Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Würzburg (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 R 4158/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Der Bescheid vom 16.10.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2004 wird abgeändert.
II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den 31.01.2004 hinaus bis 31.08.2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
III. Die Beklagte hat die notwendigen Kosten und Auslagen der Klägerin zur Hälfte zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Klägerin über den 31.01.2004 hinaus volle Erwerbsminderungsrente bis 31.08.2005 zu gewähren ist.
Die 1948 geborene Klägerin war von 1966 bis Februar 1996 im Wesentlichen als kaufmännische Angestellte, bzw. Sachbearbeiterin beschäftigt. Von Februar 1996 bis zur Rentengewährung war sie arbeitslos.
Auf ihren Antrag vom 21.05.2002 und die Weitergewährungsanträge hin gewährte die Beklagte der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 01.09.2002 bis 31.01.2004. Den Weitergewährungsantrag vom 18.06.2003 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.10.2003 nach Einholung eines Rentengutachtens durch die Professorin Dr. R. vom 10.09.2003 ab, weil mit dem vorhandenen Leistungsvermögen Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausgeübt werden könnten. Bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit sei ärztlicherseits festgestellt worden: Mamma-Karzinom rechts, Mamma-Karzinom links, initiale Gonarthrose rechts. Unter Berücksichtigung dieser Erkrankungen sei sie in der Lage, in ihrem bisherigen Beruf mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sie sei daher weder voll noch teilweise erwerbsgemindert.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass durch die Behandlung ihres Brustkrebses - Bestrahlung sowie Chemotherapie - sich ihr gesundheitlicher und psychischer Gesamtzustand erheblich verschlechtert habe. Aufgrund der Nebenwirkungen der Chemotherapie habe sie sich einer Operation am Knie unterziehen müssen, was im angefochtenen Bescheid beiläufig als "initiale Gonarthrose rechts" abgetan worden sei. Außerdem müsse sie zweimal wöchentlich zur Lymphdrainage, da sich ansonsten ein Ödem bilde und die Schwellungen jegliche Bewegung unmöglich machte. Zusätzlich könne sie sich schwer konzentrieren und leide unter ständigen Schwindelanfällen, ständig wiederkehrender Übelkeit und ständigem Schmerz und Angstattacken.
Die Beklagte ließ daraufhin die Klägerin durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie-Psychotherapie Dr. K. am 05.12.2003 begutachten. Dieser stellte eine depressive Anpassungsstörung mit emotionaler Symptomatik und Hinweisen auf eine Erschöpfung fest, schloss jedoch eine tiefgreifende Depression aus. Er gelangte zu dem Schluss, dass die Klägerin sechs Stunden und mehr täglich als Sachbearbeiterin tätig sein könne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Auch die zusätzlich eingeholten medizinischen Unterlagen hätten keine weitere Einschränkung des Leistungsvermögens ergeben. Nach den ärztlichen Feststellungen sei die Klägerin noch in der Lage, in ihrem bisherigen Berufsbereich und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr erwerbstätig zu sein. Eine rentenberechtigende Erwerbsminderung liege daher nicht vor.
Hiergegen hat die Klägerin am 30.03.2004 Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben. Sie hat diese damit begründet, dass die Beklagte ihre psychovegetative Betroffenheit nicht berücksichtigt habe. Sie müsse zweimal wöchentlich zur Lymphdrainage, habe sämtliche Zähne verloren und leide unter einer ausgeprägten Ermüdung und Leistungsunfähigkeit. Ihr behandelnder Arzt W. G. hat im Attest vom 23.03.2004 die Auffassung vertreten, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, länger als drei Stunden täglich zu arbeiten.
Die Kammer hat zum Verfahren beigezogen: die Akten der Beklagten, die Schwerbehindertenakten des Versorgungsamtes Würzburg, eine Arbeitgeberauskunft der Fa. G. T. GmbH sowie Befundberichte und Unterlagen des Allgemeinarztes W. G. und der Ärztin für Psychiatrie-Psychotherapie-Homöopathie A. H.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung ärztlicher Gutachten durch den Medizinialdirektor Dr. S., den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Facharzt für psychosomatische Medizin, Sozialmedizin - spezielle Schmerztherapie Dr. K. und den psychologischen Psychotherapeut Dr. S. Der Sachverständige Dr. S. hat am 14.03.2006 leichte Arbeiten mindestens sechs Stunden täglich für zumutbar gehalten, jedoch zur Abklärung des psychischen Leidenszustandes eine ergänzende nervenärztliche Begutachtung angeregt. Dr. K. hat am 18.05.2006 und 16.10.2006 unter Berücksichtigung der testpsychologischen Zusatzuntersuchung durch Dr. S. vom 21.04.2006 eine somatoforme Schmerzstörung mit leichter Ausprägungsform, eine chronifizierte depressive Anpassungsstörung, vor dem Hintergrund der Operation eines Mamma-Karzinoms beidseits 2002 mit nachfolgender Chemotherapie und Radiatio, ein Tinnitus aurium beidseits, eine initiale Gonarthrose rechts und Hyperlipidämie festgestellt. Zum Untersuchungszeitpunkt könne die Klägerin eine mindestens sechs-stündige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten. Allerdings habe seit dem Auslaufen der Rentenzahlung (31.01.2004) bis zum 31.08.2005 eine zeitlich eingeschränkte Belastbarkeit der Klägerin vorgelegen. In einer Gesamtbetrachtung der Lebenssituation zum Zeitraum der Krebserkrankung bis zum Gutachtertermin im April 2006 sei zu berücksichtigen, dass neben den Belastungen der Krebserkrankungen und einer entsprechend diagnostizierten Antriebsstörung die Klägerin durch die Lebensumstände, Verlust des Vaters im März 2003, Scheidungsverfahren des Sohnes im August 2005, Erbstreitigkeiten mit der Schwester nach dem Tod des Vaters und einer mangelnden Unterstützung durch den Ehemann zusätzlich belastet gewesen sei, sodass sich aus der Anpassungsstörung eine Depression entwickelt habe, die auch noch während seiner gutachterlichen Untersuchung nachweisbar gewesen und testpsychologisch zu untermauern sei. Diese Gesichtspunkte habe der Rentengutachter Dr. K. in seinem Gutachten nicht aufgeführt und berücksichtigt.
Die Klägerin stellt den Antrag:
1. Der Bescheid vom 16.10.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2004 wird abgeändert.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den 31.01.2004 hinaus volle Erwerbsminderungsrente bis 31.08.2005 zu gewähren.
Der Vertreter der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt aus, dass die durch Dr. K. retrospektiv weiterhin angenommene Leistungsminderung nicht nachvollzogen werden könne. Zum damaligen Zeitpunkt sei offensichtlich keine nerven-fachärztliche Behandlung notwendig gewesen. Diese sei offenbar erst im August 2004 aufgenommen und bereits August 2005 beendet worden. Außerdem habe sich die Klägerin für den Zeitraum nach Rentenablehnung arbeitslos gemeldet und nicht krankschreiben lassen, obwohl sie sich nach ihren Angaben arbeitsunfähig gefühlt habe.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Sie ist auch begründet.
In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. K. ist die Kammer der Überzeugung, dass die Klägerin über den 31.01.2004 hinaus bis 31.08.2005 nicht in der Lage war, einer mindestens 6-stündigen Tätigkeit täglich nachzugehen.
Die von Dr. K. angeführten Gesichtspunkte, die ihn zu einer abweichenden Beurteilung zu den Ausführungen des Rentengutachters Dr. K. veranlasst haben, haben die Kammer überzeugt. So geht keiner der von der Beklagten gehörten Ärzte auf den im März 2003 eingetretenen Tod des Vaters der Klägerin ein, der zu den Untersuchungszeitpunkten der Rentengutachten sechs bzw. neun Monate zurücklag. Noch bei der Untersuchung durch Dr. K. ist die Klägerin von diesem Verlust angerührt gewesen, hat geweint und bekundet, wie sehr ihr der Vater gefehlt hat. Die Auswirkung dieses Verlusterlebnisses so kurz nach der Krebserkrankung wird weder in die differentialdiagnostischen Überlegungen noch in die Leistungsbeurteilung der Rentengutachten einbezogen. Es fehlt in diesen Gutachten auch jeder Hinweis auf die dann einsetzenden Erbauseinandersetzungen und den von der Klägerin seit der Chemotherapie als durchgängig beschriebenen Tinnitus. Auch wenn die Diagnosen für sich genommen, also einzel betrachtet, keine Minderung der quantitativen Leistungsfähigkeit bedingen würden, ist bei Berücksichtigung der Auswirkungen sämtlicher Störungen aufeinander im Sinne der Komorbidität von einer quantitativen Leistungseinschränkung auf drei bis unter sechs Stunden für den streitigen Zeitraum auszugehen. Dies entspricht auch der Einschätzung, die zur letzten Rentengewährung geführt hat.
Die Einwände der Beklagten, dass die Klägerin sich nicht unmittelbar nach dem Tod des Vaters in psychologische Behandlung begeben habe und nach Rentenablehnung sich arbeitslos gemeldet habe, können die ärztlichen Feststellungen nicht widerlegen, zumal die Beklagte selbst der Klägerin nahegelegt hat, sich arbeitslos zu melden, um keine Rentenanwartschaften zu verlieren. Die Klägerin hat auch glaubhaft dargelegt, dass sie zuerst versucht hat, ohne psychologische Behandlung klarzukommen, bevor sie ärztliche Hilfe gesucht hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes. Da die Klägerin vor der mündlichen Verhandlung eine Dauerrente beantragt hatte und erst im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. K. der Antrag auf eine Rentengewährung bis zum 31.08.2005 beschränkt wurde, hält es die Kammer für angemessen, dass die Beklagte für die notwendigen Kosten und Auslagen der Klägerin nur zur Hälfte aufzukommen hat.
II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den 31.01.2004 hinaus bis 31.08.2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
III. Die Beklagte hat die notwendigen Kosten und Auslagen der Klägerin zur Hälfte zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Klägerin über den 31.01.2004 hinaus volle Erwerbsminderungsrente bis 31.08.2005 zu gewähren ist.
Die 1948 geborene Klägerin war von 1966 bis Februar 1996 im Wesentlichen als kaufmännische Angestellte, bzw. Sachbearbeiterin beschäftigt. Von Februar 1996 bis zur Rentengewährung war sie arbeitslos.
Auf ihren Antrag vom 21.05.2002 und die Weitergewährungsanträge hin gewährte die Beklagte der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 01.09.2002 bis 31.01.2004. Den Weitergewährungsantrag vom 18.06.2003 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.10.2003 nach Einholung eines Rentengutachtens durch die Professorin Dr. R. vom 10.09.2003 ab, weil mit dem vorhandenen Leistungsvermögen Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausgeübt werden könnten. Bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit sei ärztlicherseits festgestellt worden: Mamma-Karzinom rechts, Mamma-Karzinom links, initiale Gonarthrose rechts. Unter Berücksichtigung dieser Erkrankungen sei sie in der Lage, in ihrem bisherigen Beruf mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sie sei daher weder voll noch teilweise erwerbsgemindert.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass durch die Behandlung ihres Brustkrebses - Bestrahlung sowie Chemotherapie - sich ihr gesundheitlicher und psychischer Gesamtzustand erheblich verschlechtert habe. Aufgrund der Nebenwirkungen der Chemotherapie habe sie sich einer Operation am Knie unterziehen müssen, was im angefochtenen Bescheid beiläufig als "initiale Gonarthrose rechts" abgetan worden sei. Außerdem müsse sie zweimal wöchentlich zur Lymphdrainage, da sich ansonsten ein Ödem bilde und die Schwellungen jegliche Bewegung unmöglich machte. Zusätzlich könne sie sich schwer konzentrieren und leide unter ständigen Schwindelanfällen, ständig wiederkehrender Übelkeit und ständigem Schmerz und Angstattacken.
Die Beklagte ließ daraufhin die Klägerin durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie-Psychotherapie Dr. K. am 05.12.2003 begutachten. Dieser stellte eine depressive Anpassungsstörung mit emotionaler Symptomatik und Hinweisen auf eine Erschöpfung fest, schloss jedoch eine tiefgreifende Depression aus. Er gelangte zu dem Schluss, dass die Klägerin sechs Stunden und mehr täglich als Sachbearbeiterin tätig sein könne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Auch die zusätzlich eingeholten medizinischen Unterlagen hätten keine weitere Einschränkung des Leistungsvermögens ergeben. Nach den ärztlichen Feststellungen sei die Klägerin noch in der Lage, in ihrem bisherigen Berufsbereich und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr erwerbstätig zu sein. Eine rentenberechtigende Erwerbsminderung liege daher nicht vor.
Hiergegen hat die Klägerin am 30.03.2004 Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben. Sie hat diese damit begründet, dass die Beklagte ihre psychovegetative Betroffenheit nicht berücksichtigt habe. Sie müsse zweimal wöchentlich zur Lymphdrainage, habe sämtliche Zähne verloren und leide unter einer ausgeprägten Ermüdung und Leistungsunfähigkeit. Ihr behandelnder Arzt W. G. hat im Attest vom 23.03.2004 die Auffassung vertreten, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, länger als drei Stunden täglich zu arbeiten.
Die Kammer hat zum Verfahren beigezogen: die Akten der Beklagten, die Schwerbehindertenakten des Versorgungsamtes Würzburg, eine Arbeitgeberauskunft der Fa. G. T. GmbH sowie Befundberichte und Unterlagen des Allgemeinarztes W. G. und der Ärztin für Psychiatrie-Psychotherapie-Homöopathie A. H.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung ärztlicher Gutachten durch den Medizinialdirektor Dr. S., den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Facharzt für psychosomatische Medizin, Sozialmedizin - spezielle Schmerztherapie Dr. K. und den psychologischen Psychotherapeut Dr. S. Der Sachverständige Dr. S. hat am 14.03.2006 leichte Arbeiten mindestens sechs Stunden täglich für zumutbar gehalten, jedoch zur Abklärung des psychischen Leidenszustandes eine ergänzende nervenärztliche Begutachtung angeregt. Dr. K. hat am 18.05.2006 und 16.10.2006 unter Berücksichtigung der testpsychologischen Zusatzuntersuchung durch Dr. S. vom 21.04.2006 eine somatoforme Schmerzstörung mit leichter Ausprägungsform, eine chronifizierte depressive Anpassungsstörung, vor dem Hintergrund der Operation eines Mamma-Karzinoms beidseits 2002 mit nachfolgender Chemotherapie und Radiatio, ein Tinnitus aurium beidseits, eine initiale Gonarthrose rechts und Hyperlipidämie festgestellt. Zum Untersuchungszeitpunkt könne die Klägerin eine mindestens sechs-stündige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten. Allerdings habe seit dem Auslaufen der Rentenzahlung (31.01.2004) bis zum 31.08.2005 eine zeitlich eingeschränkte Belastbarkeit der Klägerin vorgelegen. In einer Gesamtbetrachtung der Lebenssituation zum Zeitraum der Krebserkrankung bis zum Gutachtertermin im April 2006 sei zu berücksichtigen, dass neben den Belastungen der Krebserkrankungen und einer entsprechend diagnostizierten Antriebsstörung die Klägerin durch die Lebensumstände, Verlust des Vaters im März 2003, Scheidungsverfahren des Sohnes im August 2005, Erbstreitigkeiten mit der Schwester nach dem Tod des Vaters und einer mangelnden Unterstützung durch den Ehemann zusätzlich belastet gewesen sei, sodass sich aus der Anpassungsstörung eine Depression entwickelt habe, die auch noch während seiner gutachterlichen Untersuchung nachweisbar gewesen und testpsychologisch zu untermauern sei. Diese Gesichtspunkte habe der Rentengutachter Dr. K. in seinem Gutachten nicht aufgeführt und berücksichtigt.
Die Klägerin stellt den Antrag:
1. Der Bescheid vom 16.10.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2004 wird abgeändert.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den 31.01.2004 hinaus volle Erwerbsminderungsrente bis 31.08.2005 zu gewähren.
Der Vertreter der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt aus, dass die durch Dr. K. retrospektiv weiterhin angenommene Leistungsminderung nicht nachvollzogen werden könne. Zum damaligen Zeitpunkt sei offensichtlich keine nerven-fachärztliche Behandlung notwendig gewesen. Diese sei offenbar erst im August 2004 aufgenommen und bereits August 2005 beendet worden. Außerdem habe sich die Klägerin für den Zeitraum nach Rentenablehnung arbeitslos gemeldet und nicht krankschreiben lassen, obwohl sie sich nach ihren Angaben arbeitsunfähig gefühlt habe.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Sie ist auch begründet.
In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. K. ist die Kammer der Überzeugung, dass die Klägerin über den 31.01.2004 hinaus bis 31.08.2005 nicht in der Lage war, einer mindestens 6-stündigen Tätigkeit täglich nachzugehen.
Die von Dr. K. angeführten Gesichtspunkte, die ihn zu einer abweichenden Beurteilung zu den Ausführungen des Rentengutachters Dr. K. veranlasst haben, haben die Kammer überzeugt. So geht keiner der von der Beklagten gehörten Ärzte auf den im März 2003 eingetretenen Tod des Vaters der Klägerin ein, der zu den Untersuchungszeitpunkten der Rentengutachten sechs bzw. neun Monate zurücklag. Noch bei der Untersuchung durch Dr. K. ist die Klägerin von diesem Verlust angerührt gewesen, hat geweint und bekundet, wie sehr ihr der Vater gefehlt hat. Die Auswirkung dieses Verlusterlebnisses so kurz nach der Krebserkrankung wird weder in die differentialdiagnostischen Überlegungen noch in die Leistungsbeurteilung der Rentengutachten einbezogen. Es fehlt in diesen Gutachten auch jeder Hinweis auf die dann einsetzenden Erbauseinandersetzungen und den von der Klägerin seit der Chemotherapie als durchgängig beschriebenen Tinnitus. Auch wenn die Diagnosen für sich genommen, also einzel betrachtet, keine Minderung der quantitativen Leistungsfähigkeit bedingen würden, ist bei Berücksichtigung der Auswirkungen sämtlicher Störungen aufeinander im Sinne der Komorbidität von einer quantitativen Leistungseinschränkung auf drei bis unter sechs Stunden für den streitigen Zeitraum auszugehen. Dies entspricht auch der Einschätzung, die zur letzten Rentengewährung geführt hat.
Die Einwände der Beklagten, dass die Klägerin sich nicht unmittelbar nach dem Tod des Vaters in psychologische Behandlung begeben habe und nach Rentenablehnung sich arbeitslos gemeldet habe, können die ärztlichen Feststellungen nicht widerlegen, zumal die Beklagte selbst der Klägerin nahegelegt hat, sich arbeitslos zu melden, um keine Rentenanwartschaften zu verlieren. Die Klägerin hat auch glaubhaft dargelegt, dass sie zuerst versucht hat, ohne psychologische Behandlung klarzukommen, bevor sie ärztliche Hilfe gesucht hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes. Da die Klägerin vor der mündlichen Verhandlung eine Dauerrente beantragt hatte und erst im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. K. der Antrag auf eine Rentengewährung bis zum 31.08.2005 beschränkt wurde, hält es die Kammer für angemessen, dass die Beklagte für die notwendigen Kosten und Auslagen der Klägerin nur zur Hälfte aufzukommen hat.
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