Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
10 RA 147/03
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 RA 37/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. August 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand:
. Zwischen den Beteiligten ist die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung streitig.
Der am XX.XXXXXXX 1960 geborene Kläger ist Volljurist und seit Juli 1995 zunächst als Regressbearbeiter, ab April 1996 als Bearbeiter für Sonderschäden bei der E. H. K.-AG beschäftigt. Nachdem der Kläger im Oktober 2001 mit Zustimmung seines Arbeitgebers die Zulassung als Rechtsanwalt beantragt und erhalten hatte und ab 10. Oktober 2001 Pflichtmitglied der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer und gleichzeitig des Versorgungswerkes der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Freien und Hansestadt Hamburg geworden war, beantragte er am 28. Dezember 2001 bei der Beklagten die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diesem Antrag war die Bescheinigung seines Arbeitgebers vom 12. Dezember 2001 beigefügt, nach welcher der Kläger in dem Unternehmen als Bearbeiter für Groß- und Sonderschäden tätig ist, zu seinen Hauptaufgaben die Prüfung und Entscheidung über Entschädigungsansprüche bei Groß- und Sonderschäden gehört, und er dazu unter anderem in- und externe Stellen in rechtlichen Fragestellungen zu beraten und zu betreuen sowie Vergleichsverhandlungen mit Schuldnern, Versicherungsnehmern und sonstigen Beteiligten zu führen hat. Auf den Hinweis der Beklagten, dass sich aus der eingereichten Bescheinigung des Arbeitgebers nicht hinreichend deutlich ergebe, dass der Kläger in dem Unternehmen als Rechtsanwalt/Syndikusanwalt beschäftigt sei, teilte dieser mit Schreiben vom 8. Juni 2002 mit, dass sein Arbeitgeber nicht bereit sei, eine andere Bescheinigung auszustellen. Mit Bescheid vom 3. Juli 2002 lehnte daraufhin die Beklagte den Befreiungsantrag ab. Die Befreiung sei nicht personen- sondern tätigkeitsbezogen und könne nur für eine berufsspezifische Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, auf der die Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer und im berufsständischen Versorgungswerk beruhe, ausgesprochen werden. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er bei seinem Arbeitgeber als Rechtsanwalt/Syndikusanwalt beschäftigt sei.
Zur Begründung seines gegen diese Entscheidung erhobenen Widerspruchs verwies der Kläger darauf, dass es für die Frage einer anwaltlichen Beschäftigung nicht auf die Ansicht des Arbeitgebers sondern allein auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ankomme. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2003 zurückgewiesen. Die Beschäftigung als Bearbeiter von Groß- und Sonderschäden sei keine anwaltliche Tätigkeit und führe deshalb auch nicht zur Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer und im Versorgungswerk.
Mit seiner am 31. März 2003 erhobenen Klage hat der Kläger weiter die Auffassung vertreten, aus der eingereichten Bescheinigung seines Arbeitgebers ergebe sich überzeugend, dass er eine anwaltliche Tätigkeit verrichte. Bei jeder rechtsberatenden, rechtsentscheidenden, rechtsanwendenden und rechtsvermittelnden Tätigkeit handele es sich um eine anwaltliche. Er beabsichtige, sich schrittweise eine selbständige rechtsanwaltliche Tätigkeit aufzubauen. Dies habe zur Folge, dass er für zwei verschiedene Versorgungseinrichtungen Beiträge zu leisten und keine einheitliche Versorgungsbiografie bei einem Versorgungswerk habe. Dies stünde im Widerspruch zur Intention des Gesetzgebers, der eine doppelte Beitragspflicht vermeiden wolle.
Nach Beiziehung des Arbeitsvertrages des Klägers und einer Stellenbeschreibung sowie des Anforderungsprofils der Tätigkeit als Bearbeiter für Groß- und Sonderschäden hat das Sozialgericht die Klage durch Urteil vom 5. August 2004 abgewiesen. Es sei nicht nachgewiesen, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers für die E. H. K.-AG um eine anwaltliche Tätigkeit handele, die allein die Befreiung von der Versicherungspflicht ermögliche.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 7. Oktober 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28. Oktober 2004 Berufung eingelegt. Zu Unrecht habe das Sozialgericht das Vorliegen einer anwaltlichen Tätigkeit verneint. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei nicht die Stellen- und Tätigkeitsbeschreibung sowie das dafür vom Arbeitgeber aufgestellte Anforderungsprofil maßgeblich, sondern allein die vom Kläger tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Dessen Tagesgeschäft sei von rechtlichen Auseinandersetzungen mit Insolvenzverwaltern, Rechtsanwälten, Schuldnern, Unternehmensberatern und den eigenen Kunden sowie der rechtlichen Beratung in- und externer Stellen geprägt. Dabei entscheide er bis zu einer Größenordnung von 200.000 EUR eigenverantwortlich. Zwar sei seine Tätigkeit sehr spezialisiert, unterscheide sich jedoch nicht von derjenigen freier Rechtsanwälte, von denen eine nicht unerhebliche Anzahl ebenfalls ausschließlich in der Insolvenzverwaltung tätig sei. Soweit das Sozialgericht seine Entscheidung auch auf die tarifliche Vergütung des Klägers stütze, sei darauf hinzuweisen, dass dieser seit längerer Zeit ein außertarifliches Gehalt beziehe.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. August 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe die Klage zu Recht und mit zutreffenden Gründen abgewiesen. Die Befreiung von der Versicherungspflicht könne nur tätigkeitsbezogen gewährt werden, was im Ergebnis bedeute, dass die Tätigkeit, für die Befreiung begehrt werde, berufsspezifisch und damit hier anwaltlich sein müsse. Sowohl nach den Angaben im Antrag als auch denjenigen in der eingereichten Bescheinigung des Arbeitgebers sei der Kläger aber nicht anwaltlich tätig. Dies werde durch die vom Sozialgericht beigezogene Stellenbeschreibung bestätigt. Zwar sei danach für die Tätigkeit ein Studium erforderlich, es könne sich aber auch um ein wirtschaftswissenschaftliches handeln. Wenn der Kläger ausführe, er habe während seiner Tätigkeit auch rechtliche Sachverhalte zu beurteilen, mache dies seine Tätigkeit ggf. zu einer juristischen, jedoch nicht zu einer anwaltlichen.
Das Gericht hat die den Kläger betreffende Personalakte seines Arbeitgebers beigezogen. Dieser ist unter anderem zu entnehmen, dass der Kläger seit Juli 1995 in der Firma beschäftigt ist und unverändert seit April 1996 die Tätigkeit als Bearbeiter für Groß- und Sonderschäden ausübt. Im Jahre 2001 hat er ein Gehalt nach Gehaltsgruppe VIII, ab 14. Berufsjahr, des Tarifvertrages für die private Versicherungswirtschaft zuzüglich einer außertariflichen Tätigkeitszulage in Höhe von 500,-DM bezogen. Er ist einer Führungskraft untergeordnet, hat selbst aber keine Führungsaufgaben. Zumindest seit 1999 hat er sich mehrfach intern erfolglos um andere Stellen beworben. Seine Bewerbung vom 15. Dezember 1999 um eine Stelle als "Bearbeiter für kritische Risiken und Schäden" hat er unter anderem damit begründet, dass er auf der Stelle in sehr viel stärkerem Maße als bisher auch juristische Fragestellungen zu bearbeiten hätte. Zuletzt hat er sich am 11. Juni 2002 auf eine Stelle als "Juristischer Mitarbeiter" beworben.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift vom 27. Juni 2006 aufgeführten Akten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung ( §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG – ) des Klägers ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der erkennende Senat anschließt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gerichtete Klage abgewiesen.
Mit seiner Berufung trägt der Kläger keine neuen Gesichtspunkte vor, die zu einer anderen Entscheidung führen könnten. Die Beklagte und ihr folgend das Sozialgericht haben im Ergebnis zutreffend ausgeführt, dass bereits nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – ( SGB VI ) eine Befreiung von der Versicherungspflicht nur für diejenige Beschäftigung erfolgen kann, wegen der der Angestellte aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen oder berufsständischen Versorgungseinrichtung und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer ist. Voraussetzung für die vom Kläger begehrte Befreiung wäre somit, dass er schon wegen der seit 1995, zumindest aber seit April 1996 durchgehend ausgeübten Tätigkeit als Bearbeiter von Groß- und Sonderschäden aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Mitglied der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer geworden wäre. Dies ist jedoch nach dem eindeutigen Sachverhalt bis zum September 2001 nicht der Fall gewesen. Vielmehr ist die Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer und darauf beruhend auch im Versorgungswerk erst durch die Zulassung als Rechtsanwalt und Aufnahme der freiberuflichen Anwaltstätigkeit begründet worden. Sie ist somit unabhängig von der Tätigkeit bei der E. H. K.-AG, für die die Befreiung der Versicherungspflicht begehrt wird. Unabhängig davon hat das Sozialgericht mit zutreffender Begründung dargelegt, dass es sich bei der Sachbearbeitertätigkeit nicht um eine anwaltliche handelt. Dies folgt unter anderem auch daraus, dass die Tätigkeit nach dem eingereichten Anforderungsprofil zwar ein abgeschlossenes – juristisches oder auch wirtschaftswissenschaftliches – Studium voraussetzt, nicht aber die Ablegung des großen juristischen Staatsexamens, was für eine Beschäftigung als Rechtsanwalt zwingende Voraussetzung ist. Letztlich zeigen die sich aus den Personalunterlagen ergebenden Bemühungen des Klägers um eine andere Stelle mit stärker ausgeprägten juristischen Fragestellungen, dass bei seiner jetzigen Tätigkeit juristische Probleme nicht im Mittelpunkt stehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
. Zwischen den Beteiligten ist die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung streitig.
Der am XX.XXXXXXX 1960 geborene Kläger ist Volljurist und seit Juli 1995 zunächst als Regressbearbeiter, ab April 1996 als Bearbeiter für Sonderschäden bei der E. H. K.-AG beschäftigt. Nachdem der Kläger im Oktober 2001 mit Zustimmung seines Arbeitgebers die Zulassung als Rechtsanwalt beantragt und erhalten hatte und ab 10. Oktober 2001 Pflichtmitglied der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer und gleichzeitig des Versorgungswerkes der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Freien und Hansestadt Hamburg geworden war, beantragte er am 28. Dezember 2001 bei der Beklagten die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diesem Antrag war die Bescheinigung seines Arbeitgebers vom 12. Dezember 2001 beigefügt, nach welcher der Kläger in dem Unternehmen als Bearbeiter für Groß- und Sonderschäden tätig ist, zu seinen Hauptaufgaben die Prüfung und Entscheidung über Entschädigungsansprüche bei Groß- und Sonderschäden gehört, und er dazu unter anderem in- und externe Stellen in rechtlichen Fragestellungen zu beraten und zu betreuen sowie Vergleichsverhandlungen mit Schuldnern, Versicherungsnehmern und sonstigen Beteiligten zu führen hat. Auf den Hinweis der Beklagten, dass sich aus der eingereichten Bescheinigung des Arbeitgebers nicht hinreichend deutlich ergebe, dass der Kläger in dem Unternehmen als Rechtsanwalt/Syndikusanwalt beschäftigt sei, teilte dieser mit Schreiben vom 8. Juni 2002 mit, dass sein Arbeitgeber nicht bereit sei, eine andere Bescheinigung auszustellen. Mit Bescheid vom 3. Juli 2002 lehnte daraufhin die Beklagte den Befreiungsantrag ab. Die Befreiung sei nicht personen- sondern tätigkeitsbezogen und könne nur für eine berufsspezifische Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, auf der die Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer und im berufsständischen Versorgungswerk beruhe, ausgesprochen werden. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er bei seinem Arbeitgeber als Rechtsanwalt/Syndikusanwalt beschäftigt sei.
Zur Begründung seines gegen diese Entscheidung erhobenen Widerspruchs verwies der Kläger darauf, dass es für die Frage einer anwaltlichen Beschäftigung nicht auf die Ansicht des Arbeitgebers sondern allein auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ankomme. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2003 zurückgewiesen. Die Beschäftigung als Bearbeiter von Groß- und Sonderschäden sei keine anwaltliche Tätigkeit und führe deshalb auch nicht zur Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer und im Versorgungswerk.
Mit seiner am 31. März 2003 erhobenen Klage hat der Kläger weiter die Auffassung vertreten, aus der eingereichten Bescheinigung seines Arbeitgebers ergebe sich überzeugend, dass er eine anwaltliche Tätigkeit verrichte. Bei jeder rechtsberatenden, rechtsentscheidenden, rechtsanwendenden und rechtsvermittelnden Tätigkeit handele es sich um eine anwaltliche. Er beabsichtige, sich schrittweise eine selbständige rechtsanwaltliche Tätigkeit aufzubauen. Dies habe zur Folge, dass er für zwei verschiedene Versorgungseinrichtungen Beiträge zu leisten und keine einheitliche Versorgungsbiografie bei einem Versorgungswerk habe. Dies stünde im Widerspruch zur Intention des Gesetzgebers, der eine doppelte Beitragspflicht vermeiden wolle.
Nach Beiziehung des Arbeitsvertrages des Klägers und einer Stellenbeschreibung sowie des Anforderungsprofils der Tätigkeit als Bearbeiter für Groß- und Sonderschäden hat das Sozialgericht die Klage durch Urteil vom 5. August 2004 abgewiesen. Es sei nicht nachgewiesen, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers für die E. H. K.-AG um eine anwaltliche Tätigkeit handele, die allein die Befreiung von der Versicherungspflicht ermögliche.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 7. Oktober 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28. Oktober 2004 Berufung eingelegt. Zu Unrecht habe das Sozialgericht das Vorliegen einer anwaltlichen Tätigkeit verneint. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei nicht die Stellen- und Tätigkeitsbeschreibung sowie das dafür vom Arbeitgeber aufgestellte Anforderungsprofil maßgeblich, sondern allein die vom Kläger tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Dessen Tagesgeschäft sei von rechtlichen Auseinandersetzungen mit Insolvenzverwaltern, Rechtsanwälten, Schuldnern, Unternehmensberatern und den eigenen Kunden sowie der rechtlichen Beratung in- und externer Stellen geprägt. Dabei entscheide er bis zu einer Größenordnung von 200.000 EUR eigenverantwortlich. Zwar sei seine Tätigkeit sehr spezialisiert, unterscheide sich jedoch nicht von derjenigen freier Rechtsanwälte, von denen eine nicht unerhebliche Anzahl ebenfalls ausschließlich in der Insolvenzverwaltung tätig sei. Soweit das Sozialgericht seine Entscheidung auch auf die tarifliche Vergütung des Klägers stütze, sei darauf hinzuweisen, dass dieser seit längerer Zeit ein außertarifliches Gehalt beziehe.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. August 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe die Klage zu Recht und mit zutreffenden Gründen abgewiesen. Die Befreiung von der Versicherungspflicht könne nur tätigkeitsbezogen gewährt werden, was im Ergebnis bedeute, dass die Tätigkeit, für die Befreiung begehrt werde, berufsspezifisch und damit hier anwaltlich sein müsse. Sowohl nach den Angaben im Antrag als auch denjenigen in der eingereichten Bescheinigung des Arbeitgebers sei der Kläger aber nicht anwaltlich tätig. Dies werde durch die vom Sozialgericht beigezogene Stellenbeschreibung bestätigt. Zwar sei danach für die Tätigkeit ein Studium erforderlich, es könne sich aber auch um ein wirtschaftswissenschaftliches handeln. Wenn der Kläger ausführe, er habe während seiner Tätigkeit auch rechtliche Sachverhalte zu beurteilen, mache dies seine Tätigkeit ggf. zu einer juristischen, jedoch nicht zu einer anwaltlichen.
Das Gericht hat die den Kläger betreffende Personalakte seines Arbeitgebers beigezogen. Dieser ist unter anderem zu entnehmen, dass der Kläger seit Juli 1995 in der Firma beschäftigt ist und unverändert seit April 1996 die Tätigkeit als Bearbeiter für Groß- und Sonderschäden ausübt. Im Jahre 2001 hat er ein Gehalt nach Gehaltsgruppe VIII, ab 14. Berufsjahr, des Tarifvertrages für die private Versicherungswirtschaft zuzüglich einer außertariflichen Tätigkeitszulage in Höhe von 500,-DM bezogen. Er ist einer Führungskraft untergeordnet, hat selbst aber keine Führungsaufgaben. Zumindest seit 1999 hat er sich mehrfach intern erfolglos um andere Stellen beworben. Seine Bewerbung vom 15. Dezember 1999 um eine Stelle als "Bearbeiter für kritische Risiken und Schäden" hat er unter anderem damit begründet, dass er auf der Stelle in sehr viel stärkerem Maße als bisher auch juristische Fragestellungen zu bearbeiten hätte. Zuletzt hat er sich am 11. Juni 2002 auf eine Stelle als "Juristischer Mitarbeiter" beworben.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift vom 27. Juni 2006 aufgeführten Akten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung ( §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG – ) des Klägers ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der erkennende Senat anschließt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gerichtete Klage abgewiesen.
Mit seiner Berufung trägt der Kläger keine neuen Gesichtspunkte vor, die zu einer anderen Entscheidung führen könnten. Die Beklagte und ihr folgend das Sozialgericht haben im Ergebnis zutreffend ausgeführt, dass bereits nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – ( SGB VI ) eine Befreiung von der Versicherungspflicht nur für diejenige Beschäftigung erfolgen kann, wegen der der Angestellte aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen oder berufsständischen Versorgungseinrichtung und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer ist. Voraussetzung für die vom Kläger begehrte Befreiung wäre somit, dass er schon wegen der seit 1995, zumindest aber seit April 1996 durchgehend ausgeübten Tätigkeit als Bearbeiter von Groß- und Sonderschäden aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Mitglied der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer geworden wäre. Dies ist jedoch nach dem eindeutigen Sachverhalt bis zum September 2001 nicht der Fall gewesen. Vielmehr ist die Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer und darauf beruhend auch im Versorgungswerk erst durch die Zulassung als Rechtsanwalt und Aufnahme der freiberuflichen Anwaltstätigkeit begründet worden. Sie ist somit unabhängig von der Tätigkeit bei der E. H. K.-AG, für die die Befreiung der Versicherungspflicht begehrt wird. Unabhängig davon hat das Sozialgericht mit zutreffender Begründung dargelegt, dass es sich bei der Sachbearbeitertätigkeit nicht um eine anwaltliche handelt. Dies folgt unter anderem auch daraus, dass die Tätigkeit nach dem eingereichten Anforderungsprofil zwar ein abgeschlossenes – juristisches oder auch wirtschaftswissenschaftliches – Studium voraussetzt, nicht aber die Ablegung des großen juristischen Staatsexamens, was für eine Beschäftigung als Rechtsanwalt zwingende Voraussetzung ist. Letztlich zeigen die sich aus den Personalunterlagen ergebenden Bemühungen des Klägers um eine andere Stelle mit stärker ausgeprägten juristischen Fragestellungen, dass bei seiner jetzigen Tätigkeit juristische Probleme nicht im Mittelpunkt stehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
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