L 12 AS 4507/06 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 3285/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 4507/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 31.7.2006 wird zurückgewiesen

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller (Ast.) begehrt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vom Antragsgegner (Ag.) die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II).

Dem 1966 geborenen Ast. bewilligte der Ag. mit Bescheid vom 15.05.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 28.03.2006 bis 30.09.2006, und zwar für März in Höhe von 98,51 EUR und ab April in Höhe von 738,77 EUR monatlich.

Mit Schreiben vom 22.05.2006 forderte der Ag. den Ast. auf, sich bei ihm am 30.05.2006 zu melden, um über seine berufliche Situation zu sprechen. Der Ag. wies auf die Rechtsfolgen des § 31 SGB II hin. Der Ast. erschien zu diesem Termin nicht. Mit Schreiben vom 30.05.2006 hörte der Ag. den Ast. nach § 24 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) an und forderte ihn auf, sich zu dem Sachverhalt des nicht wahrgenommen Beratungsgesprächs zu äußern. Mit Schreiben vom 07.06.2006 teilte der Ast. mit, dass ihm das Schreiben vom 22.05.2006 nicht vorliege. Mit Bescheid vom 14.06.2006 hob der Ag. den Bescheid vom 15.05.2006 für die Zeit vom 01.07.2006 bis 30.09.2006 auf und kürzte die Regelleistung nach § 31 Abs. 2 i.V.m. Abs. 6 SGB II um 35,00 EUR.

Mit Schreiben vom 14.06.2006 forderte der Ag. den Ast. auf, sich am 23.06.2006 zu melden und wies auf die Rechtsfolgen des § 31 SGB II hin. Weiter wies der Ag. auf § 66 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB 1) hin. Mit Bescheid vom 13.07.2006 stellte der Ag. die laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes mit Wirkung ab 01.07.2006 ein und hob die Bescheide vom 15.05.2006 und 14.06.2006 insoweit auf. Nach § 61 SGB I solle derjenige, der Sozialleistungen beantrage oder erhalte, auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers zur mündlichen Erörterung des Antrags oder zur Vornahme anderer für die Entscheidung über die Leistung notwendiger Maßnahmen persönlich erscheinen. Trotz zweimaliger Einladung sei der Ast. zu persönlichen Vorsprache nicht erschienen. Auf die Rechtsfolgen des § 66 SGB I sei hingewiesen worden.

Am 07.07.2006 hat der Ast. beim Sozialgericht Freiburg einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt. Er begehrte im wesentlichen die Zahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Monat Juli in Höhe von 738,77 EUR sowie die Erstattung von Bewerbungskosten in Höhe von 104,07 EUR, einen Umzugskostenvorschuss, die Erstattung von Müllgebühren, einen Kleidungszuschuss sowie einen Betrag in Höhe von 26,70 EUR für Porto und ähnliches. Zusätzlich beantragte der Ast. den Ag. zu verpflichten, sofort Maßnahmen zu ergreifen, um eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu erreichen.

Mit Beschluss vom 31.7.2006 verpflichtete das SG Freiburg den Ag. vom 7.7.2006 bis 30.9.2006, längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 703,77 EUR zu gewähren. Der darüber hinausgehende Antrag wurde abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die §§ 60 ff SGB I seien zu Unrecht angewandt worden, da der Ast. zur Erörterung seiner beruflichen Situation vor

geladen worden sei. Für diesen Fall seien aber die §§ 60 ff SGB I nicht anwendbar, da § 31 Abs. 2 SGB II für die Verletzung dieser Meldepflichten spezielle Sanktionsregeln geschaffen habe, welche die Anwendung des § 66 SGB I ausschließen würden. Da der Ast. keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts habe, bestehe auch ein Anordnungsgrund. Für die übrigen geltend gemachten Leistungen liege aber ein Anordnungsgrund nicht vor, da es zum Teil an der konkreten Darlegung des wesentlichen Nachteils fehlte, die Leistungen von der Grundsicherung umfasst seien (Kleidungszuschuss) oder zu geringfügig gewesen seien.

Gegen diesen Beschluss legte der Ast. am 4.9.2006 beim SG Freiburg Beschwerde ein, welche nach der Nichtabhilfeentscheidung dem LSG Baden-Württemberg vorgelegt wurde. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, er habe kein positives Guthaben, sondern nur Schulden, er könne seine Ausgaben aus der Grundsicherung nicht bestreiten.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Das Sozialgericht hat die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend dargelegt, insoweit wird auf diese verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG).

Das Gericht hat auch zurecht ausgeführt, dass bzgl. des Streitgegenstands durch den der Ast. beschwert ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht wurde. Die Verschuldenssituation des Ast. ändert sich durch die Gewährung einer vorläufigen Leistung - mehr ist im einstweiligen Rechtsschutz nicht möglich - nicht. Eine Änderung kann sich nur durch die Bewilligung von rechtskräftigen Leistungen ergeben. Dies ist aber nur im Hauptsacheverfahren möglich.

Weiter scheitert ein Anordnungsgrund auch daran, dass die geforderten Beträge zum Teil auch im Hinblick auf Lebenssituation des Ast. sehr gering sind. Porto- und sonstige Kosten von rund 30 EUR stellen keine existenzielle Gefährdung dar.

Vorschüsse können nur in Bezug auf konkrete Vorhaben z.B. Umzug oder größre Bewerbungen gewährt werden. Hierzu muss aber in der Regel zuerst das entsprechende Verwaltungsverfahren durchgeführt werden. Dies trifft auch auf die geltend gemachten Abfallgebühren zu. Der Ag. konnte über diese erst nach Vorliegen des entsprechenden Abfallgebührenbescheids entscheiden. Nach Vorlage desselben war es dem Ast. zuzumuten die Verwaltungsentscheidung über den fälligen Betrag von 27,92 EUR abzuwarten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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