Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 17 R 811/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 1518/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Januar 2006 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen streitig.
Der Kläger, von Beruf Fliesenlegermeister, war seit 01.11.1995 als Inhaber eines Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerbetriebes selbständig tätig. Der Betrieb wurde am 05.02.1996 in die Handwerksrolle eingetragen. Am 01.04.1998 gründete der Kläger mit einem Partner, der Groß- und Außenhandelskaufmann ist, außerdem die Firma F.- und B.-Welt GmbH, als deren Geschäftsführer er fungierte. Nachdem der Partner am 01.01.2000 seine Beteiligung an der GmbH aufgab, war der Kläger alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH und gleichzeitig Alleineigentümer des Fliesenlegerbetriebs. Ausweislich einer notariellen Urkunde vom 30.08.2000 brachte der Kläger das Einzelunternehmen in die GmbH ein. Nach der Urkunde wurde das eingebrachte Einzelunternehmen ab dem 01.01.2000 für Rechnung der GmbH geführt. Ausweislich der Gewerbe-Abmeldung vom 05.02.2001 wurde der Betrieb am 31.12.1999 aufgegeben. Am 19.07.2001 wurde das Einzelhandelsunternehmen wegen Rechtsformänderung aus der Handwerksrolle gelöscht.
Zwischen dem 05.02.1996 und Juli 2001 entrichtete der Kläger Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter-Handwerker-. Mit Bescheid vom 05.09.2001 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er ab 20.07.2001 nicht mehr der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) unterliege.
Am 16.02.2004 beantragte der Kläger die Erstattung der von Januar 2000 bis Juli 2001 bezahlten Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 8.207,10. Er sei ab Januar 2000 geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH gewesen und damit nicht mehr beitragspflichtig in der Handwerker-Pflichtversicherung. Ergänzend trug er vor, bei der Fliesen- und B.-Welt GmbH handele es sich um eine Ausstellung. Der Schwerpunkt der Tätigkeiten liege im Handel mit Fliesen, Baustoffen und Sanitärartikeln. Ab 01.01.2000 seien die Handwerksleistungen von der GmbH mit dort angestellten Mitarbeitern, Bauleitern etc. abgewickelt worden. Die Personengesellschaft sei operativ nicht mehr existent gewesen. Seine handwerkliche Tätigkeit habe sich auf kleinere Aquisetätigkeiten und Faktura beschränkt. Es seien hierfür durchschnittlich zwölf Stunden pro Woche angefallen. Er legte den Bericht über die Erstellung des Jahresabschlusses der GmbH zum 31.12.2001, den Jahresabschluss zum 31.12.2000 und einen Auszug aus der Handwerksrolle vom 11.05.2004, wonach das Gewerbe bereits am 31.12.1999 aufgegeben worden ist und die Eintragung am 19.07.2001 gelöscht wurde, vor.
Mit Bescheid vom 05.08.2004 lehnte die Beklagte den Antrag auf Beitragserstattung ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei bis 19.07.2001 in die Handwerksrolle eingetragen und auch selbständig (aktiv oder direktiv) tätig gewesen. Damit lägen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SGB VI vor und es bestünde Versicherungspflicht im streitigen Zeitraum.
Seinen hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er nicht bis zum 19.07.2001 selbständig im Handwerk tätig gewesen sei. Es sei weder irgendeine Tätigkeit erlösmäßig verrechnet noch irgendeine Bilanz einer selbständigen Tätigkeit erstellt worden. Er habe als GmbH-Geschäftsführer einen Fliesenleger als Betriebsleiter beschäftigen müssen, um überhaupt Fliesenarbeiten über die GmbH abwickeln zu können. Seine Tätigkeit sei auf kaufmännische und Verkaufstätigkeiten beschränkt gewesen. Er sei Arbeitnehmer einer Kapitalgesellschaft mit der sich hieraus ergebenden Sozialversicherungspflicht als Arbeitnehmer gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.12.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SGB VI seien selbständig tätige Handwerker versicherungspflichtig, die in der Handwerksrolle eingetragen seien. Die Versicherungspflicht entstehe demnach unter zwei Voraussetzungen: 1. der Handwerker müsse eine selbständige Tätigkeit ausüben und 2. müsse er in die Handwerksrolle eingetragen sein. Fehle es an einer dieser Voraussetzungen entstehe die Pflicht zur Rentenversicherung nicht. Die Löschung in der Handwerksrolle sei erst am 19.07.2001 erfolgt. Auch über den Wechsel der Unternehmensform am 01.01.2000 hinaus habe der Kläger weiterhin eine selbständige Tätigkeit ausgeführt. Damit habe bis zum 19.07.2001 (Löschung in der Handwerksrolle) Versicherungspflicht vorgelegen. Die Versicherungspflicht als selbständig tätiger Handwerker bleibe grundsätzlich auch dann bestehen, wenn daneben Rentenversicherungspflicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften bestehe.
Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Reutlingen, das den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Stuttgart (SG) verwies. Zur Begründung wiederholte der Kläger im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Er wies noch einmal darauf hin, dass er sich als GmbH-Geschäftsführer vom früher ausgeübten handwerklichen Beruf auf die Unternehmensleitung im kaufmännischen Sinne zurückgezogen habe. Deshalb sei auch der Wechsel der Gesellschaftsform vorgenommen worden. Die im streitgegenständlichen Zeitraum bestehende Doppelversicherung sei gesetzesfremd.
Die Beklagte trug hierzu unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid vor, der Kläger sei als GmbH-Geschäftsführer überhaupt nicht als Arbeitnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinn in der GmbH beschäftigt gewesen. Es seien in der fraglichen Zeit auch keine Rentenversicherungsbeiträge als Arbeitnehmer abgeführt worden.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG erklärte der Kläger unter anderem, dass die Arbeitnehmer des Einzelunternehmens in die GmbH übernommen worden seien. Weil er es selbst nicht mehr geschafft habe, die Handwerksabteilung selbst zu leiten, habe er zum 01.01.2000 einen Bauleiter eingestellt.
Mit Urteil vom 24.01.2006, der Beklagten zugestellt am 16.03.2006, verurteilte das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 05.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.12.2004, dem Kläger die für die Zeit vom 01.09.2000 bis 19.07.2001 geleisteten Beiträge zu erstatten. Im übrigen wies es die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es aus, Rechtsgrundlage für die Erstattung sei § 26 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Danach seien zu Unrecht entrichtete Beiträge grundsätzlich zu erstatten. Beiträge seien zu Unrecht entrichtet, wenn sie nicht als Pflichtbeiträge, als freiwillige Beiträge oder als Höherversicherungsbeiträge oder nicht in der Höhe oder für die gewählte Zeit hätten entrichtet werden dürfen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SGB VI in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung seien versicherungspflichtig selbständig tätige Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen seien. Voraussetzung für die Versicherungspflicht sei demnach zum einen die Eintragung in die Handwerksrolle und zum anderen die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit, derentwegen der Betreffende eingetragen sei. Vorliegend sei der Kläger zwar im gesamten streitigen Zeitraum in die Handwerksrolle eingetragen gewesen. Ab dem Zeitpunkt der Einbringung des Einzelunternehmens in die GmbH habe der Kläger jedoch keine selbständige Tätigkeit als Handwerker mehr ausgeübt. Er sei ausschließlich als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft tätig gewesen. Die Verschmelzung des Einzelunternehmens mit der GmbH sei mit Abschluss des notariellen Vertrags erfolgt.
Hiergegen hat die Beklagte am 27.03.2006 Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SGB VI falsch ausgelegt worden sei. Bei der Umwandlung einer Einzelfirma in eine GmbH unterlägen die mitarbeitenden Gesellschafter bis zur Löschung der Eintragung des Einzelbetriebs in der Handwerksrolle der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SGB VI, da sie weiterhin als Handwerker aktiv oder direktiv tätig seien. Der Kläger sei auch nach dem 30.08.2000 in derselben Tätigkeit selbständig gewesen, mit der er in der Handwerksrolle eingetragen worden sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Januar 2006 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass er als Gesellschafter der F.- und B.-Welt GmbH in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfüllt habe. Die Löschung aus der Handwerkerrolle sei versehentlich "verbummelt" worden. Als alleiniger Gesellschafter einer GmbH sei er dem Grunde nach Selbständiger und trage die sich hieraus ergebenden Berufsrisiken auch im Hinblick auf die Altersvorsorge. Als GmbH-Geschäftsführer sei er mit der kaufmännischen Führung des Unternehmens betraut gewesen. Handwerkliche Arbeiten habe er nicht ausgeführt. Diese seien an die Arbeitnehmer der Fliesen- und B-Welt GmbH delegiert worden.
Auf Nachfrage des Senats hat der Kläger erklärt, dass für den handwerklichen Bereich der Firma F.- und B.-Welt GmbH ab 01.09.2000 S. W. eingestellt worden sei. Dieser habe die Stellung des Bauleiters bekleidet. Die Umsätze Vertrieb zu Handwerkerleistung hätten sich im Verhältnis von ca. 60 zu 40 % bewegt. Er hat den Monatsbericht im Baugewerbe für 12/2000 für die Firma F.- und B.-Welt GmbH vorgelegt. Danach waren im Betrieb vier kaufmännische Angestellte, acht Fliesenleger, ein gewerblicher Azubi, eine gewerbliche Aushilfe und der Geschäftsführer beschäftigt.
Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, wesentliche Indizien für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit seien auch das wirtschaftliche Risiko des Unternehmers und die Haftung für die Verrichtungen seiner Mitarbeiter. Es werde daher auch bei Handwerkern, die in ihrem Betrieb einen Meister beschäftigen würden, der zur Führung des Betriebs berechtigt sei, von einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit ausgegangen und Versicherungspflicht als Handwerker festgestellt.
Die Handwerkskammer S. hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass der Kläger vom 05.02.1996 bis zum 19.07.2001 mit dem Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerhandwerk in der Handwerksrolle eingetragen gewesen sei. Die Firma F.- und B.-Welt E. GmbH sei seit dem 19.07.2001 mit dem Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen. Geschäftsführender Betriebsleiter dieser Firma sei der Kläger.
Die Berichterstatterin hat den Rechtsstreit mit den Beteiligten erörtert und S. W. als Zeugen gehört. Der Kläger hat unter anderem erklärt, dass er S. W. zum 01.01.2000 eingestellt habe. Dieser habe sich um die handwerklichen Dinge gekümmert. Er selbst habe S. W. nicht überwacht. Teilweise habe er ihn gefragt, wie es laufe. Auch Reklamationen habe man teilweise gemeinsam bearbeitet. Bei Rückfragen im Hinblick auf schwierige Kunden sei er zur Verfügung gestanden. Der Auszubildende sei von dem Gesellen, dem er zugeteilt gewesen sei, und S. W. ausgebildet worden. Er selbst habe als Geschäftsführer und Meister jedoch die Verantwortung für die Ausbildung getragen. Teilweise habe er auch Entwürfe gemacht, wenn es um kreative Dinge gegangen sei. Der Zeuge hat angegeben, dass er Betriebs- und Objektleiter gewesen sei. Am Anfang habe ihm der Kläger bei den Angeboten und den Abrechnungen geholfen. Später habe er dies selbständig durchgeführt. Die Materialbestellung sei durch den Kläger, ihn oder eine weitere Mitarbeiterin erfolgt. Für die Materialbestellung für die Baustellen sei hauptsächlich er zuständig gewesen. Neue Gesellen habe er sich gemeinsam mit dem Kläger angeschaut. Entlassungen seien mit dem Kläger besprochen worden.
Im Anschluss daran hat der Kläger ein Schreiben der Handwerkskammer Stuttgart, wonach eine rückwirkende Löschung bzw. eine rückwirkende Änderung einer vollzogenen Löschung in der Handwerksrolle aus rechtlichen Gründen nicht möglich sei, vorgelegt. Ab dem Jahr 2000 hätten keine Ertragsdaten bezüglich des Einzelunternehmens mehr vorgelegen. Außerdem hat der Kläger von ihm gefertigte Entwürfe zu Bädergestaltungen zur Akte gegeben.
Die Beklagte hat unter anderem noch auf ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen L 13 RJ 42/04 hingewiesen. Danach könne auf den Tag der angeblichen Einstellung der Aktivitäten nicht abgestellt werden. Die Versicherungspflicht als eingetragener Handwerker ende nach der Umwandlung erst mit der Löschung. Eine selbständige Tätigkeit als Handwerker liege auch dann vor, wenn der Handwerker nur noch planende, anleitende und beaufsichtigende Funktionen erfülle.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und begründet.
Das SG hat der Klage im Hinblick auf die Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.09.2000 bis 19.07.2001 zu Unrecht stattgegeben. Der angefochtene Bescheid vom 05.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.12.2004, mit dem die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 01.01.2000 bis 19.07.2001 abgelehnt worden ist, ist insgesamt rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat auch für die Zeit nach Abschluss des notariellen Vertrags bis zur Löschung seines Einzelunternehmens aus der Handwerksrolle keinen Anspruch auf Erstattung der geleisteten Rentenversicherungsbeiträge.
Die Voraussetzungen für eine Erstattung von Beiträgen und die Versicherungspflicht selbständig tätiger Handwerker sind im Urteil des SG zutreffend dargestellt. Darauf wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG verwiesen.
In Ansehung dieser rechtlichen Gegebenheiten hat der Kläger jedoch keinen Anspruch auf Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge, da er auch für die Zeit nach Verschmelzung der Unternehmen bis zur Löschung aus der Handwerksrolle versicherungspflichtig nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung war.
Unbestrittener Maßen erfüllt der Kläger bis 19.07.2001 die erste Voraussetzung des § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB V. Er war in die Handwerksrolle eingetragen. Eine rückwirkende Löschung bzw. rückwirkende Änderung einer vollzogenen Löschung in der Handwerksrolle ist nicht erfolgt. Daneben ist aber auch die zweite Voraussetzung des § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI gegeben: Der Kläger war bis zur Löschung aus der Handwerksrolle tatsächlich als Handwerker selbständig tätig. Der Senat verkennt insoweit nicht, dass der Kläger zumindest ab 01.01.2000 in seiner Person nicht mehr aktiv als Handwerker gearbeitet hat. Er war infolge des Ausscheidens des bisherigen Mitgesellschafters überwiegend kaufmännisch tätig und hatte zu seiner Entlastung auch einen Betriebsleiter, der für den handwerklichen Bereich des Betriebs zuständig war, eingestellt. Dies allein ist jedoch nicht entscheidend. Eine selbständige Tätigkeit als Handwerker im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI ist nämlich auch dann zu bejahen, wenn "nur" eine leitende Tätigkeit im Hinblick auf das Handwerk vorliegt (vgl. Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, RV II - SGB VI - 17. (68.) Lfg., 7/1997 § 2 SGB VI Rd.-Ziff. 23, 24; KassKomm-Gürtner § 2 SGB VI Rd.-Ziff. 6; Lilge, Gesetzliche Rentenversicherung § 2 SGB VI Rd.-Ziff. 10.5; BSG, Urteil vom 13.03.1979 in SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 39). Eine leitende Tätigkeit in diesem Sinne hat der Kläger bis zur Löschung aus der Handwerksrolle und insbesondere auch nach Einbringung des Einzelunternehmens in die GmbH ausgeübt. Er hat zwar auch im Hinblick auf den direktiven Teil der handwerklichen Tätigkeit einen Großteil delegiert, indem er Tätigkeiten wie Einteilung der Mitarbeiter, Besuch der Baustellen und nach Einarbeitung des Betriebsleiters W. auch die Angebotserstellung und die Abrechnungen sowie die Lagerbestellung auf den Betriebsleiter übertragen hatte. Er hat den Betriebsleiter W. insoweit auch nicht ständig überwacht. Er hat sich beim Betriebsleiter zeitweise jedoch nach dem Gang der Geschäfte erkundigt. Er war nach wie vor für die Einstellung und Entlassung der Handwerksgesellen zuständig und trug als Fliesenlegermeister die Verantwortung für die Ausbildung des Auszubildenden. Zusammen mit dem Betriebsleiter bearbeitete er nach wie vor auch teilweise die Reklamationen, bestellte in geringem Umfang auch Material und stand bei schwierigen Kunden im Hintergrund zur Verfügung. Damit hat er nicht nur unbedeutende, die Führung des Betriebs nicht beeinflussende Tätigkeiten wahrgenommen. Er hat hinsichtlich der handwerklichen Tätigkeit beaufsichtigende, im Hinblick auf die Mitarbeiter planende und durch die Mithilfe bei schwierigen Kunden auch anleitende Funktionen inne gehabt. Außerdem haftete er als Handwerksmeister für die Verrichtungen seiner Mitarbeiter und trug auch das wirtschaftliche Risiko für den Betrieb. Auch wenn er sich tatsächlich nicht um die Bilanz im Einzelnen gekümmert haben sollte, war ihm doch im Groben bekannt und bewusst, wie die einzelnen Betriebsteile wirtschaftlich dastanden. Dass all dies auch einen nicht unbedeutendem Umfang hatte, wird daraus deutlich, dass der Betrieb zu diesem Zeitpunkt über acht handwerkliche Mitarbeiter verfügte und sich die Umsätze im Handwerk und Handel nicht in eklatantem Maße unterschieden.
Die Versicherungspflicht eines eingetragenen Handwerkers, der als Handwerker selbständig tätig ist, endet auch nicht automatisch mit der Einbringung des Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft mit der Folge, dass für das Einzelunternehmen keine Ertragsdaten mehr anfallen. Entscheidend ist insoweit, dass tatsächlich weiterhin handwerkliche Leistungen erbracht wurden. Hierfür wurde das Einzelunternehmen bis zum 19.07.2001 benötigt, denn erst ab diesem Tag war die GmbH in die Handwerksrolle eingetragen, so dass erst ab diesem Zeitpunkt die GmbH für die Handwerksleistungen zur Verfügung stand (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11.03.2005 - L 13 RJ 42/04 -).
Härtefälle sieht das Gesetz hinsichtlich der Beitragserstattung von selbständig tätigen Handwerkern, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, nicht vor.
Der Kläger hat somit keinen Anspruch auf Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge, weshalb das Urteil des SG abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen streitig.
Der Kläger, von Beruf Fliesenlegermeister, war seit 01.11.1995 als Inhaber eines Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerbetriebes selbständig tätig. Der Betrieb wurde am 05.02.1996 in die Handwerksrolle eingetragen. Am 01.04.1998 gründete der Kläger mit einem Partner, der Groß- und Außenhandelskaufmann ist, außerdem die Firma F.- und B.-Welt GmbH, als deren Geschäftsführer er fungierte. Nachdem der Partner am 01.01.2000 seine Beteiligung an der GmbH aufgab, war der Kläger alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH und gleichzeitig Alleineigentümer des Fliesenlegerbetriebs. Ausweislich einer notariellen Urkunde vom 30.08.2000 brachte der Kläger das Einzelunternehmen in die GmbH ein. Nach der Urkunde wurde das eingebrachte Einzelunternehmen ab dem 01.01.2000 für Rechnung der GmbH geführt. Ausweislich der Gewerbe-Abmeldung vom 05.02.2001 wurde der Betrieb am 31.12.1999 aufgegeben. Am 19.07.2001 wurde das Einzelhandelsunternehmen wegen Rechtsformänderung aus der Handwerksrolle gelöscht.
Zwischen dem 05.02.1996 und Juli 2001 entrichtete der Kläger Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter-Handwerker-. Mit Bescheid vom 05.09.2001 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er ab 20.07.2001 nicht mehr der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) unterliege.
Am 16.02.2004 beantragte der Kläger die Erstattung der von Januar 2000 bis Juli 2001 bezahlten Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 8.207,10. Er sei ab Januar 2000 geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH gewesen und damit nicht mehr beitragspflichtig in der Handwerker-Pflichtversicherung. Ergänzend trug er vor, bei der Fliesen- und B.-Welt GmbH handele es sich um eine Ausstellung. Der Schwerpunkt der Tätigkeiten liege im Handel mit Fliesen, Baustoffen und Sanitärartikeln. Ab 01.01.2000 seien die Handwerksleistungen von der GmbH mit dort angestellten Mitarbeitern, Bauleitern etc. abgewickelt worden. Die Personengesellschaft sei operativ nicht mehr existent gewesen. Seine handwerkliche Tätigkeit habe sich auf kleinere Aquisetätigkeiten und Faktura beschränkt. Es seien hierfür durchschnittlich zwölf Stunden pro Woche angefallen. Er legte den Bericht über die Erstellung des Jahresabschlusses der GmbH zum 31.12.2001, den Jahresabschluss zum 31.12.2000 und einen Auszug aus der Handwerksrolle vom 11.05.2004, wonach das Gewerbe bereits am 31.12.1999 aufgegeben worden ist und die Eintragung am 19.07.2001 gelöscht wurde, vor.
Mit Bescheid vom 05.08.2004 lehnte die Beklagte den Antrag auf Beitragserstattung ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei bis 19.07.2001 in die Handwerksrolle eingetragen und auch selbständig (aktiv oder direktiv) tätig gewesen. Damit lägen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SGB VI vor und es bestünde Versicherungspflicht im streitigen Zeitraum.
Seinen hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er nicht bis zum 19.07.2001 selbständig im Handwerk tätig gewesen sei. Es sei weder irgendeine Tätigkeit erlösmäßig verrechnet noch irgendeine Bilanz einer selbständigen Tätigkeit erstellt worden. Er habe als GmbH-Geschäftsführer einen Fliesenleger als Betriebsleiter beschäftigen müssen, um überhaupt Fliesenarbeiten über die GmbH abwickeln zu können. Seine Tätigkeit sei auf kaufmännische und Verkaufstätigkeiten beschränkt gewesen. Er sei Arbeitnehmer einer Kapitalgesellschaft mit der sich hieraus ergebenden Sozialversicherungspflicht als Arbeitnehmer gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.12.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SGB VI seien selbständig tätige Handwerker versicherungspflichtig, die in der Handwerksrolle eingetragen seien. Die Versicherungspflicht entstehe demnach unter zwei Voraussetzungen: 1. der Handwerker müsse eine selbständige Tätigkeit ausüben und 2. müsse er in die Handwerksrolle eingetragen sein. Fehle es an einer dieser Voraussetzungen entstehe die Pflicht zur Rentenversicherung nicht. Die Löschung in der Handwerksrolle sei erst am 19.07.2001 erfolgt. Auch über den Wechsel der Unternehmensform am 01.01.2000 hinaus habe der Kläger weiterhin eine selbständige Tätigkeit ausgeführt. Damit habe bis zum 19.07.2001 (Löschung in der Handwerksrolle) Versicherungspflicht vorgelegen. Die Versicherungspflicht als selbständig tätiger Handwerker bleibe grundsätzlich auch dann bestehen, wenn daneben Rentenversicherungspflicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften bestehe.
Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Reutlingen, das den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Stuttgart (SG) verwies. Zur Begründung wiederholte der Kläger im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Er wies noch einmal darauf hin, dass er sich als GmbH-Geschäftsführer vom früher ausgeübten handwerklichen Beruf auf die Unternehmensleitung im kaufmännischen Sinne zurückgezogen habe. Deshalb sei auch der Wechsel der Gesellschaftsform vorgenommen worden. Die im streitgegenständlichen Zeitraum bestehende Doppelversicherung sei gesetzesfremd.
Die Beklagte trug hierzu unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid vor, der Kläger sei als GmbH-Geschäftsführer überhaupt nicht als Arbeitnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinn in der GmbH beschäftigt gewesen. Es seien in der fraglichen Zeit auch keine Rentenversicherungsbeiträge als Arbeitnehmer abgeführt worden.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG erklärte der Kläger unter anderem, dass die Arbeitnehmer des Einzelunternehmens in die GmbH übernommen worden seien. Weil er es selbst nicht mehr geschafft habe, die Handwerksabteilung selbst zu leiten, habe er zum 01.01.2000 einen Bauleiter eingestellt.
Mit Urteil vom 24.01.2006, der Beklagten zugestellt am 16.03.2006, verurteilte das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 05.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.12.2004, dem Kläger die für die Zeit vom 01.09.2000 bis 19.07.2001 geleisteten Beiträge zu erstatten. Im übrigen wies es die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es aus, Rechtsgrundlage für die Erstattung sei § 26 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Danach seien zu Unrecht entrichtete Beiträge grundsätzlich zu erstatten. Beiträge seien zu Unrecht entrichtet, wenn sie nicht als Pflichtbeiträge, als freiwillige Beiträge oder als Höherversicherungsbeiträge oder nicht in der Höhe oder für die gewählte Zeit hätten entrichtet werden dürfen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SGB VI in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung seien versicherungspflichtig selbständig tätige Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen seien. Voraussetzung für die Versicherungspflicht sei demnach zum einen die Eintragung in die Handwerksrolle und zum anderen die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit, derentwegen der Betreffende eingetragen sei. Vorliegend sei der Kläger zwar im gesamten streitigen Zeitraum in die Handwerksrolle eingetragen gewesen. Ab dem Zeitpunkt der Einbringung des Einzelunternehmens in die GmbH habe der Kläger jedoch keine selbständige Tätigkeit als Handwerker mehr ausgeübt. Er sei ausschließlich als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft tätig gewesen. Die Verschmelzung des Einzelunternehmens mit der GmbH sei mit Abschluss des notariellen Vertrags erfolgt.
Hiergegen hat die Beklagte am 27.03.2006 Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SGB VI falsch ausgelegt worden sei. Bei der Umwandlung einer Einzelfirma in eine GmbH unterlägen die mitarbeitenden Gesellschafter bis zur Löschung der Eintragung des Einzelbetriebs in der Handwerksrolle der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SGB VI, da sie weiterhin als Handwerker aktiv oder direktiv tätig seien. Der Kläger sei auch nach dem 30.08.2000 in derselben Tätigkeit selbständig gewesen, mit der er in der Handwerksrolle eingetragen worden sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Januar 2006 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass er als Gesellschafter der F.- und B.-Welt GmbH in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfüllt habe. Die Löschung aus der Handwerkerrolle sei versehentlich "verbummelt" worden. Als alleiniger Gesellschafter einer GmbH sei er dem Grunde nach Selbständiger und trage die sich hieraus ergebenden Berufsrisiken auch im Hinblick auf die Altersvorsorge. Als GmbH-Geschäftsführer sei er mit der kaufmännischen Führung des Unternehmens betraut gewesen. Handwerkliche Arbeiten habe er nicht ausgeführt. Diese seien an die Arbeitnehmer der Fliesen- und B-Welt GmbH delegiert worden.
Auf Nachfrage des Senats hat der Kläger erklärt, dass für den handwerklichen Bereich der Firma F.- und B.-Welt GmbH ab 01.09.2000 S. W. eingestellt worden sei. Dieser habe die Stellung des Bauleiters bekleidet. Die Umsätze Vertrieb zu Handwerkerleistung hätten sich im Verhältnis von ca. 60 zu 40 % bewegt. Er hat den Monatsbericht im Baugewerbe für 12/2000 für die Firma F.- und B.-Welt GmbH vorgelegt. Danach waren im Betrieb vier kaufmännische Angestellte, acht Fliesenleger, ein gewerblicher Azubi, eine gewerbliche Aushilfe und der Geschäftsführer beschäftigt.
Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, wesentliche Indizien für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit seien auch das wirtschaftliche Risiko des Unternehmers und die Haftung für die Verrichtungen seiner Mitarbeiter. Es werde daher auch bei Handwerkern, die in ihrem Betrieb einen Meister beschäftigen würden, der zur Führung des Betriebs berechtigt sei, von einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit ausgegangen und Versicherungspflicht als Handwerker festgestellt.
Die Handwerkskammer S. hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass der Kläger vom 05.02.1996 bis zum 19.07.2001 mit dem Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerhandwerk in der Handwerksrolle eingetragen gewesen sei. Die Firma F.- und B.-Welt E. GmbH sei seit dem 19.07.2001 mit dem Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen. Geschäftsführender Betriebsleiter dieser Firma sei der Kläger.
Die Berichterstatterin hat den Rechtsstreit mit den Beteiligten erörtert und S. W. als Zeugen gehört. Der Kläger hat unter anderem erklärt, dass er S. W. zum 01.01.2000 eingestellt habe. Dieser habe sich um die handwerklichen Dinge gekümmert. Er selbst habe S. W. nicht überwacht. Teilweise habe er ihn gefragt, wie es laufe. Auch Reklamationen habe man teilweise gemeinsam bearbeitet. Bei Rückfragen im Hinblick auf schwierige Kunden sei er zur Verfügung gestanden. Der Auszubildende sei von dem Gesellen, dem er zugeteilt gewesen sei, und S. W. ausgebildet worden. Er selbst habe als Geschäftsführer und Meister jedoch die Verantwortung für die Ausbildung getragen. Teilweise habe er auch Entwürfe gemacht, wenn es um kreative Dinge gegangen sei. Der Zeuge hat angegeben, dass er Betriebs- und Objektleiter gewesen sei. Am Anfang habe ihm der Kläger bei den Angeboten und den Abrechnungen geholfen. Später habe er dies selbständig durchgeführt. Die Materialbestellung sei durch den Kläger, ihn oder eine weitere Mitarbeiterin erfolgt. Für die Materialbestellung für die Baustellen sei hauptsächlich er zuständig gewesen. Neue Gesellen habe er sich gemeinsam mit dem Kläger angeschaut. Entlassungen seien mit dem Kläger besprochen worden.
Im Anschluss daran hat der Kläger ein Schreiben der Handwerkskammer Stuttgart, wonach eine rückwirkende Löschung bzw. eine rückwirkende Änderung einer vollzogenen Löschung in der Handwerksrolle aus rechtlichen Gründen nicht möglich sei, vorgelegt. Ab dem Jahr 2000 hätten keine Ertragsdaten bezüglich des Einzelunternehmens mehr vorgelegen. Außerdem hat der Kläger von ihm gefertigte Entwürfe zu Bädergestaltungen zur Akte gegeben.
Die Beklagte hat unter anderem noch auf ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen L 13 RJ 42/04 hingewiesen. Danach könne auf den Tag der angeblichen Einstellung der Aktivitäten nicht abgestellt werden. Die Versicherungspflicht als eingetragener Handwerker ende nach der Umwandlung erst mit der Löschung. Eine selbständige Tätigkeit als Handwerker liege auch dann vor, wenn der Handwerker nur noch planende, anleitende und beaufsichtigende Funktionen erfülle.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und begründet.
Das SG hat der Klage im Hinblick auf die Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.09.2000 bis 19.07.2001 zu Unrecht stattgegeben. Der angefochtene Bescheid vom 05.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.12.2004, mit dem die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 01.01.2000 bis 19.07.2001 abgelehnt worden ist, ist insgesamt rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat auch für die Zeit nach Abschluss des notariellen Vertrags bis zur Löschung seines Einzelunternehmens aus der Handwerksrolle keinen Anspruch auf Erstattung der geleisteten Rentenversicherungsbeiträge.
Die Voraussetzungen für eine Erstattung von Beiträgen und die Versicherungspflicht selbständig tätiger Handwerker sind im Urteil des SG zutreffend dargestellt. Darauf wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG verwiesen.
In Ansehung dieser rechtlichen Gegebenheiten hat der Kläger jedoch keinen Anspruch auf Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge, da er auch für die Zeit nach Verschmelzung der Unternehmen bis zur Löschung aus der Handwerksrolle versicherungspflichtig nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung war.
Unbestrittener Maßen erfüllt der Kläger bis 19.07.2001 die erste Voraussetzung des § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB V. Er war in die Handwerksrolle eingetragen. Eine rückwirkende Löschung bzw. rückwirkende Änderung einer vollzogenen Löschung in der Handwerksrolle ist nicht erfolgt. Daneben ist aber auch die zweite Voraussetzung des § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI gegeben: Der Kläger war bis zur Löschung aus der Handwerksrolle tatsächlich als Handwerker selbständig tätig. Der Senat verkennt insoweit nicht, dass der Kläger zumindest ab 01.01.2000 in seiner Person nicht mehr aktiv als Handwerker gearbeitet hat. Er war infolge des Ausscheidens des bisherigen Mitgesellschafters überwiegend kaufmännisch tätig und hatte zu seiner Entlastung auch einen Betriebsleiter, der für den handwerklichen Bereich des Betriebs zuständig war, eingestellt. Dies allein ist jedoch nicht entscheidend. Eine selbständige Tätigkeit als Handwerker im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI ist nämlich auch dann zu bejahen, wenn "nur" eine leitende Tätigkeit im Hinblick auf das Handwerk vorliegt (vgl. Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, RV II - SGB VI - 17. (68.) Lfg., 7/1997 § 2 SGB VI Rd.-Ziff. 23, 24; KassKomm-Gürtner § 2 SGB VI Rd.-Ziff. 6; Lilge, Gesetzliche Rentenversicherung § 2 SGB VI Rd.-Ziff. 10.5; BSG, Urteil vom 13.03.1979 in SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 39). Eine leitende Tätigkeit in diesem Sinne hat der Kläger bis zur Löschung aus der Handwerksrolle und insbesondere auch nach Einbringung des Einzelunternehmens in die GmbH ausgeübt. Er hat zwar auch im Hinblick auf den direktiven Teil der handwerklichen Tätigkeit einen Großteil delegiert, indem er Tätigkeiten wie Einteilung der Mitarbeiter, Besuch der Baustellen und nach Einarbeitung des Betriebsleiters W. auch die Angebotserstellung und die Abrechnungen sowie die Lagerbestellung auf den Betriebsleiter übertragen hatte. Er hat den Betriebsleiter W. insoweit auch nicht ständig überwacht. Er hat sich beim Betriebsleiter zeitweise jedoch nach dem Gang der Geschäfte erkundigt. Er war nach wie vor für die Einstellung und Entlassung der Handwerksgesellen zuständig und trug als Fliesenlegermeister die Verantwortung für die Ausbildung des Auszubildenden. Zusammen mit dem Betriebsleiter bearbeitete er nach wie vor auch teilweise die Reklamationen, bestellte in geringem Umfang auch Material und stand bei schwierigen Kunden im Hintergrund zur Verfügung. Damit hat er nicht nur unbedeutende, die Führung des Betriebs nicht beeinflussende Tätigkeiten wahrgenommen. Er hat hinsichtlich der handwerklichen Tätigkeit beaufsichtigende, im Hinblick auf die Mitarbeiter planende und durch die Mithilfe bei schwierigen Kunden auch anleitende Funktionen inne gehabt. Außerdem haftete er als Handwerksmeister für die Verrichtungen seiner Mitarbeiter und trug auch das wirtschaftliche Risiko für den Betrieb. Auch wenn er sich tatsächlich nicht um die Bilanz im Einzelnen gekümmert haben sollte, war ihm doch im Groben bekannt und bewusst, wie die einzelnen Betriebsteile wirtschaftlich dastanden. Dass all dies auch einen nicht unbedeutendem Umfang hatte, wird daraus deutlich, dass der Betrieb zu diesem Zeitpunkt über acht handwerkliche Mitarbeiter verfügte und sich die Umsätze im Handwerk und Handel nicht in eklatantem Maße unterschieden.
Die Versicherungspflicht eines eingetragenen Handwerkers, der als Handwerker selbständig tätig ist, endet auch nicht automatisch mit der Einbringung des Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft mit der Folge, dass für das Einzelunternehmen keine Ertragsdaten mehr anfallen. Entscheidend ist insoweit, dass tatsächlich weiterhin handwerkliche Leistungen erbracht wurden. Hierfür wurde das Einzelunternehmen bis zum 19.07.2001 benötigt, denn erst ab diesem Tag war die GmbH in die Handwerksrolle eingetragen, so dass erst ab diesem Zeitpunkt die GmbH für die Handwerksleistungen zur Verfügung stand (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11.03.2005 - L 13 RJ 42/04 -).
Härtefälle sieht das Gesetz hinsichtlich der Beitragserstattung von selbständig tätigen Handwerkern, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, nicht vor.
Der Kläger hat somit keinen Anspruch auf Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge, weshalb das Urteil des SG abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor.
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