Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 1396/06 W-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren L 10 U 1323/04 wird endgültig auf 37.456,37 EUR festgesetzt.
Gründe:
Da weder die Klägerin noch die Beklagte des Rechtsstreites Leistungsempfänger oder Behinderte sind, werden gemäß § 197 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der seit 2. Januar 2002 gültigen Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG) vom 17. August 2001 (BGBl. I, 2144) Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben. Nach §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 und damit im Zeitpunkt der Einlegung der Berufung geltenden Fassung bestimmt sich in Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelklägers. Es ist also auf das wirtschaftliche Interesse an der angestrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen abzustellen. Erstrecken sich die Auswirkungen auf eine längere Zeit, ist dies gebührend zu berücksichtigen (siehe BSG, Beschluss vom 1. September 2005, B 6 KA 41/04 R in SozR 4-1920 § 52 Nr. 1).
Im vorliegenden Verfahren war lediglich der Bescheid vom 9. März 2004 streitig, mit dem der Beitrag für das Jahr 2000 auf 73.258,57 DM festgesetzt wurde und dessen Aufhebung die Klägerin begehrt hat.
Im Hinblick auf die erfolgte Währungsumstellung ergibt sich entsprechend Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates (Amtsblatt der EG Nr. L 139, S.1) mit dem Kurs 1 DM = 0,51129 EUR nach der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 (Amtsblatt der EG Nr. L 162, S. 1) eine Streitwertsumme von 37.456,37 EUR.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Da weder die Klägerin noch die Beklagte des Rechtsstreites Leistungsempfänger oder Behinderte sind, werden gemäß § 197 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der seit 2. Januar 2002 gültigen Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG) vom 17. August 2001 (BGBl. I, 2144) Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben. Nach §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 und damit im Zeitpunkt der Einlegung der Berufung geltenden Fassung bestimmt sich in Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelklägers. Es ist also auf das wirtschaftliche Interesse an der angestrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen abzustellen. Erstrecken sich die Auswirkungen auf eine längere Zeit, ist dies gebührend zu berücksichtigen (siehe BSG, Beschluss vom 1. September 2005, B 6 KA 41/04 R in SozR 4-1920 § 52 Nr. 1).
Im vorliegenden Verfahren war lediglich der Bescheid vom 9. März 2004 streitig, mit dem der Beitrag für das Jahr 2000 auf 73.258,57 DM festgesetzt wurde und dessen Aufhebung die Klägerin begehrt hat.
Im Hinblick auf die erfolgte Währungsumstellung ergibt sich entsprechend Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates (Amtsblatt der EG Nr. L 139, S.1) mit dem Kurs 1 DM = 0,51129 EUR nach der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 (Amtsblatt der EG Nr. L 162, S. 1) eine Streitwertsumme von 37.456,37 EUR.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved