin überein, dass die Klägerin von 1998 bis zum Auftreten der psychosomatischen Erkrankung im Laufe der Jahre 2000/2001 auch in ihrer letzten Tätigkeit noch vollschichtig leistungsfähig gewesen sei. Die Limitierung des quantitativen Leistungsvermögens der Klägerin rühre nicht vorrangig aus den somatischen Folgen des Unfalls vom 08. April 1998 her, sondern aus der von der Klägerin seitdem entwickelten somatoformen Schmerzstörung, die an Ausprägung langsam zugenommen habe, sowie aus einer fortschreitenden Chronifizierung des Schmerzsyndroms. Das von der Klägerin im Jahre 1998 erlittene Supinationstrauma des Sprunggelenks wäre – bei üblichem Verlauf – ohne Auswirkungen auf das Leistungsvermögen ausgeheilt. Nur weil sich bei der Klägerin eine psychosomatische Erkrankung entwickelt habe, sei es zu einer überdauernden, letztlich die Ursache der Berentung bildenden Einschränkung des Leistungsvermögens gekommen. Eine rentenrelevante Einschränkung des Leistungsvermögens sei jedoch frühestens für den 10. Oktober 2001 nachgewiesen. Aufschlussreich sei insoweit das Gutachten der Sachverständigen Dr. P, die die Klägerin am 10. Oktober 2001 untersucht habe und beschreibe, dass diese nur noch für sitzende Tätigkeiten über ein vollschichtiges Leistungsvermögen verfüge. Für die gerade nicht im Sitzen auszuübende Tätigkeit als Kindergärtnerin sei damit ab diesem Tage kein Leistungsvermögen mehr gegeben gewesen. Ansonsten habe zu diesem Zeitpunkt zwar ein vollschichtiges Leistungsvermögen vorgelegen, die Beklagte sei jedoch davon ausgegangen, dass die Wegefähigkeit der Klägerin aufgehoben gewesen sei. Auch insoweit sei der Nachweis frühestens mit dem 10. Oktober 2001 erbracht. Für einen früheren Zeitpunkt sei weder der Eintritt einer aufgehobenen Wegefähigkeit noch der einer qualitativen Einschränkung des Leistungsvermögens, die Berufsunfähigkeit zur Folge haben könnte, nachgewiesen. Die Klägerin möge sich seit 1998 als leistungseingeschränkt wahrgenommen haben, es liege jedoch keinerlei ärztliche Äußerung – weder von einem behandelnden Arzt noch von einem Gutachter – vor, die die Klägerin in ihrer Einschätzung unterstütze, seit 1998 nicht mehr als Kindergärtnerin arbeiten zu können. Die Wahrnehmung der Klägerin entspreche nicht den nachweisbaren medizinischen Tatsachen. Allein letztere könnten jedoch Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung sein. Zur Überzeugung der Kammer sei hingegen nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen nachgewiesen, dass bis Oktober 2001 keine qualitative oder quantitative Leistungsminderung eingetreten sei, die einen Rentenanspruch hätte auslösen können.
Gegen diesen ihr am 20. Januar 2006 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 16. Februar 2006 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und verweist im Übrigen auf ein Gutachten des Ärztlichen Direktors der B-Klinik, Klinik für Biokinematik, Dr. P vom 11. Januar 2005. Nach diesem sei durch das Unfallgeschehen eine nahezu vollständige funktionelle Unbrauchbarkeit ihres rechten Beines eingetreten und bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Bestätigt werde seine Einschätzung dadurch, dass ihre Arbeitsversuche aufgrund der relevanten Unfallbehinderung nicht erfolgreich verlaufen seien, zumal ihr die Arbeitsversuche eh nur durch Einnahme vieler Schmerzmittel möglich gewesen seien. Auch finde ihr Begehren seine Stütze in dem für das Landgericht Berlin unter dem 01. September 2003 erstatteten Gutachten von Prof. Dr. W. Schließlich meint sie, dass der Senat sich aufgrund der von ihr vorgelegten Unterlagen und in Würdigung des bisherigen Sachstandes gedrängt fühlen müsste, weiter medizinisch zum Eintritt des Versicherungsfalls der Berufsunfähigkeit zu ermitteln.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 12. Januar 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 04. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2003 und ihren Bescheid vom 26. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2002, jeweils in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 18. Oktober 2005, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr ausgehend von einem am 08. April 1998 eingetretenen Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit bereits ab dem 01. November 1999 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Der Senat hat die Gerichtsakten in dem von der Klägerin gegen die Unfallkasse Berlin geführten Rechtsstreit (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 2 U 70/04) samt Beiakten und Verwaltungsakten beigezogen. Auf deren Inhalt, insbesondere die Gutachten der Sachverständigen Dr. H vom 19. Februar 1999, Dr. B vom 28. April 2000 und Dr. B vom 09. Oktober 2002 wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der jeweiligen Befundberichte und Gutachten, die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegen¬stand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Berlin bewertet die Sach- und Rechtslage in seinem angegriffenen Gerichtsbescheid zutreffend, soweit es annimmt, dass der Klägerin kein Rentenanspruch zusteht, der über das von der Beklagten abgegebene Teilanerkenntnis hinausgeht. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung einer Rente wegen Erwerbsminderung bereits für die Zeit vom 01. November 1999 bis zum 30. April 2002 und zwar insbesondere nicht auf die von hier maßgeblich begehrte Rente wegen Berufsunfähigkeit nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Bestimmungen.
Zur Begründung verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach eigener Prüfung auf die Ausführungen des Sozialgerichts Berlin in seinem angefochtenen Gerichtsbescheid (§ 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -). Das Gericht hat sich dort unter Zugrundelegung der einschlägigen Vorschriften - angesichts des im November 1999 gestellten Rentenantrages primär §§ 300 Abs. 2, 43 Abs. 1 a.F. des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) - in der gebotenen Gründlichkeit und mit den Senat überzeugenden Ausführungen mit der Sach- und Rechtslage auseinandergesetzt. Dabei hat es insbesondere das Ergebnis der medizinischen Ermittlungen anschaulich und überzeugend gewürdigt.
Ergänzend ist insoweit darauf zu verweisen, dass das Ergebnis der im hiesigen Verfahren eingeholten Gutachten durch die im Verfahren der Klägerin gegen die Unfallkasse Berlin in Auftrag gegebenen gestützt wird. Zwar geht es in dem dortigen Verfahren nicht um die Frage etwaiger Leistungseinschränkungen. Gleichwohl ist nach den den Senat überzeugenden Ausführungen der dort involvierten Sachverständigen als sicher anzusehen, dass die Klägerin bei ihrem Unfall im April 1998 keine schwerwiegenden Verletzungen erlitten hat. Vielmehr hat der Chirurg Dr. H unter dem 19. Februar 1999 ausgeführt, dass der Schweregrad der von der Klägerin im April 1998 erlittenen Verletzung nur mäßig gewesen und eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit lediglich bis zum 05. Juni 1998 angenommen werden könne. Es fänden sich aktuell weder Hinweise für das Vorliegen einer unfallbedingten noch einer unfallfremden Erkrankung. Der einzig abweichende Befund – atypische Os tibiale externum – sei seitengleich an beiden Füßen und schon zum Zeitpunkt des Unfalls vorhanden gewesen. Es liege eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem Untersuchungsergebnis einschließlich der Auswertung der bildgebenden Verfahren einerseits und den geklagten Beschwerden andererseits vor. Dies hat der Chirurg und Arzt für Sozialmedizin Dr. B in seinem für das Sozialgericht Berlin erstatteten Gutachten vom 28. April 2000 bestätigt. Er hat sich dabei insbesondere sehr ausführlich mit den nach dem 08. April 1998 erfolgten medizinischen Untersuchungen und den jeweiligen Befunden auseinandergesetzt. Diesbezüglich hat er auf das Ergebnis einer am 29. Juli 1998 erfolgten kernspintomographischen Untersuchung durch die Dres. S u.a. verwiesen, aus dem hervorgeht, dass ein bis auf diskret vermehrte Sprunggelenksflüssigkeit unauffälliger MRT-Befund des rechten Sprunggelenkes vorliege und sich insbesondere kein Nachweis weiterer Traumafolgen finden lasse. Das Ergebnis einer im September 1998 erfolgten – im Vergleich zur MRT-Untersuchung bzgl. der Wiedergabe anatomischer Strukturen ungenaueren - nuklearmedizinischen Untersuchung sei hingegen als hochspekulativ einzustufen und durch einen weiteren MRT-Befund vom 16. Juli 1999 widerlegt. Danach habe weder der Nachweis einer knöchernen Traumafolge noch einer Bandläsion im Fußwurzelbereich geführt werden können. Es könne daher zum einen ausgeschlossen werden, dass bei der Klägerin Unfallfolgen in Bezug auf das Geschehen vom 08. April 1998 bestünden, und zum anderen unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit nur bis zum 05. Juni 1998 angenommen werden. Schließlich hat sich der Arzt für Orthopädie Dr. B in seinem Gutachten vom 09. Oktober 2002 den Ausführungen und Einschätzungen der Vorgutachter im Wesentlichen angeschlossen. Ausdrücklich hat er weiter festgestellt, dass es sich bei früheren im Zusammenhang mit den von der Klägerin geklagten Beschwerden gestellten Diagnosen wie z.B. "knöcherner Abriss am hinteren Volkmann schen Dreieck" oder " knöcherner Abriss am Schifferbein" jeweils um spekulative Diagnosen handele, die weder durch röntgenologische noch kernspintomographische Ergebnisse belegt seien. Am 08. April 1998 habe eine Distorsion des rechten oberen Sprunggelenkes im Sinne eines Umknicktraumas stattgefunden ohne eindeutige morphologische Auswirkungen, insbesondere ohne Hinweis für eine – bei dem geschilderten Unfallgeschehen wahrscheinliche - Außenbandruptur. Eine derartige Distorsion könne nur eine kurzfristige Arbeitsunfähigkeit von maximal vier bis sechs Wochen auslösen. Allerdings sei zu beachten, dass die Klägerin zunehmend in eine ausweglose psychische Situation geraten sei. Sie selbst mache dafür eine schwere Verletzung des Fußes verantwortlich, die in der von ihr selbst geglaubten Form nicht bestehe, und müsse dringend einer psychologischen Exploration zugeführt werden. Nach alledem kann zur Überzeugung des Senats schon nicht festgestellt werden, dass die Klägerin aus somatischen Gründen über längere Zeit arbeitsunfähig war. Erst recht aber vermag er den im Unfallverfahren eingeholten Gutachten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Klägerin bereits – wie sie meint – ab dem 08. April 1998 in ihrem Leistungsvermögen so stark eingeschränkt gewesen sein könnte, dass sie einer ihr nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten zumutbaren Beschäftigung nicht mehr hätte nachgehen können. Dies folgt im Übrigen auch nicht aus den im hiesigen Verfahren von den Sachverständigen angenommenen qualitativen Leistungseinschränkungen. Diese - insbesondere das Unvermögen, Lasten zu heben und zu tragen - mögen der Rückkehr der Klägerin an ihren letzten Arbeitsplatz, an dem sie kleine Kinder zu betreuen hatte, entgegengestanden haben. Darauf kommt es jedoch nicht an. Entscheidend ist vielmehr allein, dass die Klägerin mit dem festgestellten Leistungsvermögen noch eine ihr nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten zumutbare Beschäftigung ausüben konnte, woran der Senat keinen Zweifel hat. Zu erwähnen ist insoweit beispielsweise die Betreuung von Hortkindern, die nicht mehr zu tragen sind. Etwaige medizinische Unterlagen, die belegen könnten, dass die Klägerin daran auch unter Beachtung der psychischen Komponente zu einem Zeitpunkt, der die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Bestimmungen gerechtfertigt hätte, gehindert gewesen sein könnte, liegen nicht vor. Ob sie für die Folgezeit bis zu dem von der Beklagten angenommenen Zeitpunkt anzunehmen sind, kann dahinstehen. Denn ab dem 01. Januar 2001 richtet sich ein Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI. Diese Vorschrift setzt jedoch neben dem Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und von Berufsunfähigkeit insbesondere voraus, dass der Versicherte vor dem 02. Januar 1961 geboren ist. Dies aber ist bei der Klägerin nicht der Fall, sodass ihr nach dieser gesetzlichen Bestimmung kein Rentenanspruch zustehen kann.
Das deutlich von einer mangelnden Einsicht in das eigene Krankheitsbild geprägte Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine andere Entscheidung. Soweit sie meint, aus dem für das Landgericht Berlin - unter Mitwirkung von Dr. S - von Prof. Dr. W unter dem 01. September 2003 erstatteten Gutachten folge, dass sie seit dem Unfall am 08. April 1998 berufsunfähig gewesen sei, vermag ihr der Senat nicht zu folgen. Der Sachverständige setzt sich in diesem Gutachten allein mit der Frage auseinander, ob die im Januar 2000 bei der Klägerin erfolgte Knochenresektion des instabilen Os tibiale externum indiziert und notwendig gewesen sei, was die Klägerin, die "den Verlust des Knochens nicht akzeptieren konnte", offenbar in Abrede gestellt und zum Gegenstand eines Zivilprozesses gemacht hat. In diesem Rahmen hat der Gutachter sich zwar ausführlich mit den von der Klägerin beklagten Beschwerden am Fuß seit dem Unfall im April 1998 auseinandergesetzt, jedoch kein Wort zum – hier allein relevanten - Leistungsvermögen der Klägerin verloren. Ebenso wenig konnte der Senat der Klägerin folgen, soweit sie meint, aus dem von ihr vorgelegten Gutachten von Dr. P folge, dass sie bereits seit dem Unfall im April 1998 berufsunfähig gewesen sei. Abgesehen davon, dass dieser Gutachter sich im Wesentlichen mit der Frage beschäftigt hat, ob die Beeinträchtigungen der Klägerin auf das Unfallgeschehen zurückzuführen sind und sich allenfalls am Rande mit den für das hiesige Verfahren relevanten Fragen auseinandergesetzt hat, können seine Ausführungen den Senat schon im Hinblick darauf nicht überzeugen, dass er die Klägerin erstmals im Mai 2004 untersucht hat. Anders als die Mehrzahl der im hiesigen Verfahren und im Verfahren gegen die Unfallkasse Berlin gehörten Sachverständigen und Ärzte konnte er sich mithin kein Bild über den Gesundheitszustand der Klägerin im hier fraglichen Zeitraum verschaffen. Im Übrigen spricht aus Sicht des Senates ganz erheblich gegen sein Gutachten, dass die psychische Komponente der Erkrankung der Klägerin bei ihm mit keinem Wort Erwähnung findet, obwohl sie seit 2001 für alle anderen mit der Klägerin befassten Ärzte zunehmend in den Blickpunkt rückte. Dies kann zu Gunsten der Klägerin auch nicht damit begründet werden, dass allein er erkannt haben soll, dass bei der Klägerin entgegen der Auffassung der übrigen Ärzte ein allein somatisches Krankheitsbild vorliegt. Dagegen spricht bereits, dass nicht nur die im hiesigen Verfahren durch die Beklagte oder das Gericht beauftragten Gutachter, bei denen es sich – anders als bei Dr. P - jeweils um Fachärzte auf dem Gebiet der Orthopädie bzw. Neurologie und Psychiatrie handelt, dies übereinstimmend anders gesehen haben, sondern auch die die Klägerin im Jahre 2001 behandelnde Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin Dipl.-Med. H schon in ihrem Befundbericht vom Juli 2001 darauf hingewiesen hat, dass die Klägerin an einem chronischen Schmerzsyndrom leide. Weiter entspricht es der Einschätzung der Ärzte der H-U-Kliniken, die im März 2003 drei Wochen lang Gelegenheit hatten, sich einen Überblick über den Gesundheitszustand der Klägerin zu verschaffen. Auch wird es dadurch bestätigt, dass bereits im Januar 2000 nach der seinerzeit durchgeführten Operation eine psychiatrische Konsiliaruntersuchung durchgeführt wurde, die zur Diagnose u.a. einer histrionischen Persönlichkeit führte, und Dr. B in seinem oben wiedergegebenen Gutachten vom 09. Oktober 2002 ebenfalls auf die zunehmend ausweglose psychische Situation der Klägerin hingewiesen hat. Insbesondere aber findet die angenommene erhebliche psychische Komponente der Erkrankung der Klägerin ihre Bestätigung in der Einschätzung der Diplompsychologin Dr. B vom Berufsförderungswerk B, die gestützt auch auf den Eindruck ihrer Kollegen vom Berufsförderungswerk W/E im Mai 2005 auf das Vorliegen einer vermutlich erheblicheren, als bisher angenommenen psychischen Störung hingewiesen hat. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Ermittlungen der Beklagten – wie die Klägerin meint – in eine falsche Fachrichtung abgezielt hätten.
Nach alledem hat der Senat insgesamt keinen Zweifel, dass die bei der Klägerin unstreitig vorliegende Erkrankung zwar ihren Auslöser in dem Unfall im April 1998 gefunden hat, jedoch erst als psychosomatische Erkrankung zu einer Leistungseinschränkung geführt hat. Diese ist jedoch nicht zu einem Zeitpunkt eingetreten, die die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nach dem - mit dem 31. Dezember 2000 außer Kraft getretenen - § 43 SGB VI a.F. gerechtfertigt hätte. Anlass zu weiteren medizinischen Ermittlungen von Amts wegen sah der Senat insoweit nicht. Es liegen zahlreiche im hier streitgegenständlichen Zeitraum erstellte Gutachten vor, die keine Anhaltspunkte dafür liefern, dass die Klägerin im fraglichen Zeitraum in dem von ihr geltend gemachten Maße in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sein könnte. Ihre Behauptungen werden auch nicht durch etwaige sonstige medizinische Befunde, die im damaligen Zeitraum erhoben wurden, gestützt.
Da nach obigen Ausführungen ein Anspruch der Klägerin nach § 240 SGB VI auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bereits daran scheitert, dass sie erst 1962 geboren ist, ist es nicht zu beanstanden, dass das Sozialgericht sich in seinem Gerichtsbescheid nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob ihr nicht ausgehend von dem von der Beklagten anerkannten Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit am 10. Oktober 2001 im Hinblick auf die spätere Gewährung einer Dauerrente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auch in der Zeit vom 01. November 2001 bis zum 30. April 2002 eine entsprechende Rente hätte gewährt werden müssen.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Tatbestand:
Die Klägerin erstrebt im Berufungsverfahren noch die Gewährung einer Rente ausgehend von nicht erst am 10. Oktober 2001, sondern bereits am 08. April 1998 eingetretener Berufsunfähigkeit.
Die 1962 geborene Klägerin ist gelernte Erzieherin und war nach Abschluss ihrer Ausbildung ab 1982 durchgehend als Kindergärtnerin beim Bezirksamt H beschäftigt. Am 08. April 1998 erlitt sie während der Arbeitszeit einen Unfall, bei dem sie sich am rechten Fuß verletzte und in dessen Folge sie immer wieder arbeitsunfähig war. Das Arbeitsverhältnis endete letztlich durch arbeitgeberseitige Kündigung, die nach den Angaben der Klägerin in drei arbeitsgerichtlichen Instanzen bestätigt wurde.
Am 09. November 1999 beantragte die Klägerin erstmals die Zahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und begründete dies damit, dass ihr Gesundheitszustand nach dem Unfall im April 1998 nicht mehr wiederherstellbar sei. Die Beklagte ließ sie daraufhin im Februar 2000 durch den Arzt für Chirurgie Dr. Dr. A untersuchen. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 01. Februar 2000 bei der Klägerin, die sich am 20. Januar 2000 einer Operation am rechten Fuß unterzogen hatte, eine alte Bänder- und Sehnenruptur (4/98), jetzt frisch rekonstruiert, am rechten Fuß fest. Eine abschließende Beurteilung zum Leistungsvermögen hielt er im Hinblick darauf, dass es sich um eine frische postoperative Phase handelte, nicht für möglich. Er ging jedoch davon aus, dass voraussichtlich nach drei bis sechs Monaten eine volle Funktion wieder erreicht sei und die Klägerin bei normalem Verlauf dann wieder ihrer Tätigkeit als Kindergärtnerin nachgehen könne. Zuvor sei jedoch möglicherweise eine Anschlussheilbehandlung erforderlich.
In der Zeit vom 04. bis zum 25. Juli 2000 gewährte die Beklagte der Klägerin medizinische Leistungen zur Rehabilitation in der B Klinik. Der Entlassungsbericht vom 27. Juli 2000 weist als Entlassungsdiagnosen ein Tarsaltunnelsyndrom (Z.n. Operation rechts medialer Fuß am 19.01.2000) sowie ein lumbales Pseudoradikulärsyndrom rechts aus. Es wird weiter ausgeführt, dass die Beweglichkeit der Wirbelsäule der Klägerin ebenso wie die im rechten Sprunggelenk nur geringgradig eingeschränkt sei, sich ein normales Fußgewölbe zeige, die Mobilität in den Metatarsalgelenken gut sei und sich eine Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden im rechten Fuß und dem objektiven Untersuchungsbefund zeige. Es bestehe Arbeitsfähigkeit für die letzte Tätigkeit als Erzieherin im Kindergarten. Allgemein sei eine leichte bis mittelschwere Arbeit im Wechsel der Haltungsarten unter Vermeidung von Heben und Tragen schwerer Lasten vollschichtig zumutbar. Auf der Grundlage dieses Entlassungsberichts gewährte die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01. November 1998 bis zum 25. Juli 2000 ausgehend von einem am 08. April 1998 eingetretenen Versicherungsfall Übergangsgeld.
Weiter lehnte sie mit Bescheid vom 04. Oktober 2000 die Zahlung einer Rente ab und führte zur Begründung aus, dass der Klägerin für die Zeit ab Beendigung der Rehabilitationsmaßnahme weder eine Rente wegen Erwerbs- noch wegen Berufsunfähigkeit zustehe, da sie wieder in ihrem erlernten und zuletzt ausgeübten Beruf vollschichtig tätig sein könne. Gegen diesen Bescheid, der der Klägerin nicht widerlegbar erst am 09. Oktober 2003 zugegangen ist, legte die Klägerin mit Schreiben vom 10. Oktober 2003 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2003 als unzulässig, da verspätet, zurückwies. Hiergegen hat die Klägerin am 06. Januar 2004 Klage zum Aktenzeichen S 8 RA 33/04 des Sozialgerichts Berlin erhoben.
Bereits zuvor hatte sie am 18. Dezember 2000 bei der Beklagten einen zweiten Rentenantrag gestellt und dies damit begründet, dass sie aufgrund der unfallbedingten Schmerzen nicht mehr als Erzieherin arbeiten könne. Die Beklagte hatte sie daraufhin orthopädisch durch Dr. R untersuchen lassen. Dieser hatte bei der Klägerin in seinem Gutachten vom 04. März 2001 einen Zustand nach Operation eines Tarsaltunnel-Syndroms rechts diagnostiziert. Weiter war er davon ausgegangen, dass die Klägerin trotz dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Lage sei, mittelschwere Arbeiten ohne Zwangshaltungen, ohne häufiges Bücken und Knien sowie ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel vollschichtig zu verrichten. Mit Bescheid vom 26. März 2001 hatte die Beklagte daraufhin die Gewährung einer Rente erneut abgelehnt. Im aufgrund des am 25. April 2001 eingelegten Widerspruchs der Klägerin eingeleiteten Widerspruchsverfahren hatte die Beklagte Befundberichte der die Klägerin behandelnden Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin Dipl.-Med. H sowie des Arztes Dr. B eingeholt. Dipl.-Med. H hatte unter dem 10. Juli 2001 ausgeführt, dass bei der Klägerin ein chronisches Schmerzsyndrom des rechten Fußes bei Zustand nach Band-OP vorliege. Die von der Klägerin beklagten Schmerzen bei jeglicher Belastung und Reibung seien nicht objektivierbar. Sie habe eine psychosomatische Schmerztherapie eingeleitet, die von der Klägerin jedoch nicht wahrgenommen werde. Dr. B hatte am 13. Juli 2001 unter Vorlage von drei Arztberichten über MRT-Untersuchungen vom März und Juni 2001 sowie einer EMG-Untersuchung vom Juni 2001 angegeben, dass er die Klägerin erst seit dem 17. Mai 2001 behandele und sie unter Fußbeschwerden rechts mit Bewegungseinschränkung besonders unter Belastung klage. Die Beklagte hatte daraufhin die Ärztin für Nervenheilkunde Dr. P mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Diese hatte nach Untersuchung der Klägerin am 10. Oktober 2001 unter dem 24. Oktober 2001 eine undifferenzierte Somatisierungsstörung diagnostiziert und ausgeführt, dass sich das Schmerzsyndrom sekundär aus bisher unbekannten psychopathogenetischen Gründen entwickelt habe. Weiter hatte sie dargelegt, dass die Klägerin nur noch für eine sitzende Tätigkeit vollschichtig leistungsfähig sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2002 hatte die Beklagte daraufhin den Widerspruch zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin wie bereits im Verwaltungsverfahren festgestellt weder berufs- noch erwerbsunfähig, sondern in der Lage sei, ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeiten vollschichtig nachzugehen. Darüber hinaus bestehe auch keine Erwerbsminderung im Sinne der ab dem 01. Januar 2001 geltenden Vorschriften.
Am 05. Februar 2002 hatte die Klägerin hiergegen zum Aktenzeichen S 7 RA 995/02 Klage erhoben, mit der sie ihr Rentenbegehren weiterverfolgt und geltend gemacht hatte, ihr rechtes Bein seit dem Unfall so gut wie gar nicht mehr belasten zu können. Dieses Verfahren hat das Sozialgericht Berlin im weiteren Verlauf mit Beschluss vom Februar 2004 mit dem Verfahren S 8 RA 33/04 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Während des Klageverfahrens gewährte die Beklagte der Klägerin erneut medizinische Leistungen zur Rehabilitation. Die vom 05. bis zum 26. März 2003 dauernde Maßnahme erfolgte in der Abteilung Rehabilitation/Orthopädie der H-U-Kliniken in S. Der Entlassungsbericht vom 29. April 2003 weist als Diagnosen eine posttraumatische Schmerzpersistenz nach Sprunggelenksdistorsion rechts 1998 und den Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung aus. Die Klägerin verfüge in ihrer letzten Tätigkeit als Kindergärtnerin/Erzieherin nur noch über ein unter dreistündiges Leistungsvermögen, sei jedoch in der Lage, leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten (bei überwiegendem Sitzen) unter Beachtung einiger qualitativer Einschränkungen über sechs Stunden und mehr zu verrichten. Eine Umschulung, zu der die Klägerin hoch motiviert sei, sei zu empfehlen.
Die Beklagte, die daraufhin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erforderlich erachtete, erkannte mit Schreiben vom 24. Juli 2003 auf der Grundlage eines am 09. April 2002 eingetretenen Versicherungsfalles das Vorliegen von teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 01. November 2002 bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die vorgesehene Leistung zur Rehabilitation beendet wird, an. Mit Bescheid vom 31. Oktober 2003 gewährte sie der Klägerin eine entsprechend befristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 16. Januar 2004 berechnete sie diese Rente neu. Die Klägerin, die meinte, ihr stehe bereits nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Bestimmungen aufgrund eines am 08. April 1998 eingetretenen Versicherungsfalls eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu, nahm das Anerkenntnis nicht an.
Im Rahmen der Prüfung, welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Klägerin zu gewähren seien, holte die Beklagte bei dem Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Priv.-Doz. Dr. W ein Gutachten ein. Dieser diagnostizierte bei der Klägerin unter dem 09. November 2004 eine undifferenzierte Somatisierungsstörung und führte aus, dass die Klägerin aufgrund ihrer orthopädischen Leiden nicht mehr als Kindergärtnerin arbeiten, wohl aber Tätigkeiten täglich über sechs Stunden und mehr ausüben könne, die überwiegend im Sitzen und nur zeitweilig im Stehen und Gehen durchführbar seien und nicht mit dem Tragen und Heben (mittel-)schwerer Lasten einhergingen, erhebliche Gang- oder Standsicherheit erforderten und auf Leitern oder Gerüsten zu erbringen seien. Die von der Klägerin geschilderte Schmerzstärke sei seit ca. einem halben Jahr nach einem von der Klägerin finanzierten Besuch in der B-Klinik für Biokinematik nur noch als geringgradig zu bezeichnen.
Gleichwohl kam es im weiteren Verlauf nicht zur Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Vielmehr teilte die Diplompsychologin Dr. B vom Berufsförderungswerk B, bei dem die Klägerin ab dem 17. Mai 2005 auf Veranlassung der Beklagten an einer elftägige Maßnahme zur Berufsfindung und Arbeitserprobung teilnehmen sollte, der Beklagten mit Schreiben vom 23. Mai 2005 mit, dass die Klägerin die Maßnahme nicht angetreten habe, nachdem sie tags zuvor nach Besichtigung ihres Zimmers wieder abgereist sei, weil dieses angeblich nach Reinigungs- und Desinfektionsmitteln gestunken habe. Bereits zuvor habe sie seit August 2003 weitere acht Maßnahmen jeweils kurzfristig abgesagt oder sich überhaupt nicht gemeldet. Das Berufsförderungswerk W/E, in dem die Klägerin Anfang 2005 an einer Berufsfindung und Arbeitserprobung teilgenommen habe, habe nicht nur eine Ausbildung zur Heilpraktikerin nicht befürwortet, sondern generell eine Ausbildungsfähigkeit verneint. Dem mehrfachen Anraten, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, sei die Klägerin nicht gefolgt. Es werde davon ausgegangen, dass bei der Klägerin eine erhebliche psychische Störung vorliege, die über die im November 2004 diagnostizierte "undifferenzierte Somatisierungsstörung" hinausgehe. Sollte sich der Verdacht einer lang andauernden psychischen Störung nicht bestätigen, könne nur von einer mangelnden Mitwirkung der Klägerin ausgegangen werden.
Obwohl die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 25. März 2004 mitteilen lassen hatte, dass nur die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit im Streit sei, erkannte die Beklagte mit Schreiben vom 14. Juni 2005 einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit aufgrund eines am 09. April 2002 eingetretenen Versicherungsfalles ab 01. November 2002 bis 30. November 2004 sowie einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit über den 30. November 2004 auf unbestimmte Zeit an und erklärte, dass auf die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben verzichtet werde. Auch dieses Anerkenntnis nahm die Klägerin nicht an, weil sie weiterhin meinte, dass die Berufsunfähigkeit bereits am 08. April 1998 eingetreten sei.
Das Sozialgericht Berlin hat daraufhin den Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Priv.-Doz. Dr. W beauftragt, sein Gutachten im Hinblick insbesondere auf die Frage, ab wann das Leistungsvermögen der Klägerin in ihrer Tätigkeit als Kindergärtnerin eingeschränkt sei, nach Aktenlage zu ergänzen. Der Sachverständige hat unter dem 26. September 2005 ausgeführt, dass der Eintritt der Berufsunfähigkeit nicht auf den Unfalltag am 08. April 1998 gelegt werden könne, da ein Supinationstrauma des Sprunggelenkes, wie von der Klägerin erlebt, in aller Regel wieder ausheile und die berufliche Leistungsfähigkeit wiederhergestellt werde. Die Berufsunfähigkeit sei vorliegend durch die nachfolgende psychosomatische Erkrankung mit der Entwicklung eines chronischen Schmerzsyndroms begründet. Dies habe sich im Zeitraum eines nicht näher bestimmbaren Zeitpunktes zwischen 2000 bis 2001 entwickelt. Gegenwärtig bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen für überwiegend sitzende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen schwerer Lasten, ohne Arbeiten auf Gerüsten/Leitern und ohne erhöhten Zeit- und Leistungsdruck. Bei gegebener Besserungstendenz des bestehenden Krankheitsbildes sei eine Überprüfung der Berufsunfähigkeit in einem Jahr anzuraten.
Auf dieser Grundlage hat die Beklagte mit Schreiben vom 18. Oktober 2005 einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit aufgrund eines am 10. Oktober 2001 eingetretenen Versicherungsfalles ab dem 01. Mai 2002 bis 30. November 2004 und einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit über den 30. November 2004 hinaus anerkannt. Auch dieses Teilanerkenntnis hat die Klägerin nicht angenommen.
Mit Gerichtsbescheid vom 12. Januar 2006 hat das Sozialgericht Berlin nach entsprechender vorheriger Anhörung der Beteiligten die Beklagte ihrem Teilanerkenntnis gemäß verurteilt, der Klägerin aufgrund eines Versicherungsfalls vom 10. Oktober 2001 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit ab dem 01. Mai 2002 bis zum 30. November 2004 sowie über den 30. November 2004 hinaus unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klagen abgewiesen. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass alle seit dem 04. Oktober 2000 ergangenen, die (Nicht-)Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung betreffenden Bescheide der Beklagten Gegenstand des Verfahrens seien. Der Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2003 sei in seiner Begründung unzutreffend. Da die Beklagte den Zugang des Bescheides vom 04. Oktober 2000 nicht nachweisen könne, sei der Widerspruch vom 10. Oktober 2003 als fristgerecht anzusehen. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sei daher auch, ob der Klägerin aufgrund des Rentenantrages vom November 1999 eine Rente gewährt werden könne. Insoweit sei aufgrund des eindeutigen Vorbringens im Klageverfahren nur noch streitig, ob der Klägerin bereits nach einem im April 1998 eingetretenen Versicherungsfall ein Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zustehe. Während die Beklagte ihrem Teilanerkenntnis entsprechend zu verurteilen gewesen sei, könne die Klägerin mit diesem weitergehenden Begehren keinen Erfolg haben. Sie habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht, denn die medizinischen Voraussetzungen für die begehrte Leistung (Versicherungsfall am 08. April 1998) seien nicht nachgewiesen, was zu ihren Lasten gehe. Bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit sei von ihrer letzten Tätigkeit als Kindergärtnerin auszugehen. Für diese Tätigkeit sei ihr Leistungsvermögen im entscheidenden Zeitraum zur Überzeugung der Kammer, die sich insoweit auf die Gutachten der Sachverständigen Dr. Dr. A, Dr. R, Dr. P und Dr. W sowie den Rehabilitationsbericht aus B stütze, nicht eingeschränkt gewesen. Der Kurbericht sowie die Gutachter stimmten darin überein, dass die Klägerin von 1998 bis zum Auftreten der psychosomatischen Erkrankung im Laufe der Jahre 2000/2001 auch in ihrer letzten Tätigkeit noch vollschichtig leistungsfähig gewesen sei. Die Limitierung des quantitativen Leistungsvermögens der Klägerin rühre nicht vorrangig aus den somatischen Folgen des Unfalls vom 08. April 1998 her, sondern aus der von der Klägerin seitdem entwickelten somatoformen Schmerzstörung, die an Ausprägung langsam zugenommen habe, sowie aus einer fortschreitenden Chronifizierung des Schmerzsyndroms. Das von der Klägerin im Jahre 1998 erlittene Supinationstrauma des Sprunggelenks wäre – bei üblichem Verlauf – ohne Auswirkungen auf das Leistungsvermögen ausgeheilt. Nur weil sich bei der Klägerin eine psychosomatische Erkrankung entwickelt habe, sei es zu einer überdauernden, letztlich die Ursache der Berentung bildenden Einschränkung des Leistungsvermögens gekommen. Eine rentenrelevante Einschränkung des Leistungsvermögens sei jedoch frühestens für den 10. Oktober 2001 nachgewiesen. Aufschlussreich sei insoweit das Gutachten der Sachverständigen Dr. P, die die Klägerin am 10. Oktober 2001 untersucht habe und beschreibe, dass diese nur noch für sitzende Tätigkeiten über ein vollschichtiges Leistungsvermögen verfüge. Für die gerade nicht im Sitzen auszuübende Tätigkeit als Kindergärtnerin sei damit ab diesem Tage kein Leistungsvermögen mehr gegeben gewesen. Ansonsten habe zu diesem Zeitpunkt zwar ein vollschichtiges Leistungsvermögen vorgelegen, die Beklagte sei jedoch davon ausgegangen, dass die Wegefähigkeit der Klägerin aufgehoben gewesen sei. Auch insoweit sei der Nachweis frühestens mit dem 10. Oktober 2001 erbracht. Für einen früheren Zeitpunkt sei weder der Eintritt einer aufgehobenen Wegefähigkeit noch der einer qualitativen Einschränkung des Leistungsvermögens, die Berufsunfähigkeit zur Folge haben könnte, nachgewiesen. Die Klägerin möge sich seit 1998 als leistungseingeschränkt wahrgenommen haben, es liege jedoch keinerlei ärztliche Äußerung – weder von einem behandelnden Arzt noch von einem Gutachter – vor, die die Klägerin in ihrer Einschätzung unterstütze, seit 1998 nicht mehr als Kindergärtnerin arbeiten zu können. Die Wahrnehmung der Klägerin entspreche nicht den nachweisbaren medizinischen Tatsachen. Allein letztere könnten jedoch Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung sein. Zur Überzeugung der Kammer sei hingegen nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen nachgewiesen, dass bis Oktober 2001 keine qualitative oder quantitative Leistungsminderung eingetreten sei, die einen Rentenanspruch hätte auslösen können.
Gegen diesen ihr am 20. Januar 2006 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 16. Februar 2006 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und verweist im Übrigen auf ein Gutachten des Ärztlichen Direktors der B-Klinik, Klinik für Biokinematik, Dr. P vom 11. Januar 2005. Nach diesem sei durch das Unfallgeschehen eine nahezu vollständige funktionelle Unbrauchbarkeit ihres rechten Beines eingetreten und bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Bestätigt werde seine Einschätzung dadurch, dass ihre Arbeitsversuche aufgrund der relevanten Unfallbehinderung nicht erfolgreich verlaufen seien, zumal ihr die Arbeitsversuche eh nur durch Einnahme vieler Schmerzmittel möglich gewesen seien. Auch finde ihr Begehren seine Stütze in dem für das Landgericht Berlin unter dem 01. September 2003 erstatteten Gutachten von Prof. Dr. W. Schließlich meint sie, dass der Senat sich aufgrund der von ihr vorgelegten Unterlagen und in Würdigung des bisherigen Sachstandes gedrängt fühlen müsste, weiter medizinisch zum Eintritt des Versicherungsfalls der Berufsunfähigkeit zu ermitteln.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 12. Januar 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 04. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2003 und ihren Bescheid vom 26. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2002, jeweils in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 18. Oktober 2005, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr ausgehend von einem am 08. April 1998 eingetretenen Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit bereits ab dem 01. November 1999 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Der Senat hat die Gerichtsakten in dem von der Klägerin gegen die Unfallkasse Berlin geführten Rechtsstreit (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 2 U 70/04) samt Beiakten und Verwaltungsakten beigezogen. Auf deren Inhalt, insbesondere die Gutachten der Sachverständigen Dr. H vom 19. Februar 1999, Dr. B vom 28. April 2000 und Dr. B vom 09. Oktober 2002 wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der jeweiligen Befundberichte und Gutachten, die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegen¬stand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Berlin bewertet die Sach- und Rechtslage in seinem angegriffenen Gerichtsbescheid zutreffend, soweit es annimmt, dass der Klägerin kein Rentenanspruch zusteht, der über das von der Beklagten abgegebene Teilanerkenntnis hinausgeht. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung einer Rente wegen Erwerbsminderung bereits für die Zeit vom 01. November 1999 bis zum 30. April 2002 und zwar insbesondere nicht auf die von hier maßgeblich begehrte Rente wegen Berufsunfähigkeit nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Bestimmungen.
Zur Begründung verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach eigener Prüfung auf die Ausführungen des Sozialgerichts Berlin in seinem angefochtenen Gerichtsbescheid (§ 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -). Das Gericht hat sich dort unter Zugrundelegung der einschlägigen Vorschriften - angesichts des im November 1999 gestellten Rentenantrages primär §§ 300 Abs. 2, 43 Abs. 1 a.F. des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) - in der gebotenen Gründlichkeit und mit den Senat überzeugenden Ausführungen mit der Sach- und Rechtslage auseinandergesetzt. Dabei hat es insbesondere das Ergebnis der medizinischen Ermittlungen anschaulich und überzeugend gewürdigt.
Ergänzend ist insoweit darauf zu verweisen, dass das Ergebnis der im hiesigen Verfahren eingeholten Gutachten durch die im Verfahren der Klägerin gegen die Unfallkasse Berlin in Auftrag gegebenen gestützt wird. Zwar geht es in dem dortigen Verfahren nicht um die Frage etwaiger Leistungseinschränkungen. Gleichwohl ist nach den den Senat überzeugenden Ausführungen der dort involvierten Sachverständigen als sicher anzusehen, dass die Klägerin bei ihrem Unfall im April 1998 keine schwerwiegenden Verletzungen erlitten hat. Vielmehr hat der Chirurg Dr. H unter dem 19. Februar 1999 ausgeführt, dass der Schweregrad der von der Klägerin im April 1998 erlittenen Verletzung nur mäßig gewesen und eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit lediglich bis zum 05. Juni 1998 angenommen werden könne. Es fänden sich aktuell weder Hinweise für das Vorliegen einer unfallbedingten noch einer unfallfremden Erkrankung. Der einzig abweichende Befund – atypische Os tibiale externum – sei seitengleich an beiden Füßen und schon zum Zeitpunkt des Unfalls vorhanden gewesen. Es liege eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem Untersuchungsergebnis einschließlich der Auswertung der bildgebenden Verfahren einerseits und den geklagten Beschwerden andererseits vor. Dies hat der Chirurg und Arzt für Sozialmedizin Dr. B in seinem für das Sozialgericht Berlin erstatteten Gutachten vom 28. April 2000 bestätigt. Er hat sich dabei insbesondere sehr ausführlich mit den nach dem 08. April 1998 erfolgten medizinischen Untersuchungen und den jeweiligen Befunden auseinandergesetzt. Diesbezüglich hat er auf das Ergebnis einer am 29. Juli 1998 erfolgten kernspintomographischen Untersuchung durch die Dres. S u.a. verwiesen, aus dem hervorgeht, dass ein bis auf diskret vermehrte Sprunggelenksflüssigkeit unauffälliger MRT-Befund des rechten Sprunggelenkes vorliege und sich insbesondere kein Nachweis weiterer Traumafolgen finden lasse. Das Ergebnis einer im September 1998 erfolgten – im Vergleich zur MRT-Untersuchung bzgl. der Wiedergabe anatomischer Strukturen ungenaueren - nuklearmedizinischen Untersuchung sei hingegen als hochspekulativ einzustufen und durch einen weiteren MRT-Befund vom 16. Juli 1999 widerlegt. Danach habe weder der Nachweis einer knöchernen Traumafolge noch einer Bandläsion im Fußwurzelbereich geführt werden können. Es könne daher zum einen ausgeschlossen werden, dass bei der Klägerin Unfallfolgen in Bezug auf das Geschehen vom 08. April 1998 bestünden, und zum anderen unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit nur bis zum 05. Juni 1998 angenommen werden. Schließlich hat sich der Arzt für Orthopädie Dr. B in seinem Gutachten vom 09. Oktober 2002 den Ausführungen und Einschätzungen der Vorgutachter im Wesentlichen angeschlossen. Ausdrücklich hat er weiter festgestellt, dass es sich bei früheren im Zusammenhang mit den von der Klägerin geklagten Beschwerden gestellten Diagnosen wie z.B. "knöcherner Abriss am hinteren Volkmann schen Dreieck" oder " knöcherner Abriss am Schifferbein" jeweils um spekulative Diagnosen handele, die weder durch röntgenologische noch kernspintomographische Ergebnisse belegt seien. Am 08. April 1998 habe eine Distorsion des rechten oberen Sprunggelenkes im Sinne eines Umknicktraumas stattgefunden ohne eindeutige morphologische Auswirkungen, insbesondere ohne Hinweis für eine – bei dem geschilderten Unfallgeschehen wahrscheinliche - Außenbandruptur. Eine derartige Distorsion könne nur eine kurzfristige Arbeitsunfähigkeit von maximal vier bis sechs Wochen auslösen. Allerdings sei zu beachten, dass die Klägerin zunehmend in eine ausweglose psychische Situation geraten sei. Sie selbst mache dafür eine schwere Verletzung des Fußes verantwortlich, die in der von ihr selbst geglaubten Form nicht bestehe, und müsse dringend einer psychologischen Exploration zugeführt werden. Nach alledem kann zur Überzeugung des Senats schon nicht festgestellt werden, dass die Klägerin aus somatischen Gründen über längere Zeit arbeitsunfähig war. Erst recht aber vermag er den im Unfallverfahren eingeholten Gutachten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Klägerin bereits – wie sie meint – ab dem 08. April 1998 in ihrem Leistungsvermögen so stark eingeschränkt gewesen sein könnte, dass sie einer ihr nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten zumutbaren Beschäftigung nicht mehr hätte nachgehen können. Dies folgt im Übrigen auch nicht aus den im hiesigen Verfahren von den Sachverständigen angenommenen qualitativen Leistungseinschränkungen. Diese - insbesondere das Unvermögen, Lasten zu heben und zu tragen - mögen der Rückkehr der Klägerin an ihren letzten Arbeitsplatz, an dem sie kleine Kinder zu betreuen hatte, entgegengestanden haben. Darauf kommt es jedoch nicht an. Entscheidend ist vielmehr allein, dass die Klägerin mit dem festgestellten Leistungsvermögen noch eine ihr nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten zumutbare Beschäftigung ausüben konnte, woran der Senat keinen Zweifel hat. Zu erwähnen ist insoweit beispielsweise die Betreuung von Hortkindern, die nicht mehr zu tragen sind. Etwaige medizinische Unterlagen, die belegen könnten, dass die Klägerin daran auch unter Beachtung der psychischen Komponente zu einem Zeitpunkt, der die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Bestimmungen gerechtfertigt hätte, gehindert gewesen sein könnte, liegen nicht vor. Ob sie für die Folgezeit bis zu dem von der Beklagten angenommenen Zeitpunkt anzunehmen sind, kann dahinstehen. Denn ab dem 01. Januar 2001 richtet sich ein Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI. Diese Vorschrift setzt jedoch neben dem Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und von Berufsunfähigkeit insbesondere voraus, dass der Versicherte vor dem 02. Januar 1961 geboren ist. Dies aber ist bei der Klägerin nicht der Fall, sodass ihr nach dieser gesetzlichen Bestimmung kein Rentenanspruch zustehen kann.
Das deutlich von einer mangelnden Einsicht in das eigene Krankheitsbild geprägte Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine andere Entscheidung. Soweit sie meint, aus dem für das Landgericht Berlin - unter Mitwirkung von Dr. S - von Prof. Dr. W unter dem 01. September 2003 erstatteten Gutachten folge, dass sie seit dem Unfall am 08. April 1998 berufsunfähig gewesen sei, vermag ihr der Senat nicht zu folgen. Der Sachverständige setzt sich in diesem Gutachten allein mit der Frage auseinander, ob die im Januar 2000 bei der Klägerin erfolgte Knochenresektion des instabilen Os tibiale externum indiziert und notwendig gewesen sei, was die Klägerin, die "den Verlust des Knochens nicht akzeptieren konnte", offenbar in Abrede gestellt und zum Gegenstand eines Zivilprozesses gemacht hat. In diesem Rahmen hat der Gutachter sich zwar ausführlich mit den von der Klägerin beklagten Beschwerden am Fuß seit dem Unfall im April 1998 auseinandergesetzt, jedoch kein Wort zum – hier allein relevanten - Leistungsvermögen der Klägerin verloren. Ebenso wenig konnte der Senat der Klägerin folgen, soweit sie meint, aus dem von ihr vorgelegten Gutachten von Dr. P folge, dass sie bereits seit dem Unfall im April 1998 berufsunfähig gewesen sei. Abgesehen davon, dass dieser Gutachter sich im Wesentlichen mit der Frage beschäftigt hat, ob die Beeinträchtigungen der Klägerin auf das Unfallgeschehen zurückzuführen sind und sich allenfalls am Rande mit den für das hiesige Verfahren relevanten Fragen auseinandergesetzt hat, können seine Ausführungen den Senat schon im Hinblick darauf nicht überzeugen, dass er die Klägerin erstmals im Mai 2004 untersucht hat. Anders als die Mehrzahl der im hiesigen Verfahren und im Verfahren gegen die Unfallkasse Berlin gehörten Sachverständigen und Ärzte konnte er sich mithin kein Bild über den Gesundheitszustand der Klägerin im hier fraglichen Zeitraum verschaffen. Im Übrigen spricht aus Sicht des Senates ganz erheblich gegen sein Gutachten, dass die psychische Komponente der Erkrankung der Klägerin bei ihm mit keinem Wort Erwähnung findet, obwohl sie seit 2001 für alle anderen mit der Klägerin befassten Ärzte zunehmend in den Blickpunkt rückte. Dies kann zu Gunsten der Klägerin auch nicht damit begründet werden, dass allein er erkannt haben soll, dass bei der Klägerin entgegen der Auffassung der übrigen Ärzte ein allein somatisches Krankheitsbild vorliegt. Dagegen spricht bereits, dass nicht nur die im hiesigen Verfahren durch die Beklagte oder das Gericht beauftragten Gutachter, bei denen es sich – anders als bei Dr. P - jeweils um Fachärzte auf dem Gebiet der Orthopädie bzw. Neurologie und Psychiatrie handelt, dies übereinstimmend anders gesehen haben, sondern auch die die Klägerin im Jahre 2001 behandelnde Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin Dipl.-Med. H schon in ihrem Befundbericht vom Juli 2001 darauf hingewiesen hat, dass die Klägerin an einem chronischen Schmerzsyndrom leide. Weiter entspricht es der Einschätzung der Ärzte der H-U-Kliniken, die im März 2003 drei Wochen lang Gelegenheit hatten, sich einen Überblick über den Gesundheitszustand der Klägerin zu verschaffen. Auch wird es dadurch bestätigt, dass bereits im Januar 2000 nach der seinerzeit durchgeführten Operation eine psychiatrische Konsiliaruntersuchung durchgeführt wurde, die zur Diagnose u.a. einer histrionischen Persönlichkeit führte, und Dr. B in seinem oben wiedergegebenen Gutachten vom 09. Oktober 2002 ebenfalls auf die zunehmend ausweglose psychische Situation der Klägerin hingewiesen hat. Insbesondere aber findet die angenommene erhebliche psychische Komponente der Erkrankung der Klägerin ihre Bestätigung in der Einschätzung der Diplompsychologin Dr. B vom Berufsförderungswerk B, die gestützt auch auf den Eindruck ihrer Kollegen vom Berufsförderungswerk W/E im Mai 2005 auf das Vorliegen einer vermutlich erheblicheren, als bisher angenommenen psychischen Störung hingewiesen hat. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Ermittlungen der Beklagten – wie die Klägerin meint – in eine falsche Fachrichtung abgezielt hätten.
Nach alledem hat der Senat insgesamt keinen Zweifel, dass die bei der Klägerin unstreitig vorliegende Erkrankung zwar ihren Auslöser in dem Unfall im April 1998 gefunden hat, jedoch erst als psychosomatische Erkrankung zu einer Leistungseinschränkung geführt hat. Diese ist jedoch nicht zu einem Zeitpunkt eingetreten, die die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nach dem - mit dem 31. Dezember 2000 außer Kraft getretenen - § 43 SGB VI a.F. gerechtfertigt hätte. Anlass zu weiteren medizinischen Ermittlungen von Amts wegen sah der Senat insoweit nicht. Es liegen zahlreiche im hier streitgegenständlichen Zeitraum erstellte Gutachten vor, die keine Anhaltspunkte dafür liefern, dass die Klägerin im fraglichen Zeitraum in dem von ihr geltend gemachten Maße in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sein könnte. Ihre Behauptungen werden auch nicht durch etwaige sonstige medizinische Befunde, die im damaligen Zeitraum erhoben wurden, gestützt.
Da nach obigen Ausführungen ein Anspruch der Klägerin nach § 240 SGB VI auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bereits daran scheitert, dass sie erst 1962 geboren ist, ist es nicht zu beanstanden, dass das Sozialgericht sich in seinem Gerichtsbescheid nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob ihr nicht ausgehend von dem von der Beklagten anerkannten Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit am 10. Oktober 2001 im Hinblick auf die spätere Gewährung einer Dauerrente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auch in der Zeit vom 01. November 2001 bis zum 30. April 2002 eine entsprechende Rente hätte gewährt werden müssen.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved