L 15 SO 105/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 78 SO 5130/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 SO 105/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. März 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem der Beklagte die Rückzahlung eines Darlehens beansprucht, das er der Klägerin für eine Mietkaution gewährt hat.

Die 1955 geborene Klägerin erhielt auf ihren Antrag von dem Beklagten mit Bescheid vom 05. November 1998 ein Darlehen in Höhe von 1.610,25 DM zur Leistung einer Mietsicherheit für eine von ihr im Einverständnis mit dem Beklagten angemietete Wohnung in der E Straße in B. Gleichzeitig wurde ein Darlehensvertrag geschlossen, der Bestandteil dieses Bescheides sein sollte. Nach § 1 Satz 2 des Darlehensvertrages sollte der Betrag direkt an den Vermieter überwiesen werden. In Anwendung dieser Regelung erfolgte am 05. November 1998 die Überweisung auf das bei der B Sparkasse auf den Namen der Klägerin angelegte Kautionskonto, dessen Guthaben zugunsten möglicher mietrechtlicher Ansprüche des Vermieters (H Hausverwaltung GmbH) verpfändet war und über das erst nach ausdrücklicher Freigabe durch den Vermieter wieder verfügt werden konnte. Nach § 2 des Darlehensvertrages trat die Klägerin zur Sicherung der Ansprüche Berlins den Rückzahlungsanspruch einschließlich der anfallenden Zinsen bzw. Dividenden an das Land Berlin ab. Die Klägerin unterzeichnete außerdem eine gesonderte Abtretungserklärung, wonach der Anspruch gegenüber dem Vermieter auf Rückzahlung der Kaution zuzüglich Zinsen unwiderruflich an das Land Berlin abgetreten und der Vermieter unwiderruflich ermächtigt wurde, die Kaution zuzüglich Zinsen bei Fälligkeit an das Land Berlin, vertreten durch das jeweils als Träger der Sozialhilfe zuständige Bezirksamt, zu überweisen. Sie erklärte sich außerdem damit einverstanden, dass das angegebene Kautionskonto bei der B Sparkasse einen Sperrvermerk zugunsten des Landes Berlin erhält. Bestandteil der Abtretungserklärung ist ferner die Anweisung an das genannte Geldinstitut, die Kaution und die vergüteten Zinsen bei Rückzahlungsfälligkeit an das zuständige Bezirksamt Wilmersdorf zu überweisen, sofern der Vermieter sein Gläubigerrecht nicht ausübt.

Mit einem erläuternden Anschreiben vom 05. November 1998 übersandte der Beklagte ausweislich der Verwaltungsakte der Hausverwaltung eine Abschrift der Abtretungserklärung.

Im November 2004 wurde dem Beklagten bekannt, dass die – inzwischen verheiratete – Klägerin im Verlaufe des Jahres 2003 aus der Wohnung in der E Straße verzogen war. Er wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 17. November 2004 an die H Hausverwaltung und bat um Überweisung des Kautionsbetrages von (umgerechnet) 823,31 Euro zuzüglich Zinsen (die Zinsen betrugen nach einer späteren Auskunft 45,00 Euro) und mahnte die Zahlung am 16. Dezember 2004 an.

Die Hausverwaltung teilte daraufhin unter dem 04. Januar 2005 mit, dass sie die Kaution mit Ausnahme eines Teilbetrages von 87,96 Euro zugunsten der Klägerin freigegeben habe. Die vom Beklagten am 17. November 2004 übersandte Abtretungserklärung habe ihr dabei nicht vorgelegen. Eine Rücksprache mit der B Sparkasse habe nunmehr ergeben, dass die Klägerin über den Kautionsbetrag verfügt habe; das Kautionskonto sei aufgrund der Nullstellung gelöscht worden. Beigefügt war der Mitteilung der Hausverwaltung unter anderem ein Schreiben an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 26. Februar 2004, mit dem ein Einbehalt in Höhe von 87,96 Euro aus der Mietkaution und die Freigabe im Übrigen mitgeteilt wurde.

Der Beklagte vertrat daraufhin mit Schreiben vom 24. Januar 2005 gegenüber der Klägerin die Auffassung, dass sie zur Rückzahlung des Darlehens von 823,31 Euro zuzüglich Kautionszinsen verpflichtet sei; außerdem wurde darum gebeten, den Fragebogen über die aktuellen Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie den entsprechenden Stundungs-/Ratenzahlungsantrag ausgefüllt zu übersenden.

Gleichzeitig wandte sich der Beklagte wegen einer Auskunft an die B Sparkasse und teilte der Klägerin mit Schreiben vom 26. Januar 2005 als Ergebnis mit, dass nach Auskunft der B Sparkasse von der Kaution ein Betrag von 780,35 Euro (inklusive Zinsen) an die Klägerin freigegeben und diese Summe an den DID (Deutscher Inkassodienst) überwiesen worden sei, da die Klägerin auch dort noch Verbindlichkeiten gehabt hätte.

Die Klägerin äußerte dazu mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 23. März 2005, dass sie sich nicht in der Lage sehe, die Schuld zu begleichen, da sie und ihr Ehemann Leistungen des JobCenters Berlin Mitte bezögen; darüber hinaus bestünde nur ein Anspruch gegen die Bank, hingegen nicht gegen sie.

Im Verlaufe des weiteren Schriftwechsels ließ die Klägerin mitteilen, es sei nach wie vor unklar, dass sie über die Kaution anderweitig verfügt haben solle; wenn der Beklagte die Abtretung offenbart hätte, wäre es dazu nicht gekommen; sie habe nicht selbst verfügt, das Geld sei von ihrem Konto abgebucht worden.

Nachdem die Klägerin weiterhin eine Verpflichtung zur Rückzahlung verneint hatte, forderte der Beklagte mit Bescheid vom 10. Juni 2005 die Rückzahlung des Darlehens zuzüglich Zinsen im Gesamtbetrag von 868,31 Euro. Der dagegen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 16. September 2005, zugestellt am 26. September 2005).

Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer zum Sozialgericht – SG – Berlin erhobenen Klage gewandt und eine Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens verneint. Dazu hat sie geltend gemacht, der Beklagte habe die Abtretung der Hausverwaltung schuldhaft nicht angezeigt; darüber hinaus sei der Betrag bei Rückzahlung durch den Vermieter nicht direkt ihr gegenüber freigegeben worden, sondern von einer Inkassofirma gepfändet worden. Es sei völlig offen, um welche Forderungen es sich dabei gehandelt habe und wie diese Firma habe Zugriff auf das Guthaben nehmen können.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 08. März 2006 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der angefochtene Bescheid des Beklagten sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Seine Forderung ergebe sich aus § 15 a des Bundessozialhilfegesetzes – BSHG – in Verbindung mit dem Darlehensbescheid und dem inkorporierten Darlehensvertrag.

Der Beklagte sei berechtigt, seine Forderung durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Eine Befugnis zum Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes ergebe sich zwar nicht aus § 15 a BSHG, da dieser nur die Vergabe von Darlehen mittels Bescheid, nicht aber die Rückforderung regele. Auch wenn es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung mangele, so beruhe die Befugnis zum Erlass des Leistungsbescheides doch auf verwaltungsrechtlichem Gewohnheitsrecht in Gestalt der Lehre vom Über-/Unterordnungsverhältnis. Werde danach im Rahmen eines solchen Verhältnisses ein Darlehen durch Verwaltungsakt bewilligt, so könne dieses Darlehen auch mittels Leistungsbescheides zurückgefordert werden (was unter Hinweis auf Rechtsprechung näher ausgeführt wird). Der das Darlehen zurückfordernde Leistungsbescheid sei die Kehrseite der durch Verwaltungsakt erfolgten Leistungsbewilligung. Der Beklagte habe auch Anspruch auf Rückzahlung des Teils der Kaution, der von der B Sparkasse (gemeint: H Hausverwaltung) nach Beendigung des Mietverhältnisses freigegeben worden sei. Der Anspruch auf Zahlung der Mietkaution in dem erhaltenen Umfang resultiere dabei zum einen aus dem Darlehenscharakter, den der Bescheid des Beklagten vom 05. November 1998 selbst statuiere. Dort werde für eine Mietsicherheit eine Kaution in Gestalt eines Darlehens bewilligt. Der Anspruch auf Rückforderung ergebe sich dabei schon aus der darlehensweisen Gewährung selbst. Die Fälligkeit des Darlehens werde im Darlehensvertrag geregelt. Nach § 3 Abs. 1 des Darlehensvertrages sei der Vermieter zur Herausgabe an das Land Berlin verpflichtet, wenn die Wohnung durch Auszug aufgegeben werde. Diese Bestimmung richte sich zwar nicht an die Klägerin als Mieterin, aus ihr lasse sich aber auch für die vertragschließende Klägerin erkennen, dass der Zweck der Darlehensgewährung mit dem Auszug aus der Wohnung entfalle und sich eine Verpflichtung zur Rückgewähr des erhaltenen Betrages an den Beklagten ergebe. Dass sie letztlich Inhaberin des Betrages geworden sei, und daher § 3 des Darlehensvertrages neben der Tatsache, dass es sich um eine Bestimmung zu Lasten Dritter handele, für den Beklagten auch deshalb ins Leere gehe, weil der Vermieter von der Abtretung keine Kenntnis gehabt habe, sei dabei unschädlich. Als Inhaltsbestimmung des Bewilligungsbescheides ergebe sich daraus, dass das Darlehen zur Rückzahlung an den Darlehensgeber fällig werde, wenn der Empfänger des Darlehens (Mieter) ausziehe. Mit dem Auszug der Klägerin werde daher das gewährte Darlehen insgesamt zur Rückzahlung fällig, ohne dass es darauf ankomme, ob die Klägerin die gesamte Summe ausbezahlt erhalten habe. Ob sich darüber hinaus ein Anspruch auch aus § 3 Abs. 2 des Darlehensvertrages ergebe, könne offen bleiben. Dies sei dann zu bejahen, wenn als Beendigung der sozialhilferechtlichen Hilfebedürftigkeit auf den konkreten Hilfebedarf aus dem Mietverhältnis in Gestalt der Kaution abgestellt werde. Dieser konkrete Bedarf sei mit dem Auszug aus der Wohnung entfallen. Werde die Vereinbarung dagegen so verstanden, dass das Darlehen nur fällig werde, wenn auch im Übrigen keine Hilfebedürftigkeit (für Hilfe zum Lebensunterhalt) mehr vorliege, dann läge noch keine Fälligkeit vor, da weiter von einer Hilfebedürftigkeit der Klägerin auszugehen sei. Der materiellrechtliche Anspruch des Beklagten ergebe sich danach schon aus dem gewährenden Bescheid selbst, jedenfalls aber nach Auszug aus der Wohnung als allgemeiner öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, da der Rechtsgrund für das Behaltendürfen entfallen sei. Der Anspruch ergebe sich für den Teilbetrag von 780,35 Euro aber auch aus einer analogen Anwendung von § 816 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB –. Werde das Darlehen mittels Darlehensvertrag näher ausgestaltet, gälten die zivilrechtlichen Vorschriften zumindest analog und im Verhältnis zu Dritten unmittelbar. In Anwendung des § 398 BGB sei der Rückgewähranspruch der Klägerin an den Beklagten abgetreten worden, sodass die Freigabe des Sparkontos mit dem verbleibenden Guthabenbetrag zugunsten der Klägerin an den nicht mehr berechtigten Gläubiger erfolgt sei. Mangels Kenntnis von der Abtretung müsse der Beklagte dies gemäß § 407 BGB gegen sich gelten lassen. Sowohl die Sparkasse als auch die Hausverwaltung hätten eine Kenntnis von der Abtretung verneint und ein Beleg über die Unterrichtung von der Abtretung liege nicht vor. Die Klägerin sei daher gemäß § 816 Abs. 2 BGB zur Herausgabe des durch die Freigabeerklärung erlangten Betrages verpflichtet und könne sich nicht auf Entreicherung berufen. Soweit sie vortrage, nicht zu wissen, wie und warum der verbliebene Kautionsbetrag von ihrem Konto nach der Freigabe durch den Vermieter abgebucht worden sei, führe dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Mit Schreiben vom 26. Februar 2004 habe die Hausverwaltung dem Bevollmächtigten mitgeteilt, dass sie die Kaution nach Abzug einer Forderung von 87,96 Euro zugunsten der Klägerin freigeben werde. Die Klägerin habe danach Kenntnis davon gehabt, dass das Konto ihr zur Verfügung stehen werde. Soweit sie nun vortrage, der Beklagte habe es schuldhaft versäumt, die Hausverwaltung zu informieren, müsse sie sich entgegenhalten lassen, dass sie gewusst habe, dass der Kautionsbetrag an sie ausgekehrt werden würde, obwohl sie die Forderung abgetreten hatte. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass das abbuchende Inkassounternehmen entweder einen zivilrechtlichen Titel gegen die Klägerin gehabt habe oder dieses mittels entsprechender Ermächtigung befähigt gewesen sei, auf den Betrag zurückzugreifen. Es sei daher davon auszugehen, dass sie dadurch von einer eigenen anderen Verbindlichkeit freigeworden sei. Nach allgemeinen bereicherungsrechtlichen Grundsätzen könne die Bereicherung auch in der Befreiung von einer Verbindlichkeit liegen.

Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer Berufung gewandt, mit der sie sich weiterhin gegen eine Verpflichtung zur Rückzahlung wehrt und auf ihr bisheriges Vorbringen verweist. Sie betont noch einmal, dass es für sie nicht erkennbar sei, dass und hinsichtlich welcher Forderung sie von einer Verbindlichkeit befreit worden sein sollte.

Die Klägerin beantragt nach ihrem Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 08. März 2006 sowie den Bescheid des Beklagten vom 10. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2005 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die B Sparkasse hat auf Nachfrage des Senats eine Kopie eines an die Klägerin gerichteten Schreibens vom 19. März 2004 übersandt, in dem dieser unter Bezugnahme auf die Freigabeerklärung ihres Vermieters mitgeteilt wird, dass noch Forderungen seitens der LBB für ein abgeschriebenes Konto bestünden und zum Fälligkeitstermin (13. April 2004) das Gesamtguthaben plus Zinsen zur Tilgung der noch bestehenden Forderungen dem Inkassodienst überwiesen würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte sowie die von dem Beklagten vorgelegte Verwatungsakte über die Klägerin (Bd. IV), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Juni 2005 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2005) zu Recht die Rückzahlung des gewährten Darlehens zuzüglich der aus dessen Anlage auf einem Sparkonto erzielten Zinsen verlangt.

Der Beklagte hat der Klägerin mit bindendem Bescheid vom 5. November 1998 auf der Grundlage des § 15 a BSHG ein Darlehen zur Erbringung einer Mietkaution gewährt, das der Beklagte auch berechtigt ist, in der Gestalt eines Leistungsbescheides (nach Maßgabe der mit der Bewilligung verbundenen Bestimmungen) zurückzufordern, wie das SG zutreffend dargelegt hat und von der Klägerin auch nicht in Frage gestellt wird. Denn auch wenn es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung fehlt, in welcher Weise ein auf der Grundlage gesetzlicher Regelungen – hier des § 15 a BSHG – gewährtes Darlehen zurückzufordern ist, so folgt daraus nicht, dass es dem das Darlehen gewährenden Sozialhilfeträger verwehrt sei, sich des Mittels des Leistungsbescheides zu bedienen. Die Grundlage hierfür ist, wie das SG näher ausgeführt hat, in dem betreffenden, den Darlehensvertrag ausdrücklich einbeziehenden Bewilligungsbescheid angelegt. Der Leistungsbescheid stellt insofern die Kehrseite des Bewilligungsbescheides dar.

Der Beklagte war auch zur Rückforderung des gewährten Darlehens berechtigt. Mit dem Auszug aus der seinerzeit mit Zustimmung des Beklagten bezogenen Wohnung und Freigabe der mit der damaligen Wohnungsanmietung zu stellenden Mietkaution war der mit der Darlehensgewährung abgedeckte Bedarf entfallen. Angesichts dieser eindeutigen, sich aus dem Bewilligungsbescheid und dem beigefügten Darlehensvertrag ergebenden Zweckbestimmung des Darlehens war die Klägerin mit Beendigung des Mietverhältnisses und Freigabe der Kaution nicht länger berechtigt, den Darlehensbetrag zu behalten, sondern zur Rückzahlung verpflichtet und demzufolge der Beklagte zur Rückforderung berechtigt. Diesen Rückzahlungsanspruch hat der Beklagte versucht, über die von der Klägerin zu seinen Gunsten unterzeichnete Abtretungserklärung zu sichern.

Ob mit dieser Abtretungserklärung tatsächlich eine wirksame Abtretung in Bezug auf den Vermieter erfolgt ist, da der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution durch den Vermieter genannt ist, während von Anfang an klar war, dass wegen des auf den Namen der Klägerin bei der B Sparkasse zu eröffnenden Sparkontos eine Rückzahlung durch den Vermieter überhaupt nicht möglich sein würde, kann im Ergebnis dahinstehen, weil eine erfolgreiche (das heißt nachgewiesene) Offenlegung der Abtretung gegenüber dem Vermieter nicht gelungen ist. Denn nach dessen Angaben war ihm die Abtretungserklärung vom 05. November 1998 vor Abgabe seiner Freigabeerklärung nicht bekannt. Daher kann ihm die gegenüber der Klägerin und der Sparkasse erklärte Freigabe nicht angelastet werden. Da auch der in der Abtretungserklärung vom 5. November 1998 im Sinne einer Abtretung zu verstehende und zu veranlassende Sperrvermerk auf dem Kautionskonto zu Gunsten des Beklagten offensichtlich weder von der Klägerin noch von dem Beklagten anschließend tatsächlich veranlasst worden ist, kann auch die Verfügung der Sparkasse, mit der das Guthaben zum Ausgleich einer anderen gegen die Klägerin bestehenden und vom Inkassodienst geltend gemachten Forderung diesem überwiesen worden ist, die Klägerin entgegen ihrer Auffassung nicht entlasten. Dies ergibt sich, nimmt man insofern eine wirksame Abtretung an, aus einer entsprechenden Anwendung von § 407 BGB.

Die Klägerin kann dem Rückzahlungsanspruch auch nicht erfolgreich entgegenhalten, der Beklagte habe die Offenlegung der Abtretung schuldhaft unterlassen. Sie macht damit ein treuwidriges Verhalten und somit einen Verstoß gegen den sich aus § 242 BGB ergebenden und auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben geltend. Unabhängig davon, dass der Beklagte ausweislich der Verwaltungsakte mit gesondertem Anschreiben dem Vermieter eine Abschrift der Abtretungserklärung übersandt hat, die aber offenbar den Vermieter nicht erreicht hat, und schon deshalb der erhobene Vorwurf in dieser Form nicht zutrifft, ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin selbst noch in der Lage war, rechtzeitig die Abtretung offen zu legen, nachdem ihr die abschließende Abrechnung des Vermieters und die Freigabe des Kontos zu ihren Gunsten mit dem Schreiben vom 26. Februar 2004 an ihren Prozessbevollmächtigten mitgeteilt worden war.

Soweit die Klägerin schließlich zu ihrer Entlastung anführt, das Guthaben sei auf nebulöse Weise und durch ein fast "kriminelles" Zusammenwirken von Sparkasse und Inkassodienst verschwunden, überzeugt dieser Hinweis nicht. Aus dem auf Nachfrage des Senats überreichten Schreiben der Sparkasse vom 19. März 2004 an die Klägerin ergibt sich, dass gegen sie – die Klägerin – noch aus einer früheren Kontoführung eine offene Forderung der LBB bestand, die ihr grundsätzlich auch bekannt sein musste, unabhängig davon, ob sie das Schreiben der Sparkasse von 19. März 2004 tatsächlich erreicht hat. Dass mit der Überweisung an den Inkassodienst, wie von der Klägerin geltend gemacht, eine zumindest dubiose, vermutlich sogar überhaupt nicht bestehende Forderung ausgeglichen worden sei, trifft entgegen ihrem Vorbringen daher nicht zu. Mithin ist das von der Klägerin zurückzugewährende Darlehen zu einer dem Beklagten nicht aufgegebenen Tilgung von Schulden der Klägerin verwandt worden und hat damit, wie vom SG richtig dargelegt, zu einer Bereicherung der Klägerin geführt. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang ein nicht ordnungsgemäßes Vorgehen der Sparkasse rügt, kann dies dem Beklagten nicht angelastet werden. Aufgabe des anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens ist es nicht, das (zivilrechtliche) Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Sparkasse auf die Einhaltung der dafür maßgebenden Bestimmungen zu überprüfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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