Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 122/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ist sachlich und funktionell unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht Karlsruhe verwiesen.
Gründe:
Der Rechtsstreit ist nach § 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an das nach § 23 Nr. 1 GVG sachlich und nach § 17 Zivilprozessordnung (ZPO) örtlich zuständige Amtsgericht Karlsruhe zu verweisen. Dieses Gericht ist berufen, über die Zulässigkeit der Klage (Statthaftigkeit) und gegebenenfalls ihre Begründetheit zu entscheiden. Ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit ist nicht zuständig, da es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche nach § 51 Sozialgerichtsgesetz (SGG), sondern um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit handelt. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und den bei ihr Versicherten beruhen auf bürgerlichem Recht (ebenso Bundesgerichtshof BGHZ 48, 35-46). Der Streitwert liegt unter 5.000 EUR. Der Kläger begehrt die Nachzahlung seiner Betriebsrente, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise genauer (nur) der Nettobetriebsrente. Nach § 9 ZPO ist vom 3,5-fachen des Jahresbetrages auszugehen, hier also von 219, 56 DM monatlich x 3,5 x 12: 1,95583 = 4.714,88 EUR.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar. Ein Ausnahmefall grundsätzlicher Bedeutung nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG liegt nicht vor.
Gründe:
Der Rechtsstreit ist nach § 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an das nach § 23 Nr. 1 GVG sachlich und nach § 17 Zivilprozessordnung (ZPO) örtlich zuständige Amtsgericht Karlsruhe zu verweisen. Dieses Gericht ist berufen, über die Zulässigkeit der Klage (Statthaftigkeit) und gegebenenfalls ihre Begründetheit zu entscheiden. Ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit ist nicht zuständig, da es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche nach § 51 Sozialgerichtsgesetz (SGG), sondern um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit handelt. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und den bei ihr Versicherten beruhen auf bürgerlichem Recht (ebenso Bundesgerichtshof BGHZ 48, 35-46). Der Streitwert liegt unter 5.000 EUR. Der Kläger begehrt die Nachzahlung seiner Betriebsrente, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise genauer (nur) der Nettobetriebsrente. Nach § 9 ZPO ist vom 3,5-fachen des Jahresbetrages auszugehen, hier also von 219, 56 DM monatlich x 3,5 x 12: 1,95583 = 4.714,88 EUR.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar. Ein Ausnahmefall grundsätzlicher Bedeutung nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG liegt nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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