L 2 R 1957/06 PKH-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 3466/05 PKH-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 1957/06 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 22. Februar 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die statthafte (§ 172 Sozialgerichtsgesetz -SGG -) sowie frist- und formgerecht (§ 173 SGG) eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) hat das Sozialgericht Reutlingen (SG) im angefochtenen Beschluss zutreffend zitiert. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Antrags (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 127 Rdnr. 10; Philippi in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 119 Rdnr. 44); diese ist zu bejahen, wenn ohne weitere Ermittlungen über den Antrag entschieden werden kann. Die bis zur Entscheidungsreife vorliegenden Beweisergebnisse sind bei der Frage der hinreichenden Erfolgsaussicht zu berücksichtigen.

Hier hat der Kläger für die am 13. August 2004 erhobene Klage mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2005 unter Beifügung einer "Erklärung" vom 20. April 2005 die Bewilligung von PKH beantragt. Die vom SG mit gerichtlicher Verfügung vom 18. Oktober 2005 erbetene Ergänzung hat der Kläger - trotz Erinnerungen vom 10. Januar und 16. Februar 2006 - erst in der mündlichen Verhandlung am 22. Februar 2006 vorgebracht, sodass erst zu diesem Zeitpunkt die Entscheidungsreife des PKH-Antrags eingetreten ist. Zu diesem Zeitpunkt haben sowohl das Gutachten als auch die ergänzende Stellungnahme des Dr. N. vom 21. Juni und 2. November 2005 vorgelegen. Beide Beweisergebnisse hatte das SG bei der Prüfung der Erfolgsaussicht zu berücksichtigen. Da sich hieraus für das SG - und für den Senat - schlüssig und nachvollziehbar ergeben hat, dass - entgegen Dr. H. (s. Gutachten vom 19. November 2003) - auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet keine relevante Leistungseinschränkung besteht, hat es zu Recht hinreichende Erfolgsaussicht verneint. Auch haben sich weitere Ermittlungen von Amtswegen nicht aufgedrängt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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