Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AL 164/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 598/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der dem Kläger gewährten Arbeitslosenhilfe (Alhi) vom 1.10. bis 7.11.2004 streitig.
Die Beklagte bewilligte dem in X wohnhaften Kläger mit Bescheid vom 11.05.2005 Alhi vom 01.06.2004 bis zum 31.12.2004 in Höhe von 151,41 EUR wöchentlich bzw. 21,63 EUR täglich.
Ein am 29.09.2004 zur Post gegebenes Schreiben der Beklagten - Angebot einer Maßnahme der Eignungsfeststellung - Trainingsmaßnahme - kam am 04.10.2004 an die Beklagte zurück mit dem Vermerk "Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln". Die Beklagte verfügte daraufhin die Zahlungseinstellung ab dem 01.10.2004.
Am 8.11.2004 sprach der Kläger bei der Beklagten vor und beantragte die Weitergewährung von Alhi. Bei einer Vorsprache am 9.11.2004 gab er an, er wohne nach wie vor unter der angegebenen Adresse. Sein Briefkasten sei ab 08.11.2004 wieder eindeutig gekennzeichnet.
Mit Bescheid vom 11.11.2005 hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi mit Wirkung vom 01.10.2004 auf. Zur Begründung führte sie aus, die Arbeitslosigkeit sei wegen fehlender Beschäftigungssuche aufgrund von Ortsabwesenheit ab dem 01.10.2004 fortgefallen. Mit Bescheid vom 12.11.2005 bewilligte sie Alhi ab dem 08.11.2004.
Gegen den Aufhebungsbescheid vom 11.11.2004 legte der Kläger am 29.11.2004 Widerspruch ein mit der Begründung, er sei nie ortsabwesend gewesen. Durch Regen, Nebel und Feuchtigkeit sei sein selbstklebendes Namensschild am Briefkasten, der sich direkt an der Straßenseite befinde, einige Tage bzw. zeitweise nicht lesbar gewesen. Die Post sei vermutlich von einer neuen oder aushilfsweise beschäftigten Kraft ausgetragen worden, weil in einem Ort wie X der zuständige Postbeamte wisse, wo jeder wohne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe in der Zeit vom 01.10. bis 7.11.2004 den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung gestanden, da er nicht persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz unter der von ihm benannten Anschrift durch Briefpost erreichbar gewesen sei. Er sei somit nicht arbeitslos im Sinne des § 118 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) gewesen und habe im streitigen Zeitraum keinen Leistungsanspruch gehabt.
Hiergegen erhob der Kläger am 20.01.2005 Klage zum Sozialgericht (SG) Konstanz mit der Begründung, die ursprüngliche Aufhebung sei wegen Ortsabwesenheit erfolgt. Er sei jedoch nicht ortsabwesend gewesen. Ein Austausch der Begründung sei nicht zulässig.
Auf Anfrage des SG teilte der Kläger weiter mit, auf seinem Briefkasten befinde sich ein aufklebbares Namensschild, geschützt durch Überkleben mit Tesa-Film. Dieses sei im Laufe der Zeit vermutlich durch Feuchtigkeit unterwandert worden. Die Nichtlesbarkeit sei ihm durch Zufall aufgefallen. Außerdem seien bisher alle Briefe eingegangen, bis auf die bewussten zwei der Agentur für Arbeit. Wann ihm die Unleserlichkeit der Namensaufschrift auf dem Briefkasten aufgefallen sei, wisse er nicht mehr.
Mit Urteil vom 28.11.2005 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Beklagte habe die Bewilligung von Alhi zu Recht gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III aufgehoben. Aufgrund der nichtlesbaren Anschrift auf dem Briefkasten sei der Kläger postalisch nicht mehr erreichbar gewesen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) habe der Arbeitslose sicher zu stellen, dass die Beklagte ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt durch Briefpost erreichen könne. Hierzu gehöre neben dem täglichen Aufenthalt unter der bei der Beklagten angegebenen Adresse auch, dass der Briefkasten ordnungsgemäß mit dem Namen des Arbeitslosen versehen sei. Diese Obliegenheitspflicht habe der Kläger verletzt. Ihm sei es auch zuzumuten gewesen, die Beschriftung seines Briefkastens zu kontrollieren, da, wie er selbst vorgetragen habe, das Namensschild nur mit Tesafilm geschützt und Witterungseinflüssen ausgesetzt gewesen sei. Insbesondere bei der Leerung des Briefkastens hätte der Kläger erkennen können, dass sein Name nur noch schwer bzw. nicht mehr lesbar gewesen sei. Der Kläger habe sich auch nicht darauf verlassen dürfen, dass ihm die Briefpost durch einen ortskundigen Postzusteller zugestellt werde, da die Postzustellung durch verschiedene Postzustelldienste erfolge.
Die Bewilligung der Alhi sei auch zutreffend vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben worden. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X erfolge eine Aufhebung ab der Änderung, wenn der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe, dass der Anspruch ganz oder teilweise weggefallen sei. Der Kläger sei durch das Merkblatt 1 für Arbeitslose, dessen Erhalt und Kenntnisnahme er durch seine Unterschrift auf der Arbeitslosmeldung vom 04.11.2003 bestätigt habe, darüber in Kenntnis gesetzt gewesen, dass er für einen ordnungsgemäß beschrifteten Briefkasten zu sorgen habe. In dem Merkblatt werde darauf hingewiesen, dass Leistungsempfänger insbesondere für Briefsendungen der Agentur für Arbeit an jedem Werktag erreichbar sein müssten. Hierzu gehöre auch ein ordnungsgemäß beschrifteter Briefkasten. Bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte der Kläger deshalb wissen müssen, dass sein Anspruch erloschen sei. Er habe die Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, da er einfache und ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und daher nicht beachtet habe, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen.
Die Beklagte habe auch das erforderliche Verfahren eingehalten. Unbeachtlich sei, dass der Aufhebungsbescheid auf die Ortsabwesenheit und der Widerspruchsbescheid auf die fehlende postalische Erreichbarkeit gestützt worden sei. In beiden Fällen sei die Aufhebung nämlich auf die fehlende Verfügbarkeit des Klägers gestützt worden. Zudem sei eine Ergänzung oder Änderung der von der Behörde gegebenen Begründung noch im Prozess möglich, solange sich der Tenor der Behördenentscheidung nicht ändere. Auch sei die bis zum Schluss der letzten Tatsacheninstanz noch mögliche Anhörung erfolgt.
Gegen das am 07.01.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.02.2006 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt.
Der Kläger trägt vor, er wohne seit 6 Jahren unter seiner jetzigen Adresse. Während dieser Zeit habe es mit Ausnahme der streitigen Zeit nie Probleme mit der Postzustellung gegeben.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteils des Sozialgerichts Kostanz vom 28. November 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 18.09.2006 darüber unterrichtet, dass er beabsichtigt, über die Berufung durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden. Er hat Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13.10.2006 gegeben.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagten-Akten sowie den Inhalt der Prozessakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss gem. § 154 Abs. 4 SGG, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Streitig ist der Anspruch auf Alhi für 38 Tage bei einem täglichen Leistungssatz i.H.v. 21,63 EUR. Die Beschwer des Klägers übersteigt damit 500 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend dargestellt, die für die Aufhebung der Leistungsbewilligung maßgeblichen Rechtsgrundlagen zutreffend benannt und eingehend ausgeführt, aus welchen Gründen der Leistungsanspruch des Klägers entfallen ist und die Voraussetzungen für die Aufhebung der Leistung vorlagen. Der Senat schließt sich der Darlegung des SG uneingeschränkt an und sieht deshalb von einer Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 153 Abs. 2 SGG weitgehend ab.
Ergänzend ist auszuführen, dass der Vortrag des Klägers, eine weitere Briefsendung der Beklagten sei Ende Dezember 2004 in den Briefkasten seines Vermieters eingeworfen worden, für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung ist. Maßgeblich für die fehlende postalische Erreichbarkeit im streitigen Zeitraum war nicht ein Fehlverhalten des Postzustellers, sondern das Fehlen eines lesbaren Namensschildes am Briefkasten des Klägers.
Entgegen den Angaben des Klägers in der Berufungsbegründung erfolgte ein Postrücklauf nicht lediglich einmalig im Oktober 2004. Ausweislich der Akten der Beklagten konnte bereits am 14.11.2003 ein Schreiben der Beklagten an den Kläger nicht zugestellt werden. Dieses ging am 17.11.2003 gleichfalls mit der Begründung "Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln" an die Beklagte zurück. Dies legt es nahe, dass der Name des Klägers auf seinem Briefkasten bereits seit erheblich längerer Zeit nicht mehr leserlich war. Allein auf den Umstand, dass er dem Postzusteller bekannt war, durfte sich der Kläger hinsichtlich seiner postalischen Erreichbarkeit nicht verlassen. Erst durch das Anbringen eines lesbaren Namensschildes, das ausweislich der Angaben des Klägers am 8.11.2004 erfolgt ist, war er wieder postalisch erreichbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der dem Kläger gewährten Arbeitslosenhilfe (Alhi) vom 1.10. bis 7.11.2004 streitig.
Die Beklagte bewilligte dem in X wohnhaften Kläger mit Bescheid vom 11.05.2005 Alhi vom 01.06.2004 bis zum 31.12.2004 in Höhe von 151,41 EUR wöchentlich bzw. 21,63 EUR täglich.
Ein am 29.09.2004 zur Post gegebenes Schreiben der Beklagten - Angebot einer Maßnahme der Eignungsfeststellung - Trainingsmaßnahme - kam am 04.10.2004 an die Beklagte zurück mit dem Vermerk "Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln". Die Beklagte verfügte daraufhin die Zahlungseinstellung ab dem 01.10.2004.
Am 8.11.2004 sprach der Kläger bei der Beklagten vor und beantragte die Weitergewährung von Alhi. Bei einer Vorsprache am 9.11.2004 gab er an, er wohne nach wie vor unter der angegebenen Adresse. Sein Briefkasten sei ab 08.11.2004 wieder eindeutig gekennzeichnet.
Mit Bescheid vom 11.11.2005 hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi mit Wirkung vom 01.10.2004 auf. Zur Begründung führte sie aus, die Arbeitslosigkeit sei wegen fehlender Beschäftigungssuche aufgrund von Ortsabwesenheit ab dem 01.10.2004 fortgefallen. Mit Bescheid vom 12.11.2005 bewilligte sie Alhi ab dem 08.11.2004.
Gegen den Aufhebungsbescheid vom 11.11.2004 legte der Kläger am 29.11.2004 Widerspruch ein mit der Begründung, er sei nie ortsabwesend gewesen. Durch Regen, Nebel und Feuchtigkeit sei sein selbstklebendes Namensschild am Briefkasten, der sich direkt an der Straßenseite befinde, einige Tage bzw. zeitweise nicht lesbar gewesen. Die Post sei vermutlich von einer neuen oder aushilfsweise beschäftigten Kraft ausgetragen worden, weil in einem Ort wie X der zuständige Postbeamte wisse, wo jeder wohne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe in der Zeit vom 01.10. bis 7.11.2004 den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung gestanden, da er nicht persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz unter der von ihm benannten Anschrift durch Briefpost erreichbar gewesen sei. Er sei somit nicht arbeitslos im Sinne des § 118 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) gewesen und habe im streitigen Zeitraum keinen Leistungsanspruch gehabt.
Hiergegen erhob der Kläger am 20.01.2005 Klage zum Sozialgericht (SG) Konstanz mit der Begründung, die ursprüngliche Aufhebung sei wegen Ortsabwesenheit erfolgt. Er sei jedoch nicht ortsabwesend gewesen. Ein Austausch der Begründung sei nicht zulässig.
Auf Anfrage des SG teilte der Kläger weiter mit, auf seinem Briefkasten befinde sich ein aufklebbares Namensschild, geschützt durch Überkleben mit Tesa-Film. Dieses sei im Laufe der Zeit vermutlich durch Feuchtigkeit unterwandert worden. Die Nichtlesbarkeit sei ihm durch Zufall aufgefallen. Außerdem seien bisher alle Briefe eingegangen, bis auf die bewussten zwei der Agentur für Arbeit. Wann ihm die Unleserlichkeit der Namensaufschrift auf dem Briefkasten aufgefallen sei, wisse er nicht mehr.
Mit Urteil vom 28.11.2005 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Beklagte habe die Bewilligung von Alhi zu Recht gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III aufgehoben. Aufgrund der nichtlesbaren Anschrift auf dem Briefkasten sei der Kläger postalisch nicht mehr erreichbar gewesen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) habe der Arbeitslose sicher zu stellen, dass die Beklagte ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt durch Briefpost erreichen könne. Hierzu gehöre neben dem täglichen Aufenthalt unter der bei der Beklagten angegebenen Adresse auch, dass der Briefkasten ordnungsgemäß mit dem Namen des Arbeitslosen versehen sei. Diese Obliegenheitspflicht habe der Kläger verletzt. Ihm sei es auch zuzumuten gewesen, die Beschriftung seines Briefkastens zu kontrollieren, da, wie er selbst vorgetragen habe, das Namensschild nur mit Tesafilm geschützt und Witterungseinflüssen ausgesetzt gewesen sei. Insbesondere bei der Leerung des Briefkastens hätte der Kläger erkennen können, dass sein Name nur noch schwer bzw. nicht mehr lesbar gewesen sei. Der Kläger habe sich auch nicht darauf verlassen dürfen, dass ihm die Briefpost durch einen ortskundigen Postzusteller zugestellt werde, da die Postzustellung durch verschiedene Postzustelldienste erfolge.
Die Bewilligung der Alhi sei auch zutreffend vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben worden. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X erfolge eine Aufhebung ab der Änderung, wenn der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe, dass der Anspruch ganz oder teilweise weggefallen sei. Der Kläger sei durch das Merkblatt 1 für Arbeitslose, dessen Erhalt und Kenntnisnahme er durch seine Unterschrift auf der Arbeitslosmeldung vom 04.11.2003 bestätigt habe, darüber in Kenntnis gesetzt gewesen, dass er für einen ordnungsgemäß beschrifteten Briefkasten zu sorgen habe. In dem Merkblatt werde darauf hingewiesen, dass Leistungsempfänger insbesondere für Briefsendungen der Agentur für Arbeit an jedem Werktag erreichbar sein müssten. Hierzu gehöre auch ein ordnungsgemäß beschrifteter Briefkasten. Bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte der Kläger deshalb wissen müssen, dass sein Anspruch erloschen sei. Er habe die Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, da er einfache und ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und daher nicht beachtet habe, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen.
Die Beklagte habe auch das erforderliche Verfahren eingehalten. Unbeachtlich sei, dass der Aufhebungsbescheid auf die Ortsabwesenheit und der Widerspruchsbescheid auf die fehlende postalische Erreichbarkeit gestützt worden sei. In beiden Fällen sei die Aufhebung nämlich auf die fehlende Verfügbarkeit des Klägers gestützt worden. Zudem sei eine Ergänzung oder Änderung der von der Behörde gegebenen Begründung noch im Prozess möglich, solange sich der Tenor der Behördenentscheidung nicht ändere. Auch sei die bis zum Schluss der letzten Tatsacheninstanz noch mögliche Anhörung erfolgt.
Gegen das am 07.01.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.02.2006 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt.
Der Kläger trägt vor, er wohne seit 6 Jahren unter seiner jetzigen Adresse. Während dieser Zeit habe es mit Ausnahme der streitigen Zeit nie Probleme mit der Postzustellung gegeben.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteils des Sozialgerichts Kostanz vom 28. November 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 18.09.2006 darüber unterrichtet, dass er beabsichtigt, über die Berufung durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden. Er hat Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13.10.2006 gegeben.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagten-Akten sowie den Inhalt der Prozessakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss gem. § 154 Abs. 4 SGG, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Streitig ist der Anspruch auf Alhi für 38 Tage bei einem täglichen Leistungssatz i.H.v. 21,63 EUR. Die Beschwer des Klägers übersteigt damit 500 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend dargestellt, die für die Aufhebung der Leistungsbewilligung maßgeblichen Rechtsgrundlagen zutreffend benannt und eingehend ausgeführt, aus welchen Gründen der Leistungsanspruch des Klägers entfallen ist und die Voraussetzungen für die Aufhebung der Leistung vorlagen. Der Senat schließt sich der Darlegung des SG uneingeschränkt an und sieht deshalb von einer Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 153 Abs. 2 SGG weitgehend ab.
Ergänzend ist auszuführen, dass der Vortrag des Klägers, eine weitere Briefsendung der Beklagten sei Ende Dezember 2004 in den Briefkasten seines Vermieters eingeworfen worden, für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung ist. Maßgeblich für die fehlende postalische Erreichbarkeit im streitigen Zeitraum war nicht ein Fehlverhalten des Postzustellers, sondern das Fehlen eines lesbaren Namensschildes am Briefkasten des Klägers.
Entgegen den Angaben des Klägers in der Berufungsbegründung erfolgte ein Postrücklauf nicht lediglich einmalig im Oktober 2004. Ausweislich der Akten der Beklagten konnte bereits am 14.11.2003 ein Schreiben der Beklagten an den Kläger nicht zugestellt werden. Dieses ging am 17.11.2003 gleichfalls mit der Begründung "Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln" an die Beklagte zurück. Dies legt es nahe, dass der Name des Klägers auf seinem Briefkasten bereits seit erheblich längerer Zeit nicht mehr leserlich war. Allein auf den Umstand, dass er dem Postzusteller bekannt war, durfte sich der Kläger hinsichtlich seiner postalischen Erreichbarkeit nicht verlassen. Erst durch das Anbringen eines lesbaren Namensschildes, das ausweislich der Angaben des Klägers am 8.11.2004 erfolgt ist, war er wieder postalisch erreichbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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