Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 11 RJ 502/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 RJ 134/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 08. Juli 2004 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1956 geborene Kläger, der von September 1974 bis Juli 1976 eine abgeschlossene Ausbildung zum Zimmerer absolvierte (Zeugnis vom 15. Juli 1976), war danach als Zimmerer (Juli 1976 bis Juli 1985), Decksmann (August 1985 bis April 1986), Hausmeister (September 1986 bis Mai 1990) und Kraftfahrer (Mai 1990 bis März 1991) tätig. Zuletzt arbeitete er von März 1991 bis Oktober 2001 als Zimmerer, wobei er ab 1999 eine Arbeitskolonne führte. Anschließend war er als arbeitslos.
Im Juni 2002 beantragte der Kläger wegen eines Bandscheibenvorfalls der Lendenwirbelsäule, Spondylosis, eines Hypertonus und einer Kniegelenkserkrankung beidseits Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog den Entlassungsbericht der Reha-Klinik H vom 11. März 2002 über eine vom 02. bis 30. Januar 2002 durchgeführte stationäre Rehabilitationsmaßnahme nebst Befundberichten des Arztes für Orthopädie, Sportmedizin und Chirotherapie Dr. B vom 14. September 2001 und 26. Juli 2002 sowie das vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) erstattete Gutachten des Dr. B vom 27. Mai 2002 bei. Außerdem holte sie das Gutachten des Facharztes für Orthopädie und Sozialmedizin Dr. E vom 10. September 2002 ein.
Mit Bescheid vom 11. November 2002 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab: Wegen eines chronischen rezidivierenden Lumbalsyndroms bei Spondylose und degenerativen Bandscheibenschäden, eines chronisch rezidivierenden Cervikobrachialsyndroms bei degenerativen Veränderungen und einer Gonarthrose beidseits könne zwar nicht mehr der Beruf als Zimmerer ausgeübt werden. Es sei jedoch noch eine Beschäftigung, die unter Berücksichtigung des bisherigen Berufes zumutbar sei, im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich möglich.
Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger eine erhebliche Verschlechterung geltend machte, wies die Beklagte nach Einholung des Befundberichtes des Arztes für Orthopädie, Sportmedizin und Chirotherapie Dr. B vom (Eingang) 16. April 2003 nebst weiterer ärztlicher Unterlagen mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2003 zurück: Mit den festgestellten Gesundheitsstörungen könne der Kläger mindestens sechs Stunden täglich leichte und mittelschwere Arbeiten ohne häufiges Bücken, häufiges Knien und Hocken, häufiges Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sowie häufige Leiter- und Gerüstarbeiten zwar nicht als Zimmerer, aber als Hausmeister und Platzwart in einem Sägewerk verrichten. Aus den beigezogenen ärztlichen Berichten ergäben sich keine neuen medizinischen Aspekte.
Dagegen hat der Kläger am 23. Mai 2003 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben.
Er hat auf eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes hingewiesen. Er ist der Ansicht gewesen, dass die Tätigkeiten eines Hausmeisters und eines Platzwartes weder gesundheitlich noch sozial zumutbar seien. Er gehöre der obersten Stufe des Mehrstufenschemas an, da er als Kolonnenführer und damit in bauleitender Funktion mit fachlicher und personeller Aufsicht und Weisungsbefugnis tätig gewesen sei. Ihm seien in der Regel 8 Facharbeiter zugeordnet gewesen. Auch habe er Lehrlinge betreut. Die von ihm ausgeführten Arbeiten seien hochwertiger als die anderer Facharbeiter gewesen. Er sei mit der Ausführung von schwierigen Schal- und Zimmererarbeiten und Großflächenschalungen betraut gewesen. Er habe nicht selbst mitgearbeitet, sondern sei damit beauftragt gewesen, Schreibarbeiten zu erledigen, die Arbeit zu kontrollieren, zu überwachen, Abrechnungen vorzunehmen, das Aufmaß zu fertigen und die Baustellentagebücher zu führen. Er sei in der höchsten Lohn- und Gehaltsgruppe des einschlägigen Tarifvertrages eingruppiert gewesen. Er habe zudem Lehrgänge zum Arbeitsschutz und zur Abrechnung von Bauvorhaben erfolgreich absolviert. Die Einholung eines medizinischen und eines berufskundlichen Gutachtens sei erforderlich. Der Kläger hat das Zeugnis der W AG vom 17. Oktober 2001 vorgelegt.
Die Beklagte hat an ihrer im Widerspruchsbescheid vertretenen Auffassung festgehalten und dazu Kopien der berufskundlichen Stellungnahmen des K R vom 31. Januar 2000 nebst Ergänzung vom 09. Januar 2001 zum Platzwart sowie vom 01. Oktober 2002 zum Hausmeister vorgelegt. Nachdem das Sozialgericht die Kopie der berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 31. Januar 2003 zum Hausmeister beigezogen hatte, hat die Beklagte zunächst nicht mehr die Tätigkeit eines Hausmeisters als zumutbar erachtet. Von dieser Ansicht ist sie jedoch später unter Hinweis auf die Kopie der berufskundlichen Stellungnahme des K R vom 15. Februar 2004 wieder abgerückt.
Das Sozialgericht hat die Befundberichte der Fachärzte für Orthopädie, Sportmedizin und Chirotherapie Dr. B und I vom 20. Oktober 2003 und des Praktischen Arztes und Chirotherapeuten Dr. M vom 29. Oktober 2003 sowie die Auskünfte der W AG vom 20. November 2003 und (Eingang) 11. Juni 2004 eingeholt. Zudem hat es einen Auszug aus dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe in der Fassung vom 15. Mai 2001 die Berufsgruppen betreffend (BRTV Baugewerbe) beigezogen.
Der Kläger hat bezweifelt, dass die Person, die die Arbeitgeberauskunft erteilt hat, überhaupt in der Lage sei, zu seiner Tätigkeit sachgerechte Auskunft zu geben. Er hat insoweit als Zeugen P G benannt.
Das Sozialgericht hat außerdem Beweis erhoben durch das schriftliche Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. I vom 16. März 2004.
Mit Urteil vom 08. Juli 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Aufgrund der festgestellten Gesundheitsstörungen und der dadurch verursachten qualitativen Leistungseinschränkungen könne der Kläger zwar nicht mehr als Zimmerer arbeiten. Als Facharbeiter sei er jedoch noch zumutbar auf die Tätigkeit als Platzwart im Sägewerk verweisbar. Eine Einordnung in die oberste Stufe des Mehrstufenschemas komme nicht in Betracht, denn er habe auch als Kolonnenführer im Wesentlichen die Aufgaben eines Zimmerers verrichtet und sei nach Angaben des Arbeitgebers entsprechend in Berufsgruppe III BRTV Baugewerbe und nicht in die Vorarbeitern und Polieren vorbehaltenen Berufsgruppen II oder I eingruppiert gewesen. Die Tätigkeit als Platzwart im Sägewerk sei nach der berufskundlichen Stellungnahme des K- R mindestens der oberen Anlernebene zuzuordnen. Unter Berücksichtigung des danach beschriebenen Belastungsprofils könne der Kläger diese Tätigkeit mindestens 6 Stunden täglich, wie vom Sachverständigen Dr. I beurteilt, ausüben. Der Kläger verfüge zudem über die erforderlichen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, um als Platzwart mit den Aufgaben Lagerung und Trocknung des Holzes, Aufbau der Holzstapel, Überwachung von An- und Abtransport der Hölzer und Anleitung der Platzarbeiter innerhalb einer Einarbeitungszeit von drei Monaten konkurrenzfähig zu arbeiten. Nach der berufskundlichen Stellungnahme würden erfahrungsgemäß qualifizierte Zimmerer mit langer Berufserfahrung mit der Tätigkeit eines Platzwartes betraut.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 29. Juli 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 18. August 2004 eingelegte Berufung des Klägers.
Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts nicht für überzeugend. Er sei in die oberste Gruppe des Mehrstufenschemas einzuordnen. Seine Aufgabe habe in der Anleitung und Unterstützung der unterstellten Arbeitnehmer im Sinne eines Einteilens und Kontrollierens deren Arbeiten bestanden. Er sei jeweils zu einem Drittel der Arbeitszeit mit dem Anlegen und Einmessen bzw. der Erstellung der Aufmaße und Abrechnungen bzw. der Überwachung und direkten Unterstützung der Arbeitnehmer in der Montage befasst gewesen. Im Einzelnen habe er die geplanten und fertig zu stellenden Objekte zu vermessen, die Materialien für die anstehenden Arbeiten zu den angeforderten Zeiten je nach Bauphase zu koordinieren, Aufmaße entsprechend der erforderlichen Abrechnung zu erledigen und die Leistungsabrechnung der einzelnen Mitarbeiter laut jeweiligem Akkordvertrag zu erstellen gehabt. Im Rahmen von schwierigen Schal- und Zimmererarbeiten bzw. Großflächenschalungen sei er unter Berücksichtigung einer gesonderten Anleitung und eigener Studien für die Betreuung der Technik verantwortlich gewesen. Er sei richtigerweise in Berufsgruppe II BRTV Baugewerbe einzugruppieren gewesen. Der von ihm erzielte Lohn habe ungefähr der Vergütung für Poliere im Angestelltenverhältnis im Ostbereich entsprochen. Schriftliche Arbeitsverträge seien nicht abgeschlossen worden. Der Kläger hat Kopien der Bescheide für 1998, 1999 und 2000 über Einkommensteuer, den Einstellungsschein der & Bau AG vom 07. März 1991 und Verdienstabrechnungen für die Zeit von November 2000 bis August 2001 und Oktober 2001 vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 08. Juli 2004 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2003 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren und die höhere Rente zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des P G als Zeugen und durch das schriftliche berufskundliche Sachverständigengutachten der I W vom 22. Februar 2006 nebst ergänzender Stellungnahme vom 19. Mai 2006. Er hat außerdem den Sachverständigen Dr. I ergänzend gehört (Stellungnahmen vom 19. Juni 2006 und 17. Juli 2006).
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird u. a. auf Blatt 87 bis 117, 263 bis 284, 288 bis 291, 295 bis 300 und 303 bis 305 der Gerichtsakten sowie auf Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 26. August 2005 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 11. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2003 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, denn er ist nicht einmal teilweise erwerbsgemindert, insbesondere nicht berufsunfähig, da sein Leistungsvermögen nicht in rechtlich erheblicher Weise herabgesunken ist.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind und weitere - beitragsbezogene - Voraussetzungen erfüllen. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die 1. vor dem 02. Januar 1961 geboren und 2. berufsunfähig sind (§ 240 Abs. 1 SGB VI). Berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 SGB VI).
Der Kläger ist hiernach nicht teilweise erwerbsgemindert, insbesondere nicht berufsunfähig. Er kann zwar nicht mehr als Zimmerer tätig sein. Er ist jedoch noch in der Lage, als Platzwart in einem Sägewerk mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten.
Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste ist (Bundessozialgericht BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 53, 94, 130).
Die zuletzt ausgeübte Beschäftigung eines Zimmerers, die seiner Berufsausbildung entspricht, ist danach maßgeblicher Beruf.
Diesen Beruf kann der Kläger nicht mehr ausüben. Dies folgt aus dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. I und der berufskundlichen Sachverständigen W.
Nach Dr. I bestehen ein kleiner Bandscheibenprolaps bei L 4/5 mit Zwischenwirbelraumverschmälerung bei L 4/5 und ausgeprägte degenerative Veränderungen im Lendenwirbelsäulenbereich mit signifikanten funktionellen Einbußen, ausgeprägte degenerative Veränderungen im unteren Halswirbelsäulenbereich mit deutlichen funktionellen Einbußen der Funktionalität, eine Chondropathie im Bereich beider Kniegelenke mit geringfügigen Funktionseinbußen, eine leichte Omarthrose beidseits bei Acromioclavikulargelenksarthrose links mit relativ geringfügigen funktionellen Einbußen, ein Zustand nach operativer Versorgung einer Bandruptur im Bereich des linken Sprunggelenkes mit geringen funktionellen Einbußen, ein medikamentös mäßig eingestellter Hypertonus und Gicht.
Dies ist unzweifelhaft, denn die Befundberichte und Gutachten anderer Ärzte stimmen hiermit im Wesentlichen überein. Es handelt sich um dieselben Gesundheitsstörungen, auch wenn diese dort teilweise anders bezeichnet werden. Der Befundbericht des Praktischen Arztes und Chirotherapeuten Dr. M vom 29. Oktober 2003 weist zwar außerdem noch eine Hypercholesterinämie und einen Diabetes mellitus aus. Es sind jedoch keine Befunde mitgeteilt, die diese Gesundheitsstörungen belegen könnten. Die Diagnose eines Diabetes mellitus beruht daher offensichtlich auf dem Entlassungsbericht der Reha-Klinik H vom 11. März 2002, in dem der Verdacht auf einen subklinischen Diabetes mellitus aufgrund einer ersten Untersuchung geäußert wird. Eine seinerzeit durchgeführte Kontrolluntersuchung erbrachte dann aber ein unauffälliges Ergebnis. Es finden sich in den vorliegenden ärztlichen Unterlagen zudem keine Hinweise auf aus den genannten Diagnosen resultierende Funktionsstörungen.
Wenn der Sachverständige Dr. I infolge der genannten Gesundheitsstörungen die Schlussfolgerung gezogen hat, der Kläger könne noch körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten, geistig mittelschwierige Arbeiten, im Wechsel der Haltungsarten, wobei Gehen und Stehen ohne Unterbrechung bis zu zwei Stunden durchführbar sind, sowie Arbeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit, die Übersicht, die Aufmerksamkeit, das Verantwortungsbewusstsein und die Zuverlässigkeit, jedoch nicht mehr Arbeiten mit häufigen und gelegentlichen einseitigen körperlichen Belastungen und Zwangshaltungen, mit häufigem Knien, Hocken und Bücken, mit Heben und Bewegen von Lasten über 10 kg, Leiter- und Gerüstarbeiten, Überkopfarbeiten und Arbeiten unter besonderem Zeitdruck, da bzw. sofern diese mit Zwangshaltungen verbunden sind, verrichten, ist dies einleuchtend. In seinen ergänzenden Stellungnahmen vom 19. Juni 2006 und 17. Juli 2006 hat er präzisierend klargestellt, dass das Besteigen einer Leiter für ca. 2 Minuten zur Temperaturmessung überkopf möglich ist. Ein tägliches Besteigen bis zu 20 v. H. der Arbeitszeit ist zwar kontinuierlich nicht möglich; soweit dies einmal im Monat und verteilt auf den gesamten Arbeitstag geschieht, hat er jedoch insoweit keine gesundheitlichen Bedenken gesehen. Das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg ist nach seiner Beurteilung dauerhaft auch nicht kurzzeitig möglich, wobei jedoch das Heben und Tragen einer Leiter einmal wöchentlich bzw. drei- bis fünfmal täglich noch zumutbar ist, auch wenn damit die 10 kg-Grenze überschritten wird.
Wesentlich wird dieses Leistungsvermögen durch den Zustand der Hals- und Lendenwirbelsäule, daneben auch durch die Veränderungen im Schultergelenks- und Kniegelenksbereich bedingt.
Dr. I hat im Bereich der unteren Halswirbelsäule, im Brustwirbelsäulenbereich etwa ab Th 10 und im gesamten Lendenwirbelsäulenbereich, besonders bei L 4/5 einen Klopfschmerz, einen Stauchungsschmerz im unteren Halswirbelsäulenbereich und daneben einen interspinalen Druckschmerz, letztgenannten auch im Lendenwirbelsäulenbereich sowie einen Federungsschmerz im Brustwirbelsäulen- und im Lendenwirbelsäulenbereich vorgefunden. Die paravertebrale Muskulatur ist im dorsolumbalen Übergang und im Lendenwirbelsäulenbereich relativ geringfügig verspannt gewesen. Es hat sich zudem ein Pseudolaseguè beidseits bei 80 Grad gezeigt. Auffällig sind die deutlichen Funktionseinbußen der Wirbelsäule gewesen. Die Halswirbelsäulenbeweglichkeit hat hinsichtlich der Retroflexion 30 Grad, hinsichtlich der Seitneigung 15/0/15 und hinsichtlich der Rotation 40/0/50 betragen. Für die Brust- und Lendenwirbelsäule sind Werte für den Fingerbodenabstand von 38 cm, die Seitneigung von 15/0/20 und die Rotation von 30/0/20 festzustellen gewesen. Die radiologische Untersuchung der Halswirbelsäule hat mäßige degenerative Veränderungen, eine Steilstellung und eine Einengung der Foramina intervertebralia bei C 4, C 6 und C 7, die der Brust- und Lendenwirbelsäule deutliche osteochondrotische und spondylotische Veränderungen im Bereich des dorsolumbalen Übergangs und im Bereich der Lendenwirbelsäule besonders zwischen L 2 und L 5 bei Verschmälerung des Zwischenwirbelraumes von L 4/5 nebst Schmorlschen Knötchen als Folgen einer durchgemachten Scheuermann’schen Erkrankung zur Darstellung gebracht.
Die Röntgenaufnahmen der Schultergelenke haben beidseits leichte degenerative Veränderungen und links eine leichte Gelenkspalterweiterung mit mäßiger Arthrose im Bereich des Acromioclavikulargelenkes aufgedeckt. In diesem Bereich sind auch ein deutliches Knacken bei endgradiger Abduktion und ein geringer Druckschmerz vorhanden gewesen. Signifikante Einschränkungen der Schultergelenksbeweglichkeit haben sich jedoch nicht ergeben.
Die Kniegelenke sind beidseits ebenfalls frei beweglich gewesen. In beiden Femoropatellargelenken ist lediglich ein leichtes Reiben, am rechten Kniegelenksspalt ein Druckschmerz festzustellen gewesen. Die Röntgenuntersuchung der Kniegelenke hat nur relativ zarte degenerative Veränderungen dargestellt.
Bei röntgenologisch nachgewiesenen leichten arthrotischen Veränderungen im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes ist insoweit hinsichtlich der Dorsalextension und Plantarflexion mit 15/0/30 gegenüber rechts mit 20/0/60 eine leichte reduzierte Beweglichkeit auffällig gewesen.
Diese Befunde machen deutlich, dass höhere Ansprüche an die Belastbarkeit und Funktionalität der Wirbelsäule, der Kniegelenke und der Schultergelenke nicht mehr gestellt werden können. Die vom Sachverständigen Dr. I genannten Leistungseinschränkungen tragen diesem Gesundheitszustand hinreichend Rechnung. Das Besteigen einer Leiter ist, wie Dr. I in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19. Juni 2006 ausgeführt hat, für sich betrachtet nicht gesundheitsschädlich, da hierbei Fehlhaltungen und daraus resultierende Fehlbelastungen der Wirbelsäule, wie diese bei gleichzeitigem Ausführen von Arbeiten wie dem Auswechseln einer Glühlampe oder bei Malerarbeiten auftreten, nicht entstehen, zumal die Hände zur Aufrechterhaltung des Gleichgewichts genutzt werden können. Eine muskuläre Stabilisierung der Wirbelsäule ist auch dann noch möglich, wie Dr. I in der weiteren ergänzenden Stellungnahme vom 17. Juli 2006 ausgeführt hat, wenn einmal im Monat Leitern bis zu 20 v. H. der Arbeitszeit bestiegen werden, sofern dies auf den ganzen Arbeitstag verteilt ist. Trotz der vorliegenden strukturellen Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule ist die damit verbundene Gesamtbelastung der Wirbelsäule nach Dr. I zeitlich relativ gering, so dass noch nicht mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu rechnen ist. Dies ist für den Senat nachvollziehbar. Dasselbe gilt, soweit ausnahmsweise eine Last mit einem Gewicht über 10 kg kurzzeitig gehoben und getragen wird. Dieser Sachverständige hat deswegen den entsprechenden Gebrauch einer Leiter einmal wöchentlich bzw. auch drei- bis fünfmal arbeitstäglich nicht als hinderlich angesehen. Das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg kann zwar möglicherweise eine weitere Verlagerung von Teilen des Nucleus pulposus in den Wirbelkanal auslösen, so dass ein dadurch verursachter stärkerer Druck auf die abgehende Nervenwurzel häufig zu einer signifikanten Beschwerdezunahme führt. Bei Beachtung der Regeln der Rückenschule, sofern die Hebung also achsengerecht nicht mit vorgebeugtem Oberkörper geschieht, ist jedoch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass dadurch die aufgezeigten Beschwerden ausgelöst werden. Auch dies ist für den Senat schlüssig und einleuchtend.
Der Sachverständige Dr. I hat darauf hingewiesen, dass die in den vorliegenden ärztlichen Unterlagen dokumentierten Messwerte hinsichtlich der Hals- und Lendenwirbelsäule und der Kniegelenke teilweise von den von ihm erhobenen Werten abweichen. Dies stellt jedoch die Befundung durch den Sachverständigen nicht in Frage. Die von ihm gegebene Erklärung in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19. Juni 2006 ist für den Senat überzeugend.
Im MDK-Gutachten des Dr. B vom 27. Mai 2002 wird eine stark eingeschränkte Rotationsfähigkeit der Halswirbelsäule von 30/0/30 angegeben, die auch bei zeitlich voneinander abweichenden funktionellen Defiziten infolge von Muskelverspannungen nach Dr. I nicht nachvollziehbar ist. Dies gilt besonders auch deswegen, weil nach dem Entlassungsbericht der Reha-Klinik H vom 11. März 2002 die Beweglichkeit der Halswirbelsäule in allen Ebenen frei und schmerzfrei beschrieben wird und im Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. E vom 10. September 2002 eine Rotationsfähigkeit aktiv von 60/0/60 und passiv von 60/0/70 beschrieben wird. Es kann sich somit seinerzeit allenfalls um einen vorübergehenden Zustand gehandelt haben. Ebenfalls nicht schlüssig und möglicherweise einen Messfehler stellt die im MDK-Gutachten des Dr. B vom 27. Mai 2002 dargelegte signifikante Einschränkung der Rotationsfähigkeit der Lendenwirbelsäule von jeweils 10 Grad dar. Im Entlassungsbericht der Reha-Klinik H vom 11. März 2002 wird sie mit zwei Drittel beidseits angegeben. Im Gutachten des Dr. E vom 10. September 2002 wird sie mit 50/0/60 benannt. Das Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. E vom 10. September 2002 ist aber in sich widersprüchlich, soweit dort zum einen ein Schober von 9/10/15 cm, was einer normalen Entfaltung der Lendenwirbelsäule nach ventral entspricht, und zum anderen ein deutlich reduzierter Fingerbodenabstand von 42 cm ausgewiesen ist. Soweit der Sachverständige Dr. I allerdings die Angaben zur Seitneigefähigkeit der Brust- und Lendenwirbelsäule im Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. E vom 10. September 2002 angezweifelt hat, ist er einem Irrtum erlegen. Auch Dr. E benennt die Seitneigung mit 10/0/20 und damit ähnlich wie das MDK-Gutachten des Dr. B (jeweils 10 Grad) und der Entlassungsbericht der vom 11. März 2002 (beidseits stark eingeschränkt) und nicht wie von Dr. I mit 50/0/60 behauptet, was weit über dem physiologischen Maß von normal 30/0/30 liegen würde, wie der Sachverständige dargelegt hat. Dr. I ist beim Lesen des Gutachtens vom 10. September 2002 ersichtlich in der Zeile "verrutscht", denn 50/0/60 betrifft die Rotation. Insgesamt bedeutet dies, dass die Seitneigefähigkeit der Lendenwirbelsäule schon seit den früheren Begutachtungen in der vom Sachverständigen Dr. I benannten Weise eingeschränkt war, während die Rotationsfähigkeit der Hals- und Lendenwirbelsäule sich zwischenzeitlich reduziert hat.
Als ebenfalls kaum nachvollziehbar hat der Sachverständige Dr. I schließlich die deutlich verminderte Beweglichkeit der Kniegelenke mit 0/0/85 rechts und 0/0/80 links für den 17. Mai 2001 nach dem Befundbericht des Praktischen Arztes und Chirotherapeuten Dr. M vom 29. Oktober 2003 beurteilt, da alle anderen ärztlichen Unterlagen, insbesondere der Entlassungsbericht der Reha-Klinik H vom 11. März 2002, das MDK-Gutachten des Dr. B vom 27. Mai 2002 und das Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. E vom 10. September 2002, etwa die gleichen Befunde wie von Dr. I erhoben ausweisen. Als Erklärung kann hierfür allenfalls eine vorübergehende Verschlechterung dienen.
Da degenerative Erkrankungen eher progredient sind, ist es ausgeschlossen anzunehmen, dass seinerzeit ein dauerhaft schlechterer Gesundheitszustand bestand, wenn der Sachverständige Dr. I bei seiner Untersuchung eine bessere Funktionalität von Wirbelsäule und Kniegelenke vorgefunden hat, und dass das Leistungsvermögen in der Vergangenheit deutlicher als bei der Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. I eingeschränkt war.
Wenn eine Tätigkeit den dargestellten qualitativen Leistungseinschränkungen gerecht wird, ist, ohne dass zusätzliche Befunde oder Gesichtspunkte hinzutreten, aber zugleich ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich folgerichtig, wie dies der Sachverständige Dr. I in Übereinstimmung mit dem Entlassungsbericht der Reha-Klinik H vom 11. März 2002, dem MDK-Gutachten des Dr. B vom 27. Mai 2002 und dem Gutachten des Orthopäden Dr. E vom 10. September 2002 angenommen hat.
Mit den genannten qualitativen Leistungseinschränkungen kann der Kläger jedoch nicht als Zimmerer arbeiten, wie die berufskundliche Sachverständige W beurteilt hat. Danach handelt es sich bei der Tätigkeit eines Zimmerers um überwiegend schwere Arbeiten im Stehen und Gehen mit oft längere Zeit anhaltender Arbeit in Zwangshaltungen, im Knien, Hocken und Bücken und mit Überkopfarbeit. Diesem Belastungsprofil wird der Kläger nicht mehr gerecht, wie diese Sachverständige unter Zugrundlegung der beim Kläger bestehenden Leistungseinschränkungen dargestellt hat.
Dies begründet jedoch noch keine Berufsunfähigkeit. Ausgehend von diesem Beruf muss sich der Kläger auf die Tätigkeit eines Platzwarts im Sägewerk verweisen lassen. Dies bedeutet für ihn keinen (unzumutbaren) sozialen Abstieg und ist ihm auch gesundheitlich noch möglich.
Nach § 240 Abs. 2 SGB VI können Versicherten grundsätzlich solche Tätigkeiten zugemutet werden, die in ihrer Wertigkeit dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (vgl. dazu BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 50 m. w. N. zur insoweit wortgleichen, bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschrift des § 43 Abs. 2 SGB VI). Nach dem vom BSG zur Bestimmung der Wertigkeit eines Berufes entwickelten Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe in vier Gruppen eingeteilt, nämlich die des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters (Einarbeitung bzw. Einweisung von weniger als drei Monaten). Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas dürfen Versicherte, ausgehend von einer hiernach erfolgten Einstufung ihres bisherigen Berufes, nur auf die jeweils nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 45).
Davon ausgehend ist die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit eines Zimmerers mit den Aufgaben eines Kolonnenführers der Gruppe der Facharbeiter zuzuordnen.
Der Kläger verfügt über eine entsprechende abgeschlossene Ausbildung als Zimmerer (Zeugnis vom 15. Juli 1976). Nach der Auskunft der AG vom 20. November 2003 war er in diesem Berufsbereich als Facharbeiter mit der Erstellung von Betonschalungen für Decken, Wände und Fundamente tätig. Nach dieser Auskunft bedurfte es einer entsprechenden Ausbildung. Eine völlig ungelernte und branchenfremde Kraft hätte die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit vollwertig erst nach einer dreijährigen Lehrzeit verrichten können. Der Kläger war zudem in eine Facharbeiterlohngruppe eingestuft. Nach der Auskunft der AG vom 20. November 2003 handelte es sich um die Lohngruppe III des BRTV Baugewerbe, die nach der beigefügt gewesenen Lohngruppenstruktur für die gewerblichen Arbeitnehmer vom 04. Juli 2002 nunmehr der Lohngruppe 4 entspricht. Nach dem vom Sozialgericht beigezogenen BRTV Baugewerbe ist diese Lohngruppe, richtig bezeichnet als Berufsgruppe III, in der ersten Fallgruppe definiert als Arbeitnehmer, die ihre Berufsausbildung in der Form der Stufenausbildung mit der obersten Stufe abgeschlossen haben, nach einjähriger Tätigkeit in ihrem Beruf.
Eine Einstufung in die Gruppe des besonders qualifizierten Facharbeiters oder des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion kommt nicht in Betracht. Dies gilt selbst für den Fall, dass der Kläger in die Berufsgruppe II einzustufen gewesen wäre. Der Berufsgruppe I - Werkpoliere kann der Kläger schon nach seiner eigenen Ansicht nicht zugeordnet werden, da er die danach geforderte Werkpolierprüfung nicht abgelegt hat. Berufsgruppe II - Bauvorarbeiter, Gleichgestellte - ist definiert: "Bauvorarbeiter sind Arbeitnehmer, die in der Regel mindestens zwei Jahre als Spezialbaufacharbeiter in ihrem Berufszweig tätig gewesen sind und eine kleine Gruppe weiterer Mitarbeiter führen. Den Bauvorarbeitern gleichgestellt sind Arbeitnehmer, die mit der selbständigen Durchführung besonders schwieriger Arbeiten betraut und deshalb nach ihrem Aufgabenbereich mit den Bauvorarbeitern vergleichbar sind."
Die Zuordnung des Klägers zur Berufsgruppe II käme hiernach lediglich deswegen in Betracht, weil er als Kolonnenführer tätig war. Ob mit der Durchführung besonders schwieriger Arbeiten im Sinne der Berufsgruppe II zugleich eine Zuordnung zur obersten Gruppe des Mehrstufenschemas im Sinne des besonders hochqualifizierten Facharbeiters verbunden wäre, was zweifelhaft ist, weil zumindest der Kolonnenführer nach Berufsgruppe II dazu nicht rechnet (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 44), kann letztlich dahinstehen, denn nach der berufskundlichen Sachverständigen W hat der Kläger unter Berücksichtigung der Bekundungen des Zeugen G keine besonders qualitativ hochwertigen Aufgaben verrichtet.
Der Zeuge G hat bekundet, dass der Kläger anhand eines Planes zunächst das Aufmaß herzustellen, also die benötigte Schalung zu errechnen hatte. Anschließend habe er die ermittelte Menge beim Polier bestellen müssen und sie anschließend zum Einsatzort gebracht. Danach habe er den Mitarbeitern seiner Kolonne, die allesamt gelernte Zimmerleute gewesen seien, die einzelnen Aufgaben zugewiesen, die von diesen selbständig ausgeführt worden seien. Für die Herstellung des Aufmaßes, die Materialbestellung und die Zuweisung der Arbeiten habe der Kläger ca. eine Dreiviertelstunde täglich benötigt. Während der restlichen Zeit des Arbeitstages habe der Kläger selbst bei den Schalungen mitarbeiten müssen. Er sei hierbei in der Lage gewesen, spezielle Schalungen herzustellen, wie z. B. Tonnengewölbe oder Schalungen für einen Straßentunnel. Das Schwierige hierbei sei der Aufbau der Schalungen gewesen. Aus den angelieferten Schalungsstücken habe der Kläger auf der Grundlage des ihm vorliegenden Plans die richtige Anzahl für die einzelnen Streben und Rahmen auszuwählen gehabt, die dann nach entsprechender Anweisung herbeigeschafft und aufgebaut worden seien. Er sei in der Lage gewesen zu erkennen, wenn bestimmte auf einer Bauzeichnung vorgesehenen Arbeitsschritte so nicht zu verwirklichen gewesen seien. Nach dem Zeugen G machte sich der Kläger außerdem während des Arbeitstages Notizen über die im Einzelnen fertig gestellten Schalungsflächen und erstellte auf dieser Grundlage nach dem Arbeitstag die Akkordabrechnungen, die vom Polier nachkontrolliert wurden.
Wie die Sachverständige W unter Bezugnahme auf das Tätigkeitsprofil eines Zimmerers ausgeführt hat, gehören die Aufgaben des Messens, Prüfens und der Qualitätskontrolle als wesentlicher Bestandteil dieses Berufes zur täglichen Berufsausübung. Alle vom Zeugen angeführten Spezialkenntnisse sind danach zur Beurteilung der Schwierigkeit der Arbeit deswegen nicht relevant, weil sie Bestandteil der Ausbildung sind und somit zum typischen Berufsbild gehören. Dies gilt insbesondere für das Entwerfen und Berechnen von Holzkonstruktionen, das Übertragen von Maßen und Linien, die Herstellung und den Zusammenbau von Betonschalungen, die Erstellung von Kalkulationen und die Durchführung der Abrechnung. Der Kläger hat sich insoweit lediglich spezialisiert, woraus jedoch aus den dargelegten Gründen nicht auf eine die Arbeitsaufgaben eines gelernten Zimmermanns deutlich überragende Qualität geschlossen werden kann. Dies ist für den Senat nachvollziehbar.
Die Sachverständige W hat allerdings darauf hingewiesen, dass die Qualitätskontrolle gegenüber den anderen Mitarbeitern der Kolonne aus dem normalen Tätigkeitsbereich hinausragt. Dieses Merkmal steht jedoch nicht im Zusammenhang mit der Qualität der eigenen Arbeitsleistung, sondern ist Teil der dem Kläger eingeräumten Vorgesetztenfunktion als Kolonnenführer. Die Bekundungen des Zeugen G rechtfertigen es aber nicht, den Kläger als Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion im Sinne des Mehrstufenschemas anzusehen.
In diese Gruppe des Mehrstufenschemas fallen die Vorarbeiter, deren Berufstätigkeit infolge besonderer geistiger und persönlicher Anforderungen die des Facharbeiters in ihrer Qualität deutlich überragen. Schlichte Vorarbeiter, die keine wesentlich anderen Arbeiten wie die der Gruppe der Facharbeiter angehörenden Versicherten verrichten, fallen nicht darunter (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 16). Das Merkmal der Aufsichtsführung für sich allein genügt nicht. Vorarbeiter, die sich nur unwesentlich von den beaufsichtigten reinen Hilfsarbeitern unterscheiden, weil das Hauptgewicht der Tätigkeit im Mit- oder Vormachen liegt und die Aufsicht nur relativ geringe Bedeutung hat, rechnen nicht zu der Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion. Der Vorarbeiter darf nicht nur eine etwas herausgehobene Stellung innerhalb von Arbeitsgruppen Ungelernter oder Angelernter haben. Vorarbeiter in diesem Sinne müssen selbst Facharbeiter sein, Weisungsbefugnisse auch gegenüber anderen Facharbeitern haben und wegen der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit in der Spitzengruppe der Lohnskala stehen. Nicht ausreichend ist, dass ein Vorarbeiter die Materialbestellung anzuordnen hatte, die Baustellenaufmaße abnehmen musste, die Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten durch die von ihm angeführten Arbeitsgruppen zu tragen hatte und die Abwicklung der Baustellen überwachen musste (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 37). Es genügt auch nicht, für die personelle Einsatzplanung verantwortlich und gegenüber den Mitgliedern seiner Arbeitsgruppe weisungsbefugt zu sein, denn dies trifft auch für den schlichten Vorarbeiter zu. Ein Versicherter ist auch dann nicht der Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion zuzuordnen, wenn er selbst Weisungen eines anderen Beschäftigten im Arbeiterverhältnis befolgen muss (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 44). Die genannte Rechtsprechung hat das BSG in weiteren Urteilen bestätigt (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 102 und SozR 3-2960 § 46 Nr. 2).
Nach dem Zeugen G kontrollierte der Kläger die ihm als Kolonnenführer unterstellten Zimmerleute dahingehend, ob die erledigten Arbeitsaufgaben korrekt ausgeführt waren, insbesondere ob die Schalungen den Maßen entsprechend hergestellt worden waren. Zur Vermeidung von Fehlern war der Kläger deswegen befugt, auch Anweisungen zu geben, wie bestimmte Aufgaben auszuführen waren. Der Zeuge G hat darüber hinaus bekundet, dass unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers die Poliere, also gelernte Facharbeiter mit den Berufen Zimmerer, Maurer und Betonbauer, die die Polierprüfung abgelegt hatten, waren.
Der Kläger war damit lediglich als schlichter Vorarbeiter tätig. So musste er im Wesentlichen bei der Herstellung der Schalungen selbst mitarbeiten und war insbesondere den Weisungen eines anderen Beschäftigten im Arbeiterverhältnis, nämlich den genannten Polieren untergeordnet.
Angesichts dessen kommt es auf den dem Kläger gezahlten Lohn nicht an. Unabhängig davon erreichte selbst nach dem Vortrag des Klägers der ihm gezahlte Tariflohn von 26,65 DM/Stunde bzw. 27,08 DM/Stunde ab Juni 2001 nicht den Lohn für Werkpoliere mit 30,62 DM West bzw. 27,63 DM Ost für 2000 und mit 31,11 DM West und 28,03 DM Ost für 2001.
Als Facharbeiter muss sich der Kläger auf die Tätigkeit eines Platzwartes in einem Sägewerk verweisen lassen.
Nach der Sachverständigen W handelt es sich hierbei um eine Facharbeitertätigkeit, denn sie setzt Fachkenntnisse zum Produkt voraus. Zu den Aufgaben gehören das Organisieren von Warenlieferungen unter fachlichen, technischen und Sicherheitsaspekten, das Prüfen von Begleitpapieren, das Organisieren der Verdichtung der Warenlagerung und die Qualitätskontrolle hinsichtlich Feuchtigkeit und Temperatur.
Dieser Verweisungsberuf ist dem Kläger sozial zumutbar. Nach der Sachverständigen W wird diese Tätigkeit in Lohngruppe 1 des Lohntarifvertrages für die Sägeindustrie und übrige Holzverarbeitung vom 15. Juni 2004 eingruppiert, einer Lohngruppe für einen Facharbeiter mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren. Dies ist bei einer Facharbeitertätigkeit folgerichtig.
Die genannte Aufgabenstellung findet sich in ähnlicher Weise in der von der Beklagten übersandten berufskundlichen Stellungnahme des K-R vom 31. Januar 2000. Danach ist der Platzwart zuständig für die natürliche Holztrocknung und damit für die richtige Lagerung und Trocknung des Holzes im Freien und im Schuppen. Er hat den fach- und sachgerechten Aufbau der Holzstapel zu organisieren und den An- und Abtransport zu überwachen. Die Sachverständige W hat diese Ausführungen daher grundsätzlich für zutreffend erachtet. Der berufskundlichen Stellungnahme des K R vom 31. Januar 2000 kann zudem entnommen werden, dass die Tätigkeit eines Platzwarts in einem Sägewerk zumindest der oberen Anlernebene zuzuordnen ist.
Der Kläger ist dem Beruf eines Platzwarts auch fachlich gewachsen, denn er ist in der Lage, ihn innerhalb einer Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten vollwertig auszuüben.
Nach der Sachverständigen W müssen Kenntnisse zum Material, insbesondere den Holzarten und Holzformen, bekannt sein. Ohne diese Kenntnisse und somit ohne einen Beruf, bei welchem bereits mit Holz gearbeitet wurde, gibt es danach keine Einsatzmöglichkeit in dieser Tätigkeit. Insofern ist sie ohne Ausbildungsberuf aus dem Holzbereich nicht auszuüben. Ein Zimmerer bringt damit eine ausgezeichnete Voraussetzung für die Berufsausübung mit. Der Kläger hat darüber hinaus Erfahrungen bei der Abrechnung von Arbeitsleistungen. Zu den Aufgaben eines Zimmerers gehören, wie die Sachverständige W in ihrem Gutachten im Übrigen ausgeführt hat, auch das Beurteilen, Stapeln, Trocknen und Lagern von Hölzern, die Erstellung von Kalkulationen und die Durchführung von Abrechnungen, so dass eine höchstens dreimonatige Einarbeitungszeit schlüssig erscheint. Der Kläger selbst kann sich eine solche Tätigkeit, wie er gegenüber dem Sachverständigen Dr. I angegeben hat, sehr gut vorstellen.
Der Kläger ist diesem Verweisungsberuf schließlich auch gesundheitlich gewachsen.
Nach der Sachverständigen W handelt es sich um leichte bis mittelschwere Arbeiten, die vorwiegend im Gehen und Stehen ausgeführt werden, aber nach Ablauf von zwei Stunden ein Sitzen und damit einen Wechsel der Haltungsarten ermöglichen. Diese Tätigkeit erfordert keine besondere Kraft der Hände oder Fingerfertigkeit. Sie wird zu großen Teilen im Freien, aber auch in geschlossenen Räumen hinsichtlich der vor- bzw. nachbereitenden Aufgaben ausgeführt. Es kommt zu Staubentwicklungen. Arbeiten auf Leitern entfallen weitgehend. Allerdings kann es je nach Art der Lagerung notwendig sein, Material zu prüfen, welches oberhalb der normalen Reichweite gelagert wird. Zur Messung von Feuchtigkeit und Temperatur ist dann das Besteigen einer Leiter für ca. zwei Minuten erforderlich. Solche Messungen können je nach Abhängigkeit von der Lagerstruktur, dem Prüfrhythmus und den Messpunkten einmal wöchentlich, aber auch drei- bis fünfmal täglich erforderlich sein. Auch im Rahmen einer Inventur kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Platzwart öfter Leitern besteigen muss. Dabei kann je nach Arbeitsorganisation das Besteigen bis zu 20 v. H. der Arbeitszeit ausmachen, wobei solche Inventuren nach einem festgelegten Rhythmus monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich stattfinden. Eine eigentliche Überkopfarbeit ist nach der Sachverständigen W ausgeschlossen. Lediglich Messungen oberhalb der Kopfpartie bedingen eine entsprechende Kopfhaltung. Zwangshaltungen und einseitige Körperhaltungen können ausgeschlossen werden. Knien und Hocken tritt selten auf. Das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg ist grundsätzlich nicht gefordert. Allerdings wird, so die Sachverständige W nicht an jeder Lagerstelle eine Leiter vorhanden sein, so dass diese für die Durchführung der genannten Messungen transportiert werden muss. Das Gewicht einer solchen Leiter wird 10 kg erreichen bzw. ggf. überschreiten. Soweit zum Teil unter Zeitdruck gearbeitet wird, sind damit keine Zwangshaltungen verbunden. Die Tätigkeit eines Platzwartes ist geistig mittelschwierige Arbeit. Wenn die Sachverständige W somit insgesamt zu der Einschätzung gelangt ist, der Kläger könne als Platzwart in einem Sägewerk arbeiten, ist dies schlüssig. Dieser Sachverständigen sind die beim Kläger bestehenden Leistungseinschränkungen unterbreitet worden. In Kenntnis dieser Einschränkungen hat sie die Leistungsfähigkeit des Klägers bejaht.
Anhaltspunkte dafür, dass es in der Bundesrepublik Deutschland weniger als 300 Arbeitsplätze für die Tätigkeit eines Platzwartes gibt, hat die Sachverständige W nicht gesehen. Diese Tätigkeit ist frei zugänglich. Dies gilt ausdrücklich auch insoweit, als der Kläger aus fachlichen Gründen allein für solche Arbeitsplätze als Platzwart in einem Sägewerk in Betracht kommt, die ein großes Lager aufweisen. In größeren Lagern gibt es den Lagerverwalter, der erforderliche kaufmännische Aufgaben wahrnimmt, die bei einem kleinen Lager vom Platzwart auszuführen sind. Solche kaufmännischen Arbeiten setzen jedoch entsprechende Vorkenntnisse voraus, die der Kläger aufgrund seines beruflichen Werdeganges nicht hat, so dass für Arbeitsplätze in Betrieben mit einem kleinen Lager eine Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten nicht ausreichend ist.
Da der Kläger somit als Platzwart in einem Sägewerk mindestens 6 Stunden täglich arbeiten kann, liegt Berufsunfähigkeit nicht vor.
Teilweise und volle Erwerbsminderung kommen bei einem mindestens sechsstündigen Leistungsvermögen ebenfalls nicht in Betracht.
Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1956 geborene Kläger, der von September 1974 bis Juli 1976 eine abgeschlossene Ausbildung zum Zimmerer absolvierte (Zeugnis vom 15. Juli 1976), war danach als Zimmerer (Juli 1976 bis Juli 1985), Decksmann (August 1985 bis April 1986), Hausmeister (September 1986 bis Mai 1990) und Kraftfahrer (Mai 1990 bis März 1991) tätig. Zuletzt arbeitete er von März 1991 bis Oktober 2001 als Zimmerer, wobei er ab 1999 eine Arbeitskolonne führte. Anschließend war er als arbeitslos.
Im Juni 2002 beantragte der Kläger wegen eines Bandscheibenvorfalls der Lendenwirbelsäule, Spondylosis, eines Hypertonus und einer Kniegelenkserkrankung beidseits Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog den Entlassungsbericht der Reha-Klinik H vom 11. März 2002 über eine vom 02. bis 30. Januar 2002 durchgeführte stationäre Rehabilitationsmaßnahme nebst Befundberichten des Arztes für Orthopädie, Sportmedizin und Chirotherapie Dr. B vom 14. September 2001 und 26. Juli 2002 sowie das vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) erstattete Gutachten des Dr. B vom 27. Mai 2002 bei. Außerdem holte sie das Gutachten des Facharztes für Orthopädie und Sozialmedizin Dr. E vom 10. September 2002 ein.
Mit Bescheid vom 11. November 2002 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab: Wegen eines chronischen rezidivierenden Lumbalsyndroms bei Spondylose und degenerativen Bandscheibenschäden, eines chronisch rezidivierenden Cervikobrachialsyndroms bei degenerativen Veränderungen und einer Gonarthrose beidseits könne zwar nicht mehr der Beruf als Zimmerer ausgeübt werden. Es sei jedoch noch eine Beschäftigung, die unter Berücksichtigung des bisherigen Berufes zumutbar sei, im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich möglich.
Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger eine erhebliche Verschlechterung geltend machte, wies die Beklagte nach Einholung des Befundberichtes des Arztes für Orthopädie, Sportmedizin und Chirotherapie Dr. B vom (Eingang) 16. April 2003 nebst weiterer ärztlicher Unterlagen mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2003 zurück: Mit den festgestellten Gesundheitsstörungen könne der Kläger mindestens sechs Stunden täglich leichte und mittelschwere Arbeiten ohne häufiges Bücken, häufiges Knien und Hocken, häufiges Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sowie häufige Leiter- und Gerüstarbeiten zwar nicht als Zimmerer, aber als Hausmeister und Platzwart in einem Sägewerk verrichten. Aus den beigezogenen ärztlichen Berichten ergäben sich keine neuen medizinischen Aspekte.
Dagegen hat der Kläger am 23. Mai 2003 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben.
Er hat auf eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes hingewiesen. Er ist der Ansicht gewesen, dass die Tätigkeiten eines Hausmeisters und eines Platzwartes weder gesundheitlich noch sozial zumutbar seien. Er gehöre der obersten Stufe des Mehrstufenschemas an, da er als Kolonnenführer und damit in bauleitender Funktion mit fachlicher und personeller Aufsicht und Weisungsbefugnis tätig gewesen sei. Ihm seien in der Regel 8 Facharbeiter zugeordnet gewesen. Auch habe er Lehrlinge betreut. Die von ihm ausgeführten Arbeiten seien hochwertiger als die anderer Facharbeiter gewesen. Er sei mit der Ausführung von schwierigen Schal- und Zimmererarbeiten und Großflächenschalungen betraut gewesen. Er habe nicht selbst mitgearbeitet, sondern sei damit beauftragt gewesen, Schreibarbeiten zu erledigen, die Arbeit zu kontrollieren, zu überwachen, Abrechnungen vorzunehmen, das Aufmaß zu fertigen und die Baustellentagebücher zu führen. Er sei in der höchsten Lohn- und Gehaltsgruppe des einschlägigen Tarifvertrages eingruppiert gewesen. Er habe zudem Lehrgänge zum Arbeitsschutz und zur Abrechnung von Bauvorhaben erfolgreich absolviert. Die Einholung eines medizinischen und eines berufskundlichen Gutachtens sei erforderlich. Der Kläger hat das Zeugnis der W AG vom 17. Oktober 2001 vorgelegt.
Die Beklagte hat an ihrer im Widerspruchsbescheid vertretenen Auffassung festgehalten und dazu Kopien der berufskundlichen Stellungnahmen des K R vom 31. Januar 2000 nebst Ergänzung vom 09. Januar 2001 zum Platzwart sowie vom 01. Oktober 2002 zum Hausmeister vorgelegt. Nachdem das Sozialgericht die Kopie der berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 31. Januar 2003 zum Hausmeister beigezogen hatte, hat die Beklagte zunächst nicht mehr die Tätigkeit eines Hausmeisters als zumutbar erachtet. Von dieser Ansicht ist sie jedoch später unter Hinweis auf die Kopie der berufskundlichen Stellungnahme des K R vom 15. Februar 2004 wieder abgerückt.
Das Sozialgericht hat die Befundberichte der Fachärzte für Orthopädie, Sportmedizin und Chirotherapie Dr. B und I vom 20. Oktober 2003 und des Praktischen Arztes und Chirotherapeuten Dr. M vom 29. Oktober 2003 sowie die Auskünfte der W AG vom 20. November 2003 und (Eingang) 11. Juni 2004 eingeholt. Zudem hat es einen Auszug aus dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe in der Fassung vom 15. Mai 2001 die Berufsgruppen betreffend (BRTV Baugewerbe) beigezogen.
Der Kläger hat bezweifelt, dass die Person, die die Arbeitgeberauskunft erteilt hat, überhaupt in der Lage sei, zu seiner Tätigkeit sachgerechte Auskunft zu geben. Er hat insoweit als Zeugen P G benannt.
Das Sozialgericht hat außerdem Beweis erhoben durch das schriftliche Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. I vom 16. März 2004.
Mit Urteil vom 08. Juli 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Aufgrund der festgestellten Gesundheitsstörungen und der dadurch verursachten qualitativen Leistungseinschränkungen könne der Kläger zwar nicht mehr als Zimmerer arbeiten. Als Facharbeiter sei er jedoch noch zumutbar auf die Tätigkeit als Platzwart im Sägewerk verweisbar. Eine Einordnung in die oberste Stufe des Mehrstufenschemas komme nicht in Betracht, denn er habe auch als Kolonnenführer im Wesentlichen die Aufgaben eines Zimmerers verrichtet und sei nach Angaben des Arbeitgebers entsprechend in Berufsgruppe III BRTV Baugewerbe und nicht in die Vorarbeitern und Polieren vorbehaltenen Berufsgruppen II oder I eingruppiert gewesen. Die Tätigkeit als Platzwart im Sägewerk sei nach der berufskundlichen Stellungnahme des K- R mindestens der oberen Anlernebene zuzuordnen. Unter Berücksichtigung des danach beschriebenen Belastungsprofils könne der Kläger diese Tätigkeit mindestens 6 Stunden täglich, wie vom Sachverständigen Dr. I beurteilt, ausüben. Der Kläger verfüge zudem über die erforderlichen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, um als Platzwart mit den Aufgaben Lagerung und Trocknung des Holzes, Aufbau der Holzstapel, Überwachung von An- und Abtransport der Hölzer und Anleitung der Platzarbeiter innerhalb einer Einarbeitungszeit von drei Monaten konkurrenzfähig zu arbeiten. Nach der berufskundlichen Stellungnahme würden erfahrungsgemäß qualifizierte Zimmerer mit langer Berufserfahrung mit der Tätigkeit eines Platzwartes betraut.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 29. Juli 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 18. August 2004 eingelegte Berufung des Klägers.
Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts nicht für überzeugend. Er sei in die oberste Gruppe des Mehrstufenschemas einzuordnen. Seine Aufgabe habe in der Anleitung und Unterstützung der unterstellten Arbeitnehmer im Sinne eines Einteilens und Kontrollierens deren Arbeiten bestanden. Er sei jeweils zu einem Drittel der Arbeitszeit mit dem Anlegen und Einmessen bzw. der Erstellung der Aufmaße und Abrechnungen bzw. der Überwachung und direkten Unterstützung der Arbeitnehmer in der Montage befasst gewesen. Im Einzelnen habe er die geplanten und fertig zu stellenden Objekte zu vermessen, die Materialien für die anstehenden Arbeiten zu den angeforderten Zeiten je nach Bauphase zu koordinieren, Aufmaße entsprechend der erforderlichen Abrechnung zu erledigen und die Leistungsabrechnung der einzelnen Mitarbeiter laut jeweiligem Akkordvertrag zu erstellen gehabt. Im Rahmen von schwierigen Schal- und Zimmererarbeiten bzw. Großflächenschalungen sei er unter Berücksichtigung einer gesonderten Anleitung und eigener Studien für die Betreuung der Technik verantwortlich gewesen. Er sei richtigerweise in Berufsgruppe II BRTV Baugewerbe einzugruppieren gewesen. Der von ihm erzielte Lohn habe ungefähr der Vergütung für Poliere im Angestelltenverhältnis im Ostbereich entsprochen. Schriftliche Arbeitsverträge seien nicht abgeschlossen worden. Der Kläger hat Kopien der Bescheide für 1998, 1999 und 2000 über Einkommensteuer, den Einstellungsschein der & Bau AG vom 07. März 1991 und Verdienstabrechnungen für die Zeit von November 2000 bis August 2001 und Oktober 2001 vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 08. Juli 2004 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2003 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren und die höhere Rente zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des P G als Zeugen und durch das schriftliche berufskundliche Sachverständigengutachten der I W vom 22. Februar 2006 nebst ergänzender Stellungnahme vom 19. Mai 2006. Er hat außerdem den Sachverständigen Dr. I ergänzend gehört (Stellungnahmen vom 19. Juni 2006 und 17. Juli 2006).
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird u. a. auf Blatt 87 bis 117, 263 bis 284, 288 bis 291, 295 bis 300 und 303 bis 305 der Gerichtsakten sowie auf Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 26. August 2005 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 11. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2003 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, denn er ist nicht einmal teilweise erwerbsgemindert, insbesondere nicht berufsunfähig, da sein Leistungsvermögen nicht in rechtlich erheblicher Weise herabgesunken ist.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind und weitere - beitragsbezogene - Voraussetzungen erfüllen. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die 1. vor dem 02. Januar 1961 geboren und 2. berufsunfähig sind (§ 240 Abs. 1 SGB VI). Berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 SGB VI).
Der Kläger ist hiernach nicht teilweise erwerbsgemindert, insbesondere nicht berufsunfähig. Er kann zwar nicht mehr als Zimmerer tätig sein. Er ist jedoch noch in der Lage, als Platzwart in einem Sägewerk mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten.
Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste ist (Bundessozialgericht BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 53, 94, 130).
Die zuletzt ausgeübte Beschäftigung eines Zimmerers, die seiner Berufsausbildung entspricht, ist danach maßgeblicher Beruf.
Diesen Beruf kann der Kläger nicht mehr ausüben. Dies folgt aus dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. I und der berufskundlichen Sachverständigen W.
Nach Dr. I bestehen ein kleiner Bandscheibenprolaps bei L 4/5 mit Zwischenwirbelraumverschmälerung bei L 4/5 und ausgeprägte degenerative Veränderungen im Lendenwirbelsäulenbereich mit signifikanten funktionellen Einbußen, ausgeprägte degenerative Veränderungen im unteren Halswirbelsäulenbereich mit deutlichen funktionellen Einbußen der Funktionalität, eine Chondropathie im Bereich beider Kniegelenke mit geringfügigen Funktionseinbußen, eine leichte Omarthrose beidseits bei Acromioclavikulargelenksarthrose links mit relativ geringfügigen funktionellen Einbußen, ein Zustand nach operativer Versorgung einer Bandruptur im Bereich des linken Sprunggelenkes mit geringen funktionellen Einbußen, ein medikamentös mäßig eingestellter Hypertonus und Gicht.
Dies ist unzweifelhaft, denn die Befundberichte und Gutachten anderer Ärzte stimmen hiermit im Wesentlichen überein. Es handelt sich um dieselben Gesundheitsstörungen, auch wenn diese dort teilweise anders bezeichnet werden. Der Befundbericht des Praktischen Arztes und Chirotherapeuten Dr. M vom 29. Oktober 2003 weist zwar außerdem noch eine Hypercholesterinämie und einen Diabetes mellitus aus. Es sind jedoch keine Befunde mitgeteilt, die diese Gesundheitsstörungen belegen könnten. Die Diagnose eines Diabetes mellitus beruht daher offensichtlich auf dem Entlassungsbericht der Reha-Klinik H vom 11. März 2002, in dem der Verdacht auf einen subklinischen Diabetes mellitus aufgrund einer ersten Untersuchung geäußert wird. Eine seinerzeit durchgeführte Kontrolluntersuchung erbrachte dann aber ein unauffälliges Ergebnis. Es finden sich in den vorliegenden ärztlichen Unterlagen zudem keine Hinweise auf aus den genannten Diagnosen resultierende Funktionsstörungen.
Wenn der Sachverständige Dr. I infolge der genannten Gesundheitsstörungen die Schlussfolgerung gezogen hat, der Kläger könne noch körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten, geistig mittelschwierige Arbeiten, im Wechsel der Haltungsarten, wobei Gehen und Stehen ohne Unterbrechung bis zu zwei Stunden durchführbar sind, sowie Arbeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit, die Übersicht, die Aufmerksamkeit, das Verantwortungsbewusstsein und die Zuverlässigkeit, jedoch nicht mehr Arbeiten mit häufigen und gelegentlichen einseitigen körperlichen Belastungen und Zwangshaltungen, mit häufigem Knien, Hocken und Bücken, mit Heben und Bewegen von Lasten über 10 kg, Leiter- und Gerüstarbeiten, Überkopfarbeiten und Arbeiten unter besonderem Zeitdruck, da bzw. sofern diese mit Zwangshaltungen verbunden sind, verrichten, ist dies einleuchtend. In seinen ergänzenden Stellungnahmen vom 19. Juni 2006 und 17. Juli 2006 hat er präzisierend klargestellt, dass das Besteigen einer Leiter für ca. 2 Minuten zur Temperaturmessung überkopf möglich ist. Ein tägliches Besteigen bis zu 20 v. H. der Arbeitszeit ist zwar kontinuierlich nicht möglich; soweit dies einmal im Monat und verteilt auf den gesamten Arbeitstag geschieht, hat er jedoch insoweit keine gesundheitlichen Bedenken gesehen. Das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg ist nach seiner Beurteilung dauerhaft auch nicht kurzzeitig möglich, wobei jedoch das Heben und Tragen einer Leiter einmal wöchentlich bzw. drei- bis fünfmal täglich noch zumutbar ist, auch wenn damit die 10 kg-Grenze überschritten wird.
Wesentlich wird dieses Leistungsvermögen durch den Zustand der Hals- und Lendenwirbelsäule, daneben auch durch die Veränderungen im Schultergelenks- und Kniegelenksbereich bedingt.
Dr. I hat im Bereich der unteren Halswirbelsäule, im Brustwirbelsäulenbereich etwa ab Th 10 und im gesamten Lendenwirbelsäulenbereich, besonders bei L 4/5 einen Klopfschmerz, einen Stauchungsschmerz im unteren Halswirbelsäulenbereich und daneben einen interspinalen Druckschmerz, letztgenannten auch im Lendenwirbelsäulenbereich sowie einen Federungsschmerz im Brustwirbelsäulen- und im Lendenwirbelsäulenbereich vorgefunden. Die paravertebrale Muskulatur ist im dorsolumbalen Übergang und im Lendenwirbelsäulenbereich relativ geringfügig verspannt gewesen. Es hat sich zudem ein Pseudolaseguè beidseits bei 80 Grad gezeigt. Auffällig sind die deutlichen Funktionseinbußen der Wirbelsäule gewesen. Die Halswirbelsäulenbeweglichkeit hat hinsichtlich der Retroflexion 30 Grad, hinsichtlich der Seitneigung 15/0/15 und hinsichtlich der Rotation 40/0/50 betragen. Für die Brust- und Lendenwirbelsäule sind Werte für den Fingerbodenabstand von 38 cm, die Seitneigung von 15/0/20 und die Rotation von 30/0/20 festzustellen gewesen. Die radiologische Untersuchung der Halswirbelsäule hat mäßige degenerative Veränderungen, eine Steilstellung und eine Einengung der Foramina intervertebralia bei C 4, C 6 und C 7, die der Brust- und Lendenwirbelsäule deutliche osteochondrotische und spondylotische Veränderungen im Bereich des dorsolumbalen Übergangs und im Bereich der Lendenwirbelsäule besonders zwischen L 2 und L 5 bei Verschmälerung des Zwischenwirbelraumes von L 4/5 nebst Schmorlschen Knötchen als Folgen einer durchgemachten Scheuermann’schen Erkrankung zur Darstellung gebracht.
Die Röntgenaufnahmen der Schultergelenke haben beidseits leichte degenerative Veränderungen und links eine leichte Gelenkspalterweiterung mit mäßiger Arthrose im Bereich des Acromioclavikulargelenkes aufgedeckt. In diesem Bereich sind auch ein deutliches Knacken bei endgradiger Abduktion und ein geringer Druckschmerz vorhanden gewesen. Signifikante Einschränkungen der Schultergelenksbeweglichkeit haben sich jedoch nicht ergeben.
Die Kniegelenke sind beidseits ebenfalls frei beweglich gewesen. In beiden Femoropatellargelenken ist lediglich ein leichtes Reiben, am rechten Kniegelenksspalt ein Druckschmerz festzustellen gewesen. Die Röntgenuntersuchung der Kniegelenke hat nur relativ zarte degenerative Veränderungen dargestellt.
Bei röntgenologisch nachgewiesenen leichten arthrotischen Veränderungen im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes ist insoweit hinsichtlich der Dorsalextension und Plantarflexion mit 15/0/30 gegenüber rechts mit 20/0/60 eine leichte reduzierte Beweglichkeit auffällig gewesen.
Diese Befunde machen deutlich, dass höhere Ansprüche an die Belastbarkeit und Funktionalität der Wirbelsäule, der Kniegelenke und der Schultergelenke nicht mehr gestellt werden können. Die vom Sachverständigen Dr. I genannten Leistungseinschränkungen tragen diesem Gesundheitszustand hinreichend Rechnung. Das Besteigen einer Leiter ist, wie Dr. I in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19. Juni 2006 ausgeführt hat, für sich betrachtet nicht gesundheitsschädlich, da hierbei Fehlhaltungen und daraus resultierende Fehlbelastungen der Wirbelsäule, wie diese bei gleichzeitigem Ausführen von Arbeiten wie dem Auswechseln einer Glühlampe oder bei Malerarbeiten auftreten, nicht entstehen, zumal die Hände zur Aufrechterhaltung des Gleichgewichts genutzt werden können. Eine muskuläre Stabilisierung der Wirbelsäule ist auch dann noch möglich, wie Dr. I in der weiteren ergänzenden Stellungnahme vom 17. Juli 2006 ausgeführt hat, wenn einmal im Monat Leitern bis zu 20 v. H. der Arbeitszeit bestiegen werden, sofern dies auf den ganzen Arbeitstag verteilt ist. Trotz der vorliegenden strukturellen Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule ist die damit verbundene Gesamtbelastung der Wirbelsäule nach Dr. I zeitlich relativ gering, so dass noch nicht mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu rechnen ist. Dies ist für den Senat nachvollziehbar. Dasselbe gilt, soweit ausnahmsweise eine Last mit einem Gewicht über 10 kg kurzzeitig gehoben und getragen wird. Dieser Sachverständige hat deswegen den entsprechenden Gebrauch einer Leiter einmal wöchentlich bzw. auch drei- bis fünfmal arbeitstäglich nicht als hinderlich angesehen. Das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg kann zwar möglicherweise eine weitere Verlagerung von Teilen des Nucleus pulposus in den Wirbelkanal auslösen, so dass ein dadurch verursachter stärkerer Druck auf die abgehende Nervenwurzel häufig zu einer signifikanten Beschwerdezunahme führt. Bei Beachtung der Regeln der Rückenschule, sofern die Hebung also achsengerecht nicht mit vorgebeugtem Oberkörper geschieht, ist jedoch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass dadurch die aufgezeigten Beschwerden ausgelöst werden. Auch dies ist für den Senat schlüssig und einleuchtend.
Der Sachverständige Dr. I hat darauf hingewiesen, dass die in den vorliegenden ärztlichen Unterlagen dokumentierten Messwerte hinsichtlich der Hals- und Lendenwirbelsäule und der Kniegelenke teilweise von den von ihm erhobenen Werten abweichen. Dies stellt jedoch die Befundung durch den Sachverständigen nicht in Frage. Die von ihm gegebene Erklärung in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19. Juni 2006 ist für den Senat überzeugend.
Im MDK-Gutachten des Dr. B vom 27. Mai 2002 wird eine stark eingeschränkte Rotationsfähigkeit der Halswirbelsäule von 30/0/30 angegeben, die auch bei zeitlich voneinander abweichenden funktionellen Defiziten infolge von Muskelverspannungen nach Dr. I nicht nachvollziehbar ist. Dies gilt besonders auch deswegen, weil nach dem Entlassungsbericht der Reha-Klinik H vom 11. März 2002 die Beweglichkeit der Halswirbelsäule in allen Ebenen frei und schmerzfrei beschrieben wird und im Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. E vom 10. September 2002 eine Rotationsfähigkeit aktiv von 60/0/60 und passiv von 60/0/70 beschrieben wird. Es kann sich somit seinerzeit allenfalls um einen vorübergehenden Zustand gehandelt haben. Ebenfalls nicht schlüssig und möglicherweise einen Messfehler stellt die im MDK-Gutachten des Dr. B vom 27. Mai 2002 dargelegte signifikante Einschränkung der Rotationsfähigkeit der Lendenwirbelsäule von jeweils 10 Grad dar. Im Entlassungsbericht der Reha-Klinik H vom 11. März 2002 wird sie mit zwei Drittel beidseits angegeben. Im Gutachten des Dr. E vom 10. September 2002 wird sie mit 50/0/60 benannt. Das Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. E vom 10. September 2002 ist aber in sich widersprüchlich, soweit dort zum einen ein Schober von 9/10/15 cm, was einer normalen Entfaltung der Lendenwirbelsäule nach ventral entspricht, und zum anderen ein deutlich reduzierter Fingerbodenabstand von 42 cm ausgewiesen ist. Soweit der Sachverständige Dr. I allerdings die Angaben zur Seitneigefähigkeit der Brust- und Lendenwirbelsäule im Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. E vom 10. September 2002 angezweifelt hat, ist er einem Irrtum erlegen. Auch Dr. E benennt die Seitneigung mit 10/0/20 und damit ähnlich wie das MDK-Gutachten des Dr. B (jeweils 10 Grad) und der Entlassungsbericht der vom 11. März 2002 (beidseits stark eingeschränkt) und nicht wie von Dr. I mit 50/0/60 behauptet, was weit über dem physiologischen Maß von normal 30/0/30 liegen würde, wie der Sachverständige dargelegt hat. Dr. I ist beim Lesen des Gutachtens vom 10. September 2002 ersichtlich in der Zeile "verrutscht", denn 50/0/60 betrifft die Rotation. Insgesamt bedeutet dies, dass die Seitneigefähigkeit der Lendenwirbelsäule schon seit den früheren Begutachtungen in der vom Sachverständigen Dr. I benannten Weise eingeschränkt war, während die Rotationsfähigkeit der Hals- und Lendenwirbelsäule sich zwischenzeitlich reduziert hat.
Als ebenfalls kaum nachvollziehbar hat der Sachverständige Dr. I schließlich die deutlich verminderte Beweglichkeit der Kniegelenke mit 0/0/85 rechts und 0/0/80 links für den 17. Mai 2001 nach dem Befundbericht des Praktischen Arztes und Chirotherapeuten Dr. M vom 29. Oktober 2003 beurteilt, da alle anderen ärztlichen Unterlagen, insbesondere der Entlassungsbericht der Reha-Klinik H vom 11. März 2002, das MDK-Gutachten des Dr. B vom 27. Mai 2002 und das Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. E vom 10. September 2002, etwa die gleichen Befunde wie von Dr. I erhoben ausweisen. Als Erklärung kann hierfür allenfalls eine vorübergehende Verschlechterung dienen.
Da degenerative Erkrankungen eher progredient sind, ist es ausgeschlossen anzunehmen, dass seinerzeit ein dauerhaft schlechterer Gesundheitszustand bestand, wenn der Sachverständige Dr. I bei seiner Untersuchung eine bessere Funktionalität von Wirbelsäule und Kniegelenke vorgefunden hat, und dass das Leistungsvermögen in der Vergangenheit deutlicher als bei der Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. I eingeschränkt war.
Wenn eine Tätigkeit den dargestellten qualitativen Leistungseinschränkungen gerecht wird, ist, ohne dass zusätzliche Befunde oder Gesichtspunkte hinzutreten, aber zugleich ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich folgerichtig, wie dies der Sachverständige Dr. I in Übereinstimmung mit dem Entlassungsbericht der Reha-Klinik H vom 11. März 2002, dem MDK-Gutachten des Dr. B vom 27. Mai 2002 und dem Gutachten des Orthopäden Dr. E vom 10. September 2002 angenommen hat.
Mit den genannten qualitativen Leistungseinschränkungen kann der Kläger jedoch nicht als Zimmerer arbeiten, wie die berufskundliche Sachverständige W beurteilt hat. Danach handelt es sich bei der Tätigkeit eines Zimmerers um überwiegend schwere Arbeiten im Stehen und Gehen mit oft längere Zeit anhaltender Arbeit in Zwangshaltungen, im Knien, Hocken und Bücken und mit Überkopfarbeit. Diesem Belastungsprofil wird der Kläger nicht mehr gerecht, wie diese Sachverständige unter Zugrundlegung der beim Kläger bestehenden Leistungseinschränkungen dargestellt hat.
Dies begründet jedoch noch keine Berufsunfähigkeit. Ausgehend von diesem Beruf muss sich der Kläger auf die Tätigkeit eines Platzwarts im Sägewerk verweisen lassen. Dies bedeutet für ihn keinen (unzumutbaren) sozialen Abstieg und ist ihm auch gesundheitlich noch möglich.
Nach § 240 Abs. 2 SGB VI können Versicherten grundsätzlich solche Tätigkeiten zugemutet werden, die in ihrer Wertigkeit dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (vgl. dazu BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 50 m. w. N. zur insoweit wortgleichen, bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschrift des § 43 Abs. 2 SGB VI). Nach dem vom BSG zur Bestimmung der Wertigkeit eines Berufes entwickelten Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe in vier Gruppen eingeteilt, nämlich die des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters (Einarbeitung bzw. Einweisung von weniger als drei Monaten). Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas dürfen Versicherte, ausgehend von einer hiernach erfolgten Einstufung ihres bisherigen Berufes, nur auf die jeweils nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 45).
Davon ausgehend ist die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit eines Zimmerers mit den Aufgaben eines Kolonnenführers der Gruppe der Facharbeiter zuzuordnen.
Der Kläger verfügt über eine entsprechende abgeschlossene Ausbildung als Zimmerer (Zeugnis vom 15. Juli 1976). Nach der Auskunft der AG vom 20. November 2003 war er in diesem Berufsbereich als Facharbeiter mit der Erstellung von Betonschalungen für Decken, Wände und Fundamente tätig. Nach dieser Auskunft bedurfte es einer entsprechenden Ausbildung. Eine völlig ungelernte und branchenfremde Kraft hätte die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit vollwertig erst nach einer dreijährigen Lehrzeit verrichten können. Der Kläger war zudem in eine Facharbeiterlohngruppe eingestuft. Nach der Auskunft der AG vom 20. November 2003 handelte es sich um die Lohngruppe III des BRTV Baugewerbe, die nach der beigefügt gewesenen Lohngruppenstruktur für die gewerblichen Arbeitnehmer vom 04. Juli 2002 nunmehr der Lohngruppe 4 entspricht. Nach dem vom Sozialgericht beigezogenen BRTV Baugewerbe ist diese Lohngruppe, richtig bezeichnet als Berufsgruppe III, in der ersten Fallgruppe definiert als Arbeitnehmer, die ihre Berufsausbildung in der Form der Stufenausbildung mit der obersten Stufe abgeschlossen haben, nach einjähriger Tätigkeit in ihrem Beruf.
Eine Einstufung in die Gruppe des besonders qualifizierten Facharbeiters oder des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion kommt nicht in Betracht. Dies gilt selbst für den Fall, dass der Kläger in die Berufsgruppe II einzustufen gewesen wäre. Der Berufsgruppe I - Werkpoliere kann der Kläger schon nach seiner eigenen Ansicht nicht zugeordnet werden, da er die danach geforderte Werkpolierprüfung nicht abgelegt hat. Berufsgruppe II - Bauvorarbeiter, Gleichgestellte - ist definiert: "Bauvorarbeiter sind Arbeitnehmer, die in der Regel mindestens zwei Jahre als Spezialbaufacharbeiter in ihrem Berufszweig tätig gewesen sind und eine kleine Gruppe weiterer Mitarbeiter führen. Den Bauvorarbeitern gleichgestellt sind Arbeitnehmer, die mit der selbständigen Durchführung besonders schwieriger Arbeiten betraut und deshalb nach ihrem Aufgabenbereich mit den Bauvorarbeitern vergleichbar sind."
Die Zuordnung des Klägers zur Berufsgruppe II käme hiernach lediglich deswegen in Betracht, weil er als Kolonnenführer tätig war. Ob mit der Durchführung besonders schwieriger Arbeiten im Sinne der Berufsgruppe II zugleich eine Zuordnung zur obersten Gruppe des Mehrstufenschemas im Sinne des besonders hochqualifizierten Facharbeiters verbunden wäre, was zweifelhaft ist, weil zumindest der Kolonnenführer nach Berufsgruppe II dazu nicht rechnet (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 44), kann letztlich dahinstehen, denn nach der berufskundlichen Sachverständigen W hat der Kläger unter Berücksichtigung der Bekundungen des Zeugen G keine besonders qualitativ hochwertigen Aufgaben verrichtet.
Der Zeuge G hat bekundet, dass der Kläger anhand eines Planes zunächst das Aufmaß herzustellen, also die benötigte Schalung zu errechnen hatte. Anschließend habe er die ermittelte Menge beim Polier bestellen müssen und sie anschließend zum Einsatzort gebracht. Danach habe er den Mitarbeitern seiner Kolonne, die allesamt gelernte Zimmerleute gewesen seien, die einzelnen Aufgaben zugewiesen, die von diesen selbständig ausgeführt worden seien. Für die Herstellung des Aufmaßes, die Materialbestellung und die Zuweisung der Arbeiten habe der Kläger ca. eine Dreiviertelstunde täglich benötigt. Während der restlichen Zeit des Arbeitstages habe der Kläger selbst bei den Schalungen mitarbeiten müssen. Er sei hierbei in der Lage gewesen, spezielle Schalungen herzustellen, wie z. B. Tonnengewölbe oder Schalungen für einen Straßentunnel. Das Schwierige hierbei sei der Aufbau der Schalungen gewesen. Aus den angelieferten Schalungsstücken habe der Kläger auf der Grundlage des ihm vorliegenden Plans die richtige Anzahl für die einzelnen Streben und Rahmen auszuwählen gehabt, die dann nach entsprechender Anweisung herbeigeschafft und aufgebaut worden seien. Er sei in der Lage gewesen zu erkennen, wenn bestimmte auf einer Bauzeichnung vorgesehenen Arbeitsschritte so nicht zu verwirklichen gewesen seien. Nach dem Zeugen G machte sich der Kläger außerdem während des Arbeitstages Notizen über die im Einzelnen fertig gestellten Schalungsflächen und erstellte auf dieser Grundlage nach dem Arbeitstag die Akkordabrechnungen, die vom Polier nachkontrolliert wurden.
Wie die Sachverständige W unter Bezugnahme auf das Tätigkeitsprofil eines Zimmerers ausgeführt hat, gehören die Aufgaben des Messens, Prüfens und der Qualitätskontrolle als wesentlicher Bestandteil dieses Berufes zur täglichen Berufsausübung. Alle vom Zeugen angeführten Spezialkenntnisse sind danach zur Beurteilung der Schwierigkeit der Arbeit deswegen nicht relevant, weil sie Bestandteil der Ausbildung sind und somit zum typischen Berufsbild gehören. Dies gilt insbesondere für das Entwerfen und Berechnen von Holzkonstruktionen, das Übertragen von Maßen und Linien, die Herstellung und den Zusammenbau von Betonschalungen, die Erstellung von Kalkulationen und die Durchführung der Abrechnung. Der Kläger hat sich insoweit lediglich spezialisiert, woraus jedoch aus den dargelegten Gründen nicht auf eine die Arbeitsaufgaben eines gelernten Zimmermanns deutlich überragende Qualität geschlossen werden kann. Dies ist für den Senat nachvollziehbar.
Die Sachverständige W hat allerdings darauf hingewiesen, dass die Qualitätskontrolle gegenüber den anderen Mitarbeitern der Kolonne aus dem normalen Tätigkeitsbereich hinausragt. Dieses Merkmal steht jedoch nicht im Zusammenhang mit der Qualität der eigenen Arbeitsleistung, sondern ist Teil der dem Kläger eingeräumten Vorgesetztenfunktion als Kolonnenführer. Die Bekundungen des Zeugen G rechtfertigen es aber nicht, den Kläger als Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion im Sinne des Mehrstufenschemas anzusehen.
In diese Gruppe des Mehrstufenschemas fallen die Vorarbeiter, deren Berufstätigkeit infolge besonderer geistiger und persönlicher Anforderungen die des Facharbeiters in ihrer Qualität deutlich überragen. Schlichte Vorarbeiter, die keine wesentlich anderen Arbeiten wie die der Gruppe der Facharbeiter angehörenden Versicherten verrichten, fallen nicht darunter (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 16). Das Merkmal der Aufsichtsführung für sich allein genügt nicht. Vorarbeiter, die sich nur unwesentlich von den beaufsichtigten reinen Hilfsarbeitern unterscheiden, weil das Hauptgewicht der Tätigkeit im Mit- oder Vormachen liegt und die Aufsicht nur relativ geringe Bedeutung hat, rechnen nicht zu der Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion. Der Vorarbeiter darf nicht nur eine etwas herausgehobene Stellung innerhalb von Arbeitsgruppen Ungelernter oder Angelernter haben. Vorarbeiter in diesem Sinne müssen selbst Facharbeiter sein, Weisungsbefugnisse auch gegenüber anderen Facharbeitern haben und wegen der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit in der Spitzengruppe der Lohnskala stehen. Nicht ausreichend ist, dass ein Vorarbeiter die Materialbestellung anzuordnen hatte, die Baustellenaufmaße abnehmen musste, die Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten durch die von ihm angeführten Arbeitsgruppen zu tragen hatte und die Abwicklung der Baustellen überwachen musste (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 37). Es genügt auch nicht, für die personelle Einsatzplanung verantwortlich und gegenüber den Mitgliedern seiner Arbeitsgruppe weisungsbefugt zu sein, denn dies trifft auch für den schlichten Vorarbeiter zu. Ein Versicherter ist auch dann nicht der Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion zuzuordnen, wenn er selbst Weisungen eines anderen Beschäftigten im Arbeiterverhältnis befolgen muss (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 44). Die genannte Rechtsprechung hat das BSG in weiteren Urteilen bestätigt (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 102 und SozR 3-2960 § 46 Nr. 2).
Nach dem Zeugen G kontrollierte der Kläger die ihm als Kolonnenführer unterstellten Zimmerleute dahingehend, ob die erledigten Arbeitsaufgaben korrekt ausgeführt waren, insbesondere ob die Schalungen den Maßen entsprechend hergestellt worden waren. Zur Vermeidung von Fehlern war der Kläger deswegen befugt, auch Anweisungen zu geben, wie bestimmte Aufgaben auszuführen waren. Der Zeuge G hat darüber hinaus bekundet, dass unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers die Poliere, also gelernte Facharbeiter mit den Berufen Zimmerer, Maurer und Betonbauer, die die Polierprüfung abgelegt hatten, waren.
Der Kläger war damit lediglich als schlichter Vorarbeiter tätig. So musste er im Wesentlichen bei der Herstellung der Schalungen selbst mitarbeiten und war insbesondere den Weisungen eines anderen Beschäftigten im Arbeiterverhältnis, nämlich den genannten Polieren untergeordnet.
Angesichts dessen kommt es auf den dem Kläger gezahlten Lohn nicht an. Unabhängig davon erreichte selbst nach dem Vortrag des Klägers der ihm gezahlte Tariflohn von 26,65 DM/Stunde bzw. 27,08 DM/Stunde ab Juni 2001 nicht den Lohn für Werkpoliere mit 30,62 DM West bzw. 27,63 DM Ost für 2000 und mit 31,11 DM West und 28,03 DM Ost für 2001.
Als Facharbeiter muss sich der Kläger auf die Tätigkeit eines Platzwartes in einem Sägewerk verweisen lassen.
Nach der Sachverständigen W handelt es sich hierbei um eine Facharbeitertätigkeit, denn sie setzt Fachkenntnisse zum Produkt voraus. Zu den Aufgaben gehören das Organisieren von Warenlieferungen unter fachlichen, technischen und Sicherheitsaspekten, das Prüfen von Begleitpapieren, das Organisieren der Verdichtung der Warenlagerung und die Qualitätskontrolle hinsichtlich Feuchtigkeit und Temperatur.
Dieser Verweisungsberuf ist dem Kläger sozial zumutbar. Nach der Sachverständigen W wird diese Tätigkeit in Lohngruppe 1 des Lohntarifvertrages für die Sägeindustrie und übrige Holzverarbeitung vom 15. Juni 2004 eingruppiert, einer Lohngruppe für einen Facharbeiter mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren. Dies ist bei einer Facharbeitertätigkeit folgerichtig.
Die genannte Aufgabenstellung findet sich in ähnlicher Weise in der von der Beklagten übersandten berufskundlichen Stellungnahme des K-R vom 31. Januar 2000. Danach ist der Platzwart zuständig für die natürliche Holztrocknung und damit für die richtige Lagerung und Trocknung des Holzes im Freien und im Schuppen. Er hat den fach- und sachgerechten Aufbau der Holzstapel zu organisieren und den An- und Abtransport zu überwachen. Die Sachverständige W hat diese Ausführungen daher grundsätzlich für zutreffend erachtet. Der berufskundlichen Stellungnahme des K R vom 31. Januar 2000 kann zudem entnommen werden, dass die Tätigkeit eines Platzwarts in einem Sägewerk zumindest der oberen Anlernebene zuzuordnen ist.
Der Kläger ist dem Beruf eines Platzwarts auch fachlich gewachsen, denn er ist in der Lage, ihn innerhalb einer Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten vollwertig auszuüben.
Nach der Sachverständigen W müssen Kenntnisse zum Material, insbesondere den Holzarten und Holzformen, bekannt sein. Ohne diese Kenntnisse und somit ohne einen Beruf, bei welchem bereits mit Holz gearbeitet wurde, gibt es danach keine Einsatzmöglichkeit in dieser Tätigkeit. Insofern ist sie ohne Ausbildungsberuf aus dem Holzbereich nicht auszuüben. Ein Zimmerer bringt damit eine ausgezeichnete Voraussetzung für die Berufsausübung mit. Der Kläger hat darüber hinaus Erfahrungen bei der Abrechnung von Arbeitsleistungen. Zu den Aufgaben eines Zimmerers gehören, wie die Sachverständige W in ihrem Gutachten im Übrigen ausgeführt hat, auch das Beurteilen, Stapeln, Trocknen und Lagern von Hölzern, die Erstellung von Kalkulationen und die Durchführung von Abrechnungen, so dass eine höchstens dreimonatige Einarbeitungszeit schlüssig erscheint. Der Kläger selbst kann sich eine solche Tätigkeit, wie er gegenüber dem Sachverständigen Dr. I angegeben hat, sehr gut vorstellen.
Der Kläger ist diesem Verweisungsberuf schließlich auch gesundheitlich gewachsen.
Nach der Sachverständigen W handelt es sich um leichte bis mittelschwere Arbeiten, die vorwiegend im Gehen und Stehen ausgeführt werden, aber nach Ablauf von zwei Stunden ein Sitzen und damit einen Wechsel der Haltungsarten ermöglichen. Diese Tätigkeit erfordert keine besondere Kraft der Hände oder Fingerfertigkeit. Sie wird zu großen Teilen im Freien, aber auch in geschlossenen Räumen hinsichtlich der vor- bzw. nachbereitenden Aufgaben ausgeführt. Es kommt zu Staubentwicklungen. Arbeiten auf Leitern entfallen weitgehend. Allerdings kann es je nach Art der Lagerung notwendig sein, Material zu prüfen, welches oberhalb der normalen Reichweite gelagert wird. Zur Messung von Feuchtigkeit und Temperatur ist dann das Besteigen einer Leiter für ca. zwei Minuten erforderlich. Solche Messungen können je nach Abhängigkeit von der Lagerstruktur, dem Prüfrhythmus und den Messpunkten einmal wöchentlich, aber auch drei- bis fünfmal täglich erforderlich sein. Auch im Rahmen einer Inventur kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Platzwart öfter Leitern besteigen muss. Dabei kann je nach Arbeitsorganisation das Besteigen bis zu 20 v. H. der Arbeitszeit ausmachen, wobei solche Inventuren nach einem festgelegten Rhythmus monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich stattfinden. Eine eigentliche Überkopfarbeit ist nach der Sachverständigen W ausgeschlossen. Lediglich Messungen oberhalb der Kopfpartie bedingen eine entsprechende Kopfhaltung. Zwangshaltungen und einseitige Körperhaltungen können ausgeschlossen werden. Knien und Hocken tritt selten auf. Das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg ist grundsätzlich nicht gefordert. Allerdings wird, so die Sachverständige W nicht an jeder Lagerstelle eine Leiter vorhanden sein, so dass diese für die Durchführung der genannten Messungen transportiert werden muss. Das Gewicht einer solchen Leiter wird 10 kg erreichen bzw. ggf. überschreiten. Soweit zum Teil unter Zeitdruck gearbeitet wird, sind damit keine Zwangshaltungen verbunden. Die Tätigkeit eines Platzwartes ist geistig mittelschwierige Arbeit. Wenn die Sachverständige W somit insgesamt zu der Einschätzung gelangt ist, der Kläger könne als Platzwart in einem Sägewerk arbeiten, ist dies schlüssig. Dieser Sachverständigen sind die beim Kläger bestehenden Leistungseinschränkungen unterbreitet worden. In Kenntnis dieser Einschränkungen hat sie die Leistungsfähigkeit des Klägers bejaht.
Anhaltspunkte dafür, dass es in der Bundesrepublik Deutschland weniger als 300 Arbeitsplätze für die Tätigkeit eines Platzwartes gibt, hat die Sachverständige W nicht gesehen. Diese Tätigkeit ist frei zugänglich. Dies gilt ausdrücklich auch insoweit, als der Kläger aus fachlichen Gründen allein für solche Arbeitsplätze als Platzwart in einem Sägewerk in Betracht kommt, die ein großes Lager aufweisen. In größeren Lagern gibt es den Lagerverwalter, der erforderliche kaufmännische Aufgaben wahrnimmt, die bei einem kleinen Lager vom Platzwart auszuführen sind. Solche kaufmännischen Arbeiten setzen jedoch entsprechende Vorkenntnisse voraus, die der Kläger aufgrund seines beruflichen Werdeganges nicht hat, so dass für Arbeitsplätze in Betrieben mit einem kleinen Lager eine Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten nicht ausreichend ist.
Da der Kläger somit als Platzwart in einem Sägewerk mindestens 6 Stunden täglich arbeiten kann, liegt Berufsunfähigkeit nicht vor.
Teilweise und volle Erwerbsminderung kommen bei einem mindestens sechsstündigen Leistungsvermögen ebenfalls nicht in Betracht.
Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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