L 1 SF 163/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 163/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Klägers, die Richterin wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung einer Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Allerdings ist ein solches Ablehnungsgesuch nur zulässig, wenn die abgelehnte Richterin noch mit dem Rechtsschutzbegehren des Rechtsschutzsuchenden aktuell befasst ist. Der Antrag wird hingegen unzulässig, wenn sie nicht mehr mit der Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren bzw. über dessen Bearbeitung befasst ist; in diesem Falle ist das Ablehnungsgesuch prozessual überholt.

So verhält es sich im vorliegenden Fall. Die vom Kläger behauptete Besorgnis der Befangenheit der Richterin kann sich auf den Rechtsstreit nicht mehr auswirken. Denn das Sozialgericht hat in der öffentlichen Sitzung vom 7. Juni 2006 ein Urteil verkündet. Durch dieses Urteil ist das erstinstanzliche Verfahren beendet worden. Das Urteil ist von diesem Zeitpunkt an nicht mehr abänderbar, sondern ausschließlich mit dem zulässigen Rechtsmittel angreifbar. Ein Gesuch auf Richterablehnung gerichtet auf das Ziel, die abgelehnte Richterin an einer weiteren richterlichen Tätigkeit in dem betreffenden Verfahren zu hindern, kommt deshalb nicht mehr in Betracht. Das Ablehnungsgesuch ist damit unzulässig.

Da sich das Befangenheitsgesuch als unzulässig darstellt, brauchte eine dienstliche Äußerung der abgelehnten Richterin nicht eingeholt zu werden. Die persönlichen Lebensumstände des Klägers und sein Gesundheitszustand durften bei der Entscheidung über das Befangenheitsgesuch keine Berücksichtigung finden.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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