Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 21 RJ 1125/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 R 1346/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 12. Mai 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Leistungen aus der Deutschen Rentenversicherung.
Der 1961 geborene Kläger ist polnischer Staatsangehöriger, lebt in Polen und bezieht dort seit September 1997 eine Invalidenrente. Von 1989 bis 1992 hielt er sich vorübergehend in Deutschland auf: Im November 1989 zog er von Polen nach Köln, wo er zunächst Sozialhilfe bezog. Seit März 1990 war er in einem Steinmetzbetrieb beschäftigt. Sein von der Beklagten geführter Versicherungsverlauf weist für die Zeit vom 20. März 1990 bis zum 11. Juni 1990 vier Monate an Pflichtbeiträgen auf. Für die Zeit vom 12. Juni 1990 bis zum 06. Juli 1990 ist ein Pflichtbeitrag auf Grund des Bezuges von Sozialleistungen verzeichnet. Für die Zeiten vom 18. Februar 1991 bis zum 27. März 1991, vom 16. Mai 1991 bis zum 28. Mai 1991 und vom 2. Juli 1991 bis zum 17. Oktober 1991 folgen wiederum insgesamt sieben Monate an Pflichtbeiträgen. Für die Zeit von März 1990 bis Oktober 1991 weist der Versicherungsverlauf damit insgesamt zwölf mit Pflichtbeiträgen belegte Monate auf. Einem vom Kläger eingereichten Unterlagenkonvolut ist darüber hinaus zu entnehmen, dass er in der Zeit von April 1991 bis Januar 1992 wiederholt Sozialhilfe bezog.
Am 19. Mai 2003 beantragte der Kläger bei dem zuständigen Versicherungsträger in Polen die Bewilligung einer Versichertenrente aus der Deutschen Rentenversicherung. Auf Anforderung der Beklagten übersandte der polnische Versicherungsträger eine Bestätigung von polnischen Versicherungszeiten nach dem Sozialversicherungsabkommen vom 8. Dezember 1990. Darin sind für die Zeit vom 1. September 1976 bis zum 30. Juni 1988 einhundertzweiundvierzig Monate als anrechnungsfähige Versicherungszeiten nach Art. 17 des Abkommens verzeichnet. Außerdem teilte der polnische Versicherungsträger mit, dass weitere Zeiten, insbesondere ab Januar 1989, nicht berücksichtigt werden könnten, weil der Kläger selbständig gewesen sei. Seit dem 21. September 1997 beziehe er eine Invalidenrente. Bei Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 241 Abs. 2 SGB VI) stellt die Beklagte daraufhin fest, dass der Kläger weder im Fünfjahreszeitraum 21. September 1992 bis 20. September 1997 noch im Fünfjahreszeitraum 07. April 1998 bis 06. April 2003 über Pflichtbeiträge verfüge. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wurden daher als nicht erfüllt angesehen.
Mit Bescheid vom 14. Oktober 2003 lehnte die Beklagte daraufhin den Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ab, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren) nicht erfüllt seien. Im maßgebenden Zeitraum 14. Oktober 1998 bis 13. Oktober 2003 sei kein Monat mit entsprechenden Beiträgen belegt. Die Anspruchsprüfung sei unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über soziale Sicherheit vom 8. Dezember 1990 erfolgt. Unter Zusammenrechnung mit den bestätigten polnischen Versicherungszeiten sei zwar die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren mit anrechenbaren Zeiten erfüllt. Weiterhin nicht erfüllt seien allerdings die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI, weil in dem maßgebenden Zeitraum weder deutsche noch polnische Beiträge vorhanden seien. Auch unter Zugrundelegung eines Zeitraums vom 21. September 1992 bis zum 20. September 1997 seien keine versicherungsrechtlichen Zeiten vorhanden.
Mit seinem hiergegen am 18. November 2003 erhobenen Widerspruch bat der Kläger um die Bewilligung einer deutschen Rente. Seine Tätigkeit als Steinmetz habe Schädigungen an der Wirbelsäule und den Hüftgelenken nach sich gezogen. Er sei überrascht, dass nicht alle Beschäftigungsjahre in Deutschland angerechnet worden seien. Hinzukommen müssten auch die Zeiten der Krankheit und der Arbeitslosigkeit. Mit Bescheid vom 23. Februar 2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Mangels Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bestehe kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung vertiefte die Beklagte die Ausführungen im Ausgangsbescheid vom 14. Oktober 2003.
Die hiergegen erhobene Klage ist am 09. März 2004 beim zuständigen polnischen Versicherungsträger eingegangen. Zur Begründung hat der Kläger im Wesentlichen vorgebracht, alle von ihm verlangten Formalitäten erledigt zu haben. Er sei von Pontius zu Pilatus geschickt worden. Seine Arbeits- und Versicherungsjahre seien nicht anerkannt worden, er habe gar keine Geldleistung erhalten. Er begehre einen Zuschlag zu seiner Invalidenrente in Polen. Sein Gesundheitszustand habe sich enorm verschlechtert und er sei unfähig, ein selbständiges Leben zu führen. Er wolle wissen, ob er nach dem EU-Eintritt Polens irgendwelche Leistungen aus der Deutschen Rentenversicherung oder einer anderen Institution zur Geburt seines Kindes am 21. Mai 2004 oder wegen seines schlechten Gesundheitszustandes beanspruchen könne. Als Arbeitszeit müsse der Zeitraum November 1989 bis 1992 angerechnet werden.
In einem Schreiben vom 29. April 2004 nahm die Beklagte zu den vom Kläger aufgeworfenen Fragen Stellung. Sie teilte unter anderem mit, dass die vom Kläger zurückgelegten Beschäftigungszeiten lediglich zwölf Monate betragen hätten, eine Rentenzahlung nach Polen könne aber nur für sieben dieser Monate erfolgen, nämlich für die deutschen Zeiten ab dem 01. Januar 1991. Die anderen Beitragszeiten seien vom polnischen Versicherungsträger zu berücksichtigen.
Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht Berlin die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12. Mai 2005, dem Kläger in Polen zugestellt am 30. Mai 2005, abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Leistungen aus der Deutschen Rentenversicherung. Die Beklagte habe die vom Kläger in Deutschland zurückgelegten Beschäftigungszeiten (zwölf Monate) anerkannt und in den Versicherungsverlauf aufgenommen. Sie reichten aber nach den gesetzlichen Vorschriften nicht aus, um die begehrte Rentenleistung zu gewähren. Im Übrigen hat das Sozialgericht zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die am 25. August 2005 erhobene Berufung des Klägers. Er sei mit dem Gerichtsbescheid nicht einverstanden. Ihm seien nur zwölf Monate anerkannt worden, obwohl er achtzehn Monate als Arbeitnehmer nachweisen könne. Die fehlenden sechs Monate würden ihm finanziell sehr helfen. Für ihn und seine Familie zähle jedes Geld. Falls es nicht möglich sei, bitte er um eine einmalige Zahlung, auch wenn es nur hundert Euro seien. Durch seine Zeit in Deutschland habe er Arbeitsjahre für seine jetzige Rente verloren und sei dadurch finanziell sehr eingeschränkt. Mit am 25. August 2006 bei dem Landessozialgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger beantragt, ihm die Pflichtbeiträge einmalig auszuzahlen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 12. Mai 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 1. Mai 2003 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren, hilfsweise seine in den Jahren 1989 bis 1992 zur deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den mit der Berufung angegriffenen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin für zutreffend.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war.
Entscheidungsgründe:
Der Senat durfte trotz Ausbleibens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil seine Ladung einen entsprechenden Hinweis enthielt (§§ 153 Abs. 1, 126 SGG).
Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere fristgemäß (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG), hat aber keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen aus der Deutschen Rentenversicherung. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 12. Mai 2005 und der Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2004 beurteilen die Sach- und Rechtslage zutreffend.
Für einen Rentenanspruch des Klägers nach deutschem Recht fehlt es, wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, am Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Ein Anspruch auf Rente bemisst sich nach § 43 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung, denn der Kläger hat seinen Rentenantrag am 19. Mai 2003 und damit unter der Geltung des neuen Erwerbsminderungsrechts gestellt (vgl. § 300 Abs. 1 SGB VI). Danach hat derjenige Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, der die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat und teilweise bzw. voll erwerbsgemindert ist. Unabhängig vom Vorliegen einer Erwerbsminderung fehlt es im Falle des Klägers jedenfalls an der so genannten Drei-Fünftel-Belegung, denn der Versicherungsverlauf des Klägers weist für die Zeit seines Aufenthalts in Deutschland lediglich zwölf Beitragsmonate aus. Selbst mit den vom Kläger behaupteten, aber nicht weiter belegten 18 Beitragsmonaten wäre die Drei-Fünftel-Belegung nicht erfüllt.
Nichts anderes gilt unter Berücksichtigung des deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommens vom 8. Dezember 1990. Nach Art. 5 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 des Abkommens sind die Geldleistungen bei Invalidität grundsätzlich auch zu erbringen, wenn der Berechtigte sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gewöhnlich aufhält. Dabei sind Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens für die Prüfung des Leistungsanspruchs auch die Zeiten zu berücksichtigen, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Staats anrechnungsfähig sind, hier also die vom polnischen Versicherungsträger mitgeteilten 142 Monate von Dezember 1976 bis Juni 1988. Selbst dann fehlt es aber an der Drei-Fünftel-Belegung. Der frühest denkbare Fünfjahreszeitraum ist insoweit, ausgehend vom Beginn der polnischen Invalidenrente am 21. September 1997, die Zeit vom 21. September 1992 bis zum 20. September 1997. Auch hier ist aber weder ein polnischer noch ein deutscher Beitragsmonat verzeichnet.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf den zutreffenden Inhalt des Bescheides vom 14. Oktober 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2004 Bezug (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 136 Abs. 3 SGG).
Für einmalige Leistungen aus der deutschen Rentenversicherung fehlt es im Übrigen an einer rechtlichen Grundlage. Soweit der Kläger Beitragserstattung begehrt, ist eine gerichtliche Entscheidung hierüber unzulässig, solange die Beklagte dieses erstmals im August 2006 formulierte Begehren des Klägers nicht beschieden hat und ein Widerspruchsverfahren nicht durchlaufen ist (§ 78 SGG); in diesem Zusammenhang wird Art. 19 Abs. 7 des Abkommens zu berücksichtigen sein. Ob und inwieweit der polnische Versicherungsträger die zwölf deutschen Beitragsmonate bei seiner Rentenberechnung zu berücksichtigen hat, war hier nicht zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs, 1 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Leistungen aus der Deutschen Rentenversicherung.
Der 1961 geborene Kläger ist polnischer Staatsangehöriger, lebt in Polen und bezieht dort seit September 1997 eine Invalidenrente. Von 1989 bis 1992 hielt er sich vorübergehend in Deutschland auf: Im November 1989 zog er von Polen nach Köln, wo er zunächst Sozialhilfe bezog. Seit März 1990 war er in einem Steinmetzbetrieb beschäftigt. Sein von der Beklagten geführter Versicherungsverlauf weist für die Zeit vom 20. März 1990 bis zum 11. Juni 1990 vier Monate an Pflichtbeiträgen auf. Für die Zeit vom 12. Juni 1990 bis zum 06. Juli 1990 ist ein Pflichtbeitrag auf Grund des Bezuges von Sozialleistungen verzeichnet. Für die Zeiten vom 18. Februar 1991 bis zum 27. März 1991, vom 16. Mai 1991 bis zum 28. Mai 1991 und vom 2. Juli 1991 bis zum 17. Oktober 1991 folgen wiederum insgesamt sieben Monate an Pflichtbeiträgen. Für die Zeit von März 1990 bis Oktober 1991 weist der Versicherungsverlauf damit insgesamt zwölf mit Pflichtbeiträgen belegte Monate auf. Einem vom Kläger eingereichten Unterlagenkonvolut ist darüber hinaus zu entnehmen, dass er in der Zeit von April 1991 bis Januar 1992 wiederholt Sozialhilfe bezog.
Am 19. Mai 2003 beantragte der Kläger bei dem zuständigen Versicherungsträger in Polen die Bewilligung einer Versichertenrente aus der Deutschen Rentenversicherung. Auf Anforderung der Beklagten übersandte der polnische Versicherungsträger eine Bestätigung von polnischen Versicherungszeiten nach dem Sozialversicherungsabkommen vom 8. Dezember 1990. Darin sind für die Zeit vom 1. September 1976 bis zum 30. Juni 1988 einhundertzweiundvierzig Monate als anrechnungsfähige Versicherungszeiten nach Art. 17 des Abkommens verzeichnet. Außerdem teilte der polnische Versicherungsträger mit, dass weitere Zeiten, insbesondere ab Januar 1989, nicht berücksichtigt werden könnten, weil der Kläger selbständig gewesen sei. Seit dem 21. September 1997 beziehe er eine Invalidenrente. Bei Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 241 Abs. 2 SGB VI) stellt die Beklagte daraufhin fest, dass der Kläger weder im Fünfjahreszeitraum 21. September 1992 bis 20. September 1997 noch im Fünfjahreszeitraum 07. April 1998 bis 06. April 2003 über Pflichtbeiträge verfüge. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wurden daher als nicht erfüllt angesehen.
Mit Bescheid vom 14. Oktober 2003 lehnte die Beklagte daraufhin den Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ab, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren) nicht erfüllt seien. Im maßgebenden Zeitraum 14. Oktober 1998 bis 13. Oktober 2003 sei kein Monat mit entsprechenden Beiträgen belegt. Die Anspruchsprüfung sei unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über soziale Sicherheit vom 8. Dezember 1990 erfolgt. Unter Zusammenrechnung mit den bestätigten polnischen Versicherungszeiten sei zwar die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren mit anrechenbaren Zeiten erfüllt. Weiterhin nicht erfüllt seien allerdings die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI, weil in dem maßgebenden Zeitraum weder deutsche noch polnische Beiträge vorhanden seien. Auch unter Zugrundelegung eines Zeitraums vom 21. September 1992 bis zum 20. September 1997 seien keine versicherungsrechtlichen Zeiten vorhanden.
Mit seinem hiergegen am 18. November 2003 erhobenen Widerspruch bat der Kläger um die Bewilligung einer deutschen Rente. Seine Tätigkeit als Steinmetz habe Schädigungen an der Wirbelsäule und den Hüftgelenken nach sich gezogen. Er sei überrascht, dass nicht alle Beschäftigungsjahre in Deutschland angerechnet worden seien. Hinzukommen müssten auch die Zeiten der Krankheit und der Arbeitslosigkeit. Mit Bescheid vom 23. Februar 2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Mangels Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bestehe kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung vertiefte die Beklagte die Ausführungen im Ausgangsbescheid vom 14. Oktober 2003.
Die hiergegen erhobene Klage ist am 09. März 2004 beim zuständigen polnischen Versicherungsträger eingegangen. Zur Begründung hat der Kläger im Wesentlichen vorgebracht, alle von ihm verlangten Formalitäten erledigt zu haben. Er sei von Pontius zu Pilatus geschickt worden. Seine Arbeits- und Versicherungsjahre seien nicht anerkannt worden, er habe gar keine Geldleistung erhalten. Er begehre einen Zuschlag zu seiner Invalidenrente in Polen. Sein Gesundheitszustand habe sich enorm verschlechtert und er sei unfähig, ein selbständiges Leben zu führen. Er wolle wissen, ob er nach dem EU-Eintritt Polens irgendwelche Leistungen aus der Deutschen Rentenversicherung oder einer anderen Institution zur Geburt seines Kindes am 21. Mai 2004 oder wegen seines schlechten Gesundheitszustandes beanspruchen könne. Als Arbeitszeit müsse der Zeitraum November 1989 bis 1992 angerechnet werden.
In einem Schreiben vom 29. April 2004 nahm die Beklagte zu den vom Kläger aufgeworfenen Fragen Stellung. Sie teilte unter anderem mit, dass die vom Kläger zurückgelegten Beschäftigungszeiten lediglich zwölf Monate betragen hätten, eine Rentenzahlung nach Polen könne aber nur für sieben dieser Monate erfolgen, nämlich für die deutschen Zeiten ab dem 01. Januar 1991. Die anderen Beitragszeiten seien vom polnischen Versicherungsträger zu berücksichtigen.
Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht Berlin die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12. Mai 2005, dem Kläger in Polen zugestellt am 30. Mai 2005, abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Leistungen aus der Deutschen Rentenversicherung. Die Beklagte habe die vom Kläger in Deutschland zurückgelegten Beschäftigungszeiten (zwölf Monate) anerkannt und in den Versicherungsverlauf aufgenommen. Sie reichten aber nach den gesetzlichen Vorschriften nicht aus, um die begehrte Rentenleistung zu gewähren. Im Übrigen hat das Sozialgericht zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die am 25. August 2005 erhobene Berufung des Klägers. Er sei mit dem Gerichtsbescheid nicht einverstanden. Ihm seien nur zwölf Monate anerkannt worden, obwohl er achtzehn Monate als Arbeitnehmer nachweisen könne. Die fehlenden sechs Monate würden ihm finanziell sehr helfen. Für ihn und seine Familie zähle jedes Geld. Falls es nicht möglich sei, bitte er um eine einmalige Zahlung, auch wenn es nur hundert Euro seien. Durch seine Zeit in Deutschland habe er Arbeitsjahre für seine jetzige Rente verloren und sei dadurch finanziell sehr eingeschränkt. Mit am 25. August 2006 bei dem Landessozialgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger beantragt, ihm die Pflichtbeiträge einmalig auszuzahlen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 12. Mai 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 1. Mai 2003 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren, hilfsweise seine in den Jahren 1989 bis 1992 zur deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den mit der Berufung angegriffenen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin für zutreffend.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war.
Entscheidungsgründe:
Der Senat durfte trotz Ausbleibens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil seine Ladung einen entsprechenden Hinweis enthielt (§§ 153 Abs. 1, 126 SGG).
Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere fristgemäß (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG), hat aber keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen aus der Deutschen Rentenversicherung. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 12. Mai 2005 und der Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2004 beurteilen die Sach- und Rechtslage zutreffend.
Für einen Rentenanspruch des Klägers nach deutschem Recht fehlt es, wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, am Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Ein Anspruch auf Rente bemisst sich nach § 43 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung, denn der Kläger hat seinen Rentenantrag am 19. Mai 2003 und damit unter der Geltung des neuen Erwerbsminderungsrechts gestellt (vgl. § 300 Abs. 1 SGB VI). Danach hat derjenige Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, der die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat und teilweise bzw. voll erwerbsgemindert ist. Unabhängig vom Vorliegen einer Erwerbsminderung fehlt es im Falle des Klägers jedenfalls an der so genannten Drei-Fünftel-Belegung, denn der Versicherungsverlauf des Klägers weist für die Zeit seines Aufenthalts in Deutschland lediglich zwölf Beitragsmonate aus. Selbst mit den vom Kläger behaupteten, aber nicht weiter belegten 18 Beitragsmonaten wäre die Drei-Fünftel-Belegung nicht erfüllt.
Nichts anderes gilt unter Berücksichtigung des deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommens vom 8. Dezember 1990. Nach Art. 5 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 des Abkommens sind die Geldleistungen bei Invalidität grundsätzlich auch zu erbringen, wenn der Berechtigte sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gewöhnlich aufhält. Dabei sind Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens für die Prüfung des Leistungsanspruchs auch die Zeiten zu berücksichtigen, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Staats anrechnungsfähig sind, hier also die vom polnischen Versicherungsträger mitgeteilten 142 Monate von Dezember 1976 bis Juni 1988. Selbst dann fehlt es aber an der Drei-Fünftel-Belegung. Der frühest denkbare Fünfjahreszeitraum ist insoweit, ausgehend vom Beginn der polnischen Invalidenrente am 21. September 1997, die Zeit vom 21. September 1992 bis zum 20. September 1997. Auch hier ist aber weder ein polnischer noch ein deutscher Beitragsmonat verzeichnet.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf den zutreffenden Inhalt des Bescheides vom 14. Oktober 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2004 Bezug (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 136 Abs. 3 SGG).
Für einmalige Leistungen aus der deutschen Rentenversicherung fehlt es im Übrigen an einer rechtlichen Grundlage. Soweit der Kläger Beitragserstattung begehrt, ist eine gerichtliche Entscheidung hierüber unzulässig, solange die Beklagte dieses erstmals im August 2006 formulierte Begehren des Klägers nicht beschieden hat und ein Widerspruchsverfahren nicht durchlaufen ist (§ 78 SGG); in diesem Zusammenhang wird Art. 19 Abs. 7 des Abkommens zu berücksichtigen sein. Ob und inwieweit der polnische Versicherungsträger die zwölf deutschen Beitragsmonate bei seiner Rentenberechnung zu berücksichtigen hat, war hier nicht zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs, 1 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG.
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