Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 3198/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1090/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16.02.2006 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Kostenerstattung für ein isoliertes Widerspruchsverfahren im Streit.
Der 1975 geborene Kläger beantragte bei der Beklagten im Januar 2005 die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er gab an, weiterhin bei seinen Eltern zu wohnen, und legte hierzu eine Bescheinigung seines Vaters vor, wonach er sich in Höhe von 200,00 Euro an der Miete der gemeinsamen Wohnung zu beteiligen habe. Die Beklagte bewilligte dem Kläger für die Zeit vom 31.01. bis 30.04.2005 Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 317,00 Euro. Die Übernahme von Kosten für Unterkunft und Heizkosten lehnte sie ab, weil diese Kosten bisher ausschließlich von den Eltern des Klägers getragen worden seien.
Sowohl der Kläger als auch sein Prozessbevollmächtigter legten hiergegen Widerspruch ein; lediglich der Widerspruch des Klägers wurde in der Folgezeit begründet.
Im Widerspruchsverfahren legte der Klägerbevollmächtigte auf Anforderung der Beklagten mit Schreiben vom 19.04.2005 und 06.05.2005 Nachweise über die Mietkosten des Klägers vor. Im Anschluss daran bewilligte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2005 auch Kosten für Unterkunft und Heizung und erklärte sich bereit, die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen zu 9/10 zu erstatten.
Mit Schreiben vom 10.06.2005 machte der Klägerbevollmächtigte Gebühren in Höhe von 412,38 Euro geltend, wobei er die Geschäftsgebühr mit 330,00 Euro bezifferte. Die Angelegenheit sei von überdurchschnittlicher Schwierigkeit und überdurchschnittlichem Umfang gewesen.
Mit Bescheid vom 23.06.2005 erstattete die Beklagte lediglich einen Betrag von 277,18 Euro, wobei sie eine Geschäftsgebühr von 240,00 Euro zu Grunde legte. Mit dem Widerspruch machte der Klägerbevollmächtigte geltend, dass die Angelegenheit extrem umfangreich gewesen sei. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.07.2005 als unbegründet zurück, da die Tätigkeit weder umfangreich noch schwierig gewesen sei.
Der Klägerbevollmächtigte hat am 15.08.2005 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Es habe sich bereits deswegen um eine schwierige Angelegenheit gehandelt, weil die Überprüfung von Bescheiden nach dem SGB II äußerst kompliziert sei. Auch sei der Lebenssachverhalt kompliziert gewesen. Es sei darum gegangen, in welchen Mietverhältnissen mit welchen Beteiligten und verwandtschaftlichen Beziehungen der Kläger gelebt oder nicht gelebt habe.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 16.02.2006 als unbegründet abgewiesen und die Berufung zugelassen. Die Beklagte habe zu Recht die von ihr nach § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zu erstattenden Kosten für das Vorverfahren auf insgesamt 277,18 Euro festgesetzt. In Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden sei, entstünden gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG -) Betragsrahmengebühren. Dies gelte nach § 3 Abs. 2 RVG entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Im vorliegendem Fall sei das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden, da § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) als Ausnahmevorschrift § 183 SGG nicht einschlägig sei. Der Kläger habe im Vorverfahren zu dem kostenprivilegiertem Personenkreis des § 183 SGG gehört. Der Schutzzweck dieser Gebührenprivilegierung entfalle nicht dadurch, dass dem Vorverfahren ein Klageverfahren nachfolge, welches allein die Höhe der Kostenerstattung im Vorverfahren zum Gegenstand habe (unter Hinweis auf SG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 20.05.2005 - S 10 SB 3251/04 -). Der Gebührenrahmen betrage vorliegend nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG i. V. m. mit Nr. 2500 des Vergütungsverzeichnisses (VV) 40,00 bis 520,00 Euro. Eine Gebühr von mehr als 240,00 Euro könne aber nach dieser Bestimmung nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen sei. Hierbei erfolge eine Bestimmung der Rahmengebühren nach § 14 Abs. 1 RVG durch den Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Die Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt sei lediglich dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig sei. Vorliegend liege eine unbillige Überschreitung der zutreffenden Gebühr um mehr als 20 % vor (unter Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.10.2003 - L 2 RJ 2938/02 KO-B -, mit weiteren Nachweisen). Die vorliegend bestimmte Gebühr sei überhöht, weil die Tätigkeit weder umfangreich noch schwierig gewesen sei. Die insgesamt einschließlich des Widerspruchsschreibens von dem Klägerbevollmächtigten angefertigten drei Schreiben belegten keine umfangreiche Tätigkeit. Der Widerspruch sei ohne Begründung lediglich zur Fristwahrung eingelegt und anschließend nicht begründet worden. Mit den beiden anderen Schreiben habe der Klägerbevollmächtigte auf Anforderung der Beklagten Mietverträge und andere Wohnungsunterlagen vorgelegt, die größtenteils vom Kläger längst vorgelegt worden seien. Weitere Ausführungen zur Sach- und Rechtslage hätten diese Schreiben nicht erhalten. Ein vom Klägerbevollmächtigten am 13.05.2005 gefertigtes kurzes Schreiben sei erst nach Erteilung des Widerspruchsbescheides erfolgt. Die Tätigkeit sei schließlich auch nicht schwierig gewesen, weil es allein darum gegangen sei, ob dem Kläger nachweislich die entsprechenden Kosten entstanden seien. Soweit der Klägerbevollmächtigte zum Beleg der Schwierigkeit auf die im Schreiben der Beklagten vom 29.04.2005 gestellten Fragen zum Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft hinweise, seien diese Fragen nicht zu beantworten gewesen, denn sie hätten verkannt, dass es sich bei der darin erwähnten Person um die Schwester des Klägers gehandelt habe. Aus diesem Grund seien diese Fragen vom Klägerbevollmächtigten auch absichtlich unbeantwortet geblieben. Die Berufung werde wegen der Frage, ob Rechtsstreitigkeiten betreffend die Erstattung von Kosten im Vorverfahren gerichtskostenpflichtig sein, zugelassen (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Das Urteil des SG wurde dem Klägerbevollmächtigten am 22.02.2006 zugestellt.
Der Klägerbevollmächtigte hat am 02.03.2006 Berufung beim Landessozialgericht eingelegt. Entgegen der Auffassung des SG sei die Angelegenheit für ihn schwierig gewesen. Die Berechnungen nach dem SGB II seien neu und jedenfalls in ihrer konkreten Ausprägung äußerst komplex, was auch auf die Bescheide der Beklagten zutreffe. Außerdem sei es für den Klägerbevollmächtigten schwierig gewesen, die umständlichen, handschriftlichen Formulierungen des Klägers auszuwerten, was vor jeder Versendung geschehen sei. Auch dürfe nicht eine "besondere" Schwierigkeit verlangt werden, was sich aus der Entstehungsgeschichte der Gebührennorm ergebe. Schließlich dürfe nicht das Spezialwissen eines jahrzehntelang tätigen Sozialrichters zugrunde gelegt werden, sondern Vergleichsmaßstab müssten die Kenntnisse eines Durchschnittsanwalts sein, für den das Verfahren in jedem Fall viel gewesen sei. Dies gelte auch für die Frage der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Denn auch diese sei natürlich zu prüfen gewesen, wenn es auch in dieser Frage nicht zu weiterer Korrespondenz gekommen sein mag. Immerhin habe der Sachverhalt erst ein mal mit dem Mandanten aufgeklärt werden müssen. Die Sache sei auch umfangreich gewesen, wozu der Klägerbevollmächtigte zur Veranschaulichung seine Handakte vorlegte. Schließlich hätten auch Telefonate mit der Gegenseite stattgefunden.
Der Klägerbevollmächtigte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16.02.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, seine außergerichtlichen Kosten in Höhe von 371, 14 Euro zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil des SG für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des Sozialgerichts, die Handakte des Klägerbevollmächtigten sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
II.
Die nach den §§ 143 f. SGG zulässige Berufung ist nicht begründet.
Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind nach Absatz 2 dieser Vorschrift erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest, § 63 Abs. 3, 1. Halbsatz SGB X. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war, § 63 Abs. 3 Satz 2 SGB X.
Vorliegend hat die Beklagte die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Vorverfahrens in dem bestandskräftigen Widerspruchsbescheid vom 11.05.2005 in Höhe von 9/10 der Bevollmächtigtenkosten festgesetzt (sog. Kostengrundentscheidung nach § 63 SGB X).
Im Gegensatz zu der Kostengrundentscheidung nach § 63 SGB X erfolgt die Festsetzung der Kosten durch einen Verwaltungsakt der Beklagten nur auf Antrag. Der Antrag ist vom Bevollmächtigten des Klägers am 13.06.2005 mit der Vorlage der Kostennote vom 10.06.2005 gestellt worden.
Der Umfang der notwendigen Aufwendungen für den Bevollmächtigten des Klägers richtet sich nach dem RVG i.V.m. mit dem "Vergütungsverzeichnis" (VV), Art. 1 und 8 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) vom 05.05.2004 (BGBl. I 2004, S. 717 ff., 788 ff., 850), da der Auftrag zur Vertretung des Klägers im Widerspruchsverfahren nach dem 30.06.2004 erteilt worden war.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das GKG nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden nach Satz 2 der Vorschrift die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört. Absatz 1 gilt nach Absatz 2 der entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.
Das vorliegend durchgeführte isolierte Vorverfahren des Klägers war nach den §§ 183 Satz 1, 197 a Abs. 1 SGG (gerichts-)kostenfrei, weil es von dem Kläger in seiner Eigenschaft als Leistungsempfänger durchgeführt worden ist. Demnach sind für dieses isolierte Vorverfahren Rechtsanwaltsgebühren nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 RVG als Betragsrahmengebühren angefallen.
Hiervon ist die vom SG als grundsätzlich beurteilte Frage zu unterscheiden, welche Kosten des Bevollmächtigten entstehen, wenn dieser wie vorliegend nach einem erfolgreichen isolierten Vorverfahren ein weiteres Verwaltungsverfahren wegen der Kostenerstattung betreibt, welches in ein Klageverfahren mündet. Hierüber ist indes vorliegend bereits deswegen nicht zu entscheiden, weil das betreffende Vorverfahren und das Klage- und Berufungsverfahren für den Bevollmächtigten und seinen Kläger erfolglos geblieben sind und sowohl die Beklagte, das SG als auch das Landessozialgericht entschieden haben, dass Vorverfahrens- und Gerichtskosten nicht zu erstatten sind. Streitgegenstand ist im Übrigen vorliegend allein der Gebührenanspruch für das isolierte Vorverfahren, in welchem der Kläger auch nach der Ansicht des SG "unstreitig" in seiner Eigenschaft als Leistungsempfänger beteiligt war.
Sofern das SG ausgehend von seiner Rechtsauffassung für das erstinstanzliche Klageverfahren keine Gerichtskosten bei dem Klägerbevollmächtigten angefordert hat, kann dies einer Überprüfung durch das Landessozialgericht im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens auch nicht dadurch zugänglich gemacht worden sein, dass das SG die Berufung gegen seine Entscheidung zugelassen hat.
Die Höhe der Vergütung bestimmt sich somit nach dem VV, das dem RVG als Anlage 1 angefügt ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RVG). Laut Abschnitt 4 (Vertretung in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten) Nr. 2500 des VV beträgt die Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), 40,00 bis 520,00 EUR. Einschränkend enthält das Vergütungsverzeichnis zu diesen Beträgen den Zusatz, dass eine Gebühr von mehr als 240,00 Euro nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen, § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden; bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen, § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 RVG. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist, § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG.
Insofern ist bei dem Zusatz im Vergütungsverzeichnis bei der Grenze von 240 Euro von einer Deckelung der Betragsrahmengebühr auszugehen, die auch nicht durch die billige Bestimmung der Gebühr durch den Bevollmächtigten nach § 14 RVG überschritten werden kann (vgl. hierzu Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.03.2006 - L 4 SB 174/05 -; hierzu Keller, jurisPR-SozR 13/2006 Anm. 6).
Die Argumentation des Bevollmächtigten, die Sache sei kompliziert gewesen, weil unklar gewesen sei, in welchen Mietverhältnissen mit welchen Beteiligten und verwandtschaftlichen Beziehungen der Kläger gelebt oder nicht gelebt habe, ist nicht nachvollziehbar. Bei den angesprochenen Fragen handelt es sich um tatsächliche Fragen, die sich bei einer Befragung des Mandanten ohne größere Probleme klären ließen, was schließlich auch zu der unstreitigen Erledigung der Hauptsache geführt hat. Insofern ist nicht erkennbar, dass der Klägerbevollmächtigte vertiefte rechtliche Überlegungen angestellt hat. Vielmehr hat er der Beklagten - ohne jeden rechtlichen Vortrag - mehrere vom Kläger vorgelegte Unterlagen weitergereicht, welche die Beklagte aufgrund ihrer Pflicht zur Amtsermittlung überprüft hat, was zum Erfolg des Widerspruchsverfahren im wesentlichen geführt hat. Auch aus der eingereichten Handakte des Bevollmächtigten, die nicht sehr umfangreich ist, lassen sich keine Bemühungen des Bevollmächtigten ersehen, welche die Sache zu einer umfangreichen oder schwierigen Angelegenheit gemacht haben könnten.
Das SG hat demnach zu Recht eine auf 240 Euro begrenzte Betragsrahmengebühr zu Grunde gelegt. Zuzüglich der geltend gemachten Pauschale für Post- und Telekommunikationsgebühren in Höhe von 20 Euro und der geltend gemachten Dokumentenpauschale von 5,50 Euro sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer ergibt sich damit die von der Beklagten festgesetzte Gesamtforderung von 277,18 Euro (9/10 von 307,98 Euro).
Die Kostenentscheidung ruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Kostenerstattung für ein isoliertes Widerspruchsverfahren im Streit.
Der 1975 geborene Kläger beantragte bei der Beklagten im Januar 2005 die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er gab an, weiterhin bei seinen Eltern zu wohnen, und legte hierzu eine Bescheinigung seines Vaters vor, wonach er sich in Höhe von 200,00 Euro an der Miete der gemeinsamen Wohnung zu beteiligen habe. Die Beklagte bewilligte dem Kläger für die Zeit vom 31.01. bis 30.04.2005 Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 317,00 Euro. Die Übernahme von Kosten für Unterkunft und Heizkosten lehnte sie ab, weil diese Kosten bisher ausschließlich von den Eltern des Klägers getragen worden seien.
Sowohl der Kläger als auch sein Prozessbevollmächtigter legten hiergegen Widerspruch ein; lediglich der Widerspruch des Klägers wurde in der Folgezeit begründet.
Im Widerspruchsverfahren legte der Klägerbevollmächtigte auf Anforderung der Beklagten mit Schreiben vom 19.04.2005 und 06.05.2005 Nachweise über die Mietkosten des Klägers vor. Im Anschluss daran bewilligte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2005 auch Kosten für Unterkunft und Heizung und erklärte sich bereit, die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen zu 9/10 zu erstatten.
Mit Schreiben vom 10.06.2005 machte der Klägerbevollmächtigte Gebühren in Höhe von 412,38 Euro geltend, wobei er die Geschäftsgebühr mit 330,00 Euro bezifferte. Die Angelegenheit sei von überdurchschnittlicher Schwierigkeit und überdurchschnittlichem Umfang gewesen.
Mit Bescheid vom 23.06.2005 erstattete die Beklagte lediglich einen Betrag von 277,18 Euro, wobei sie eine Geschäftsgebühr von 240,00 Euro zu Grunde legte. Mit dem Widerspruch machte der Klägerbevollmächtigte geltend, dass die Angelegenheit extrem umfangreich gewesen sei. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.07.2005 als unbegründet zurück, da die Tätigkeit weder umfangreich noch schwierig gewesen sei.
Der Klägerbevollmächtigte hat am 15.08.2005 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Es habe sich bereits deswegen um eine schwierige Angelegenheit gehandelt, weil die Überprüfung von Bescheiden nach dem SGB II äußerst kompliziert sei. Auch sei der Lebenssachverhalt kompliziert gewesen. Es sei darum gegangen, in welchen Mietverhältnissen mit welchen Beteiligten und verwandtschaftlichen Beziehungen der Kläger gelebt oder nicht gelebt habe.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 16.02.2006 als unbegründet abgewiesen und die Berufung zugelassen. Die Beklagte habe zu Recht die von ihr nach § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zu erstattenden Kosten für das Vorverfahren auf insgesamt 277,18 Euro festgesetzt. In Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden sei, entstünden gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG -) Betragsrahmengebühren. Dies gelte nach § 3 Abs. 2 RVG entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Im vorliegendem Fall sei das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden, da § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) als Ausnahmevorschrift § 183 SGG nicht einschlägig sei. Der Kläger habe im Vorverfahren zu dem kostenprivilegiertem Personenkreis des § 183 SGG gehört. Der Schutzzweck dieser Gebührenprivilegierung entfalle nicht dadurch, dass dem Vorverfahren ein Klageverfahren nachfolge, welches allein die Höhe der Kostenerstattung im Vorverfahren zum Gegenstand habe (unter Hinweis auf SG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 20.05.2005 - S 10 SB 3251/04 -). Der Gebührenrahmen betrage vorliegend nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG i. V. m. mit Nr. 2500 des Vergütungsverzeichnisses (VV) 40,00 bis 520,00 Euro. Eine Gebühr von mehr als 240,00 Euro könne aber nach dieser Bestimmung nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen sei. Hierbei erfolge eine Bestimmung der Rahmengebühren nach § 14 Abs. 1 RVG durch den Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Die Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt sei lediglich dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig sei. Vorliegend liege eine unbillige Überschreitung der zutreffenden Gebühr um mehr als 20 % vor (unter Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.10.2003 - L 2 RJ 2938/02 KO-B -, mit weiteren Nachweisen). Die vorliegend bestimmte Gebühr sei überhöht, weil die Tätigkeit weder umfangreich noch schwierig gewesen sei. Die insgesamt einschließlich des Widerspruchsschreibens von dem Klägerbevollmächtigten angefertigten drei Schreiben belegten keine umfangreiche Tätigkeit. Der Widerspruch sei ohne Begründung lediglich zur Fristwahrung eingelegt und anschließend nicht begründet worden. Mit den beiden anderen Schreiben habe der Klägerbevollmächtigte auf Anforderung der Beklagten Mietverträge und andere Wohnungsunterlagen vorgelegt, die größtenteils vom Kläger längst vorgelegt worden seien. Weitere Ausführungen zur Sach- und Rechtslage hätten diese Schreiben nicht erhalten. Ein vom Klägerbevollmächtigten am 13.05.2005 gefertigtes kurzes Schreiben sei erst nach Erteilung des Widerspruchsbescheides erfolgt. Die Tätigkeit sei schließlich auch nicht schwierig gewesen, weil es allein darum gegangen sei, ob dem Kläger nachweislich die entsprechenden Kosten entstanden seien. Soweit der Klägerbevollmächtigte zum Beleg der Schwierigkeit auf die im Schreiben der Beklagten vom 29.04.2005 gestellten Fragen zum Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft hinweise, seien diese Fragen nicht zu beantworten gewesen, denn sie hätten verkannt, dass es sich bei der darin erwähnten Person um die Schwester des Klägers gehandelt habe. Aus diesem Grund seien diese Fragen vom Klägerbevollmächtigten auch absichtlich unbeantwortet geblieben. Die Berufung werde wegen der Frage, ob Rechtsstreitigkeiten betreffend die Erstattung von Kosten im Vorverfahren gerichtskostenpflichtig sein, zugelassen (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Das Urteil des SG wurde dem Klägerbevollmächtigten am 22.02.2006 zugestellt.
Der Klägerbevollmächtigte hat am 02.03.2006 Berufung beim Landessozialgericht eingelegt. Entgegen der Auffassung des SG sei die Angelegenheit für ihn schwierig gewesen. Die Berechnungen nach dem SGB II seien neu und jedenfalls in ihrer konkreten Ausprägung äußerst komplex, was auch auf die Bescheide der Beklagten zutreffe. Außerdem sei es für den Klägerbevollmächtigten schwierig gewesen, die umständlichen, handschriftlichen Formulierungen des Klägers auszuwerten, was vor jeder Versendung geschehen sei. Auch dürfe nicht eine "besondere" Schwierigkeit verlangt werden, was sich aus der Entstehungsgeschichte der Gebührennorm ergebe. Schließlich dürfe nicht das Spezialwissen eines jahrzehntelang tätigen Sozialrichters zugrunde gelegt werden, sondern Vergleichsmaßstab müssten die Kenntnisse eines Durchschnittsanwalts sein, für den das Verfahren in jedem Fall viel gewesen sei. Dies gelte auch für die Frage der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Denn auch diese sei natürlich zu prüfen gewesen, wenn es auch in dieser Frage nicht zu weiterer Korrespondenz gekommen sein mag. Immerhin habe der Sachverhalt erst ein mal mit dem Mandanten aufgeklärt werden müssen. Die Sache sei auch umfangreich gewesen, wozu der Klägerbevollmächtigte zur Veranschaulichung seine Handakte vorlegte. Schließlich hätten auch Telefonate mit der Gegenseite stattgefunden.
Der Klägerbevollmächtigte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16.02.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, seine außergerichtlichen Kosten in Höhe von 371, 14 Euro zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil des SG für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des Sozialgerichts, die Handakte des Klägerbevollmächtigten sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
II.
Die nach den §§ 143 f. SGG zulässige Berufung ist nicht begründet.
Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind nach Absatz 2 dieser Vorschrift erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest, § 63 Abs. 3, 1. Halbsatz SGB X. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war, § 63 Abs. 3 Satz 2 SGB X.
Vorliegend hat die Beklagte die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Vorverfahrens in dem bestandskräftigen Widerspruchsbescheid vom 11.05.2005 in Höhe von 9/10 der Bevollmächtigtenkosten festgesetzt (sog. Kostengrundentscheidung nach § 63 SGB X).
Im Gegensatz zu der Kostengrundentscheidung nach § 63 SGB X erfolgt die Festsetzung der Kosten durch einen Verwaltungsakt der Beklagten nur auf Antrag. Der Antrag ist vom Bevollmächtigten des Klägers am 13.06.2005 mit der Vorlage der Kostennote vom 10.06.2005 gestellt worden.
Der Umfang der notwendigen Aufwendungen für den Bevollmächtigten des Klägers richtet sich nach dem RVG i.V.m. mit dem "Vergütungsverzeichnis" (VV), Art. 1 und 8 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) vom 05.05.2004 (BGBl. I 2004, S. 717 ff., 788 ff., 850), da der Auftrag zur Vertretung des Klägers im Widerspruchsverfahren nach dem 30.06.2004 erteilt worden war.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das GKG nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden nach Satz 2 der Vorschrift die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört. Absatz 1 gilt nach Absatz 2 der entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.
Das vorliegend durchgeführte isolierte Vorverfahren des Klägers war nach den §§ 183 Satz 1, 197 a Abs. 1 SGG (gerichts-)kostenfrei, weil es von dem Kläger in seiner Eigenschaft als Leistungsempfänger durchgeführt worden ist. Demnach sind für dieses isolierte Vorverfahren Rechtsanwaltsgebühren nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 RVG als Betragsrahmengebühren angefallen.
Hiervon ist die vom SG als grundsätzlich beurteilte Frage zu unterscheiden, welche Kosten des Bevollmächtigten entstehen, wenn dieser wie vorliegend nach einem erfolgreichen isolierten Vorverfahren ein weiteres Verwaltungsverfahren wegen der Kostenerstattung betreibt, welches in ein Klageverfahren mündet. Hierüber ist indes vorliegend bereits deswegen nicht zu entscheiden, weil das betreffende Vorverfahren und das Klage- und Berufungsverfahren für den Bevollmächtigten und seinen Kläger erfolglos geblieben sind und sowohl die Beklagte, das SG als auch das Landessozialgericht entschieden haben, dass Vorverfahrens- und Gerichtskosten nicht zu erstatten sind. Streitgegenstand ist im Übrigen vorliegend allein der Gebührenanspruch für das isolierte Vorverfahren, in welchem der Kläger auch nach der Ansicht des SG "unstreitig" in seiner Eigenschaft als Leistungsempfänger beteiligt war.
Sofern das SG ausgehend von seiner Rechtsauffassung für das erstinstanzliche Klageverfahren keine Gerichtskosten bei dem Klägerbevollmächtigten angefordert hat, kann dies einer Überprüfung durch das Landessozialgericht im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens auch nicht dadurch zugänglich gemacht worden sein, dass das SG die Berufung gegen seine Entscheidung zugelassen hat.
Die Höhe der Vergütung bestimmt sich somit nach dem VV, das dem RVG als Anlage 1 angefügt ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RVG). Laut Abschnitt 4 (Vertretung in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten) Nr. 2500 des VV beträgt die Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), 40,00 bis 520,00 EUR. Einschränkend enthält das Vergütungsverzeichnis zu diesen Beträgen den Zusatz, dass eine Gebühr von mehr als 240,00 Euro nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen, § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden; bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen, § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 RVG. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist, § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG.
Insofern ist bei dem Zusatz im Vergütungsverzeichnis bei der Grenze von 240 Euro von einer Deckelung der Betragsrahmengebühr auszugehen, die auch nicht durch die billige Bestimmung der Gebühr durch den Bevollmächtigten nach § 14 RVG überschritten werden kann (vgl. hierzu Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.03.2006 - L 4 SB 174/05 -; hierzu Keller, jurisPR-SozR 13/2006 Anm. 6).
Die Argumentation des Bevollmächtigten, die Sache sei kompliziert gewesen, weil unklar gewesen sei, in welchen Mietverhältnissen mit welchen Beteiligten und verwandtschaftlichen Beziehungen der Kläger gelebt oder nicht gelebt habe, ist nicht nachvollziehbar. Bei den angesprochenen Fragen handelt es sich um tatsächliche Fragen, die sich bei einer Befragung des Mandanten ohne größere Probleme klären ließen, was schließlich auch zu der unstreitigen Erledigung der Hauptsache geführt hat. Insofern ist nicht erkennbar, dass der Klägerbevollmächtigte vertiefte rechtliche Überlegungen angestellt hat. Vielmehr hat er der Beklagten - ohne jeden rechtlichen Vortrag - mehrere vom Kläger vorgelegte Unterlagen weitergereicht, welche die Beklagte aufgrund ihrer Pflicht zur Amtsermittlung überprüft hat, was zum Erfolg des Widerspruchsverfahren im wesentlichen geführt hat. Auch aus der eingereichten Handakte des Bevollmächtigten, die nicht sehr umfangreich ist, lassen sich keine Bemühungen des Bevollmächtigten ersehen, welche die Sache zu einer umfangreichen oder schwierigen Angelegenheit gemacht haben könnten.
Das SG hat demnach zu Recht eine auf 240 Euro begrenzte Betragsrahmengebühr zu Grunde gelegt. Zuzüglich der geltend gemachten Pauschale für Post- und Telekommunikationsgebühren in Höhe von 20 Euro und der geltend gemachten Dokumentenpauschale von 5,50 Euro sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer ergibt sich damit die von der Beklagten festgesetzte Gesamtforderung von 277,18 Euro (9/10 von 307,98 Euro).
Die Kostenentscheidung ruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved