Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 4606/06 AK-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Staatskasse hat dem Antragsteller seine außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens L 10 R 541/06 KO-B zu erstatten.
Gründe:
Der Antrag des Antragstellers, die Kosten des Beschwerdeverfahrens (L 10 R 541/06 KO-B) der Staatskasse aufzuerlegen, über den gemäß § 155 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Berichterstatter zu entscheiden hat, ist begründet.
Soweit der Antragsgegner und Beschwerdeführer auf eine - insoweit nicht näher begründete - Entscheidung des 10. Senats verweist, wird an der früheren Rechtsprechung, wonach die Kosten des Beschwerdeverfahrens Teil der Kosten des Hauptsacheverfahrens sind, nicht festgehalten, da dieses bereits abgeschlossen und die Beklagte des Hauptsacheverfahrens am Beschwerdeverfahren (wie auch am Verfahren über die Kostenübernahme nach § 109 SGG) nicht beteiligt ist und es sich gegenüber dem Hauptsacheverfahren um ein selbstständiges Verfahren handelt. Die vom Beschwerdeführer benannte Entscheidung des 7. Senats enthält gleichfalls keine Begründung weswegen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Teil der Kosten des Hauptsacheverfahrens erachtet wurden. Somit ist in entsprechender Anwendung des § 193 SGG über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.
Nach § 193 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGG hat das Gericht, wenn das Verfahren nicht durch eine es beendende Entscheidung des Gerichts abgeschlossen wurde, auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Unfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Diese Vorschrift ist hier entsprechend anzuwenden, nachdem das Verfahren durch Rücknahme der Beschwerde beendet worden ist. Bei einer derartigen Entscheidung über die Kosten im Sinne des § 193 SGG entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Nachdem der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückgenommen hat, sind dem Beschwerdegegner seine außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von der Staatskasse zu erstatten. Zwar hat der Beschwerdeführer die Beschwerde im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des 9. und 1. Senats des Landessozialgerichts zur Frage seines Beschwerderechts zurückgenommen, doch erscheint es hier gleichwohl angemessen, der Staatskasse die gesamten außergerichtlichen Kosten des Beschwerdegegners aufzuerlegen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Der Antrag des Antragstellers, die Kosten des Beschwerdeverfahrens (L 10 R 541/06 KO-B) der Staatskasse aufzuerlegen, über den gemäß § 155 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Berichterstatter zu entscheiden hat, ist begründet.
Soweit der Antragsgegner und Beschwerdeführer auf eine - insoweit nicht näher begründete - Entscheidung des 10. Senats verweist, wird an der früheren Rechtsprechung, wonach die Kosten des Beschwerdeverfahrens Teil der Kosten des Hauptsacheverfahrens sind, nicht festgehalten, da dieses bereits abgeschlossen und die Beklagte des Hauptsacheverfahrens am Beschwerdeverfahren (wie auch am Verfahren über die Kostenübernahme nach § 109 SGG) nicht beteiligt ist und es sich gegenüber dem Hauptsacheverfahren um ein selbstständiges Verfahren handelt. Die vom Beschwerdeführer benannte Entscheidung des 7. Senats enthält gleichfalls keine Begründung weswegen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Teil der Kosten des Hauptsacheverfahrens erachtet wurden. Somit ist in entsprechender Anwendung des § 193 SGG über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.
Nach § 193 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGG hat das Gericht, wenn das Verfahren nicht durch eine es beendende Entscheidung des Gerichts abgeschlossen wurde, auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Unfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Diese Vorschrift ist hier entsprechend anzuwenden, nachdem das Verfahren durch Rücknahme der Beschwerde beendet worden ist. Bei einer derartigen Entscheidung über die Kosten im Sinne des § 193 SGG entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Nachdem der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückgenommen hat, sind dem Beschwerdegegner seine außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von der Staatskasse zu erstatten. Zwar hat der Beschwerdeführer die Beschwerde im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des 9. und 1. Senats des Landessozialgerichts zur Frage seines Beschwerderechts zurückgenommen, doch erscheint es hier gleichwohl angemessen, der Staatskasse die gesamten außergerichtlichen Kosten des Beschwerdegegners aufzuerlegen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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