Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 9 RJ 2604/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 R 748/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über den Wert des Rechts auf Altersrente. Dabei macht der Kläger die Berücksichtigung eines Steigerungsbetrages von 1,5 % seines durchschnittlichen Arbeitsverdienstes im Rahmen der Rentenberechnung geltend.
Der 1937 geborene Kläger war vom 11. Juni 1973 bis zum 18. Januar 1990 im VEB IB beschäftigt und hat dabei durchgehend Verdienste oberhalb der Sozialpflichtversicherungsgrenze der DDR erzielt. Vom 1. Januar 1983 an entrichtete er Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) der DDR. Wegen der Verdienste im Einzelnen wird auf die Entgeltbescheinigung Bl. 87, 88 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Der VEB gehörte zu den so genannten Betrieben der speziellen Produktion im Sinne des § 1 Buchstabe a) der Anordnung über die Berechnung von Renten der Sozialversicherung für bestimmte Gruppen von Werktätigen vom 12. April 1976, die in § 2 Abs. 1 ab einer 10-jährigen ununterbrochenen Tätigkeit im Betrieb bei der Berechnung der Alters- und Invalidenrente für jedes Jahr der ununterbrochenen Tätigkeit einen Steigerungsbetrag von 1,5 % des Durchschnittsverdienstes vorsah.
Auf den Antrag des Klägers gewährte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 30. April 1997 vom 1. Juni 1997 an eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach den Vorschriften des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Am 25. Januar 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überprüfung des Rentenbescheides und begehrte die Berücksichtigung eines besonderen Rentensteigerungsbetrages von 1,5 % bei der Rentenberechnung. Sein daneben bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte – Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme – gestellter Antrag auf Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit bei einem Zusatzversorgungssystem blieb ohne Erfolg (Bescheid vom 19. Juli 2002).
Den Antrag auf Rücknahme des Bescheides vom 30. April 1997 lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 20. März 2002 und Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2002). Die Berücksichtigung eines erhöhten Steigerungssatzes komme nur im Rahmen von Art. 2 § 35 Nr. 4 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) in Betracht. Dieser Anspruch bestehe nur für Personen, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet gehabt haben und deren Rente in der Zeit vom 01. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 begonnen habe. Der Kläger habe jedoch erst seit dem 1. Juni 1997 einen Anspruch auf Altersrente, so dass die nach dem SGB VI gewährte Altersrente in zutreffender Höhe gezahlt werde.
Die hiergegen gerichtete Klage zum Sozialgericht (SG) Berlin hat das SG mit Urteil vom 21. Februar 2006 zurückgewiesen. Für die vom Kläger begehrte Berücksichtigung eines besonderen Steigerungsfaktors finde sich im Gesetz keine Grundlage. Die Übergangsregelung des Art. 2 RÜG sei auf den Kläger nicht anwendbar. Verfassungsrechtlich sei dieses Ergebnis nicht zu beanstanden. Im Einigungsvertrag sei keine Regelung ersichtlich, die die Weitergeltung der Anordnung über die Berechnung von Renten der Sozialversicherung für bestimmte Gruppen von Werktätigen vom 12. April 1976 bestimme. Damit sei der Steigerungsbetrag nicht als eigentumsrechtliche Position anerkannt (Hinweis auf Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. August 2005, Az.: 1 BvR 616/99 und 1 BvR 1028/03).
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der geltend macht, sein Anspruch auf Weitergeltung des erhöhten Steigerungssatzes habe über § 256a Abs. 2 und 3 SGB VI in der rückwirkend in Kraft getretenen Fassung des 2. AAÜG-ÄndG zu erfolgen. Die insoweit begünstigenden Regelungen für Beschäftigte der Deutschen Post und der Deutschen Reichsbahn seien auf Beschäftigte der Betriebe der speziellen Produktion übertragbar.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Februar 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 20. März 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 30. April 1997 ihm höhere Rente unter Berücksichtigung eines Steigerungssatzes von 1, 5 für die Zeit vom 11. Juni 1973 bis zum 18. Januar 1990 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Verwaltungsakten der Beklagten () sowie die Akten des Sozialgerichts Berlin (S 9 RJ 2604/02-24) lagen bei der Entscheidung vor und waren Gegenstand der Beratung.
II.
Der Senat entscheidet gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Bescheid vom 30. April 1997 nach § 44 SGB X zurücknimmt und seine Altersrente unter Berücksichtigung eines besonderen Steigerungssatzes von 1,5 % neu feststellt, wie das SG zutreffend entschieden hat. Der Senat schließt sich seinen Ausführungen an, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Begründung in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen werden kann (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ergänzend und vertiefend ist lediglich Folgendes auszuführen:
Zwar ist der Kläger in einem Betrieb der "speziellen Produktion" der ehemaligen DDR tätig gewesen, der unter die Anordnung über die Berechnung von Renten der Sozialversicherung für bestimmte Gruppen von Werktätigen vom 12. April 1976 fiel. Danach war vorgesehen, dass unter anderem bei in speziellen Betrieben beschäftigten Werktätigen bei der Rentenberechnung nach den Vorschriften der 1. Rentenverordnung vom 23. November 1979 je Arbeitsjahr in einer solchen Einrichtung 1,5 % statt 1 % als Steigerungssatz gewährt wird, wenn diese Beschäftigung ununterbrochen mindestens 10 Jahre ausgeübt worden war. Diese Regelungen sind jedoch anlässlich der Rentenüberleitung nicht in das SGB VI übernommen worden.
Die Berechnung der Rente des Klägers richtet sich allein nach dem SGB VI, was dieser mit seiner Berufung im Ausgangspunkt auch nicht anzweifelt. Die von ihm zurückgelegten Beitragszeiten in der (allgemeinen) Sozialversicherung der DDR sind nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI Beitragszeiten im Bundesgebiet gleichgestellt. Entgeltpunkte (EP) werden dafür nach Maßgabe der Sonderregelung in § 256a SGB VI ermittelt. Der danach als versichert geltende Verdienst ergibt sich aus § 256a Abs. 2 und 3 SGB VI. Höhere als die tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste, soweit sie in der Sozialpflichtversicherung und seit dem 1. Januar 1983 in der FZR versichert waren, sind damit nicht heranzuziehen, wie sich aus dem klaren Wortlaut des § 256a Abs. 2 Satz 1 SGB VI ergibt. Im SGB VI findet sich der vom Kläger geltend gemacht Steigerungsfaktor von 1,5 weder in Gestalt eines besonderen Rentenart- oder Zugangsfaktors noch in Gestalt einer Heranziehung fiktiv höherer Arbeitsverdienste für Beitragszeiten. Eine Regelungslücke, die im Wege der Rechtsfortbildung oder verfassungskonformen Auslegung zu Gunsten des Klägers geschlossen werden müsste, liegt nicht vor. Die Änderung des § 256a Abs. 2 SGB VI, auf die der Kläger insoweit Bezug nimmt, hat der Gesetzgeber des 2. AAÜG-ÄndG bewusst darauf beschränkt, wegen der Auswirkungen der sog "Alten Versorgung" für Beschäftigte bei der Deutschen Reichsbahn oder der Deutschen Post "tatsächlich erzielte Arbeitsentgelte" über der Beitragsbemessungsgrenze der DDR ohne Beachtung der Beitragszahlung zur FZR als versichert anzusehen. Eine vergleichbare Situation wie bei den hiervon Begünstigten hat es bei den Angehörigen von Betrieben der speziellen Produktion nicht gegeben. Der Senat schließt sich damit in Ergebnis und Begründung in vollem Umfang der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Steigerungsbetrag von 1,5 v.H. für Beschäftigte im Gesundheitswesen der früheren DDR (BSG, Urteil vom 30.01.2003 - B 4 RA 16/02 R = SozR 4-2600 § 64 Nr. 1; BSG, Urteil vom 06.03.2003 - B 4 RA 13/02 R) und für Angehörige der Deutschen Reichsbahn im Beitrittsgebiet (BSG, Urteil vom 11.12.2002 - B 5 RJ 14/00 R = SozR 3-2600 § 256a Nr. 10) an, die auch für den besonderen Steigerungssatz für jedes Jahr der Beschäftigung in Einrichtungen nach der Anordnung über die Berechnung von Renten der Sozialversicherung für bestimmte Gruppen von Werktätigen vom 12.04.1976 gilt (ebenso Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 11.10.2005 L 4 RA 126/04, zitiert nach juris).
Die Übergangsregelung des Art. 2 § 35 RÜG mit der Folge einer Vergleichsberechnung berücksichtigt dabei ausreichend Vertrauensschutzgesichtspunkte der Betroffenen. Sie ist aber auf den Kläger nicht anwendbar, da die Fortschreibung des "Rentenrechts der DDR" in Art. 2 RÜG bis zum 31. Dezember 1996 nur rentennahe Zugangsrentner (Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 3 RÜG) erfasst. Maßgeblich hierfür kann nur der Rentenbeginn nach Art. 2 § 4 RÜG - also das Erreichen des 65. Lebensjahres des Klägers 2002 – sein, so dass der Anwendungsbereich des Art. 2 RÜG nicht eröffnet ist. Weitere Ansprüche waren von Verfassungswegen nicht einzuräumen, worauf bereits das SG zutreffend hingewiesen hat. Es sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die eine abweichende Beurteilung von der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts hierzu, die das SG in Bezug genommen hat, rechtfertigen könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über den Wert des Rechts auf Altersrente. Dabei macht der Kläger die Berücksichtigung eines Steigerungsbetrages von 1,5 % seines durchschnittlichen Arbeitsverdienstes im Rahmen der Rentenberechnung geltend.
Der 1937 geborene Kläger war vom 11. Juni 1973 bis zum 18. Januar 1990 im VEB IB beschäftigt und hat dabei durchgehend Verdienste oberhalb der Sozialpflichtversicherungsgrenze der DDR erzielt. Vom 1. Januar 1983 an entrichtete er Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) der DDR. Wegen der Verdienste im Einzelnen wird auf die Entgeltbescheinigung Bl. 87, 88 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Der VEB gehörte zu den so genannten Betrieben der speziellen Produktion im Sinne des § 1 Buchstabe a) der Anordnung über die Berechnung von Renten der Sozialversicherung für bestimmte Gruppen von Werktätigen vom 12. April 1976, die in § 2 Abs. 1 ab einer 10-jährigen ununterbrochenen Tätigkeit im Betrieb bei der Berechnung der Alters- und Invalidenrente für jedes Jahr der ununterbrochenen Tätigkeit einen Steigerungsbetrag von 1,5 % des Durchschnittsverdienstes vorsah.
Auf den Antrag des Klägers gewährte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 30. April 1997 vom 1. Juni 1997 an eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach den Vorschriften des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Am 25. Januar 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überprüfung des Rentenbescheides und begehrte die Berücksichtigung eines besonderen Rentensteigerungsbetrages von 1,5 % bei der Rentenberechnung. Sein daneben bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte – Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme – gestellter Antrag auf Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit bei einem Zusatzversorgungssystem blieb ohne Erfolg (Bescheid vom 19. Juli 2002).
Den Antrag auf Rücknahme des Bescheides vom 30. April 1997 lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 20. März 2002 und Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2002). Die Berücksichtigung eines erhöhten Steigerungssatzes komme nur im Rahmen von Art. 2 § 35 Nr. 4 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) in Betracht. Dieser Anspruch bestehe nur für Personen, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet gehabt haben und deren Rente in der Zeit vom 01. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 begonnen habe. Der Kläger habe jedoch erst seit dem 1. Juni 1997 einen Anspruch auf Altersrente, so dass die nach dem SGB VI gewährte Altersrente in zutreffender Höhe gezahlt werde.
Die hiergegen gerichtete Klage zum Sozialgericht (SG) Berlin hat das SG mit Urteil vom 21. Februar 2006 zurückgewiesen. Für die vom Kläger begehrte Berücksichtigung eines besonderen Steigerungsfaktors finde sich im Gesetz keine Grundlage. Die Übergangsregelung des Art. 2 RÜG sei auf den Kläger nicht anwendbar. Verfassungsrechtlich sei dieses Ergebnis nicht zu beanstanden. Im Einigungsvertrag sei keine Regelung ersichtlich, die die Weitergeltung der Anordnung über die Berechnung von Renten der Sozialversicherung für bestimmte Gruppen von Werktätigen vom 12. April 1976 bestimme. Damit sei der Steigerungsbetrag nicht als eigentumsrechtliche Position anerkannt (Hinweis auf Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. August 2005, Az.: 1 BvR 616/99 und 1 BvR 1028/03).
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der geltend macht, sein Anspruch auf Weitergeltung des erhöhten Steigerungssatzes habe über § 256a Abs. 2 und 3 SGB VI in der rückwirkend in Kraft getretenen Fassung des 2. AAÜG-ÄndG zu erfolgen. Die insoweit begünstigenden Regelungen für Beschäftigte der Deutschen Post und der Deutschen Reichsbahn seien auf Beschäftigte der Betriebe der speziellen Produktion übertragbar.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Februar 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 20. März 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 30. April 1997 ihm höhere Rente unter Berücksichtigung eines Steigerungssatzes von 1, 5 für die Zeit vom 11. Juni 1973 bis zum 18. Januar 1990 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Verwaltungsakten der Beklagten () sowie die Akten des Sozialgerichts Berlin (S 9 RJ 2604/02-24) lagen bei der Entscheidung vor und waren Gegenstand der Beratung.
II.
Der Senat entscheidet gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Bescheid vom 30. April 1997 nach § 44 SGB X zurücknimmt und seine Altersrente unter Berücksichtigung eines besonderen Steigerungssatzes von 1,5 % neu feststellt, wie das SG zutreffend entschieden hat. Der Senat schließt sich seinen Ausführungen an, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Begründung in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen werden kann (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ergänzend und vertiefend ist lediglich Folgendes auszuführen:
Zwar ist der Kläger in einem Betrieb der "speziellen Produktion" der ehemaligen DDR tätig gewesen, der unter die Anordnung über die Berechnung von Renten der Sozialversicherung für bestimmte Gruppen von Werktätigen vom 12. April 1976 fiel. Danach war vorgesehen, dass unter anderem bei in speziellen Betrieben beschäftigten Werktätigen bei der Rentenberechnung nach den Vorschriften der 1. Rentenverordnung vom 23. November 1979 je Arbeitsjahr in einer solchen Einrichtung 1,5 % statt 1 % als Steigerungssatz gewährt wird, wenn diese Beschäftigung ununterbrochen mindestens 10 Jahre ausgeübt worden war. Diese Regelungen sind jedoch anlässlich der Rentenüberleitung nicht in das SGB VI übernommen worden.
Die Berechnung der Rente des Klägers richtet sich allein nach dem SGB VI, was dieser mit seiner Berufung im Ausgangspunkt auch nicht anzweifelt. Die von ihm zurückgelegten Beitragszeiten in der (allgemeinen) Sozialversicherung der DDR sind nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI Beitragszeiten im Bundesgebiet gleichgestellt. Entgeltpunkte (EP) werden dafür nach Maßgabe der Sonderregelung in § 256a SGB VI ermittelt. Der danach als versichert geltende Verdienst ergibt sich aus § 256a Abs. 2 und 3 SGB VI. Höhere als die tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste, soweit sie in der Sozialpflichtversicherung und seit dem 1. Januar 1983 in der FZR versichert waren, sind damit nicht heranzuziehen, wie sich aus dem klaren Wortlaut des § 256a Abs. 2 Satz 1 SGB VI ergibt. Im SGB VI findet sich der vom Kläger geltend gemacht Steigerungsfaktor von 1,5 weder in Gestalt eines besonderen Rentenart- oder Zugangsfaktors noch in Gestalt einer Heranziehung fiktiv höherer Arbeitsverdienste für Beitragszeiten. Eine Regelungslücke, die im Wege der Rechtsfortbildung oder verfassungskonformen Auslegung zu Gunsten des Klägers geschlossen werden müsste, liegt nicht vor. Die Änderung des § 256a Abs. 2 SGB VI, auf die der Kläger insoweit Bezug nimmt, hat der Gesetzgeber des 2. AAÜG-ÄndG bewusst darauf beschränkt, wegen der Auswirkungen der sog "Alten Versorgung" für Beschäftigte bei der Deutschen Reichsbahn oder der Deutschen Post "tatsächlich erzielte Arbeitsentgelte" über der Beitragsbemessungsgrenze der DDR ohne Beachtung der Beitragszahlung zur FZR als versichert anzusehen. Eine vergleichbare Situation wie bei den hiervon Begünstigten hat es bei den Angehörigen von Betrieben der speziellen Produktion nicht gegeben. Der Senat schließt sich damit in Ergebnis und Begründung in vollem Umfang der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Steigerungsbetrag von 1,5 v.H. für Beschäftigte im Gesundheitswesen der früheren DDR (BSG, Urteil vom 30.01.2003 - B 4 RA 16/02 R = SozR 4-2600 § 64 Nr. 1; BSG, Urteil vom 06.03.2003 - B 4 RA 13/02 R) und für Angehörige der Deutschen Reichsbahn im Beitrittsgebiet (BSG, Urteil vom 11.12.2002 - B 5 RJ 14/00 R = SozR 3-2600 § 256a Nr. 10) an, die auch für den besonderen Steigerungssatz für jedes Jahr der Beschäftigung in Einrichtungen nach der Anordnung über die Berechnung von Renten der Sozialversicherung für bestimmte Gruppen von Werktätigen vom 12.04.1976 gilt (ebenso Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 11.10.2005 L 4 RA 126/04, zitiert nach juris).
Die Übergangsregelung des Art. 2 § 35 RÜG mit der Folge einer Vergleichsberechnung berücksichtigt dabei ausreichend Vertrauensschutzgesichtspunkte der Betroffenen. Sie ist aber auf den Kläger nicht anwendbar, da die Fortschreibung des "Rentenrechts der DDR" in Art. 2 RÜG bis zum 31. Dezember 1996 nur rentennahe Zugangsrentner (Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 3 RÜG) erfasst. Maßgeblich hierfür kann nur der Rentenbeginn nach Art. 2 § 4 RÜG - also das Erreichen des 65. Lebensjahres des Klägers 2002 – sein, so dass der Anwendungsbereich des Art. 2 RÜG nicht eröffnet ist. Weitere Ansprüche waren von Verfassungswegen nicht einzuräumen, worauf bereits das SG zutreffend hingewiesen hat. Es sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die eine abweichende Beurteilung von der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts hierzu, die das SG in Bezug genommen hat, rechtfertigen könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
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