L 1 SF 140/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 140/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Klägers, die Richterin am Sozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Vorsitzende der Kammer des Sozialgerichts, Richterin am Sozialgericht , ist unbegründet.

Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V. m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung einer Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass die Richterin nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.

Aus der gebotenen objektivierten Sicht ergeben sich hier keine Indizien, welche auf etwaige Befangenheit hindeuten: Ein Ablehnungsgesuch kann grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass von einem Richter unrichtige Entscheidungen in materieller oder in verfahrensrechtlicher Hinsicht getroffen worden seien. Behauptete Rechtsverstöße können eine Besorgnis der Befangenheit vielmehr nur dann rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ihn ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht. Dies kann eine unsachgemäße Verfahrensleitung sowie evident mangelnde Sorgfalt sein. Davon ist auszugehen, wenn sich das prozessuale Vorgehen des Richters so sehr von dem normalerweise geübten Verfahren entfernt, dass sich für die dadurch betroffene Partei der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 1992, 192 f. mit weiteren Nachweisen).

Der Hinweis der Richterin, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Kostenvorschuss nach § 109 SGG sei nicht möglich, entspricht der Rechtslage, § 73a Abs. 3 SGG. Ihre Entscheidungen, eine Sachverständigenbeauftragung nicht von Amts wegen angezeigt zu halten und eine Beauftragung nach § 109 SGG von der Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig zu machen, halten sich im Rahmen des richterlichen Ermessens. Ihre Prozessleitung erweckt nicht den Anschein, dass sie das Verfahren zu zögerlich bearbeitet, auch wenn es im Sommer noch nicht abgeschlossen wurde.

Dass die Richterin voreingenommen sein könnte, weil sie von der Beklagten ihr Gehalt beziehe und deren "Befehlsstrukturen" unterzogen sei, ist haltlos. Dienstherr der Richterin ist nicht die Beklagte sondern das Land Berlin.

Selbst wenn die Richterin in der mündlichen Verhandlung die Klägerin als offensichtlich schwer krank bezeichnet haben sollte, ergäbe sich daraus kein mögliches Indiz für eine Voreingenommenheit. Auf den genauen Wortlaut der Äußerung kommt es deshalb nicht an. Allerdings sieht der Senat keinen Anlass, an der inhaltlichen Richtigkeit der dienstlichen Stellungnahme vom 10. Oktober 2006 zu zweifeln.

Soweit die Antragstellerin über die behauptete Unrichtigkeit der Prozessführung und die vermeintlich daraus folgende Befangenheit hinaus der Richterin in polemisierender Weise Beteiligung an einem Raubzug gegen Alte, Kranke und Sozialschwache vorwirft, ferner Labilität, Ungeeignetheit und nunmehr auch noch (vorsätzliches) Lügen, stellt sich der Inhalt des Gesuches als beleidigend und beschimpfend und daher als rechtsmissbräuchlich dar.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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