Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 52 AL 6116/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 B 71/04 AL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Juli 2004 aufgehoben. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T L, Sstraße , B beigeordnet.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im Streit ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch - SGB X - die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi), die die Beklagte mit Bescheid vom 14. Juli 2003 und Widerspruchsbescheid vom 07. August 2003 für den neuen Bewilligungsabschnitt ab 13. Juli 2003 ablehnte, weil der Kläger aufgrund eines den Freibetrag überschreitenden (früher nicht angegebenen) Vermögens (Sparbrief und Lebensversicherung) nicht bedürftig sei.
Der 1955 geborene Kläger bezog nach Beschäftigungen als Gebäudereiniger vom 01. April 1987 bis 31. Oktober 1996 und 01. August 1997 bis 02. Januar 2001 ab 09. Januar 2001 Arbeitslosengeld bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 12. Juli 2002 in Höhe von zuletzt 170,59 EUR wöchentlich (Bemessungsentgelt 320,00 EUR, Leistungsgruppe C/1). Auf seinen Antrag, in dem er das Vorhandensein von Vermögen verneinte, bezog er ab 13. Juli 2002 Anschluss-Alhi.
Im Rahmen des Datenabgleiches wurde der Beklagten im Mai 2003 ein Freistellungsauftrag für ein bei der Berliner Bank bestehendes Konto bekannt. Der Kläger erklärte dazu auf Nachfrage, dass es sich um einen Sparbrief über 7.850,00 EUR handele, der nach den vorgelegten Unterlagen im April 2001 erworben worden war und der nach einer vorgelegten "Vereinbarung" vom 16. Juni 2003 zwischen dem Kläger und seinem 1976 geborenen Sohn Y (Bl. 139 VA) dem Sohn gehöre und dieser nach Fristablauf das Geld erhalten werde. Die Beklagte vermerkte dazu einen Freibetrag von 9.600,00 EUR (48 Jahre x 200) und veranlasste zunächst nichts.
In dem Antrag für den neuen Bewilligungsabschnitt ab 13. Juli 2003 gab der Kläger erstmals ergänzend eine Lebensversicherung mit einem Gesamtguthaben von 21.501,97 EUR (Stand zum 01. Juli 2003) an. Seine Ehefrau, die zum Zeitpunkt des Vorantrages Arbeitslosenhilfe bezog, war seit 19. August 2002 mit einem monatlichen Nettoarbeitsentgelt von etwas über 1.000,00 EUR beschäftigt (und bezog ab 25. September 2003 wieder Arbeitslosengeld von anfangs 169,68 EUR wöchentlich). Unter Berücksichtigung von Freibeträgen für den Kläger und seine Ehefrau von insgesamt 18.800,00 EUR errechnete die Beklagte einen verbleibenden Betrag von 10.551,97 EUR, der als anzurechnendes Vermögen Bedürftigkeit ausschließe und lehnte mit entsprechender Begründung die Gewährung von Alhi ab (Bescheid vom 14. Juli 2003, Widerspruchsbescheid vom 07. August 2003). Mit Schreiben vom 17. August 2003 bat der Kläger ausdrücklich um Überprüfung dieser Entscheidung, da er sowohl die Lebensversicherung als auch den Sparbrief an seinen 1976 geborenen Sohn abgetreten habe, weil er diesem Geld geschuldet und dieser das Geld für seine wirtschaftliche Lage gebraucht habe. Er verwies auf eine Abtretungsanzeige an die Versicherung vom 06. August 2003 und eine handschriftliche Vereinbarung mit dem Sohn vom 16. Juni 2003.
Mit Bescheid vom 01. Oktober 2003 lehnte die Beklagte eine Korrektur ihres Ablehnungsbescheides ab, und auch der Widerspruch, mit dem der Kläger darauf verwies, dass aufgrund der Bestätigung der Abtretung der Lebensversicherung vom 12. August 2003 zumindest ab 13. August 2003 wieder Anspruch auf Alhi bestünde und im Übrigen die Kürzung höherer Alterssicherungsvermögen umstritten sei, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2003).
Dagegen hat sich der Kläger mit seiner zum Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage gewandt, mit der er weiterhin Alhi beansprucht. Er hat eine Vereinbarung vom 28. Oktober 2003 zwischen dem Kläger und dem Sohn vorgelegt, wonach er – der Sohn – seit seiner Ausbildung "meine Familie mit meiner Ausbildungsvergütung voll unterstützt (habe). Wir hatten vereinbart, dass mein Vater eine Lebensversicherung und einen Sparbrief auf seinen Namen eröffnen sollte. Sobald ich aber heiraten und bauen oder eine Eigentumswohnung kaufen würde sollte mein Vater sowohl die Lebensversicherung als auch den Sparbrief abtreten und das trat dann Anfang dieses Jahres (2003) ein. Da wir eine große Familie waren (ein Haushalt von 9 Personen), konnte mein Vater nur mit meiner Hilfe Geld ansparen. Da ich mir eine Eigentumswohnung gekauft habe, kam die Vereinbarung zum Tragen." Gleichzeitig hat der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt und dazu den Bescheid des Sozialamtes Wedding vom 05. Juli 2004 nachgereicht, mit dem die Gewährung von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz - BSHG - unter Hinweis auf das - auch von der Beklagten berücksichtigte - Vermögen abgelehnt worden war.
Das SG hat mit Beschluss vom 20. Juli 2004 die Bewilligung von PKH abgelehnt, da der Kläger von dem ausweislich des Bescheides vom 05. Juli 2004 im Rahmen des BSHG einzusetzenden Vermögen auch die Kosten für die Führung des Prozesses bestreiten müsse und könne.
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Beschwerde gewandt und darauf verwiesen, dass Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe nach verschiedenen rechtlichen Erwägungen geleistet würden. Der Kläger trägt weiter vor, dass der Lebensversicherungsvertrag zum Abrechnungstermin 01. Dezember 2003 gekündigt und von dem Auszahlungsbetrag von 22.507,26 EUR nach Begleichung anderer Verbindlichkeiten noch ein Betrag von 16.000,00 EUR an den Sohn gezahlt worden sei. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung stünde ihm ein Freibetrag für Altersvorsorgevermögen zu, sodass die Beklagte die von ihr erzwungene Auflösung der Lebensversicherung nicht entlaste. Den Lebensversicherungsvertrag hätte er über das 51. Lebensjahr (Vertragsablauf) hinaus in eine weitere Anlageform perpetuiert, wenn der Leistungsentzug unterblieben wäre. Auf seinen Antrag vom 12. August 2004 gewähre die Beklagte ab diesem Tage wieder Alhi.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegte Leistungsakte (955A586270) verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die Bewilligung von PKH unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG - i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung – ZPO - erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Vorrausetzungen sind vorliegend gegeben, insbesondere ist der Kläger auch bedürftig, und seine Klage bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Es ist zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn für die Frage der Bedürftigkeit im Sinne der §§ 114, 115 ZPO auf einen Bescheid des Sozialhilfeträgers zurückgegriffen wird. Da aber der hier vom SG in Bezug genommene Bescheid des Sozialhilfeträgers genau den Betrag als der Bedürftigkeit entgegenstehend nennt, der auch im vorliegenden Verfahren den Streitpunkt bezüglich der Bedürftigkeit betrifft, und dieser Bescheid keinerlei Ausführungen dazu enthält, aus welchen Gründen den Einwänden des Klägers nicht gefolgt und Bedürftigkeit verneint wird, bedarf es dazu eigener Erwägungen im Rahmen der PKH. Der Kläger hat mit den "Vereinbarungen" mit seinem Sohn, die er vorgelegt und sich damit zueigen gemacht hat, im Kern geltend gemacht, das auf seinen Namen lautende Vermögen in Form eines Sparbriefes und eines Lebensversicherungsvertrages stelle Sparleistungen des Sohnes dar, die diesem bei Bedarf herauszugeben seien, also nur als ihm nicht gehörendes Treuhandvermögen gewertet werden könne. Unter Berücksichtigung der Situation einer zeitweise neunköpfigen Familie und der Tatsache, dass auch über den streitigen Zeitraum hinaus noch Kindergeld für die beiden jüngsten in Ausbildung befindlichen Kinder bezogen wird, erscheint die Bedürftigkeit in soweit hinreichend glaubhaft. Die insoweit durchaus noch verbleibenden Zweifel sind im Beschwerdeverfahren nicht abschließend zu klären, da dies auf eine Verlagerung des im Hauptsacheverfahren zu klärenden Streitpunktes in das PKH-Verfahren hinausliefe. Da auch die Einkommenssituation der Ehefrau nicht erkennen lässt, dass diese mit ihrem Einkommen nicht nur den nach den §§ 114 ff ZPO anzuerkennenden Bedarf abdecken, sondern darüber hinaus auch dem Kläger einen Zuschuss zu den Kosten der Prozessführung leisten könnte, ist die Bedürftigkeit des Klägers auch insoweit nicht zweifelhaft.
Die Klage bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn dass auf den Namen eines Arbeitslosen Vermögen vorhanden ist, bedeutet nicht zwangsläufig, dass im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung der dadurch gesetzte Rechtsschein maßgeblich ist, wenn ein verdecktes Treuhandverhältnis besteht (vgl. BSG, Urteil vom 13. September 2006 – B 11a AL 13/06 R, zitiert nach Juris). Ein solches Treuhandverhältnis hat der Kläger im Ergebnis nicht nur behauptet, sondern auch mit den in den "Vereinbarungen" mit seinem Sohn geschilderten Tatsachen plausibel dargelegt und ansatzweise belegt. Geht man weiter von der den Beteiligten eines Rechtsstreits und damit auch dem anwaltlich vertretenen Kläger auferlegten Wahrheitspflicht gemäß § 138 ZPO aus, so ist es nicht unwahrscheinlich, dass bei dem Kläger im streitigen Zeitraum – inzwischen abgeflossenes – Treuhandvermögen vorhanden war, das die Bedürftigkeit im Sinne der §§ 190 Abs. 1 Nr. 5, 193 SGB III nicht ausschloss. Ob das streitige Vermögen tatsächlich auf einer laufenden Sparleistung des Sohnes beruhte und nunmehr zum Kauf einer Eigentumswohnung verwendet worden ist, wie behauptet, wird der Kläger über die vorgelegten "Vereinbarungen" hinaus noch nachzuweisen haben. Sollte allerdings mit dem Verweis auf eine "Schuld" des Klägers nicht ein solches angenommenes Treuhandverhältnis gemeint sein, erschiene das klägerische Vorbringen widersprüchlich, weil das vorhandene Vermögen dann der Tilgung früher entstandener – allerdings nicht näher dargelegter und belegter – Schulden dienen sollte, nicht aber der Altersversorgung. Jedenfalls dürfte aufgrund des bisherigen Vorbringens die Annahme, es handele sich um Altersvorsorgevermögen mit der Folge, dass im Rahmen der Härteregelung ein zusätzlicher Freibetrag einzuräumen wäre, nicht gerechtfertigt sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im Streit ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch - SGB X - die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi), die die Beklagte mit Bescheid vom 14. Juli 2003 und Widerspruchsbescheid vom 07. August 2003 für den neuen Bewilligungsabschnitt ab 13. Juli 2003 ablehnte, weil der Kläger aufgrund eines den Freibetrag überschreitenden (früher nicht angegebenen) Vermögens (Sparbrief und Lebensversicherung) nicht bedürftig sei.
Der 1955 geborene Kläger bezog nach Beschäftigungen als Gebäudereiniger vom 01. April 1987 bis 31. Oktober 1996 und 01. August 1997 bis 02. Januar 2001 ab 09. Januar 2001 Arbeitslosengeld bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 12. Juli 2002 in Höhe von zuletzt 170,59 EUR wöchentlich (Bemessungsentgelt 320,00 EUR, Leistungsgruppe C/1). Auf seinen Antrag, in dem er das Vorhandensein von Vermögen verneinte, bezog er ab 13. Juli 2002 Anschluss-Alhi.
Im Rahmen des Datenabgleiches wurde der Beklagten im Mai 2003 ein Freistellungsauftrag für ein bei der Berliner Bank bestehendes Konto bekannt. Der Kläger erklärte dazu auf Nachfrage, dass es sich um einen Sparbrief über 7.850,00 EUR handele, der nach den vorgelegten Unterlagen im April 2001 erworben worden war und der nach einer vorgelegten "Vereinbarung" vom 16. Juni 2003 zwischen dem Kläger und seinem 1976 geborenen Sohn Y (Bl. 139 VA) dem Sohn gehöre und dieser nach Fristablauf das Geld erhalten werde. Die Beklagte vermerkte dazu einen Freibetrag von 9.600,00 EUR (48 Jahre x 200) und veranlasste zunächst nichts.
In dem Antrag für den neuen Bewilligungsabschnitt ab 13. Juli 2003 gab der Kläger erstmals ergänzend eine Lebensversicherung mit einem Gesamtguthaben von 21.501,97 EUR (Stand zum 01. Juli 2003) an. Seine Ehefrau, die zum Zeitpunkt des Vorantrages Arbeitslosenhilfe bezog, war seit 19. August 2002 mit einem monatlichen Nettoarbeitsentgelt von etwas über 1.000,00 EUR beschäftigt (und bezog ab 25. September 2003 wieder Arbeitslosengeld von anfangs 169,68 EUR wöchentlich). Unter Berücksichtigung von Freibeträgen für den Kläger und seine Ehefrau von insgesamt 18.800,00 EUR errechnete die Beklagte einen verbleibenden Betrag von 10.551,97 EUR, der als anzurechnendes Vermögen Bedürftigkeit ausschließe und lehnte mit entsprechender Begründung die Gewährung von Alhi ab (Bescheid vom 14. Juli 2003, Widerspruchsbescheid vom 07. August 2003). Mit Schreiben vom 17. August 2003 bat der Kläger ausdrücklich um Überprüfung dieser Entscheidung, da er sowohl die Lebensversicherung als auch den Sparbrief an seinen 1976 geborenen Sohn abgetreten habe, weil er diesem Geld geschuldet und dieser das Geld für seine wirtschaftliche Lage gebraucht habe. Er verwies auf eine Abtretungsanzeige an die Versicherung vom 06. August 2003 und eine handschriftliche Vereinbarung mit dem Sohn vom 16. Juni 2003.
Mit Bescheid vom 01. Oktober 2003 lehnte die Beklagte eine Korrektur ihres Ablehnungsbescheides ab, und auch der Widerspruch, mit dem der Kläger darauf verwies, dass aufgrund der Bestätigung der Abtretung der Lebensversicherung vom 12. August 2003 zumindest ab 13. August 2003 wieder Anspruch auf Alhi bestünde und im Übrigen die Kürzung höherer Alterssicherungsvermögen umstritten sei, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2003).
Dagegen hat sich der Kläger mit seiner zum Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage gewandt, mit der er weiterhin Alhi beansprucht. Er hat eine Vereinbarung vom 28. Oktober 2003 zwischen dem Kläger und dem Sohn vorgelegt, wonach er – der Sohn – seit seiner Ausbildung "meine Familie mit meiner Ausbildungsvergütung voll unterstützt (habe). Wir hatten vereinbart, dass mein Vater eine Lebensversicherung und einen Sparbrief auf seinen Namen eröffnen sollte. Sobald ich aber heiraten und bauen oder eine Eigentumswohnung kaufen würde sollte mein Vater sowohl die Lebensversicherung als auch den Sparbrief abtreten und das trat dann Anfang dieses Jahres (2003) ein. Da wir eine große Familie waren (ein Haushalt von 9 Personen), konnte mein Vater nur mit meiner Hilfe Geld ansparen. Da ich mir eine Eigentumswohnung gekauft habe, kam die Vereinbarung zum Tragen." Gleichzeitig hat der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt und dazu den Bescheid des Sozialamtes Wedding vom 05. Juli 2004 nachgereicht, mit dem die Gewährung von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz - BSHG - unter Hinweis auf das - auch von der Beklagten berücksichtigte - Vermögen abgelehnt worden war.
Das SG hat mit Beschluss vom 20. Juli 2004 die Bewilligung von PKH abgelehnt, da der Kläger von dem ausweislich des Bescheides vom 05. Juli 2004 im Rahmen des BSHG einzusetzenden Vermögen auch die Kosten für die Führung des Prozesses bestreiten müsse und könne.
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Beschwerde gewandt und darauf verwiesen, dass Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe nach verschiedenen rechtlichen Erwägungen geleistet würden. Der Kläger trägt weiter vor, dass der Lebensversicherungsvertrag zum Abrechnungstermin 01. Dezember 2003 gekündigt und von dem Auszahlungsbetrag von 22.507,26 EUR nach Begleichung anderer Verbindlichkeiten noch ein Betrag von 16.000,00 EUR an den Sohn gezahlt worden sei. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung stünde ihm ein Freibetrag für Altersvorsorgevermögen zu, sodass die Beklagte die von ihr erzwungene Auflösung der Lebensversicherung nicht entlaste. Den Lebensversicherungsvertrag hätte er über das 51. Lebensjahr (Vertragsablauf) hinaus in eine weitere Anlageform perpetuiert, wenn der Leistungsentzug unterblieben wäre. Auf seinen Antrag vom 12. August 2004 gewähre die Beklagte ab diesem Tage wieder Alhi.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegte Leistungsakte (955A586270) verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die Bewilligung von PKH unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG - i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung – ZPO - erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Vorrausetzungen sind vorliegend gegeben, insbesondere ist der Kläger auch bedürftig, und seine Klage bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Es ist zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn für die Frage der Bedürftigkeit im Sinne der §§ 114, 115 ZPO auf einen Bescheid des Sozialhilfeträgers zurückgegriffen wird. Da aber der hier vom SG in Bezug genommene Bescheid des Sozialhilfeträgers genau den Betrag als der Bedürftigkeit entgegenstehend nennt, der auch im vorliegenden Verfahren den Streitpunkt bezüglich der Bedürftigkeit betrifft, und dieser Bescheid keinerlei Ausführungen dazu enthält, aus welchen Gründen den Einwänden des Klägers nicht gefolgt und Bedürftigkeit verneint wird, bedarf es dazu eigener Erwägungen im Rahmen der PKH. Der Kläger hat mit den "Vereinbarungen" mit seinem Sohn, die er vorgelegt und sich damit zueigen gemacht hat, im Kern geltend gemacht, das auf seinen Namen lautende Vermögen in Form eines Sparbriefes und eines Lebensversicherungsvertrages stelle Sparleistungen des Sohnes dar, die diesem bei Bedarf herauszugeben seien, also nur als ihm nicht gehörendes Treuhandvermögen gewertet werden könne. Unter Berücksichtigung der Situation einer zeitweise neunköpfigen Familie und der Tatsache, dass auch über den streitigen Zeitraum hinaus noch Kindergeld für die beiden jüngsten in Ausbildung befindlichen Kinder bezogen wird, erscheint die Bedürftigkeit in soweit hinreichend glaubhaft. Die insoweit durchaus noch verbleibenden Zweifel sind im Beschwerdeverfahren nicht abschließend zu klären, da dies auf eine Verlagerung des im Hauptsacheverfahren zu klärenden Streitpunktes in das PKH-Verfahren hinausliefe. Da auch die Einkommenssituation der Ehefrau nicht erkennen lässt, dass diese mit ihrem Einkommen nicht nur den nach den §§ 114 ff ZPO anzuerkennenden Bedarf abdecken, sondern darüber hinaus auch dem Kläger einen Zuschuss zu den Kosten der Prozessführung leisten könnte, ist die Bedürftigkeit des Klägers auch insoweit nicht zweifelhaft.
Die Klage bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn dass auf den Namen eines Arbeitslosen Vermögen vorhanden ist, bedeutet nicht zwangsläufig, dass im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung der dadurch gesetzte Rechtsschein maßgeblich ist, wenn ein verdecktes Treuhandverhältnis besteht (vgl. BSG, Urteil vom 13. September 2006 – B 11a AL 13/06 R, zitiert nach Juris). Ein solches Treuhandverhältnis hat der Kläger im Ergebnis nicht nur behauptet, sondern auch mit den in den "Vereinbarungen" mit seinem Sohn geschilderten Tatsachen plausibel dargelegt und ansatzweise belegt. Geht man weiter von der den Beteiligten eines Rechtsstreits und damit auch dem anwaltlich vertretenen Kläger auferlegten Wahrheitspflicht gemäß § 138 ZPO aus, so ist es nicht unwahrscheinlich, dass bei dem Kläger im streitigen Zeitraum – inzwischen abgeflossenes – Treuhandvermögen vorhanden war, das die Bedürftigkeit im Sinne der §§ 190 Abs. 1 Nr. 5, 193 SGB III nicht ausschloss. Ob das streitige Vermögen tatsächlich auf einer laufenden Sparleistung des Sohnes beruhte und nunmehr zum Kauf einer Eigentumswohnung verwendet worden ist, wie behauptet, wird der Kläger über die vorgelegten "Vereinbarungen" hinaus noch nachzuweisen haben. Sollte allerdings mit dem Verweis auf eine "Schuld" des Klägers nicht ein solches angenommenes Treuhandverhältnis gemeint sein, erschiene das klägerische Vorbringen widersprüchlich, weil das vorhandene Vermögen dann der Tilgung früher entstandener – allerdings nicht näher dargelegter und belegter – Schulden dienen sollte, nicht aber der Altersversorgung. Jedenfalls dürfte aufgrund des bisherigen Vorbringens die Annahme, es handele sich um Altersvorsorgevermögen mit der Folge, dass im Rahmen der Härteregelung ein zusätzlicher Freibetrag einzuräumen wäre, nicht gerechtfertigt sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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