Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 6 AS 19/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AS 33/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7b AS 66/06 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 21. Juni 2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides, mit dem ihm Leistungen für einen Zeitraum von fünf Monaten bewilligt wurden.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger, der seit dem 01.01.2005 bei ihr im laufenden Leistungsbezug steht, mit Bescheid vom 08.02.2006 Leistungen für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.05.2006. Der Kläger wandte sich gegen die Bewilligung für fünf Monate mit der Begründung, dass diese Verkürzung des normalerweise sechsmonatigen Bewilligungszeitraumes ohne jede Abwägung der Situation erfolgt sei und sein Interesse auf Rechtssicherheit nicht berücksichtige. Die Beklagte habe willkürlich gehandelt und benutze missbräuchlich ihre Macht, um ihm mit Lenkung und Gängelung klarzumachen, dass er reglementiert sei. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2006 den Widerspruch zurück. Bei § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II handele es sich lediglich um eine Sollvorschrift. Die Bewilligungszeiträume seien in einigen Fällen auf fünf Monate verkürzt worden, um eine Arbeitsentlastung im Juni und Dezember zu erzielen und die rechtzeitige Bewilligung und Anweisung des Arbeitslosengeldes II sicherzustellen. Mit Bescheid vom 09.05.2006 hat die Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 01.06.2006 bis zum 30.11.2006 bewilligt.
Die dagegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 21.06.2006 abgewiesen. Die Klage sei unzulässig. Es fehle an einem berechtigten Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides. Da die Beklagte zugesagt habe, in Zukunft Leistungen für einen längeren Zeitraum zu bewilligen, fehle es an einer Wiederholungsgefahr. Es bestehe auch kein Rehabilitationsinteresse, weil nicht erkennbar sei, dass der Kläger habe sanktioniert werden sollen. Schließlich stelle die Verkürzung des Bewilligungszeitraums auch keine erhebliche Grundrechtsbeeinträchtigung dar.
Seine hiergegen am 19.07.2006 eingelegte Berufung begründet der Kläger damit, dass die Beklagte keinen plausiblen Rechtfertigungsgrund für den verkürzten Bewilligungszeitraum genannt habe. Auch über die Auswahlkriterien habe sie keine Aussage gemacht. Er habe ein berechtigtes Interesse daran, dass die Beklagte effizient und vertrauensaufbauend arbeite und er vor jedweder Willkür geschützt werde.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 21.06.2006 aufzuheben und festzustellen, dass die im Bescheid vom 08.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2006 erfolgte Festsetzung des Leistungszeitraums auf fünf Monate rechtswidrig war.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin vom 17.08.2006 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug auf die Gerichts- und die Verwaltungsakte, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung waren.
Entscheidungsgründe:
Da die Beteiligten ihr Einverständnis erklärt haben, kann der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, § 124 Abs. 2 SGG.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Der Senat sieht von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe im Wesentlichen ab, weil er nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist, § 153 Abs. 2 SGG. Es ist auch nach dem Berufungsvorbringen kein berechtigtes Interesse des Klägers daran erkennbar, dass der Bescheid vom 08.02.2005 für rechtswidrig erklärt wird. Die Beklagte hat dem Kläger in der Folgezeit auch tatsächlich eine Bewilligung über einen Zeitraum von sechs Monaten erteilt. Ein gerichtliches Verfahren dient nicht dazu, eine Behörde generell zu rechtmäßigem Handeln aufzufordern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides, mit dem ihm Leistungen für einen Zeitraum von fünf Monaten bewilligt wurden.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger, der seit dem 01.01.2005 bei ihr im laufenden Leistungsbezug steht, mit Bescheid vom 08.02.2006 Leistungen für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.05.2006. Der Kläger wandte sich gegen die Bewilligung für fünf Monate mit der Begründung, dass diese Verkürzung des normalerweise sechsmonatigen Bewilligungszeitraumes ohne jede Abwägung der Situation erfolgt sei und sein Interesse auf Rechtssicherheit nicht berücksichtige. Die Beklagte habe willkürlich gehandelt und benutze missbräuchlich ihre Macht, um ihm mit Lenkung und Gängelung klarzumachen, dass er reglementiert sei. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2006 den Widerspruch zurück. Bei § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II handele es sich lediglich um eine Sollvorschrift. Die Bewilligungszeiträume seien in einigen Fällen auf fünf Monate verkürzt worden, um eine Arbeitsentlastung im Juni und Dezember zu erzielen und die rechtzeitige Bewilligung und Anweisung des Arbeitslosengeldes II sicherzustellen. Mit Bescheid vom 09.05.2006 hat die Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 01.06.2006 bis zum 30.11.2006 bewilligt.
Die dagegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 21.06.2006 abgewiesen. Die Klage sei unzulässig. Es fehle an einem berechtigten Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides. Da die Beklagte zugesagt habe, in Zukunft Leistungen für einen längeren Zeitraum zu bewilligen, fehle es an einer Wiederholungsgefahr. Es bestehe auch kein Rehabilitationsinteresse, weil nicht erkennbar sei, dass der Kläger habe sanktioniert werden sollen. Schließlich stelle die Verkürzung des Bewilligungszeitraums auch keine erhebliche Grundrechtsbeeinträchtigung dar.
Seine hiergegen am 19.07.2006 eingelegte Berufung begründet der Kläger damit, dass die Beklagte keinen plausiblen Rechtfertigungsgrund für den verkürzten Bewilligungszeitraum genannt habe. Auch über die Auswahlkriterien habe sie keine Aussage gemacht. Er habe ein berechtigtes Interesse daran, dass die Beklagte effizient und vertrauensaufbauend arbeite und er vor jedweder Willkür geschützt werde.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 21.06.2006 aufzuheben und festzustellen, dass die im Bescheid vom 08.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2006 erfolgte Festsetzung des Leistungszeitraums auf fünf Monate rechtswidrig war.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin vom 17.08.2006 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug auf die Gerichts- und die Verwaltungsakte, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung waren.
Entscheidungsgründe:
Da die Beteiligten ihr Einverständnis erklärt haben, kann der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, § 124 Abs. 2 SGG.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Der Senat sieht von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe im Wesentlichen ab, weil er nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist, § 153 Abs. 2 SGG. Es ist auch nach dem Berufungsvorbringen kein berechtigtes Interesse des Klägers daran erkennbar, dass der Bescheid vom 08.02.2005 für rechtswidrig erklärt wird. Die Beklagte hat dem Kläger in der Folgezeit auch tatsächlich eine Bewilligung über einen Zeitraum von sechs Monaten erteilt. Ein gerichtliches Verfahren dient nicht dazu, eine Behörde generell zu rechtmäßigem Handeln aufzufordern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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