Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 4375/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 5251/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Freiburg vom 25.9.2006 wird zurückgewiesen
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast.) bezieht vom Antragsgegner (Ag.) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II).
Mit Bescheid vom 23.8.2006 senkte der Ag. die maßgebliche Regelleistung gemäß § 31 Abs. 2 SGB II um 10 v. H., da der Ast. nach Auffassung des Ag. trotz Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung zu einem Termin nicht nachgekommen sei. Ausgehend von der maßgeblichen Regelleistung von 345,00 EUR wurde diese für die Dauer von 3 Monaten mit Wirkung vom 1.9.2006 um 35,00 EUR gekürzt.
Mit Schriftsatz vom 20.9.2006 beantragte der Ast. beim SG Freiburg im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes den Ag. zu verpflichten die Sanktion vom 23.8.2006 aufzuheben, die rückständigen Zahlungen von 105 EUR zu erstatten, Fahrtkosten in Höhe von 21,20 EUR zu übernehmen, einen Fahrtkostenvorschuss von 46,20 EUR zu leisten, Fahrtkostenerstattung zu einem Bewerbungsgespräch verbindlich zuzusagen sowie die bisherigen Leistungen nach dem SGB II über den 30.9.2006 hinaus weiter zu gewähren. Auf Grund seiner knappen finanziellen Mittel sei er nicht in der Lage Bewerbungsgespräche wahrzunehmen. Die eingetretene Arbeitslosigkeit könne so nicht beendet werden. Er verfüge derzeit gerade noch (Stand 22.9.2006) 22,52 EUR Bargeld. Die Kürzung um 10 v. H. sei rechtswidrig, da er die Termine wahrgenommen habe.
Mit Beschluss vom 25.9.2006 lehnte das SG Freiburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Im Hinblick auf die Sanktion nach § 31 Abs. 2 SGB II sei ein Anordnungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Es sei für das Gericht nicht ersichtlich welche wesentlichen Nachteile der Ast. durch die Kürzung der Regelleistung um 35,00 EUR bei einem Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache erleiden würde. Wegen der weiter geltend gemachten Ansprüche verwies das Gericht auf das Verfahren S 4 AS 4707/06 ER, in dem über diese Ansprüche entschieden würde.
Gegen diesen Beschluss legte der Ast. am 3.10.2006 beim SG Freiburg Beschwerde ein. Das SG legte diese Beschwerde nach seiner Entscheidung nicht abzuhelfen dem LSG Baden-Württemberg zur Entscheidung vor.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Das Sozialgericht hat die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Ablehnung der einstweiligen Anordnung zutreffend dargelegt, insoweit weist das LSG die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast.) bezieht vom Antragsgegner (Ag.) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II).
Mit Bescheid vom 23.8.2006 senkte der Ag. die maßgebliche Regelleistung gemäß § 31 Abs. 2 SGB II um 10 v. H., da der Ast. nach Auffassung des Ag. trotz Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung zu einem Termin nicht nachgekommen sei. Ausgehend von der maßgeblichen Regelleistung von 345,00 EUR wurde diese für die Dauer von 3 Monaten mit Wirkung vom 1.9.2006 um 35,00 EUR gekürzt.
Mit Schriftsatz vom 20.9.2006 beantragte der Ast. beim SG Freiburg im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes den Ag. zu verpflichten die Sanktion vom 23.8.2006 aufzuheben, die rückständigen Zahlungen von 105 EUR zu erstatten, Fahrtkosten in Höhe von 21,20 EUR zu übernehmen, einen Fahrtkostenvorschuss von 46,20 EUR zu leisten, Fahrtkostenerstattung zu einem Bewerbungsgespräch verbindlich zuzusagen sowie die bisherigen Leistungen nach dem SGB II über den 30.9.2006 hinaus weiter zu gewähren. Auf Grund seiner knappen finanziellen Mittel sei er nicht in der Lage Bewerbungsgespräche wahrzunehmen. Die eingetretene Arbeitslosigkeit könne so nicht beendet werden. Er verfüge derzeit gerade noch (Stand 22.9.2006) 22,52 EUR Bargeld. Die Kürzung um 10 v. H. sei rechtswidrig, da er die Termine wahrgenommen habe.
Mit Beschluss vom 25.9.2006 lehnte das SG Freiburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Im Hinblick auf die Sanktion nach § 31 Abs. 2 SGB II sei ein Anordnungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Es sei für das Gericht nicht ersichtlich welche wesentlichen Nachteile der Ast. durch die Kürzung der Regelleistung um 35,00 EUR bei einem Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache erleiden würde. Wegen der weiter geltend gemachten Ansprüche verwies das Gericht auf das Verfahren S 4 AS 4707/06 ER, in dem über diese Ansprüche entschieden würde.
Gegen diesen Beschluss legte der Ast. am 3.10.2006 beim SG Freiburg Beschwerde ein. Das SG legte diese Beschwerde nach seiner Entscheidung nicht abzuhelfen dem LSG Baden-Württemberg zur Entscheidung vor.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Das Sozialgericht hat die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Ablehnung der einstweiligen Anordnung zutreffend dargelegt, insoweit weist das LSG die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved