L 6 RA 9/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 4 RA 2543/97
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 RA 9/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Stichtagsregelung in § 4 Abs. 4 AAÜG bestehen nicht (= BSG Urteil vom 23. August 2005 - B 4 RA 52/04 R).
2. Hinsichtlich der Beitragsbemessungsgrenzen im Beitrittsgebiet stehen § 275 a SGB VI und SGB VI Anlage 10 keineswegs zueinander im Widerspruch. Für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrenzen Ost kommt es stets auf den vorläufigen Wert der Anlage 10 SGB VI an. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost erschließt sich als "abhängiger" Wert aus dem Verhältnis der "unabhängigen" Werte Beitragsbemessungsgrenze West und Anlage 10 zum SGB VI (= LSG Berlin Urteil vom 23. August 2003 - L 1 RA 1/03).
3. Einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf ausnahmslose exakte Hochrechnung von Ost-Entgelten auf West-Entgelte gibt es nicht. Die weitgehende Gleichstellung der Ost-Entgelte mit West-Entgelten durch die Aufwertung der Ost-Entgelte auf DM und deren Hochwertung mittels der Anlage 10 zum SGB VI auf West-Entgelte kommt den Rentnern des Beitrittsgebiets weit entgegen und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (= LSG Berlin Urteil vom 23. August 2003 - L 1 RA 1/03).
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Oktober 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der dem Kläger seit dem 01. September 1996 nach § 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu zahlenden Regelaltersrente (RAR).

Der im August geborene Kläger arbeitete nach Ablegung des Abiturs bis Juli 1951 bei der W AG als Elektriker. Anschließend studierte er an der Technischen Hochschule D Elektrotechnik und erlangte den akademischen Grad eines Diplom-Ingenieurs (Urkunde vom 17. Dezember 1956). Von 1956 bis 1970 war er als Ingenieur, ua als Leiter des Entwicklungslabors beim VEB W B tätig. 1967 promovierte er, im Jahre 1970 erhielt er die Lehrbefähigung und wurde zum Hochschuldozenten an der H-Universität zuB berufen. Dort war er bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres tätig, zunächst als Hochschuldozent, nach der Habilitation ab 1985 als außerordentlicher Professor und ab 1988 als ordentlicher Professor mit Lehrstuhl. 1989/90 bezog er ein monatliches Bruttogehalt von 3.150,00 Mark der DDR (M). Ab Januar 1992 bis zu seinem Ausscheiden wurde er nach der Besoldungsgruppe C 4 vergütet, dh nach seinen Angaben betrug sein Jahresbruttogehalt 1991 50.280,14 DM, 1993 92.536,59 DM und 1994 103.728,43 DM. Während seiner Beschäftigungszeiten war der Kläger sozialpflicht-versichert. Darüber hinaus wurde er zunächst mit Wirkung ab 01. Februar 1965 in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz, eingeführt durch Verordnung vom 17. August 1950 (GBl I Nr 34 S 844; AVItech; einem Zusatzversorgungssystem nach der Anlage 1 Nr 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG)) und mit Wirkung vom 01. September 1970 in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR, eingeführt durch Verordnung vom 12. Juli 1951 (GBl Nr 85 S 675; AVI; einem Zusatzversorgungssystem nach der Anlage 1 Nr 4 zum AAÜG) einbezogen mit einer Versorgungszusage von 60 v H des zuletzt bezogenen durchschnittlichen monatlichen Bruttogehaltes (Urkunde der Staatlichen Versicherung der DDR – Nr I –vom 05. Januar 1971 iVm Nachtrag Nr 1 vom 05. Januar 1971).

Antragsgemäß gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 19. August 1996 dem Kläger ab September 1996 RAR iHv 2.894,62 DM monatlich, errechnet aus 75,4199 Entgeltpunkten (EP) (Ost) unter Zugrundelegung ua der vom Zusatzversorgungsträger mit Bescheid vom 22. April 1996 bindend festgestellten Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech bzw AVI vom 01. Februar 1965 bis zum 30. Juni 1990 nebst der erzielten Arbeitsentgelte nach dem AAÜG bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) (West). Mit seinem Widerspruch rügte der Kläger ua die Nichtberücksichtigung des Einkommens aus den Jahren 1991, 1993, 1994 und 1996 bis zur BBG (West). Des Weiteren begehrte er eine Vergleichsberechnung nach § 4 Abs 4 AAÜG unter Hinweis auf das Gleichbehandlungsgebot nach Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG). Auch die nur teilweise Überführung seines Versorgungsanspruches aus der AVI in die Rentenversicherung halte er für verfassungswidrig. Mit Bescheid vom 02. Oktober 1996 stellte die Beklagte die Rentenleistung von Beginn an unter Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten bzw zusätzlicher Arbeitsverdienste mit einem Monatsbetrag von 2.984,88 DM, errechnet aus 77,7718 EP (Ost) neu fest; mit Bescheid vom 15. Oktober 1996 gewährte sie dem Kläger einen Zuschuss zu den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Unter Anerkennung der Zeit vom 03. Oktober 1950 bis zum 31. Juli 1951 als Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung stellte sie mit Bescheid vom 08. November 1997 die RAR von Beginn an mit einem Zahlbetrag von insgesamt 3.040,39 DM zuzüglich der Zuschüsse für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge neu fest; hierbei legte sie der Berechnung 74,3961 EP (Ost) mit einem Rentenartfaktor 1,0 und 3,6166 EP (Ost) mit einem Rentenartfaktor von 1,333 aus der knappschaftlichen Rentenversicherung zu Grunde. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch zurück, soweit ihm nicht abgeholfen worden war (Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 1997): Hinsichtlich der begehrten Anrechnung der Zeit vom 06. Dezember 1983 bis zum 31. Dezember 1983 (prophylaktische Kur) als Beitragszeit nach § 260 Satz 3 SGB VI und der begehrten höheren Berücksichtigung des Anspruches auf Zusatzversorgung sei sie an den Bescheid des Zusatzversorgungsträgers gebunden. Die für die Jahre 1991, 1993, 1994 und 1996 gespeicherten Entgelte seien in den Versicherungsverlauf – wie gemeldet – übernommen worden. Eine Vergleichsberechnung nach § 4 Abs 4 AAÜG sei nicht vorzunehmen, da die Rente erst nach dem dort vorgesehenen Stichtag begonnen habe.

Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Klage vor dem Sozialgericht (SG) Berlin gewandt.

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 18. August 1997 zunächst eine vom Kläger begehrte Korrektur der Höhe der Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen von Rentenbeginn an vorgenommen. Mit weiterem Bescheid vom 04. September 1997 hat sie die Rentenleistung rückwirkend auf Grund veränderter Meldungen des Zusatzversorgungsträgers (bestandskräftiger Bescheid vom 04. Juli 1997) mit einem Monatsbetrag von 3.045,39 DM aus 74,5264 EP (Ost) sowie unveränderten EP (Ost) aus der knappschaftlichen Rentenversicherung neu festgestellt.

Zur Begründung der Klage hat der Kläger im Einzelnen ausgeführt, seine Ansprüche aus der Zusatzversorgung würden nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nach Maßgabe des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (EV) den Schutz des Art 14 GG genießen. Demzufolge sei für ihn eine Vergleichsberechnung nach § 4 Abs 4 AAÜG vorzunehmen, da Art 3 Abs 1 GG es gebiete, den Vertrauensschutz für Zugangsrentner wie bei Art 2 § 1 Abs 1 Zif 3 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) iVm mit §§ 319 a und b SGB VI bis zum 31. Dezember 1996 zu verlängern. Der danach zu ermittelnde besitzgeschützte Betrag sei zu dynamisieren mit den Anpassungsmaßstäben Ost. Denn nach der Rechsprechung des BVerfG dürften "Ostzusatzversorgte" nur mit "Ostrentnern" verglichen werden. Bei Bestimmung der Höhe der ihm zum 01. Juli 1990 zustehenden Zusatzversorgung sei zu beachten, dass für ihn entsprechend § 14 der Verordnung vom 12. Juli 1951 über die Vergütung der Hochschullehrer sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten und über die Emeritierung der Hochschullehrer (GBl I Seite 677) ein Anspruch auf Zusatzversorgung iHv 80 vH des durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommens im Zeitraum vom 01. Juli 1989 bis zum 30. Juni 1990 anzusetzen wäre. Eine Begrenzung des Gesamtzahlbetrages aus Zusatzversorgung und der Pflichtversicherungsrente auf 90 vH des Nettoeinkommens komme danach nicht in Betracht. Zwar habe er seine Tätigkeit erst nach dem 03. Oktober 1990 beendet, mit der Folge, dass eine förmliche Emeritierung im Sinne von § 14 der Verordnung nicht erfolgt sei. Nun sei aber bekannt, dass die Beklagte in diesen Fällen zahlreiche Anerkenntnisse abgegeben habe. Eine Ungleichbehandlung sei von Verfassungswegen nicht gerechtfertigt, sie liege auch im Verhältnis zu Hinterbliebenen ehemals Zusatzversorgter vor, für die der Gesetzgeber in § 4 Abs 4 AAÜG den Termin des Rentenbeginns bis zum 31. Dezember 1996 verlängert habe. Für eine Differenzierung fehle es an sachlichen Gründen. Auch habe er in den Jahren 1991 bis 1996 Beiträge auf sein Einkommen bis zur BBG (Ost) entrichtet. Gleichwohl entsprächen die ihm von der Beklagten für die Jahre 1991, 1993 und 1994 gutgebrachten EP (Ost) nicht dem Höchstwert der Anlage 2 b zum SGB VI. Vielmehr betrage für 1991 die Differenz 0,2660 EP, für 1993 0,0512 EP und für 1994 0,0280 EP. Nach § 275 a SGB VI sei jedoch bestimmt, dass die BBG (Ost) sich daraus ergebe, dass die BBG (West) durch den vorläufigen Wert der Anlage 10 zum SGB VI dividiert werde. Hieraus müsse geschlossen werden, dass der vorläufige Wert der Anlage 10 zum SGB VI sich aus der BBG (West) dividiert durch die BBG (Ost) ergebe. Diese mathematische Beziehung müsse aus Gründen der Logik auch für die "endgültigen" Werte gelten. Tatsächlich stimme der Quotient aus den beiden BBGn mit dem Wert des Umrechnungsfaktors der Anlage 10 zum SGB VI nicht überein, gravierend zum Nachteil der Versicherten (Ost) im Jahre 1991, jedoch auch in den Jahren 1993 und 1994. Diese sachwidrige Durchbrechung einer mathematischen Gleichung stelle eine Missachtung von Grundregeln der Mathematik dar. Lege der Gesetz- bzw der Verordnungsgeber zwei BBGn fest, könne er nicht auch noch den Wert der Anlage 10 SGB VI frei festlegen, sondern müsse ihn aus dem Verhältnis der beiden BBGn errechnen. Oder er könne nur eine der beiden BBGn und den Umrechnungsfaktor der Anlage 10 zum SGB VI festlegen, müsse dann aber die zweite BBG aus der vorgenannten mathematischen Beziehung ableiten, was praktisch nicht realisierbar erscheine, weshalb zur Lösung des Problems nur die Korrektur der Werte der Anlage 10 zum SGB VI übrig bleibe. Zur Illustration der Abweichungen beziehe er sich auf die von ihm vorgenommene Aufstellung für die Jahre 1990 bis 1996.

Durch Urteil vom 23. Oktober 2003 hat das SG Berlin die Klage abgewiesen: Die Stichtagsregelung des § 4 Abs 4 AAÜG neuer Fassung sei verfassungsgemäß. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Berücksichtigung höherer EP (Ost) unter Erhöhung der Umrechnungswerte der Anlage 10 zum SGB VI für die genannten Jahre. Zwar werde durch die vom Gesetzgeber vorgenommene Hochwertung mit den Werten der Anlage 10 nicht automatisch die BBG (West) erreicht, dies sei jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn die endgültigen Werte der Anlage 10 würden sonst nicht das Verhältnis wiedergeben, in dem die Durchschnittsverdienste aller Versicherten aus Anlage 1 zum SGB VI zu den Durchschnittsverdiensten im Beitrittsgebiet, die erst nachträglich festgestellt werden könnten, ständen (§ 255 b SGB VI). Mit der vom Kläger gewünschten Änderung der Werte der Anlage 10 zum SGB VI würde ein wichtiger Grundsatz der Rentenberechnung, nämlich die Berücksichtigung des Verhältnisses des individuellen Einkommens zum (erst nachträglich feststellbaren) Durchschnittsverdienst nicht gewahrt. Die vom Gesetzgeber gewählte Methode der Berücksichtigung der individuellen Entgelte sei daher sachlich gerechtfertigt. Auch stehe dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu, zumal es sich um die Berücksichtigung von Entgelten oberhalb der BBG (Ost) handele, dh um Entgelte, für die Beiträge nicht entrichtet worden sind.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages weiter.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Oktober 2002 aufzuheben und den Bescheid vom 04. September 1997 zu ändern sowie 1. die Beklagte zu verpflichten, den monatlichen Wert seines Rechts auf Regelaltersrente für die Zeit ab dem 01. September 1996 neu festzustellen und hierbei für sein in den Jahren 1991, 1993 und 1994 erzieltes, die Beitragsbemessungsgrenze erreichendes beitragspflichtiges Einkommen Entgeltpunkte unter Hochrechnung auf "West- Entgelte" im Verhältnis der jeweiligen Werte der Anlage 2 zu den Werten der Anlage 2a zum SGB VI (= Werte der Anlage 2b zum SGB VI) der SGB VI-Rente gutzubringen; des Weiteren den Gesamtanspruch aus der Rente der Sozialversicherung und der Altersversorgung der Intelligenz in ihrer speziellen Ausgestaltung für Hochschullehrer fiktiv für die Situation festzustellen, dass der Versorgungsfall am 01. Juli 1990 eingetreten wäre, diesen Gesamtanspruch am 31. Dezember 1991 um 6,84 vH zu erhöhen, ab dem 01. Januar 1992 zu den Anpassungsterminen "Ost" mit den Anpassungsfaktoren "Ost" zu dynamisieren und diesen Betrag ab dem 01. September 1996 unter weiterer regelmäßiger Anpassung in Zukunft zu gewähren, soweit er die Rente nach dem SGB VI übersteigt, und 2. die Beklagte zu verurteilen, ab dem 01. September 1996 entsprechend höhere Beträge an ihn zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, auf den Kläger sei § 4 Abs 4 AAÜG schlechthin nicht anwendbar, denn ein Anspruch auf Versorgungsleistungen wegen Alters hätte der Kläger nach der Verordnung über die AVI erst im Kalendermonat der Vollendung des 65. Lebensjahres erworben, also im August 1996. Im Übrigen entspreche die Ermittlung der Entgeltpunkte für die Jahre 1991, 1993 und 1994 den gesetzlichen Vorgaben. Dass die höchstmöglichen Entgeltpunkte nach Anlage 2b zum SGB VI nicht erreicht werden könnten, obwohl Beiträge auf das Arbeitsentgelt bis zur BBG (Ost) gezahlt seien, sei der Diskrepanz zwischen vorläufigem und endgültigem Wert der Anlage 10 zum SGB VI geschuldet. Diese Situation sei dem Gesetzgeber bekannt gewesen und von ihm in Kauf genommen worden. Darin könne noch kein Verstoß gegen Verfassungsrecht erblickt werden.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akte des Streitverfahrens S 37 RA 3758/96 -, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig (§ 143 SGG), jedoch unbegründet.

Wie das SG zu Recht entschieden hat, ist die vom Kläger gegen den Altersrentenbescheid vom 04. September 1997 erhobene kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG; vgl BSG in SozR 4-1300 § 44 RdNr 8) unbegründet, da dem Kläger für die Zeit ab dem 01. September 1996 ein Anspruch auf eine höhere RAR-Leistung nach § 35 SGB VI nicht zusteht.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nach § 157 SGG allein der Rentenfeststellungs-bescheid vom 04. September 1997, der alle vorangegangenen Rentenbescheide nach § 96 Abs 1 SGG ersetzt hat und über den das SG entschieden hat. Wegen der vom Kläger vorgenommenen Bestimmung des Streitgegenstandes unterliegt der angefochtene Bescheid vom 04. September 1997 nur unter den geltend gemachten Gesichtspunkten des Zahlbetragsschutzes (und dessen Dynamisierung) entsprechend § 4 Abs 4 AAÜG sowie der Höhe der Rangstellenwerte für die Jahre 1991, 1993 und 1994 der Nachprüfung im vorliegenden Rechtsstreit (vgl zur Teilbarkeit des Streitgegenstandes: BSG Urteile vom 30. März 2004 - B 4 RA 46/02 R - unveröffentlicht, vom 25. Februar 2004 - B 5 RJ 62/02 R - in SozR 4-2600 § 237 Nr 2 und vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 113/00 R - unveröffentlicht).

Dem Kläger steht sein Recht auf RAR nicht in Höhe des durch EV Nr 9 Buchst b Satz 5 iVm § 4 Abs 4 Satz 1 und 2 AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG garantierten Zahlbetrages oder des sog "weiterzuzahlenden Betrages" zu, denn § 4 Abs 4 AAÜG ist auf ihn nicht anwendbar.

Zu Recht hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid den Wert des vom Kläger in Anspruch genommenen Rechts auf RAR nicht auf der Grundlage des von EV Nr 9 Buchst b Satz 5 iVm § 4 Abs 4 Satz 1 und 2 AAÜG garantierten Zahlbetrages oder des "weiterzuzahlenden Betrages" festgestellt, denn diese Zahlbetragsgarantien standen dem Kläger nicht zu, weil die Anwendbarkeitsvoraussetzung des § 4 Abs 4 AAÜG, der Eintritt eines fiktiven Versorgungsfalles vor dem 01. Juli 1995 (Satz 2 aaO), nicht erfüllt war; der Kläger hat sein 65. Lebensjahr erst im August 1996 vollendet, ohne vor dem 01. Juli 1995 berufsunfähig geworden zu sein.

EV Nr 9 Buchst b, der nur einige der Maßgaben zu den Versorgungssystemen regelte, garantierte im Rahmen der dort ausschließlich geregelten Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets zum 31. Dezember 1991 (dazu grundlegend: BSG in SozR 3-8570 § 10 Nr 1 S 13 ff) den Personen, die am 03. Oktober 1990 aus dem Versorgungssystem "leistungsberechtigt" waren, also irgendein Vollrecht auf eine Versorgung aus einem Versorgungssystem hatten (sog Bestandsrentnern), den vollen Bestandsschutz, nämlich als Mindestbetrag den Zahlbetrag, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen war (Satz 4). Denjenigen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht aus dem Versorgungssystem "leistungsberechtigt" waren (die also nur eine Versorgungsanwartschaft innehatten) und erst ab dem 04. Oktober 1990 wegen Eintritts des Versorgungsfalls ein Vollrecht auf Versorgungsrente erwerben würden (sog Zugangsrentner), wurde nur ein zeitlich limitierter Bestandsschutz eingeräumt, nämlich nur, wenn sie bis zum 30. Juni 1995 den Versorgungsfall erlitten und deshalb - fiktiv - leistungsberechtigt geworden wären. Auch diesem Personenkreis wurde der Zahlbetrag garantiert, "der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall am 01. Juli 1990 eingetreten wäre" (Satz 5). Bei der Überleitung des SGB VI am 01. Januar 1992 auf das Beitrittsgebiet wurde zu Gunsten der Inhaber von überführten Rechten durch § 307b SGB VI (dazu: BSG Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 4 RA 27/04 R- in SozR 4-2600 § 307b Nr 5) und zuvor bei der Überleitung von Versorgungsanwartschaften in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets durch § 4 Abs 4 AAÜG die Zeitgrenze zwischen den "leistungsberechtigten" Bestandsrentnern und den noch nicht "leistungsberechtigten" Zugangsrentnern der Versorgungssysteme vom 03./04. Oktober 1990 auf den 31. Dezember 1991/01. Januar 1992 verlegt. Dadurch gelangten auch Inhaber einer erst zum 31. Dezember 1991 überführten bloßen Versorgungsanwartschaft zusätzlich und sie nur begünstigend in den erstmals durch das RÜG (1991) geschaffenen Schutz des sog "weiterzuzahlenden Betrages".

Die als Schranke der im EV der Bundesregierung erteilten Verordnungsermächtigung ausgestaltete Zahlbetragsgarantie des EV Nr 9 Buchst b Satz 5, die dem "besitzgeschützten Zahlbetrag" Eigentumsschutz vermittelt hat (vgl BVerfG 100, 1, 51 f = SozR 3-8570 § 10 Nr 3), schützte das Vertrauen der "rentennahen" Inhaber einer Versorgungsanwartschaft in den Erhalt des Werts dieser Anwartschaft nach dem im Juli 1990 maßgeblichen Versorgungsrecht der DDR, soweit es nach dem EV zu Bundesrecht wurde, sowie (bei Zusatzversorgten) den Wert der Anwartschaft auf Sozialpflichtversicherungsrente (vgl BSG in SozR 3-8570 § 4 Nr 3 S 11 und Nr 4 S 28). Wenn der fiktive Versorgungsfall nach der Versorgungsordnung vor dem 01. Juli 1995 eintritt, wird er so behandelt, als wäre er am 01. Juli 1990 eingetreten. Maßstab für die Höhe des fiktiven Gesamtanspruchs aus Sozialversicherung und Zusatzversorgung sind dann die leistungsrechtlichen Regelungen des am 01. Juli 1990 im Beitrittsgebiet geltenden Rentenversicherungs- und Versorgungsrechts, soweit es am 03. Oktober 1990 zu Bundesrecht wurde. Ausgehend hiervon ist zu prüfen, welche Ansprüche in welcher Höhe dem Berechtigten nach den im Juli 1990 maßgeblichen Bestimmungen zugestanden hätten. Da den Zugangsrentnern nur ein zeitlich limitierter Bestandsschutz garantiert wurde, ist - als Anwendungsvoraussetzung des § 4 Abs 4 AAÜG - stets vorab zu prüfen, ob nach den leistungsrechtlichen Bestimmungen des Versorgungssystems der Versorgungsfall bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 eingetreten wäre, also die Versorgungsanwartschaft innerhalb dieses Zeitraums zu einem Vollrecht auf Versorgung erstarkt wäre.

An dieser Rechtslage hat im Übrigen auch das 2. AAÜG-ÄndG verfassungsgemäß nichts rückwirkend geändert. Inhaltlich unverändert blieb insbesondere der - auch vom BVerfG nicht beanstandete (dazu sogleich) - § 4 Abs 4 Satz 2 AAÜG. Danach war und ist - entgegen der Ansicht des Klägers - grundlegende Voraussetzung für die Maßgeblichkeit des "besitzgeschützten Zahlbetrages" oder des "weiterzuzahlenden Betrages", dass der Berechtigte einen "Anspruch aus dem Versorgungssystem" gehabt hätte, wenn die Regelungen des Versorgungssystems weiter anzuwenden wären; ein Recht auf Rente aus dem SGB VI reicht also nicht.

Nach EV und AAÜG stand also dem geborenen Kläger kein Recht auf einen "besitzgeschützten Zahlbetrag" oder auf einen "weiterzuzahlenden Betrag" zu, denn er hatte bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 keinen fiktiven "Anspruch" aus dem Zusatzversorgungssystem nach Nr 4 der Anlage 1 zum AAÜG (AVI) bzw nach Nr 1 der Anlage zum AAÜG (AVItech), denen er früher angehört hatte, erworben. Da er nicht berufsunfähig ist (§ 8 Buchst b der VO-AVI; § 3 Buchst b VO-AVItech), hätte ihm nach § 8 Buchst a der VO-AVI bzw § 3 Buchst a VO-AVItech erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres, also ab dem Zeitpunkt, ab dem ihm auch kraft Gesetzes ein Recht auf Regelaltersrente nach dem SGB VI zustand, hier also im August 1996, und damit erst nach Ablauf des zeitlich limitierten Bestandsschutzes ein Recht auf zusätzliche Altersversorgung zugestanden. Aus demselben Grunde stand er auch nicht unter dem Schutz des sog "weiterzuzahlenden Betrages". Daher bedarf es auch keiner weiteren Prüfung der vom Kläger geltend gemachten besonderen Berechnungsweise der Altersversorgung für emeritierte Hochschullehrer und der begehrten, von § 4 Abs 4 AAÜG abweichenden Art und Weise der Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages.

Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die Stichtagsregelung in § 4 Abs 4 AAÜG auch nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Das BVerfG hat in weiterem Zusammenhang ausgeführt, dass der Gesetzgeber innerhalb seiner Gestaltungsbefugnis bleibe, wenn er es ablehne, zu Lasten der Versichertengemeinschaft oder der Allgemeinheit den alters- oder schicksalsbedingten Umstand voll auszugleichen, dass Personen im erwerbsfähigen Alter bessere Chancen haben als Rentner und Angehörige rentennaher Jahrgänge, Zugang zu ergänzenden Alterssicherungssystemen zu finden. Es sei deshalb mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar, dass die begünstigende Wirkung der Zahlbetragsgarantie nach dem EV auf Bestandsrentner und Rentenzugänge bis zum 30. Juni 1995 begrenzt worden sei (BVerfGE 100, 1, 46 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3 S 57 f). Unter Bezugnahme insbesondere hierauf hat das BSG entschieden, dass gegen die Stichtagsregelung in § 4 Abs 4 AAÜG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden (BSG SozR 4-2600 § 260 Nr 1 RdNr 25 ff, insbesondere 28 mwN, siehe auch Urteil vom 23. August 2005 – B 4 RA 52/04 R-). Der Senat folgt dem als überzeugend. Dabei kann nicht außer Acht gelassen werden – worauf das BSG zu Recht hinweist –, dass auch nach Ablauf des Stichtages (30. Juni 1995) die Rentenberechtigte aus dem Beitrittsgebiet begünstigenden Vorschriften des SGB VI und der §§ 5 bis 8 AAÜG bei der Ermittlung der Entgeltpunkte weiterhin Anwendung finden (BSG aaO RdNr 29). Im Übrigen ist für den Kläger die Vergleichsberechnung nach Art 2 RÜG durchgeführt worden, sie hat jedoch in seinem Fall zu keinem günstigeren Ergebnis als die Berechnung der Rente nach dem SGB VI geführt.

Dem Kläger steht nach §§ 35, 63, 64, 66 ff, 248 Abs 3, 254 b, 254d, 255a f, 256a, 260, 265a SGB VI auch keine höhere RAR-Leistung unter Berücksichtigung höherer Rangstellenwerte für die Jahre 1991, 1993 und 1994 zu.

Zu der nicht nur vom Kläger im vorliegenden Rechtsstreit vertretenen Rechtsauffassung hat der 1. Senat des LSG Berlin in seinem Urteil vom 23. August 2004 (L 1 RA 1/03, veröffentlicht in Juris) folgendes ausgeführt:

"Nach § 256a Abs 1 SGB VI werden für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 08. Mai 1945 Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr ist der Verdienst mit dem Wert der Anlage 10 zu vervielfältigen, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist. Dementsprechend hat die Beklagte die Entgeltpunkte (auch) für die Jahre 1991, 1993 und 1994 zutreffend ermittelt. Die Ansicht des Klägers, dies sei deshalb nicht der Fall, weil die von der Beklagten für diese Jahre zugrunde gelegten Umrechnungswerte der Anlage 10 zu gering seien, nämlich nicht dem Quotienten aus BBG (West) und BBG (Ost) entsprächen, entbehrt der rechtlichen Grundlage. Die Umrechnungswerte der Anlage 10 zum SGB VI stellen den Verhältniswert ("das Vielfache") des Durchschnittsentgelts der Anlage 1 (das ist das Durchschnittsentgelt im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet – Durchschnittsentgelt (West)) zum Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet dar (§ 255b Abs 2 SGB VI). Dass die in der Anlage 10 für die streitbefangenen Jahre wiedergegebenen Werte diesem Verhältniswert tatsächlich nicht entsprächen, ist indes – wie das SG zutreffend festgestellt hat – weder vom Kläger dargetan worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere lässt sich dies nicht daraus herleiten, dass die Werte der Anlage 10 nicht dem Quotienten aus den beiden BBGn entsprechen. Denn diese Werte müssen dem nicht entsprechen. Zu Unrecht beruft sich der Kläger für seine gegenteilige Ansicht auf die Vorschrift des § 275a SGB VI über die BBGn im Beitrittsgebiet. Hinsichtlich der Werte der Anlage 10 für das Jahr 1991 gilt dies schon deshalb, weil § 275a SGB VI erst am 01. Januar 1992 in Kraft getreten ist. Bis dahin galt für die BBGn (Ost) die Vorschrift des § 42 SVG (DDR) vom 28. Juni 1990 (GBl I S 486). Sie bestimmte, dass ab 01. Juli 1990 die monatliche BBG 2.700,00 DM betrage (Abs 1) und der Minister für Arbeit und Soziales ermächtigt werde, die BBG unter Berücksichtigung der Entwicklung der Arbeitsentgelte zu bestimmen (Abs 2). Der EV (vom 31. August 1990) sah in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr 2 Buchst b die Fortgeltung des § 42 SVG bis zum 31. Dezember 1991 mit der Maßgabe vor, dass die monatliche BBG ab 01. Januar 1991 3.000,00 DM betrage. Für die Zeit ab 01. Juli 1991 wurde auf dieser (Ermächtigungs-)Grundlage die monatliche BBG (Ost) auf 3.400,00 DM erhöht (§ 2 der 2. Rentenanpassungsverordnung (2. RAV) vom 19. Juni 1991 (BGBl I S 1300)). Die § 42 SVG (DDR) für die Zeit ab 01. Januar 1992 ablösende Vorschrift des § 275a SGB VI (Art 1 Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) vom 25. Juli 1991) bestimmte – als Sonderregelung zu § 159 SGB VI (BBGn (West)) –, dass die BBGn (Ost) in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechend der Entwicklung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Jahr im Beitrittsgebiet verändert würden (Satz 1). Die veränderten Beträge würden nur für den Zeitraum, für den die BBGn gälten, auf das nächsthöhere Vielfache von 1.200 aufgerundet (Satz 2). Dazu heißt es in der Gesetzesbegründung, die Vorschrift ermögliche eine Fortschreibung der BBGn (Ost) entsprechend den Veränderungen der Einkommen eines vergangenen Jahres im Beitrittsgebiet (Bundestags-Drucksache 12/405, S 130). Ein (direkter) Bezug zu den Werten der Anlage 10 zum SGB VI war auch hiermit noch nicht hergestellt. Dies geschah vielmehr erst durch die am 24. Dezember 1992 in Kraft getretene Fassung des § 275a SGB VI (Art 4, 10 Abs 2 des Gesetzes zur Änderung von Förderungsvoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen (AFG-ÄndG) vom 18. Dezember 1992 – BGBl I S 2044). Sie lautet: Die BBGn (Ost) in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung verändern sich zum 01. Januar eines jeden Kalenderjahres auf die Werte, die sich ergeben, wenn die für dieses Kalenderjahr jeweils geltenden Werte der Anlage 2 durch den für dieses Kalenderjahr bestimmten vorläufigen Wert der Anlage 10 geteilt werden (Satz 1). Dabei ist von den ungerundeten Beträgen auszugehen, aus denen die BBGn errechnet werden (Satz 2). Die BBGn (Ost) sind für das Jahr, für das sie bestimmt werden, auf das nächsthöhere Vielfache von 1.200 aufzurunden (Satz 3). Dazu heißt es in der Gesetzesbegründung, mit der Änderung werde sichergestellt, dass sich die BBGn (Ost) vom 1. Januar 1993 an in der gleichen Weise veränderten wie die für die Rentenberechnung maßgebenden Rechengrößen (Bundestags-Drucksache 12/3423, S 67). Errechnet man nach dieser Vorschrift die BBGn (Ost), so ergeben sich ab 1993 genau die Werte der Anlage 2a zum SGB VI (Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen des Beitrittsgebiets (bis 2001 in DM)), insbesondere auch für 1993 und 1994, nämlich 63.600,00 und 70.800,00. Der Wert der Anlage 2 zum SGB VI (Jährliche BBGn (bis 2001 in DM/RM)) beträgt für 1993 86.400,00. Bei Teilung durch den für dieses Kalenderjahr bestimmten vorläufigen Wert der Anlage 10 von 1,3739 ergibt sich ein Betrag von 62.886,67. Dieses Ergebnis, geteilt durch 1.200, ist auf den nächsthöheren vollen DM-Betrag zu runden (52,40, gerundet auf 53,00). Diese Zahl ist mit 1.200 zu multiplizieren. Das ergibt 63.600,00. Entsprechendes errechnet sich für 1994: 91.200,00 (Wert der Anlage 2) geteilt durch 1,2913 (vorläufiger Wert der Anlage 10) ergibt 70.626,50, geteilt durch 1.200 macht 58,85, aufgerundet auf 59,00 und multipliziert mit 1.200 ergibt 70.800,00 (zur Berechnung vergleiche Verbandskommentar § 275a SGB VI Rz 2; jedenfalls für die Jahre 1993 und 1994 ergeben sich die exakten Werte der Anlage 2a auch, wenn man von den gerundeten BBGn (West) nach Anlage 2 ausgeht). Entgegen der Ansicht des Klägers erweist sich danach, dass § 275a SGB VI und Anlage 10 zum SGB VI keineswegs zueinander in Widerspruch stehen. Der Ansicht des Klägers liegt eine unzutreffende Gleichung zugrunde. Sie lässt insbesondere die erforderliche Rundung auf das nächsthöhere Vielfache von 1.200 außer Acht. Auch ist es nicht richtig, dass die "mathematische Beziehung aus Gründen der Logik" auch für die "endgültigen" Werte der Anlage 10 zu gelten habe. Vielmehr kommt es für die Ermittlung der BBGn (Ost) stets auf den vorläufigen Wert der Anlage 10 an. Die Annahme des Klägers würde voraussetzen, dass es auch für die BBGn (Anlagen 2 und 2a) korrespondierende vorläufige Werte gäbe. Das ist jedoch nicht der Fall. Es gibt insoweit nur endgültige Werte. Schließlich ist es auch nicht richtig, dass sich der Wert der Anlage 10 als "abhängiger" Wert aus dem Verhältnis der beiden BBGn als "unabhängiger" Werte ergibt. Vielmehr erschließt sich die BBG (Ost) als "abhängiger" Wert aus dem Verhältnis der "unabhängigen" Werte BBG (West) und Anlage 10 zum SGB VI. Einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf ausnahmslose exakte Hochrechnung von Ost-Entgelten auf West-Entgelte gibt es nicht. Die weitgehende Gleichstellung der Ost-Entgelte mit West-Entgelten durch die Aufwertung der Ost-Entgelte auf DM und deren Hochwertung mittels der Anlage 10 zum SGB VI auf West-Entgelte kommt den Rentnern des Beitrittsgebiets weit entgegen und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden." Diese rechtliche Beurteilung, die auch vom 8. Senat des LSG Berlin in seinen Urteilen vom 24. Juni 2004 (L8 RA 17/02) und 13. Mai 2004 (L 8 RA 98/00) – veröffentlicht in der Datenbank www.sozialgerichtsbarkeit.de - geteilt wird, überzeugt den erkennenden Senat, er hat ihr nichts hinzuzufügen und macht sie sich vollinhaltlich zu Eigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, sie folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 160 Abs 2 SGG zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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