L 11 R 1543/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 2734/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 1543/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 7. März 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die von der Klägerin in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten vom 30.03.1974 bis 26.08.1986 nach dem Fremdrentengesetz (FRG) bei der Berechnung ihrer Altersrente als nachgewiesen oder lediglich als glaubhaft gemacht und demgemäß mit auf fünf Sechstel (5/6) gekürzten Entgeltpunkten zu berücksichtigen sind.

Die am 29.09.1939 in Rumänien geborene Klägerin siedelte im Juni 1990 in die Bundesrepublik Deutschland über. Sie erhielt den Vertriebenenausweis A. In Rumänien war sie von August 1954 bis Juli 1958 als Verkäuferin, von November 1958 bis Februar 1959 sowie vom März 1974 bis August 1986 als Arbeiterin und zuletzt von August 1986 bis Juni 1990 als Blumen- und Kranzbinderin beschäftigt.

Im Rahmen des Kontenklärungsantrags der Klägerin vom Dezember 1990 wurde eine Bestätigung Nr. 3744 vom 02.07.1990 über eine Beschäftigung der Klägerin vom 30.03.1974 bis 26.08.1986 als Aushilfsarbeiterin bei O.N.T. (N. für T.) C. B. und eine Bestätigung der Sozialversicherungs- und Rentenkasse der Handwerksgenossenschaften Nr. 1224/05.06.1990 über die Berechtigung der Klägerin, selbstständig tätig zu sein und als Floristin und Kranzbinderin vom 26.08.1986 bis 30.06.1990 Beiträge an die Sozialversicherung und Rentenkasse entrichtet zu haben, vorgelegt.

Die Stadt C. teilte der Beklagten mit, die Klägerin sei vom 30.03.1974 bis 26.08.1986 beim rumänischen Fremdenverkehrsverband in B. angestellt gewesen. Sie habe in dieser Zeit zuhause mit einer speziellen Maschine, die sie selbst gekauft habe, Eiswaffeltüten hergestellt. Die dazu nötigen Lebensmittel habe sie vom Arbeitgeber geliefert bekommen. Die fertigen Waffeln seien abgeholt und an die verschiedenen Hotels verteilt worden.

Ab Dezember 1990 entrichtete die Klägerin freiwillige Beiträge.

Im Juni 1992 legte die Klägerin das Arbeitsbuch, ausgestellt am 30.10.1977, vor, in dem jeweils unter Angabe des Arbeitgebers und der beruflichen Tätigkeit bescheinigt wird, wann sie zwischen dem 30.08.1954 und Juni 1990 eingestellt und entlassen wurde bzw. die Beschäftigung eingestellt hat, und dass die Klägerin in der Zeit vom 01.07.1977 bis 26.08.1986 225 Tage sowie vom 27.10.1978 bis 01.12.1978 unbezahlten Urlaub hatte. Außerdem wurde eine Arbeitsbescheinigung Nr. 1283/05.09.1991 (1. Nachricht) und 26.02.1992 (2. Nachricht) über die Beschäftigungen zwischen August 1954 und August 1986 übersandt, in der es weiter heißt, dass die Klägerin vom 01.07.1977 bis 26.08.1986 265 Tage unbezahlten Urlaub hatte und vom 26.08.1986 bis 30.06.1990 eine Sozialversicherung bestand (Blumen- und Kränzebinderei). Schließlich legte die Klägerin den von ihr ausgefüllten Fragebogen zum Rentenreformgesetz 1992 (FRG/Versicherungsunterlagen-Verordnung) und weitere Adeverintas Nr. 821 vom 21.08.1991 und Nr. 1223 vom 20.08.1991 vor.

In der Folgezeit gingen der Beklagten über die LVA U. erneut Adeverintas für die Arbeitsjahre von 1954 bis 1959 und 1974 bis 1990 zu (Nr. 71/10.05.1995 - 30.08.1954 bis 01.07.1956 -; Nr. 70/10.05.1995 - 01.07.1956 bis 31.07.1958 -; Nr. 1515/16.05.1995 - 28.11.1958 bis 28.02.1959 -; Nr. 2431/15.05.1995 - 30.03.1974 bis 26.08.1986 -; Nr. 2613/19.05.1995 - 26.08.1986 bis 30.06.1990 -). Die Bescheinigungen enthalten jeweils die Arbeitszeit von 48 Wochenstunden und den Hinweis, dass die Sozialversicherungsbeiträge für den gesamten Zeitraum durch das Unternehmen eingezahlt worden und die Angaben ein Auszug aus den im Archiv des Unternehmens aufbewahrten Lohnlisten seien. In der Bescheinigung Nr. 2431/15.05.1995 sind ferner Tage unbezahlten Urlaubs (insgesamt 130) und der Krankheit/Entbindung (insgesamt 201 Tage) eingetragen.

Es erging ein Feststellungsbescheid vom 14.06.1996, der sich nicht bei den Akten befindet.

Am 22.08.1996 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit und die Neufeststellung ihrer Versicherungszeiten, soweit diese mit Bescheid vom 14.06.1996 nur zu 5/6 angerechnet worden seien (d.h. den Zeitraum vom 30.08.1954 bis 25.08.1986 - Bl. 78 VA -). Aus den vorgelegten Arbeitsbescheinigungen seien die Fehlzeiten eindeutig ersichtlich, so dass eine 6/6 Anrechnung vorzunehmen sei.

Mit Bescheid vom 10.04.1997 gewährte die Beklagte der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.03.1997 bis 29.02.2000. Dabei berücksichtigte sie die für die in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten vom 30.08.1954 bis 31.07.1958, vom 28.11.1958 bis 28.02.1959 und vom 30.03.1974 bis 25.08.1986 ermittelten Entgeltpunkte weiterhin nur in Höhe von 5/6. Die Zeit vom 26.08.1986 - 17.06.1990 wurde ungekürzt anerkannt.

Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, die Unterlagen seien ordnungsgemäß bei der Verbindungsstelle in B. eingereicht und geprüft worden. Ein besserer Nachweis über die zurückgelegten Krankheitstage sei nicht möglich. Aus den Unterlagen gehe klar hervor, wie viel Krankheitstage und Beschäftigungstage zurückgelegt worden seien.

Mit Bescheid vom 30.10.1997 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag vom 22.08.1996 und eine Neufeststellung der Rente unter Anrechnung der vollen Versicherungszeit vom 30.08.1954 bis 25.08.1986 ab. Die vorgelegten Arbeitgeberbescheinigungen seien keine Versicherungsnachweise, weshalb eine amtliche Prüfung hinsichtlich Genauigkeit und Vollständigkeit nicht möglich sei.

Am 17.08.1999 beantragte die Klägerin Altersrente und legte die bereits bekannten Adeverintas Nr. 70, 71, 1515, 2431 und 2613 vor.

Mit Rentenbescheid vom 03.09.1999 bewilligte die Beklagte der Klägerin Altersrente für Frauen ab 01.10.1999. Hinsichtlich der Anrechnung der Beitragszeiten zwischen 30.08.1954 und 25.08.1986 verblieb es bei der 5/6 Anrechnung weil sie nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht seien (Anlage 10 des Bescheides). Die Zeit vom 26.08.1986 bis 17.06.1990 wurde wie bisher zu 6/6 berücksichtigt.

Den gegen die 5/6 Anrechnung der FRG-Zeiten gerichteten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.1999 zurück: Um eine ungekürzte Anrechnung zu erreichen, wäre konkret nachzuweisen, dass die Beschäftigung im streitigen Zeitraum nicht durch nach deutschem Rentenversicherungsrecht erhebliche Tatbestände - insbesondere Krankheitszeiten von mindestens 1 Kalendermonat Dauer - unterbrochen worden sei. Die erforderlichen Beweismittel müssten daher nicht nur konkrete Angaben über Art und Dauer der Beschäftigung, sondern auch über evtl. Unterbrechungen (z. B. durch Krankheit) enthalten. Ferner dürften keine Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente sowie an der Vollständigkeit der darin enthaltenen Angaben bestehen. Die Dokumente müssten auch erkennen lassen, anhand welcher Unterlagen sie erstellt worden seien. Die vorgelegten Beweismittel erfüllten diese Voraussetzungen jedoch nicht. Dies ergebe sich aus den rechtlichen Gegebenheiten im Herkunftsland, wonach für rumänische Arbeitgeber keine gesetzliche Verpflichtung bestanden habe, Zeiten der Arbeitsverhinderung infolge Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Gründe vollständig und zeitnah zu dokumentieren. Der rumänische Versicherungsträger habe bisher der deutschen Verbindungsstelle keine Auskünfte geben können, ob die rumänischen Arbeitgeber Unterlagen über Fehlzeiten geführt hätten und wie lange diese gegebenenfalls aufbewahrt würden. Die vorgelegte Bescheinigung über die Fehlzeiten könne daher nicht ohne weiteres akzeptiert werden, vielmehr müsse der deutsche Rentenversicherungsträger die Möglichkeit haben, die Bescheinigung anhand der rumänischen Originalunterlagen nachzuprüfen. Solche seien jedoch nicht vorgelegt worden.

Deswegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG - S 5 RJ 3153/99 -, nach Ruhen des Verfahrens unter Az. S 5 RJ 2734/01 fortgeführt), mit der sie ihr Begehren weiterverfolgte und neben den bereits bekannten neue Adeverintas Nr. 5634 vom 17.08.2001, Nr. 6342 vom 03.09.2003, Nr. 3773 vom 18.05.2004 und Nr. 6719 vom 10.10.2004 vorlegte. Sie trug vor, der in der Adeverinta Nr. 5634 bezüglich des Zeitraums 1974 bis 1986 vermerkte unbezahlte Urlaub sei kein unbezahlter Urlaub gewesen. Vielmehr habe es sich um ganz normale Arbeitstage gehandelt, an denen es allerdings zu längeren Wartezeiten (im Extremfall mehrere Tage) aufgrund von fehlenden Rohstoffen gekommen sei. Man habe trotz eingeschränkter Produktion anwesend sein müssen.

In der Adeverinta Nr. 6342 vom 03.09.2003 sind in einer Tabelle für die Jahre 1974 bis 1986 die Arbeitstage monatsweise aufgelistet. Weiter wird die jeweilige Anzahl von Tagen angegeben, an denen die Klägerin Jahresurlaub, Krankenurlaub und unbezahlten Urlaub hatte. Zur Vervollständigung dieser Bescheinigung wurde in dem Schreiben Nr. 3773/18.05.2004 deutlich gemacht, dass bei dem Tätigkeitsschwerpunkt der Handelsgesellschaft A.-P. AG (öffentliche Versorgung mit Lebensmitteln) die Arbeitsaktivität an 7 gearbeiteten Tagen von 7 Wochentagen in Schichten erfolgt sei. Aus diesem Grunde könne die Anzahl der tatsächlich von den betreffenden Angestellten gearbeiteten Tage gemessen in Schichten variieren; diese Situation sei auch im Falle der Klägerin möglich gewesen (Bl. 79). Das Schreiben Nr. 6719 vom 11.10.2004 enthielt eine weitere Präzisierung dahingehend, dass in den 26 Arbeitstagen des Monats August 1982 auch der 23. und 24. August 1982 enthalten seien (zu der damaligen Zeit Nationalfeiertage), an denen zusätzlich gearbeitet worden sei. Diese seien als Überarbeit bezahlt worden. Die Einheit sei im Gaststättenbereich tätig (Bl. 25 LSG-Akte).

Die Beklagte trat der Klage entgegen. Die vorgelegten Bescheinigungen seien in sich nicht schlüssig. Aus der Bescheinigung vom 26.02.1992 gehe hervor, dass die Klägerin vom 01.07.1977 bis 26.08.1986 unbezahlten Urlaub von insgesamt 265 Tagen in Anspruch genommen habe. Diese Bescheinigung widerspreche der Adeverinta vom 15.05.1995, derzufolge an unbezahltem Urlaub bzw. unbezahlten Fehlzeiten insgesamt 130 Tage aufgeführt seien. Ein anderes Ergebnis mit 264 Tagen ergäbe sich nur unter Hinzuziehung der Arbeitsunfähigkeitszeiten. Diese dürften jedoch nach der Aussage in der Bescheinigung nicht hinzugerechnet werden. Aus den vorgelegten Adeverintas sei zwar zu entnehmen, dass sie den Lohnlisten entsprechend angefertigt worden seien, jedoch sei ersichtlich, dass diese Adeverintas nicht sorgfältig ausgefüllt worden seien. Auch hier seien gravierende Widersprüche zu erkennen, insbesondere in der Adeverinta Nr. 243, 15.05.1995, in der auch für die Zeit vom 27.08.1986 bis 31.12.1986 bescheinigt worden sei, dass keine Fehlzeiten vorhanden seien, ferner in der Bescheinigung 1515 vom 16.05.1995, in der für eine Beschäftigung vom 28.11.1958 bis 28.02.1959 für zwei volle Jahre insgesamt einfach pauschal bestätigt worden sei, dass Fehlzeiten jeglicher Art nicht vorgelegen haben sollen. Die erneut vorgelegten Arbeitgeberbescheinigungen seien nicht geeignet, als Nachweis für die Zeiten zu dienen, da die Widersprüchlichkeit bestehen bleibe. Die Beklagte legte eine Auskunft der Botschaft von R. vom 06.09.1999 vor, wonach der 23. und 24. August gesetzliche Feiertage gewesen seien, und wies darauf hin, dass nach den Angaben des Instituts für Ostrecht (Rechtsgutachten vom 15.12.1999) u. a. Überstunden nach rumänischem Arbeitsrecht grundsätzlich unerwünscht und nur ausnahmsweise bei vorliegender betrieblicher Erfordernisse zulässig gewesen seien. Überstunden seien seit März 1973 gemäß dem geltenden Arbeitsgesetzbuch vorzugsweise durch Freizeit auszugleichen und Vergütungen nur dann zu gewähren, wenn ein solcher Ausgleich nicht möglich sei und der Arbeitnehmer einwillige. In den aktenkundigen Bescheinigungen sei von der Handelsgesellschaft A.-P. AG der Klägerin bestätigt worden, dass diese lediglich an 6 Tagen in der Woche (48 Stunden) gearbeitet habe. Die Bescheinigungen widersprächen sich daher.

Mit Gerichtsbescheid vom 07.03.2005, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 26.03.2005, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es im wesentlichen aus, nach Überzeugung des Gerichts seien die streitgegenständlichen rentenrechtlichen Zeiten der Klägerin lediglich als glaubhaft gemachte Zeiten nach § 4 FRG und nicht als nachgewiesene Zeiten anzuerkennen. Aufgrund der Widersprüchlichkeit der zahlreichen im Verwaltungsverfahren und im Gerichtsverfahren vorgelegten Arbeitgeberbescheinigungen könne von einem Nachweis der behaupteten Tatsachen nicht gesprochen werden. Aus der von der Klägerin vorgelegten Bescheinigung vom 26.02.1992 (Bürgermeisteramt der Gemeinde P.) gehe hervor, dass die Klägerin vom 01.07.1977 bis 26.08.1986 unbezahlten Urlaub von insgesamt 265 Tagen in Anspruch genommen habe. Diese Bescheinigung widerspreche der ebenfalls von der Klägerin vorgelegten Bescheinigung vom 15.05.1995. Nach dieser Bescheinigung habe die Klägerin im Oktober 1978 4, im November 1978 26 und im Dezember 1978 27 unbezahlte Fehltage gehabt, ferner im November 1979 26, im Dezember 1980 27 und schließlich im Februar 1982 20 unbezahlte Fehltage, also insgesamt 130 Tage. Zähle man diesen Tagen die Arbeitsunfähigkeitszeiten der Bescheinigung hinzu, ergäben sich 264 Tage. Auch weitere Bescheinigungen seien in sich nicht schlüssig. Unstimmigkeiten ergäben sich bei einem Vergleich der über den Zeitraum von 1974 bis 1986 vorgelegten Bescheinigung Nr. 243/15.05.1995 mit der vom Nachfolgebetrieb ausgestellten Bescheinigung Nr. 5634/17.08.2001. In der neueren Bescheinigung würden erstmals im Januar 1982 7 Krankheitstage angegeben. Die zuvor für Februar 1982 bescheinigten 20 Tage unbezahlten Urlaub seien jetzt im Monat März eingetragen. Auch tauchten nun im März 1980 insgesamt 20 Tage unbezahlter Urlaub auf, welche in der älteren Bescheinigung überhaupt nicht enthalten seien. Zum Beispiel seien auch in der früheren Bescheinigung für den Monat April 1984 insgesamt 6 Krankheitstage bescheinigt worden, welche in der Bescheinigung aus dem Jahre 2001 nun nicht mehr enthalten seien. Die Klägerin habe auch nicht den Nachweis für Überstunden erbracht, zumal solche nach rumänischem Arbeitsrecht nur ausnahmsweise zulässig und seit März 1973 vorzugsweise durch Freizeit auszugleichen gewesen seien. Die nunmehr bestätigte Arbeitsaktivität an 7 gearbeiteten Tagen an 7 Wochentagen in Schichten widerspreche jedoch früheren aktenkundigen Bescheinigungen dieses Betriebes, wonach die Klägerin lediglich an 6 Tagen in der Woche (48 Stunden) gearbeitet habe.

Hiergegen richtet sich die am 19.04.2005 eingelegte Berufung der Klägerin. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor, die zahlreichen vorgelegten Bescheinigungen überdeckten sich mit einem sehr hohen Grad und zeigten die Richtigkeit ihrer Aussagen. Eine Differenz von 1 Tag bei den Fehltagen (264 bzw. 265) bei fast 10 Jahren Arbeitsdauer spreche von einem hohen Grad an Richtigkeit. Wenn es auch zu Übertragungsfehlern in den Bescheinigungen vom 15.05.1995 und 17.08.2001 bezüglich 20 Urlaubstagen und 6 Krankheitstagen gekommen sei, sei zu berücksichtigen, dass eine Vielzahl von Bescheinigungen von verschiedenen Institutionen erstellt worden seien und somit der Fehleranteil sehr gering sei. Bei dem unbezahlten Urlaub habe es sich um rohstoffbedingte Arbeitsausfalltage gehandelt, die nicht vergütet worden seien. Wenn früher eine 6-Tagewoche bescheinigt worden sei, stehe die Bescheinigung Nr. 3773/18.05.2004 dazu in keinem Widerspruch, da der Arbeitgeber ausdrücklich darauf hinweise, dass es auch andere Arbeitszeitregelungen gegeben habe. Was die Überstunden angehe, seien solche an den Feiertagen im August angesichts der Eistütenproduktion wahrscheinlich gewesen. Das Institut für Ostrecht habe zudem bestätigt, dass es seit März 1973 durchaus noch weiter möglich gewesen sei, Überstundenvergütungen auszuzahlen. Die durch knappe Rohstoffe hervorgerufenen Arbeitszeitausfälle hätten keine zusätzliche Freizeit erbracht, denn sie habe eine wöchentliche Produktionsnorm zu erfüllen gehabt. Wenn sie im Jahre 1980 statt der 18 Urlaubstage nur 10 genommen habe, sei dies aus finanziellen Gründen erfolgt. Die Klägerin hat noch den Arbeitsvertrag mit dem Nationalen Tourismusverband vom 26.03.1974, den Bescheid Nr. 74 vom 09.04.1974 über die Einstellung ab 01.04.1974 sowie ein Schreiben des Nationaltrusts für Tourismus "C." Nr. 5.5.550/14. April 1974 an die Klägerin vorgelegt.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 7. März 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 3. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 1999 zu verurteilen, ihr höhere Altersrente unter ungekürzter Berücksichtigung der von ihr in Rumänien in dem Zeitraum vom 30.03.1974 bis 26.08.1986 zurückgelegten Beitragszeiten zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und trägt ergänzend vor, die Klägerin habe ab dem 26.08.1986 als Selbstständige bei der Sozialversicherungs- und Rentenkasse der Handwerkergenossenschaft Beiträge entrichtet (ungekürzt anerkannt). Nachdem die vorgelegten Bescheinigungen sich zum Teil widersprächen und auch in sich nicht schlüssig seien, könne nicht gesagt werden, welche der vorliegenden Versionen tatsächlich zutreffend sei. Es sei daher kein Nachweis erbracht. Dass überall Fehler vorkommen könnten, werde nicht in Abrede gestellt. Eine widerspruchsfreie Klärung der tatsächlichen Verhältnisse sei aber bisher nicht erfolgt. Die Klägerin habe in der Zeit vom März 1974 bis August 1986 zuhause gearbeitet und damit nicht ihren Arbeitstag in einer Fabrik verbracht, so dass sie bei Materialengpässen ihren privaten Angelegenheiten habe nachgehen können. Auch sei es nicht wahrscheinlich, dass erst an den (Feier-)Tagen, an welchen bereits die besonders vielen Waffeln vorhanden gewesen sein sollten, die Produktion im Rahmen von Überstunden erfolgt sei. Der Hinweis, dass die Klägerin die Überstunden ausbezahlt bekommen habe, reiche ebenfalls nicht aus, da entsprechende Nachweise nicht vorgelegt worden seien. Die Erklärung in der Bescheinigung vom Mai 2004, dass die Arbeitsaktivität an 7 gearbeiteten Tagen von 7 Wochentagen in Schichten erfolgt sei, stehe im Widerspruch zur Adeverinta Nr. 6342 vom 03.09.2003, in welcher keine Angaben bezüglich zu leistender Überstunden gemacht worden seien. Weiter falle auf, dass für den August 1986 19 geleistete Arbeitstage bescheinigt worden seien. Ohne Feiertage und ohne Überstunden hätte die Klägerin jedoch 21 Arbeitstage zu leisten gehabt. Krankenurlaubstage oder unbezahlter Urlaub für den Monat August 1986 seien nicht eingetragen.

Die Berichterstatterin hat den Rechtsstreit mit den Beteiligten erörtert. Auf die Niederschrift (Bl. 67/68 LSG-Akte) wird verwiesen.

Die Beklagte hat noch eine Fiktivberechnung zu den Auswirkungen einer ungekürzten Anerkennung des Zeitraums vom 30.03.1974 bis 25.08.1986 vorgelegt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

Streitig ist vorliegend allein noch der Zeitraum vom 30.03.1974 bis 26.08.1986, nachdem die Klägerin im Termin zur Erörterung klargestellt hat, dass sie die Entscheidungen der Beklagten bezüglich der Zeiten vom 30.08.1954 bis 31.07.1958 und vom 28.11.1958 bis 28.02.1959 nicht angreift und die Zeit ab 26.08.1986 von der Beklagten bereits bisher zu 6/6 anerkannt wurde.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ungekürzte Berücksichtigung der Zeit vom 30.03.1974 bis 26.08.1986 als nachgewiesene Beitragszeit bei der Rentenberechnung.

Gemäß § 22 Abs. 1 FRG werden für Zeiten der in den §§ 15 und 16 genannten Art (Beitragszeiten bei nicht deutschen Rentenversicherungen und Beschäftigungszeiten vor der Vertreibung oder in früheren deutschen Ostgebieten) Entgeltpunkte in Anwendung von § 256 b Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz, Satz 2 und 9 SGB VI ermittelt. Gemäß § 22 Abs. 3 FRG werden hierbei für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt. Die in § 22 Abs. 3 FRG vorgegebene Kürzung auf 5/6 war in ähnlicher Form im FRG seit jeher enthalten (vgl. die vor dem 01.01.1992 geltende Fassung des § 19 Abs. 2 FRG). Sie berücksichtigt, dass bei fehlendem Nachweis von Beitragszeiten in diese Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen können, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste. Für den Nachweis im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG ist der so genannte Vollbeweis erforderlich. Für ihn muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die jeweilige Beitrags- oder Beschäftigungszeit zurückgelegt worden ist. Diese Feststellung lässt sich dann treffen, wenn konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen und letztere nicht 1/6 der Zeit erreichen (BSG SozR 5050 § 19 Nr. 1; § 15 Nr. 23). Demgegenüber ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 4 Abs. 1 FRG).

Bei Beachtung dieser Grundsätze sieht auch der Senat wie das SG und die Beklagte den Nachweis für eine ununterbrochene Beitragszeit im Sinne des § 15 FRG bezüglich der von der Klägerin in der Zeit vom 30.03.1974 bis 26.08.1986 in Rumänien zurückgelegten Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten nicht als erbracht an. Insoweit wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des SG Bezug genommen.

Das vorliegende Arbeitsbuch ist zum Nachweis einer ununterbrochenen Beschäftigung nicht geeignet, da darin nur der Beginn und das Ende der jeweiligen Beschäftigung bescheinigt wird, jedoch keinerlei Angaben über den Umfang der Beschäftigung und insbesondere über dazwischen liegende Ausfallzeiten (z. B. krankheitsbedingte Unterbrechungen der Beschäftigung) enthalten sind. Letztere führen in Rumänien nicht zur Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses und mussten daher im Arbeitsbuch nicht vermerkt werden, obwohl im Krankheitsfall die Pflicht zur Lohnzahlung entfiel und der Versicherte Anspruch auf Krankengeld aus der Sozialversicherung hatte (vgl. Badau: das Rentensystem in Rumänien, Zeitschrift für Sozialreform, 1970, 599, 608; Florescu: Das Sozialversicherungsrecht der sozialistischen Republik Rumänien, Jahrbuch für Ostrecht 1982, 245, 261, 273).

Zur Überzeugung des Senats lässt sich auch anhand der von der Klägerin vorgelegten Adeverintas nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass bei der Klägerin eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte als 5/6 erreicht worden ist.

Hinsichtlich der Arbeitsbescheinigungen (Adeverintas) ist durch das vom 9. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) eingeholte Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht vom 15.12.1999, dessentwegen das erstinstanzliche Vorverfahren geruht hatte, geklärt, dass in Rumänien seit 1949 Lohnlisten geführt wurden und dass die Betriebe, wenn auch nach unterschiedlichen Detailregelungen seit 1949 fortlaufend verpflichtet waren, in den Lohnlisten Arbeitszeit, Arbeitsunterbrechungen sowie entschuldigte und unentschuldigte Fehlzeiten zu erfassen. Im einzelnen wurde in den Reglements über die Kassenführung von 1950, 1957 und 1976 bestimmt, dass die Auszahlung von Löhnen auf der Grundlage von Lohnlisten zu erfolgen habe. Diese Kassenreglements regelten weiter den Umgang mit den Lohnlisten, enthielten jedoch keine Angaben über die inhaltliche Gestalt dieser Listen. Nach dem Reglement über die Registrierung der Arbeit und der Löhne (Anordnung des Finanzministeriums Nr. 602 vom 21.09.1957) waren der pünktliche Arbeitsbeginn, die Anwesenheit am Arbeitsplatz, die tatsächlich geleistete Arbeit, die Unterbrechungen und Verspätungen sowie die entschuldigten und unentschuldigten Fehlzeiten (Abwesenheit) exakt zu erfassen. Die täglichen Lageberichte bildeten die Grundlage für die monatliche Erstellung der "kollektiven Anwesenheitsbögen", in denen für jeden namentlich aufzuführenden Beschäftigten die täglich geleisteten Arbeitstunden und die Arbeitstage, die Stunden und Tage der Abwesenheit unter Angabe ihrer Art enthalten sein mussten. Schließlich waren auf der Grundlage der individuellen Lohnkarten und kollektiven Anwesenheitsbögen Lohnlisten anzufertigen. Sie wurden monatlich erstellt und stellen die Gesamtabrechnung für den betreffenden Monat dar. Die Führung der Lohnlisten diente somit einerseits dem Rechnungswesen und der Buchführung, andererseits aber auch zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge der Betriebe, da das Vermögen der staatlichen Sozialversicherung ohne jeglichen Abzug vom Lohn der Beschäftigten aus den Beiträgen der Betriebe gebildet wurde (vgl. Floresco a. a. O. Seite 250). Lohnlisten in den Betrieben gehörten zu den archivwürdigen Dokumenten und wurden bei den Betrieben für längere Dauer, seit Ende 1991 jedenfalls 50 Jahre lang seit Abschluss des betreffenden Rechnungsjahres und zuvor (seit 1949) vermutlich noch länger aufbewahrt.

Die Arbeitsbescheinigungen auf der Grundlage von Lohnlisten können mithin nach Auffassung des Senats als Nachweis dienen, wenn die Angaben des Versicherten und die vorgelegten Unterlagen in sich schlüssig sind, wenn kein Verdacht besteht, dass es sich um Gefälligkeitsbescheinigungen oder gefälschte Bescheinigungen handelt, und wenn aus den Bescheinigungen die tatsächlichen Arbeitstage und die Fehlzeiten vollständig hervorgehen (vgl. Urteile des LSG Baden-Württemberg vom 11.12.2000 - L 9 RJ 577/00, L 9 RJ 1739/00 und L 9 RJ 1729/00 sowie des erkennenden Senats vom 22.07.2003 - L 11 RJ 2062/01 -; so auch: Verbandskommentar zur gesetzlichen Rentenversicherung SGB Anhang 2.1. § 22 FRG Seite 82).

Die von der Klägerin vorgelegten Auszüge aus den Lohn- und Gehaltslisten bezüglich der Zeit vom 30.03.1974 bis 26.08.1986 entsprechen diesen Anforderungen nicht, denn sie sind widersprüchlich und damit zum Nachweis einer ununterbrochenen Beschäftigung nicht geeignet.

In der Bescheinigung Nr. 6342 vom 03.09.2003 werden zwar jahresweise die Anzahl der monatlich gearbeiteten Tage sowie der Jahresurlaub, Krankenurlaub und unbezahlte Urlaub angegeben, auch geht aus dieser Bescheinigung hervor, dass sie aufgrund der in den Archiven befindlichen Lohnlisten erstellt wurde; sie stimmt jedoch nicht überein z. B. mit der Adeverinta Nr. 2431 vom 15.05.1995. In letzterer sind im Jahr 1977 3 Krankheitstage im Mai und 18 Krankheitstage im November vermerkt, wohingegen in der Bescheinigung vom 03.09.2003 im November 18 Tage unbezahlter Urlaub angegeben sind. In der Bescheinigung Nr. 6342 werden im Jahr 1978 im Dezember 25 Tage unbezahlter Urlaub aufgeführt, während in der Bescheinigung vom 15.05.1995 27 Tage eingetragen sind. Im Jahr 1979 differieren die Zahlen für unbezahlten Urlaub ebenfalls (26 Tage November-Bescheinigung Nr. 2431/15.05.1995; und 8 Tage im Oktober, 24 Tage im November und 25 Tage im Dezember - Bescheinigung Nr. 6342/03.09.2003). Auch 1980 ergibt sich bezüglich des unbezahlten Urlaubs keine Übereinstimmung (27 Tage in der Bescheinigung Nr. 2431 und 20 Tage im März, 13 Tage im November und 27 Tage im Dezember in der Bescheinigung Nr. 6342). Für 1982 sind in der Adeverinta Nr. 6342 7 Tage Krankenurlaub im Januar eingetragen, die in der Bescheinigung Nr. 2431/15.05.1995 fehlen. 1984 sind 6 Krankheitstage im August eingetragen (Bescheinigung Nr. 6342) bzw. 6 Krankheitstage im April (Bescheinigung Nr. 2431) festgehalten. Allein dieser Abgleich zeigt, dass die Bescheinigungen nicht sorgfältig erstellt wurden. Ferner geht aus der von der Klägerin vorgelegten Bescheinigung vom 26.02.1992 hervor, dass sie vom 01.07.1977 bis 26.08.1986 265 Tage unbezahlten Urlaub hatte. Ein Vergleich mit der Bescheinigung vom 15.05.1995 zeigt auch hier eine Unstimmigkeit, denn zwischen dem 01.07.1977 bis 26.08.1986 ergeben sich 130 unbezahlte Fehltage. Auch unter Berücksichtigung der Krankheitszeiten errechnen sich nur 264 Tage.

Die von der Klägerin vorgelegte Bescheinigung Nr. 3773/18.05.2004 ist ebenfalls nicht schlüssig, denn danach soll die Arbeitsaktivität an 7 gearbeiteten Tagen von 7 Wochentagen in Schichten erfolgt sein. Im Gegensatz dazu wurden in aktenkundigen Bescheinigungen von diesem Betrieb eine 48-Stundenwoche (6 Tage) bestätigt. Nachdem die Klägerin ihren Arbeitstag nicht in einer Fabrik verbrachte, sondern zuhause arbeitete, ist bei Materialengpässen von einer eingeschränkten Produktion auszugehen. Es ist auch nicht plausibel, dass erst an den (Feier-) Tagen im August, an welchen bereits das Ergebnis erhöhter Produktion vorhanden sein sollte, die Produktion im Rahmen von Überstunden erfolgt sein soll. In der präzisierten Bescheinigung Nr. 6719 vom 11.10.2004 werden die Feiertage im August (23. und 24.) 1982 als Überzeit deklariert, ohne nähere Darlegung, in welchem Umfang gearbeitet wurde. In der Adeverinta Nr. 6342 vom 03.09.2003 wurde dagegen nur auf eine Arbeitszeit von 6 Tagen abgehoben. Ferner fällt bei dieser Bescheinigung auf, dass der Klägerin, die bis 26.08.1986 beschäftigt war, im August 1986 19 geleistete Arbeitstage bescheinigt wurden. Ohne die Berücksichtigung der Feiertage am 23. und 24. hätte die Klägerin aber 21 Arbeitstage leisten müssen. Krankenurlaub oder unbezahlter Urlaub sind nicht vermerkt.

Allein die aufgeführten Stichproben zeigen derart viele Unstimmigkeiten auf, dass der Nachweis einer ununterbrochenen Beitragszeit nicht gegeben ist.

Die Berufung konnte hiernach keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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