Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 1 RJ 51/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 R 419/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. November 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1957 geborene Kläger ist gelernter Elektromonteur und war – abgesehen von einer etwa zweijährigen Beschäftigung als Transportarbeiter Anfang der 90er Jahre - bis 1996 in seinem Lehrberuf tätig. Ab August 1996 war er arbeitsunfähig erkrankt; im Oktober 1996 erfolgte eine Bandscheibenoperation. Nach einer sich anschließenden Rehabilitationsmaßnahme endete sein Arbeitsverhältnis zum 31. Januar 1997 durch arbeitgeberseitige Kündigung. Im Folgenden war der Kläger zunächst arbeitslos.
Im November 1997 beantragte er erstmals die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit. Nach Einholung eines orthopädischen Gutachtens lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente mit Bescheid vom 30. März 1998 mit der Begründung ab, dass der Kläger weder erwerbs- noch berufsunfähig sei.
Am 16. November 2001 wiederholte der Kläger, der von Februar 1999 bis Ende Februar 2001 als Lagerarbeiter im Elektrofachgroßhandel gearbeitet hatte, sein Rentenbegehren. Bei dieser Gelegenheit gab er an, sich seit dem 01. April 2001 infolge von Bandscheibenvorfällen, Rippenbrüchen mit einer Verletzung der Lunge, Schmerzen an der Lendenwirbelsäule sowie einem Taubheitsgefühl im linken Bein für erwerbsgemindert zu halten. Die Beklagte ließ ihn daraufhin durch den Facharzt für Chirurgie Dr. Dr. A begutachten. Dieser diagnostizierte bei dem Kläger in seinem Gutachten vom 26. Februar 2002 eine chronifizierte Lumboischialgie nach Postlaminektomiesyndrom, linksbetont, sowie eine verheilte Rippenfraktur rechts mit geringen Restbeschwerden. Er ging davon aus, dass der Kläger aufgrund dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen einer Tätigkeit als Elektroinstallateur nur noch unter drei Stunden am Tag nachgehen könne, jedoch in der Lage sei, leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten in wechselnder Haltung unter Berücksichtigung einiger qualitativer Einschränkungen über sechs Stunden und mehr am Tag zu verrichten. Auf der Grundlage dieses Gutachtens lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. April 2002 die Gewährung einer Rente ab. Zur Begründung führte sie aus, dass bei dem Kläger weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorliege. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne er zwar nicht mehr der erlernten Tätigkeit als Elektromonteur, wohl aber sonstigen Tätigkeiten/Beschäftigungen, die ihm unter Berücksichtigung seines bisherigen Berufs noch zumutbar seien, vollschichtig nachgehen.
Gegen den am 22. April 2002 abgesendeten Bescheid legte der Kläger, bei dem seit Oktober 2001 ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt ist, am 21. Mai 2002 Widerspruch ein, mit dem er geltend machte, weder in seinem erlernten noch in einem sonstigen Beruf zu einer vollschichtigen Arbeitsleistung in der Lage zu sein. Sein Gesundheitszustand sei nicht ausreichend gewürdigt worden. Die Beklagte holte daraufhin ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten bei Dr. H ein. Dieser diagnostizierte bei dem Kläger unter dem 20. Oktober 2002 chronische Lumboischialgien bei Zustand nach Laminektomie L4/5 links und ausgeprägten degenerativen LWS-Veränderungen sowie degenerative Veränderungen des linken Kniegelenks. Trotz dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen bescheinigte er dem Kläger ein zwar nur noch unter dreistündiges Leistungsvermögen für die letzte Beschäftigung als Lagerarbeiter, jedoch ein zwar qualitativ, nicht aber quantitativ eingeschränktes Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2003 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Beurteilung der Berufsunfähigkeit des Klägers unter Berücksichtigung seines Berufs als Elektromonteur zu erfolgen habe, sodass er als Facharbeiter einzustufen sei. Diesem Beruf könne er aufgrund seines eingeschränkten Leistungsvermögens zwar nicht mehr nachgehen. Unter Berücksichtigung der Kenntnisse und Fähigkeiten könne er jedoch eine zumutbare Verweisungstätigkeit als Elektromontierer im Umfang von mindestens sechs Stunden am Tag ausüben, sodass weder volle noch teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vorliege.
Am 14. Februar 2003 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, dass er aufgrund seiner erheblichen, nicht ausreichend gewürdigten gesundheitlichen Beeinträchtigungen überhaupt keine Arbeiten von wirtschaftlichem Wert mehr verrichten könne. Das Sozialgericht hat Befundberichte bei den den Kläger behandelnden Ärzten – dem Facharzt für Chirurgie Dr. S, der Praktischen Ärztin Dr. S, der Fachärztin für Orthopädie Dr. P, dem Facharzt für Innere Medizin Dr. G, der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. W sowie dem Internisten Dr. B – eingeholt. Weiter lag ihm der Entlassungsbericht der Fachklinik Bad F vom 01. August 2003 vor, in der der Kläger sich vom 03. bis zum 24. Juli 2003 zur Rehabilitation befunden hatte. Sodann hat es Dr. B mit der Erstattung eines chirurgischen und sozialmedizinischen Gutachtens beauftragt. Der Sachverständige hat bei dem Kläger unter dem 18. Mai 2004 folgende Krankheiten und Gebrechen festgestellt:
1. Degenerative Veränderungen und geringe Fehlhaltung der Wirbelsäule, Zustand nach lumbaler Bandscheibenoperation L4/L5 mit verbleibenden Restbeschwerden, Ausschluss einer bleibenden Nervenwurzelreizsymptomatik. 2. Geringfügige, ventral betonte Sprunggelenksarthrose links ohne Nachweis funktioneller Einschränkungen. 3. Abgelaufene Rippenfraktur der VII. und VIII. Rippe rechts mit Entwicklung eines Pneumothorax und Ausheilung der Frakturen und des Pneumothorax ohne Nachweis schwerwiegender Einschränkungen der Lungenfunktion. 4. Mäßige reaktive Depression, Aggravationsverhalten, Verdacht auf Alkoholabusus. 5. Mittelgradige restriktive Ventilationsstörung bei nachgewiesener Pleuraschwiele rechts, abgelaufene Rippenfraktur VII. und VIII. Rippe rechts.
Weiter hat er ausgeführt, dass der Kläger trotz dieser Leiden unter Beachtung einiger qualitativer Einschränkungen über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten verfüge.
Auf Antrag des Klägers hat das Sozialgericht ferner nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bei dem Facharzt für Orthopädie A ein weiteres Gutachten eingeholt. Dieser Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 24. November 2004 bei dem Kläger auf seinem Fachgebiet eine chronisch rezidivierende Lumboischialgie bei Postdiskotomiesyndrom L4/5, Spondylarthrose L4/5 beidseits und links intraforaminalem Bandscheibenvorfall L5/S1, ein rezidivierendes Cervicalsyndrom bei Spondylosteochondrose, Unkovertebralarthrose und Atlantodentalarthrose, eine fixierte Rundrückenfehlstellung der Brustwirbelsäule bei überbrückender Spondylose, Zustand nach Morbus Scheuermann, eine mediale Meniskopathie des linken Kniegelenkes, einen Zustand nach Rippenfrakturen rechts mit Pneumothorax sowie eine Adipositas diagnostiziert. Ferner hat er auf internistischem und neurologischem Fachgebiet nach Aktenlage eine mittelgradige restriktive Ventilationsstörung bei nachgewiesener Pleuraschwiele, ein metabolisches Syndrom mit Hinweisen für einen Diabetes mellitus sowie eine reaktive Depression festgestellt. Weiter hat er angegeben, dass der Kläger aufgrund der erheblichen degenerativen Veränderungen in allen Wirbelsäulenabschnitten, die eine langstreckige Funktionseinschränkung der gesamten Wirbelsäule zur Folge hätten, seit Rentenantragstellung auch körperlich leichte Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten nur noch über vier bis sechs Stunden am Tag verrichten können. Das Sozialgericht hat daraufhin bei dem Sachverständigen Dr. B eine gutachtliche Stellungnahme eingeholt, der unter dem 15. März 2005 nochmals seine Angaben zum Restleistungsvermögen des Klägers bestätigt hat.
Schließlich hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 24. November 2005 abgewiesen und zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger unter Zugrundelegung des aus Sicht der Kammer überzeugenderen Gutachtens des Sachverständigen Dr. B nebst gutachtlicher Stellungnahme weder eine Rente wegen voller noch wegen teilweiser Erwerbsminderung zustehe. Auch sei er nicht berufsunfähig. Ausgehend von seinem Lehrberuf als Elektromonteur sei der Kläger in das von der Rechtsprechung zur Bestimmung der Wertigkeit eines Berufs entwickelte Mehrstufenschema als Facharbeiter einzustufen. Als solcher sei er zumutbar auf die von der Beklagten benannte Tätigkeit eines Elektromontierers verweisbar. Eine entsprechende Tätigkeit sei ihm sowohl medizinisch wie auch sozial zumutbar.
Gegen dieses ihm am 21. Februar 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 17. März 2006 eingelegte Berufung des Klägers, zu deren Begründung er rügt, dass das Sozialgericht lediglich berufskundliche Gutachten aus anderen Verfahren beigezogen, jedoch kein neues eingeholt habe. Auch sei der Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt, soweit der Sachverständige Dr. B schwerwiegende Gesundheitsstörungen wie einen chronifizierten Alkoholabusus sowie eine reaktive Depression angesprochen habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. November 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 01. November 2001 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die eingeholten Befundberichte und Gutachten sowie die gutachtliche Stellungnahme, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
II.
Der Senat konnte nach erfolgter vorheriger Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das erstinstanzliche Urteil bewertet die Sach- und Rechtslage zutreffend. Der Bescheid der Beklagten vom 15. April 2002 in der Ge¬stalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Zur Begründung nimmt der Senat nach eigener Prüfung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) hat unter Zugrundelegung der einschlägigen §§ 43, 240 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches den Sachverhalt überzeugend herausgearbeitet und gewürdigt. Anlass zu etwaigen Ergänzungen sieht der Senat nicht. Soweit der Kläger eine mangelhafte Sachverhaltsaufklärung rügt, vermag der Senat ihm nicht zu folgen. Das Sozialgericht hat die berufskundlichen Informationen, auf die es sich letztlich gestützt hat, ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt. Anlass, ein neues berufskundliches Gutachten zu Montagearbeiten in Betrieben der Elektroindustrie einzuholen, hatte es mangels etwaiger vom Kläger geltend gemachter noch sonst ersichtlicher Anhaltspunkte dafür, dass das zugrunde gelegte unzutreffend sein könnte, nicht. Auch musste es sich – ebenso wenig wie nunmehr der Senat – nicht zu weiteren medizinischen Ermittlungen gedrängt sehen. Anders als vom Kläger in seiner Berufungsbegründung dargetan, hat der Sachverständige bei ihm lediglich den Verdacht auf einen Alkoholabusus geäußert und eine mäßige reaktive Depression festgestellt. Dass dies zu weitergehenden Einschränkungen des Leistungsvermögens des Klägers führen könnte, als sie bisher angenommen wurden, hat weder der Kläger selbst – fachkundig untermauert – geltend gemacht noch der Sachverständige feststellen können.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1957 geborene Kläger ist gelernter Elektromonteur und war – abgesehen von einer etwa zweijährigen Beschäftigung als Transportarbeiter Anfang der 90er Jahre - bis 1996 in seinem Lehrberuf tätig. Ab August 1996 war er arbeitsunfähig erkrankt; im Oktober 1996 erfolgte eine Bandscheibenoperation. Nach einer sich anschließenden Rehabilitationsmaßnahme endete sein Arbeitsverhältnis zum 31. Januar 1997 durch arbeitgeberseitige Kündigung. Im Folgenden war der Kläger zunächst arbeitslos.
Im November 1997 beantragte er erstmals die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit. Nach Einholung eines orthopädischen Gutachtens lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente mit Bescheid vom 30. März 1998 mit der Begründung ab, dass der Kläger weder erwerbs- noch berufsunfähig sei.
Am 16. November 2001 wiederholte der Kläger, der von Februar 1999 bis Ende Februar 2001 als Lagerarbeiter im Elektrofachgroßhandel gearbeitet hatte, sein Rentenbegehren. Bei dieser Gelegenheit gab er an, sich seit dem 01. April 2001 infolge von Bandscheibenvorfällen, Rippenbrüchen mit einer Verletzung der Lunge, Schmerzen an der Lendenwirbelsäule sowie einem Taubheitsgefühl im linken Bein für erwerbsgemindert zu halten. Die Beklagte ließ ihn daraufhin durch den Facharzt für Chirurgie Dr. Dr. A begutachten. Dieser diagnostizierte bei dem Kläger in seinem Gutachten vom 26. Februar 2002 eine chronifizierte Lumboischialgie nach Postlaminektomiesyndrom, linksbetont, sowie eine verheilte Rippenfraktur rechts mit geringen Restbeschwerden. Er ging davon aus, dass der Kläger aufgrund dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen einer Tätigkeit als Elektroinstallateur nur noch unter drei Stunden am Tag nachgehen könne, jedoch in der Lage sei, leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten in wechselnder Haltung unter Berücksichtigung einiger qualitativer Einschränkungen über sechs Stunden und mehr am Tag zu verrichten. Auf der Grundlage dieses Gutachtens lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. April 2002 die Gewährung einer Rente ab. Zur Begründung führte sie aus, dass bei dem Kläger weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorliege. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne er zwar nicht mehr der erlernten Tätigkeit als Elektromonteur, wohl aber sonstigen Tätigkeiten/Beschäftigungen, die ihm unter Berücksichtigung seines bisherigen Berufs noch zumutbar seien, vollschichtig nachgehen.
Gegen den am 22. April 2002 abgesendeten Bescheid legte der Kläger, bei dem seit Oktober 2001 ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt ist, am 21. Mai 2002 Widerspruch ein, mit dem er geltend machte, weder in seinem erlernten noch in einem sonstigen Beruf zu einer vollschichtigen Arbeitsleistung in der Lage zu sein. Sein Gesundheitszustand sei nicht ausreichend gewürdigt worden. Die Beklagte holte daraufhin ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten bei Dr. H ein. Dieser diagnostizierte bei dem Kläger unter dem 20. Oktober 2002 chronische Lumboischialgien bei Zustand nach Laminektomie L4/5 links und ausgeprägten degenerativen LWS-Veränderungen sowie degenerative Veränderungen des linken Kniegelenks. Trotz dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen bescheinigte er dem Kläger ein zwar nur noch unter dreistündiges Leistungsvermögen für die letzte Beschäftigung als Lagerarbeiter, jedoch ein zwar qualitativ, nicht aber quantitativ eingeschränktes Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2003 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Beurteilung der Berufsunfähigkeit des Klägers unter Berücksichtigung seines Berufs als Elektromonteur zu erfolgen habe, sodass er als Facharbeiter einzustufen sei. Diesem Beruf könne er aufgrund seines eingeschränkten Leistungsvermögens zwar nicht mehr nachgehen. Unter Berücksichtigung der Kenntnisse und Fähigkeiten könne er jedoch eine zumutbare Verweisungstätigkeit als Elektromontierer im Umfang von mindestens sechs Stunden am Tag ausüben, sodass weder volle noch teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vorliege.
Am 14. Februar 2003 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, dass er aufgrund seiner erheblichen, nicht ausreichend gewürdigten gesundheitlichen Beeinträchtigungen überhaupt keine Arbeiten von wirtschaftlichem Wert mehr verrichten könne. Das Sozialgericht hat Befundberichte bei den den Kläger behandelnden Ärzten – dem Facharzt für Chirurgie Dr. S, der Praktischen Ärztin Dr. S, der Fachärztin für Orthopädie Dr. P, dem Facharzt für Innere Medizin Dr. G, der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. W sowie dem Internisten Dr. B – eingeholt. Weiter lag ihm der Entlassungsbericht der Fachklinik Bad F vom 01. August 2003 vor, in der der Kläger sich vom 03. bis zum 24. Juli 2003 zur Rehabilitation befunden hatte. Sodann hat es Dr. B mit der Erstattung eines chirurgischen und sozialmedizinischen Gutachtens beauftragt. Der Sachverständige hat bei dem Kläger unter dem 18. Mai 2004 folgende Krankheiten und Gebrechen festgestellt:
1. Degenerative Veränderungen und geringe Fehlhaltung der Wirbelsäule, Zustand nach lumbaler Bandscheibenoperation L4/L5 mit verbleibenden Restbeschwerden, Ausschluss einer bleibenden Nervenwurzelreizsymptomatik. 2. Geringfügige, ventral betonte Sprunggelenksarthrose links ohne Nachweis funktioneller Einschränkungen. 3. Abgelaufene Rippenfraktur der VII. und VIII. Rippe rechts mit Entwicklung eines Pneumothorax und Ausheilung der Frakturen und des Pneumothorax ohne Nachweis schwerwiegender Einschränkungen der Lungenfunktion. 4. Mäßige reaktive Depression, Aggravationsverhalten, Verdacht auf Alkoholabusus. 5. Mittelgradige restriktive Ventilationsstörung bei nachgewiesener Pleuraschwiele rechts, abgelaufene Rippenfraktur VII. und VIII. Rippe rechts.
Weiter hat er ausgeführt, dass der Kläger trotz dieser Leiden unter Beachtung einiger qualitativer Einschränkungen über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten verfüge.
Auf Antrag des Klägers hat das Sozialgericht ferner nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bei dem Facharzt für Orthopädie A ein weiteres Gutachten eingeholt. Dieser Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 24. November 2004 bei dem Kläger auf seinem Fachgebiet eine chronisch rezidivierende Lumboischialgie bei Postdiskotomiesyndrom L4/5, Spondylarthrose L4/5 beidseits und links intraforaminalem Bandscheibenvorfall L5/S1, ein rezidivierendes Cervicalsyndrom bei Spondylosteochondrose, Unkovertebralarthrose und Atlantodentalarthrose, eine fixierte Rundrückenfehlstellung der Brustwirbelsäule bei überbrückender Spondylose, Zustand nach Morbus Scheuermann, eine mediale Meniskopathie des linken Kniegelenkes, einen Zustand nach Rippenfrakturen rechts mit Pneumothorax sowie eine Adipositas diagnostiziert. Ferner hat er auf internistischem und neurologischem Fachgebiet nach Aktenlage eine mittelgradige restriktive Ventilationsstörung bei nachgewiesener Pleuraschwiele, ein metabolisches Syndrom mit Hinweisen für einen Diabetes mellitus sowie eine reaktive Depression festgestellt. Weiter hat er angegeben, dass der Kläger aufgrund der erheblichen degenerativen Veränderungen in allen Wirbelsäulenabschnitten, die eine langstreckige Funktionseinschränkung der gesamten Wirbelsäule zur Folge hätten, seit Rentenantragstellung auch körperlich leichte Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten nur noch über vier bis sechs Stunden am Tag verrichten können. Das Sozialgericht hat daraufhin bei dem Sachverständigen Dr. B eine gutachtliche Stellungnahme eingeholt, der unter dem 15. März 2005 nochmals seine Angaben zum Restleistungsvermögen des Klägers bestätigt hat.
Schließlich hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 24. November 2005 abgewiesen und zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger unter Zugrundelegung des aus Sicht der Kammer überzeugenderen Gutachtens des Sachverständigen Dr. B nebst gutachtlicher Stellungnahme weder eine Rente wegen voller noch wegen teilweiser Erwerbsminderung zustehe. Auch sei er nicht berufsunfähig. Ausgehend von seinem Lehrberuf als Elektromonteur sei der Kläger in das von der Rechtsprechung zur Bestimmung der Wertigkeit eines Berufs entwickelte Mehrstufenschema als Facharbeiter einzustufen. Als solcher sei er zumutbar auf die von der Beklagten benannte Tätigkeit eines Elektromontierers verweisbar. Eine entsprechende Tätigkeit sei ihm sowohl medizinisch wie auch sozial zumutbar.
Gegen dieses ihm am 21. Februar 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 17. März 2006 eingelegte Berufung des Klägers, zu deren Begründung er rügt, dass das Sozialgericht lediglich berufskundliche Gutachten aus anderen Verfahren beigezogen, jedoch kein neues eingeholt habe. Auch sei der Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt, soweit der Sachverständige Dr. B schwerwiegende Gesundheitsstörungen wie einen chronifizierten Alkoholabusus sowie eine reaktive Depression angesprochen habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. November 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 01. November 2001 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die eingeholten Befundberichte und Gutachten sowie die gutachtliche Stellungnahme, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
II.
Der Senat konnte nach erfolgter vorheriger Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das erstinstanzliche Urteil bewertet die Sach- und Rechtslage zutreffend. Der Bescheid der Beklagten vom 15. April 2002 in der Ge¬stalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Zur Begründung nimmt der Senat nach eigener Prüfung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) hat unter Zugrundelegung der einschlägigen §§ 43, 240 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches den Sachverhalt überzeugend herausgearbeitet und gewürdigt. Anlass zu etwaigen Ergänzungen sieht der Senat nicht. Soweit der Kläger eine mangelhafte Sachverhaltsaufklärung rügt, vermag der Senat ihm nicht zu folgen. Das Sozialgericht hat die berufskundlichen Informationen, auf die es sich letztlich gestützt hat, ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt. Anlass, ein neues berufskundliches Gutachten zu Montagearbeiten in Betrieben der Elektroindustrie einzuholen, hatte es mangels etwaiger vom Kläger geltend gemachter noch sonst ersichtlicher Anhaltspunkte dafür, dass das zugrunde gelegte unzutreffend sein könnte, nicht. Auch musste es sich – ebenso wenig wie nunmehr der Senat – nicht zu weiteren medizinischen Ermittlungen gedrängt sehen. Anders als vom Kläger in seiner Berufungsbegründung dargetan, hat der Sachverständige bei ihm lediglich den Verdacht auf einen Alkoholabusus geäußert und eine mäßige reaktive Depression festgestellt. Dass dies zu weitergehenden Einschränkungen des Leistungsvermögens des Klägers führen könnte, als sie bisher angenommen wurden, hat weder der Kläger selbst – fachkundig untermauert – geltend gemacht noch der Sachverständige feststellen können.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
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