Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 4707/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 5357/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Freiburg vom18.10.2006 wird zurückgewiesen
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast.) bezieht vom Antragsgegner (Ag.) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II).
Mit Schriftsatz vom 20.9.2006 beantragte der Ast. beim SG Freiburg im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes den Ag. zu verpflichten Fahrtkosten in Höhe von 21,20 EUR zu übernehmen, einen Fahrtkostenvorschuss von 46,20 EUR zu leisten, Fahrtkostenerstattung zu einem Bewerbungsgespräch verbindlich zuzusagen sowie die bisherigen Leistungen nach dem SGB II über den 30.9.2006 hinaus weiter zu gewähren. Auf Grund seiner knappen finanziellen Mittel sei er nicht in der Lage Bewerbungsgespräche wahrzunehmen. Die eingetretene Arbeitslosigkeit könne so nicht beendet werden. Er verfüge derzeit gerade noch (Stand 22.9.2006) 22,52 EUR Bargeld.
Der Ag. führte hierzu aus, der Fahrtkostenersatz betreffe Leistungen für die Vergangenheit. Eilbedürftigkeit bestehe nicht. Fahrtkosten für ein konkretes Vorstellungsgespräch würden übernommen, wenn dies beim Fallmanager vorher beantragt würden. Eine allgemeine Zusage zur Erstattung von Fahrtkosten zu einem beliebigen Vorstellungsgespräch könne nicht erfolgen. Die laufenden Leistungen für den Monat Oktober 2006 seien an den Ast. bereits ausgezahlt. Wegen der Erkrankung des zuständigen Sachbearbeiters werde der Bescheid noch folgen.
Mit Beschluss vom 18.10.2006 wies das SG Freiburg den Antrag des Ast. ab. Für vorläufigen Rechtsschutz wegen entstandener bzw. zukünftig entstehender Fahrtkosten bestehe kein Anordnungsgrund. Es sei für das Gericht nicht ersichtlich, welche wesentlichen Nachteile der Ast. bei einem Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache erleiden würde.
Gegen diese Entscheidung legte der Ast. am 24.10.2006 beim SG Freiburg Beschwerde ein. Das SG legte diese Beschwerde nach seiner Entscheidung nicht abzuhelfen dem LSG Baden-Württemberg zur Entscheidung vor.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Das Sozialgericht hat die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Ablehnung der einstweiligen Anordnung zutreffend dargelegt, insoweit weist das LSG die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast.) bezieht vom Antragsgegner (Ag.) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II).
Mit Schriftsatz vom 20.9.2006 beantragte der Ast. beim SG Freiburg im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes den Ag. zu verpflichten Fahrtkosten in Höhe von 21,20 EUR zu übernehmen, einen Fahrtkostenvorschuss von 46,20 EUR zu leisten, Fahrtkostenerstattung zu einem Bewerbungsgespräch verbindlich zuzusagen sowie die bisherigen Leistungen nach dem SGB II über den 30.9.2006 hinaus weiter zu gewähren. Auf Grund seiner knappen finanziellen Mittel sei er nicht in der Lage Bewerbungsgespräche wahrzunehmen. Die eingetretene Arbeitslosigkeit könne so nicht beendet werden. Er verfüge derzeit gerade noch (Stand 22.9.2006) 22,52 EUR Bargeld.
Der Ag. führte hierzu aus, der Fahrtkostenersatz betreffe Leistungen für die Vergangenheit. Eilbedürftigkeit bestehe nicht. Fahrtkosten für ein konkretes Vorstellungsgespräch würden übernommen, wenn dies beim Fallmanager vorher beantragt würden. Eine allgemeine Zusage zur Erstattung von Fahrtkosten zu einem beliebigen Vorstellungsgespräch könne nicht erfolgen. Die laufenden Leistungen für den Monat Oktober 2006 seien an den Ast. bereits ausgezahlt. Wegen der Erkrankung des zuständigen Sachbearbeiters werde der Bescheid noch folgen.
Mit Beschluss vom 18.10.2006 wies das SG Freiburg den Antrag des Ast. ab. Für vorläufigen Rechtsschutz wegen entstandener bzw. zukünftig entstehender Fahrtkosten bestehe kein Anordnungsgrund. Es sei für das Gericht nicht ersichtlich, welche wesentlichen Nachteile der Ast. bei einem Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache erleiden würde.
Gegen diese Entscheidung legte der Ast. am 24.10.2006 beim SG Freiburg Beschwerde ein. Das SG legte diese Beschwerde nach seiner Entscheidung nicht abzuhelfen dem LSG Baden-Württemberg zur Entscheidung vor.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Das Sozialgericht hat die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Ablehnung der einstweiligen Anordnung zutreffend dargelegt, insoweit weist das LSG die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved