Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 18 SO 912/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 SO 47/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. April 2005 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin, die vom Beklagten laufende Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz – BSHG – bezog, beantragte bei ihm im Oktober 2004 die Übernahme der Umzugskosten und der Miete für eine neue Wohnung, die sie mit ihren damals fünf und neun Jahre alten Kindern und dem Vater ihres noch ungeborenen weiteren Kindes beziehen wollte. Zugrunde lag das Angebot einer gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft für eine in B-K gelegene Wohnung mit fünf Zimmern bei einer Wohnfläche von 109 m² und einer Nettokaltmiete von 547,46 EUR. Mit Bescheid des Bezirksamtes Neukölln von Berlin vom 08. November 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2005 lehnte der Beklagte die Zustimmung zur Anmietung dieser Wohnung und die Übernahme der damit verbundenen Kosten mit der Begründung ab, die bisherige (in B-N gelegene) 3-Zimmer-Wohnung der Klägerin mit einer Wohnfläche von 74,72 m² sei auch für einen 5-Personen-Haushalt ausreichend.
Die am 11. Februar 2005 erhobene Klage, mit der die Klägerin ihr Begehren auf Übernahme der Umzugs- und Mietkosten für die genannte Wohnung weiter verfolgt hat, hat das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 15. April 2005 abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Übernahme der Umzugs- und Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 und 5 BSHG und § 3 Abs. 1 Satz 3 und 5 der Regelsatzverordnung, weil die ins Auge gefasste Wohnung sozialhilferechtlich unangemessen groß und teuer sei. Nach der Anlage zu den Ausführungsvorschriften zur Definition von angemessener Unterkunft in der Sozialhilfe der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales vom 16. Juni 2003, die die Kammer nach ihrer Rechtsprechung als sachgerecht zugrunde lege, sei für einen 5-Personen-Haushalt bei einem wie hier ab 1950 erbauten Neubau allenfalls eine bis zu 97 m² große Wohnung bei einer maximalen Nettokaltmiete von 451,05 EUR sozialhilferechtlich angemessen. Vor diesem Hintergrund könne dahinstehen, ob die von der Klägerin und ihren Kindern bislang innegehaltene Wohnung unzumutbar klein sei.
Gegen das ihr am 28. April 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26. Mai 2005 Berufung eingelegt und im Wesentlichen geltend gemacht, dass für ihre bisherige Wohnung umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen angekündigt worden seien, der Zuzug des Familienvaters nicht genehmigt worden sei und die Familie aus näher dargelegten Gründen und mit Rücksicht auf das auch für Sozialhilfeempfänger geltende Wunsch- und Wahlrecht zumindest für eine Übergangszeit Anspruch auf eine gegebenenfalls auch unangemessen große und teure Wohnung habe. Mit Bescheid vom 13. Juni 2005 hat der Beklagte einen weiteren Antrag der Klägerin vom 04. Dezember 2004 auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe für Umbaumaßnahmen in ihrer bisherigen Wohnung (Teilung des 38 m² großen Wohnzimmers) mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin sei ihrer Mitwirkungspflicht bei der Beantwortung bearbeitungsrelevanter Fragen nicht nachgekommen und beziehe nunmehr auch Leistungen nach dem 2. Buch des Sozialgesetzbuches für sich und ihre beiden älteren Kinder, so dass die beantragten Umbaumaßnahmen nicht mehr notwendig seien. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin mit Schreiben vom 12. Juli 2005 Widerspruch eingelegt.
Nach ihrem schriftlichen Vorbringen (vgl. Schriftsatz vom 29. Juli 2005) beantragt die Klägerin in der Sache sinngemäß
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. April 2005 aufzuheben sowie 1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 08. November 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2005 zu verpflichten, die Umzugs- und Unterkunftskosten für die Anmietung einer 109 m² großen 5-Raum- Wohnung mit einer Nettokaltmiete 547,46 EUR zu übernehmen, 2. die "Zurverfügungsbescheinigung" auszuhändigen, 3. die verbundenen Übernahmekosten zu übernehmen sowie 4. den Ablehnungsbescheid vom 13. Juni 2005 in dieses Verfahren einzubeziehen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2005 hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie nach H/OT T (Land B) verzogen sei und eine Anmeldebescheinigung vom 13. Oktober 2005 für sich und ihre 3 Kinder vorgelegt. Auf Anfrage des Senats hat sie erklärt, dass das vorliegende Verfahren weitergeführt bzw. aufgeschoben werden solle, bis eine Entscheidung in dem von ihrem früheren Vermieter gegen sie eingeleiteten Mahnverfahren wegen rückständiger Mieten und Schadensersatz für ihre vormalige Wohnung in B-N vorliege.
Der Senat hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer Entscheidung durch Beschluss gegeben.
II.
Die Berufung der Klägerin konnte keinen Erfolg haben, sondern war als unzulässig zu verwerfen. Die dahingehende Entscheidung des Senats konnte gemäß § 158 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – durch Beschluss ergehen.
Zulässiger Gegenstand des Berufungsverfahrens waren nur die von der Klägerin begehrte Übernahme der Umzugskosten und der Miete für eine konkrete, in B-K gelegene 109 m² große 5-Zimmer-Wohnung mit einer Nettokaltmiete von 574,46 EUR. Nachdem die Klägerin inzwischen – nur – mit ihren 3 Kindern in ein anderes Bundesland verzogen ist, fehlt es offensichtlich am Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Weiterverfolgung ihrer auf die Anmietung der genannten Wohnung bezogenen Ansprüche (obige Anträge zu 1-3), sodass ihre Berufung unzulässig (geworden) ist. Deshalb war das Verfahren auch nicht bis zur Entscheidung über das von ihrem ehemaligen Vermieter gegen die Klägerin eingeleitete Mahnverfahren auszusetzen.
Über das weitere Begehren der Klägerin auf Übernahme von Umbaukosten für ihre frühere Wohnung (vgl. ihr Antrag zu 4) kann der Senat ebenfalls nicht in der Sache entscheiden. Er hat als Rechtsmittelgericht grundsätzlich nur die Kompetenz, über Berufungen (und Beschwerden) gegen Entscheidungen der Sozialgerichte zu befinden, d. h. über Streitgegenstände zu entscheiden, die bereits vor dem Sozialgericht zulässig anhängig gemacht worden waren (vgl. Bundessozialgericht in Entscheidungssammlung in Sozialrecht 3-1500 § 29 Nr. 1). Vor dem Sozialgericht Berlin hat die Klägerin aber nur die Übernahme der Umzugskosten und Miete für die oben genannte neue Wohnung begehrt. Der nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils ergangene Bescheid des Beklagten vom 13. Juni 2005 ist aber auch nicht entsprechend § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens vor dem Landessozialgericht geworden, über den der Senat ausnahmsweise erstinstanzlich zu entscheiden hätte, weil er den streitgegenständlichen Bescheid vom 08. November 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2005 weder abgeändert noch ersetzt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Gründe:
I.
Die Klägerin, die vom Beklagten laufende Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz – BSHG – bezog, beantragte bei ihm im Oktober 2004 die Übernahme der Umzugskosten und der Miete für eine neue Wohnung, die sie mit ihren damals fünf und neun Jahre alten Kindern und dem Vater ihres noch ungeborenen weiteren Kindes beziehen wollte. Zugrunde lag das Angebot einer gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft für eine in B-K gelegene Wohnung mit fünf Zimmern bei einer Wohnfläche von 109 m² und einer Nettokaltmiete von 547,46 EUR. Mit Bescheid des Bezirksamtes Neukölln von Berlin vom 08. November 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2005 lehnte der Beklagte die Zustimmung zur Anmietung dieser Wohnung und die Übernahme der damit verbundenen Kosten mit der Begründung ab, die bisherige (in B-N gelegene) 3-Zimmer-Wohnung der Klägerin mit einer Wohnfläche von 74,72 m² sei auch für einen 5-Personen-Haushalt ausreichend.
Die am 11. Februar 2005 erhobene Klage, mit der die Klägerin ihr Begehren auf Übernahme der Umzugs- und Mietkosten für die genannte Wohnung weiter verfolgt hat, hat das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 15. April 2005 abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Übernahme der Umzugs- und Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 und 5 BSHG und § 3 Abs. 1 Satz 3 und 5 der Regelsatzverordnung, weil die ins Auge gefasste Wohnung sozialhilferechtlich unangemessen groß und teuer sei. Nach der Anlage zu den Ausführungsvorschriften zur Definition von angemessener Unterkunft in der Sozialhilfe der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales vom 16. Juni 2003, die die Kammer nach ihrer Rechtsprechung als sachgerecht zugrunde lege, sei für einen 5-Personen-Haushalt bei einem wie hier ab 1950 erbauten Neubau allenfalls eine bis zu 97 m² große Wohnung bei einer maximalen Nettokaltmiete von 451,05 EUR sozialhilferechtlich angemessen. Vor diesem Hintergrund könne dahinstehen, ob die von der Klägerin und ihren Kindern bislang innegehaltene Wohnung unzumutbar klein sei.
Gegen das ihr am 28. April 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26. Mai 2005 Berufung eingelegt und im Wesentlichen geltend gemacht, dass für ihre bisherige Wohnung umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen angekündigt worden seien, der Zuzug des Familienvaters nicht genehmigt worden sei und die Familie aus näher dargelegten Gründen und mit Rücksicht auf das auch für Sozialhilfeempfänger geltende Wunsch- und Wahlrecht zumindest für eine Übergangszeit Anspruch auf eine gegebenenfalls auch unangemessen große und teure Wohnung habe. Mit Bescheid vom 13. Juni 2005 hat der Beklagte einen weiteren Antrag der Klägerin vom 04. Dezember 2004 auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe für Umbaumaßnahmen in ihrer bisherigen Wohnung (Teilung des 38 m² großen Wohnzimmers) mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin sei ihrer Mitwirkungspflicht bei der Beantwortung bearbeitungsrelevanter Fragen nicht nachgekommen und beziehe nunmehr auch Leistungen nach dem 2. Buch des Sozialgesetzbuches für sich und ihre beiden älteren Kinder, so dass die beantragten Umbaumaßnahmen nicht mehr notwendig seien. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin mit Schreiben vom 12. Juli 2005 Widerspruch eingelegt.
Nach ihrem schriftlichen Vorbringen (vgl. Schriftsatz vom 29. Juli 2005) beantragt die Klägerin in der Sache sinngemäß
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. April 2005 aufzuheben sowie 1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 08. November 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2005 zu verpflichten, die Umzugs- und Unterkunftskosten für die Anmietung einer 109 m² großen 5-Raum- Wohnung mit einer Nettokaltmiete 547,46 EUR zu übernehmen, 2. die "Zurverfügungsbescheinigung" auszuhändigen, 3. die verbundenen Übernahmekosten zu übernehmen sowie 4. den Ablehnungsbescheid vom 13. Juni 2005 in dieses Verfahren einzubeziehen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2005 hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie nach H/OT T (Land B) verzogen sei und eine Anmeldebescheinigung vom 13. Oktober 2005 für sich und ihre 3 Kinder vorgelegt. Auf Anfrage des Senats hat sie erklärt, dass das vorliegende Verfahren weitergeführt bzw. aufgeschoben werden solle, bis eine Entscheidung in dem von ihrem früheren Vermieter gegen sie eingeleiteten Mahnverfahren wegen rückständiger Mieten und Schadensersatz für ihre vormalige Wohnung in B-N vorliege.
Der Senat hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer Entscheidung durch Beschluss gegeben.
II.
Die Berufung der Klägerin konnte keinen Erfolg haben, sondern war als unzulässig zu verwerfen. Die dahingehende Entscheidung des Senats konnte gemäß § 158 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – durch Beschluss ergehen.
Zulässiger Gegenstand des Berufungsverfahrens waren nur die von der Klägerin begehrte Übernahme der Umzugskosten und der Miete für eine konkrete, in B-K gelegene 109 m² große 5-Zimmer-Wohnung mit einer Nettokaltmiete von 574,46 EUR. Nachdem die Klägerin inzwischen – nur – mit ihren 3 Kindern in ein anderes Bundesland verzogen ist, fehlt es offensichtlich am Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Weiterverfolgung ihrer auf die Anmietung der genannten Wohnung bezogenen Ansprüche (obige Anträge zu 1-3), sodass ihre Berufung unzulässig (geworden) ist. Deshalb war das Verfahren auch nicht bis zur Entscheidung über das von ihrem ehemaligen Vermieter gegen die Klägerin eingeleitete Mahnverfahren auszusetzen.
Über das weitere Begehren der Klägerin auf Übernahme von Umbaukosten für ihre frühere Wohnung (vgl. ihr Antrag zu 4) kann der Senat ebenfalls nicht in der Sache entscheiden. Er hat als Rechtsmittelgericht grundsätzlich nur die Kompetenz, über Berufungen (und Beschwerden) gegen Entscheidungen der Sozialgerichte zu befinden, d. h. über Streitgegenstände zu entscheiden, die bereits vor dem Sozialgericht zulässig anhängig gemacht worden waren (vgl. Bundessozialgericht in Entscheidungssammlung in Sozialrecht 3-1500 § 29 Nr. 1). Vor dem Sozialgericht Berlin hat die Klägerin aber nur die Übernahme der Umzugskosten und Miete für die oben genannte neue Wohnung begehrt. Der nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils ergangene Bescheid des Beklagten vom 13. Juni 2005 ist aber auch nicht entsprechend § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens vor dem Landessozialgericht geworden, über den der Senat ausnahmsweise erstinstanzlich zu entscheiden hätte, weil er den streitgegenständlichen Bescheid vom 08. November 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2005 weder abgeändert noch ersetzt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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