Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 50 SO 4810/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 65/06 SO PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1950 geborene Kläger bezog vor seiner Haftzeit (vom 14. Dezember 2002 bis 28. September 2004) bereits länger Sozialhilfe. Am 19. August 2004 beantragte der Kläger noch aus der Haft heraus die Gewährung von Sozialhilfe und legte dazu einen Mietvertrag für eine ab 01. September 2004 angemietete Wohnung zu einem Mietzins von 287,00 EUR vor. Außerdem reichte er ein arbeitsamtsärztliches Gutachten vom 18. Juni 1998, das ihm eine Erwerbsfähigkeit von weniger als 3 Stunden täglich bescheinigte, eine Bescheinigung vom 10. Februar 1999 über die Notwendigkeit der Benutzung einer Taxe anlässlich einer Untersuchung in einem sozialgerichtlichem Verfahren sowie die Anerkennung eines Grades der Behinderung von 50 (seelische Störung, Wirbelsäulenverschleiß mit rezidivierender Reizsymptomatik, Gelenkverschleiß, Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 24. Februar 1999) ein. Sein schlechter Gesundheitszustand sei – so der Kläger – die Folge jahrelanger Folter (von 1992-1997) seitens der deutschen Justiz.
Am 28. September 2004 wurde der Kläger aus der Haft entlassen und erhielt einen Barbetrag von 717, 97 EUR ausgezahlt, den er nach seiner Erklärung vom 29. September 2004 fast ausschließlich zur Begleichung von Schulden und Taxikosten verwendet habe. Weiter erklärte er, dass seine bisherige Wohnung in S während seiner Haftzeit geräumt und seine zunächst eingelagerten Sachen später als Paket versteigert worden seien und legte dazu später eine entsprechende Bestätigung vor. Im Hinblick darauf beantragte er die Bewilligung einer einmaligen Beihilfe für eine Grundausstattung unter Beifügung einer Aufstellung für Bekleidung sowie eine einmalige Beihilfe für Möbel und Hausrat.
Der Beklagte übernahm die Miete für September 2004. Hilfe zum Lebensunterhalt für Oktober 2004 lehnte er wegen bei Entlassung vorhandener Geldmittel ab (Bescheid vom 15. Oktober 2004), wogegen sich der Kläger mit Widerspruch vom 03. November 2004 wandte.
Im Rahmen der Bearbeitung des Antrages auf Gewährung einmaliger Beihilfen erhielt der Beklagte auf telefonische Nachfrage die Auskunft, dass der Kläger bei Verlassen der Justizvollzugsanstalt ausreichend Bekleidung besessen habe. Außerdem bat das Sozialamt Spandau den für die neue Wohnung für zuständig gehaltenen Prüfdienst des Bezirksamtes Steglitz um einen Hausbesuch zur Prüfung des tatsächlich bestehenden Bedarfs.
Vorab bewilligte der Beklagte sodann mit Bescheid vom 11. November 2004 für eine Grundausstattung einen Betrag von 320,00 EUR. Dagegen wandte sich der Kläger mit seinem am 19. November 2004 eingegangenen Widerspruch und führte an, dass dieser Betrag völlig unzureichend sei. Auf Grund des am 23. November 2004 durchgeführten Hausbesuches, bei dem unter anderem festgestellt wurde, dass der Kläger nur Sommerbekleidung besaß, bewilligte der Beklagte für die Einrichtung weitere 1065,20 EUR und als Bekleidungshilfe (Winterpauschale) 165,60 EUR (Bescheid vom 23. Dezember 2004).
Mit einem weiteren Bescheid vom 23. Dezember 2004 lehnte der Beklagte im Übrigen die Gewährung einer einmaligen Beihilfe für bestimmte näher bezeichnete Dinge ab, weil diese nicht zum notwendigen durch den Sozialhilfeträger abzudeckenden Bedarf gehörten. Zum Erwerb eines Fernsehgerätes und eines Staubsaugers könne eine Leistung nicht gewährt werden, weil der Kläger diese, wie beim Hausbesuch festgestellt, vom Vormieter übernehmen könne. Mit seinem dagegen gerichteten Widerspruch bemängelte der Kläger die Bekleidungspauschale als unzureichend, weil er keinerlei Winterbekleidung besitze und beanspruchte außerdem weiterhin eine Beihilfe für verschiedene als notwendig bezeichnete Gegenstände. Auch benötige er einen Fernseher und Staubsauger, da diese nicht in der Wohnung verblieben seien und legte dazu eine Bestätigung der Vermieterin vor. Mit Änderungsbescheid vom 13. April 2005 bewilligte der Beklagte schließlich für Fernseher und Staubsauger einen weiteren Betrag von 220,00 EUR, den der Kläger in seinem dagegen gerichteten Widerspruch als unrealistisch bezeichnete.
Mit drei Widerspruchsbescheiden vom 29. August 2005 wies die Beklagte sodann die Widersprüche des Klägers als unbegründet zurück bezüglich a) der Hilfe zum Lebensunterhalt für Oktober 2004 b) der Beihilfe für Winterbekleidung nur in Höhe der Pauschale c) bezüglich der Beihilfe für Haushaltsgegenstände.
Dagegen hat sich der Kläger mit zwei zum Sozialgericht - SG - Berlin erhobenen Klagen gewandt, die unter den Aktenzeichen S 49 SO 4819/05 und S 50 SO 4810/05 registriert worden sind.
Mit der vorliegend zu beurteilenden Klage macht der Kläger weiterhin die Gewährung weiteren Bekleidungsgeldes sowie einer weiteren Beihilfe für verschiedene Einrichtungsgegenstände bzw. die Grundausstattung geltend. Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2005 hat der Kläger außerdem die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung einer von ihm benannten Rechtsanwältin beantragt. Das SG hat mit Beschluss vom 15. Februar 2006 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Hier erscheine die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht erforderlich im Sinne von § 121 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –, da es sich vorliegend um einen überschaubaren Sachverhalt handele und ohne weiteres davon auszugehen sei, dass der Kläger in der Lage sei, sein Anliegen verständlich zu formulieren und vorzutragen. Darüber hinaus mangele es dem Klagebegehren aber auch an hinreichenden Erfolgsaussichten, da der Kläger nach den erfolgten Bewilligungen weitere Beihilfen nach dem bis zum 31. Dezember 2004 anzuwendenden Bundessozialhilfegesetz (BSHG) nicht zu beanspruchen habe. Ab 01. Januar 2005 unterfalle der Kläger zudem dem Anwendungsbereich des 2. Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und müsse sich bei einem gegebenenfalls aktuell bestehenden Bedarf an seinen nunmehr nach Umzug zuständigen Träger wenden. Gleiches gelte für einen etwaigen aktuell noch bestehenden Bedarf an Bekleidung, soweit der Kläger nicht in der Lage sei, diesen aus dem ihm gewährten inzwischen erhöhten Regelsatz nach dem SGB II zu decken.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, mit der er weiterhin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beansprucht. Der Senat hat den Kläger, der während des Beschwerdeverfahrens erneut umgezogen ist, aufgefordert, zur Darlegung seiner aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Situation erneut eine Erklärung einzureichen. Dieser Aufforderung ist der Kläger trotz mehrfacher Erinnerungen erst mit dem am 03. November 2006 eingegangenen Schriftsatz nachgekommen und hat zur Erläuterung angegeben, dass er nicht früher habe antworten können, da er sich nach einem Raubüberfall in schlechtem psychischem Zustand befunden und im Ausland aufgehalten habe; er sei erst am 15. Oktober 2006 wieder nach Deutschland/Berlin zurückgekehrt und befinde sich seit dem 17. Oktober 2006 in einem Krankenhaus.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Akte des Sozialgerichts Berlin S 49 SO 4819/05 nebst darin befindlichen Sozialhilfeakten des Bezirksamtes Spandau von Berlin ( Band 2 und 3) Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 ff ZPO erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar kann der Auslegung des SG zum Merkmal der "Erforderlichkeit" der Anwaltsbeiordnung im Sinne des § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gefolgt werden, da angesichts der angesprochenen Sach- und Rechtslage der Verweis auf die dem Gericht auferlegte Amtsermittlungspflicht nicht trägt (vgl. dazu z. B. Beschluss des Senats vom 27. Februar 2006 – L 15 B 1091/05 SO PKH m. w. N.). Diese Frage ist vorliegend jedoch nicht entscheidungserheblich, da es an der hinreichenden Erfolgsaussicht, die bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (noch) gegeben sein muss, fehlt. Denn auch wenn es bezüglich des nach der Haftentlassung im September 2004 geltend gemachten Bedarfs jedenfalls fraglich ist, ob sich der Beklagte hinsichtlich des festgestellten Fehlens von wärmerer (Winter-) Kleidung auf die regelmäßig zur Ergänzung eines vorhandenen Kleidungsbestandes ausgerichtete Höhe der Bekleidungspauschale beschränken kann, so lässt sich ein nunmehr bestehender Bedarf nicht mehr als fortbestehender ursprünglich streitgegenständlicher Bedarf erkennen. Mit dem Auslandsaufenthalt sowie der nach Rückkehr am 15. Oktober 2006 fast unmittelbar anschließenden Krankenhausaufnahme am 17. Oktober 2006 ist – noch dazu nach zwei vorangegangenen Umzügen – eine neue Lebens- und ggf. Bedarfssituation zu beurteilen, die nicht mehr in die Zuständigkeit des früheren, vor der Haft verpflichteten (vgl. dazu bis 31. Dezember 2004 § 97 Abs. 5 BSHG) Sozialhilfeträgers fällt. Soweit der Kläger wieder einen Erstausstattungsbedarf hat, ist das Jobcenter nun der zuständige Leistungsträger, da der Kläger von dort auch laufende Leistungen erhält. Das Jobcenter wird zu prüfen haben, ob und ggf. in welchem Umfang wieder Bedarfe bestehen, für die das SGB II in § 23 Abs. 3 entsprechende Leistungen vorsieht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1950 geborene Kläger bezog vor seiner Haftzeit (vom 14. Dezember 2002 bis 28. September 2004) bereits länger Sozialhilfe. Am 19. August 2004 beantragte der Kläger noch aus der Haft heraus die Gewährung von Sozialhilfe und legte dazu einen Mietvertrag für eine ab 01. September 2004 angemietete Wohnung zu einem Mietzins von 287,00 EUR vor. Außerdem reichte er ein arbeitsamtsärztliches Gutachten vom 18. Juni 1998, das ihm eine Erwerbsfähigkeit von weniger als 3 Stunden täglich bescheinigte, eine Bescheinigung vom 10. Februar 1999 über die Notwendigkeit der Benutzung einer Taxe anlässlich einer Untersuchung in einem sozialgerichtlichem Verfahren sowie die Anerkennung eines Grades der Behinderung von 50 (seelische Störung, Wirbelsäulenverschleiß mit rezidivierender Reizsymptomatik, Gelenkverschleiß, Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 24. Februar 1999) ein. Sein schlechter Gesundheitszustand sei – so der Kläger – die Folge jahrelanger Folter (von 1992-1997) seitens der deutschen Justiz.
Am 28. September 2004 wurde der Kläger aus der Haft entlassen und erhielt einen Barbetrag von 717, 97 EUR ausgezahlt, den er nach seiner Erklärung vom 29. September 2004 fast ausschließlich zur Begleichung von Schulden und Taxikosten verwendet habe. Weiter erklärte er, dass seine bisherige Wohnung in S während seiner Haftzeit geräumt und seine zunächst eingelagerten Sachen später als Paket versteigert worden seien und legte dazu später eine entsprechende Bestätigung vor. Im Hinblick darauf beantragte er die Bewilligung einer einmaligen Beihilfe für eine Grundausstattung unter Beifügung einer Aufstellung für Bekleidung sowie eine einmalige Beihilfe für Möbel und Hausrat.
Der Beklagte übernahm die Miete für September 2004. Hilfe zum Lebensunterhalt für Oktober 2004 lehnte er wegen bei Entlassung vorhandener Geldmittel ab (Bescheid vom 15. Oktober 2004), wogegen sich der Kläger mit Widerspruch vom 03. November 2004 wandte.
Im Rahmen der Bearbeitung des Antrages auf Gewährung einmaliger Beihilfen erhielt der Beklagte auf telefonische Nachfrage die Auskunft, dass der Kläger bei Verlassen der Justizvollzugsanstalt ausreichend Bekleidung besessen habe. Außerdem bat das Sozialamt Spandau den für die neue Wohnung für zuständig gehaltenen Prüfdienst des Bezirksamtes Steglitz um einen Hausbesuch zur Prüfung des tatsächlich bestehenden Bedarfs.
Vorab bewilligte der Beklagte sodann mit Bescheid vom 11. November 2004 für eine Grundausstattung einen Betrag von 320,00 EUR. Dagegen wandte sich der Kläger mit seinem am 19. November 2004 eingegangenen Widerspruch und führte an, dass dieser Betrag völlig unzureichend sei. Auf Grund des am 23. November 2004 durchgeführten Hausbesuches, bei dem unter anderem festgestellt wurde, dass der Kläger nur Sommerbekleidung besaß, bewilligte der Beklagte für die Einrichtung weitere 1065,20 EUR und als Bekleidungshilfe (Winterpauschale) 165,60 EUR (Bescheid vom 23. Dezember 2004).
Mit einem weiteren Bescheid vom 23. Dezember 2004 lehnte der Beklagte im Übrigen die Gewährung einer einmaligen Beihilfe für bestimmte näher bezeichnete Dinge ab, weil diese nicht zum notwendigen durch den Sozialhilfeträger abzudeckenden Bedarf gehörten. Zum Erwerb eines Fernsehgerätes und eines Staubsaugers könne eine Leistung nicht gewährt werden, weil der Kläger diese, wie beim Hausbesuch festgestellt, vom Vormieter übernehmen könne. Mit seinem dagegen gerichteten Widerspruch bemängelte der Kläger die Bekleidungspauschale als unzureichend, weil er keinerlei Winterbekleidung besitze und beanspruchte außerdem weiterhin eine Beihilfe für verschiedene als notwendig bezeichnete Gegenstände. Auch benötige er einen Fernseher und Staubsauger, da diese nicht in der Wohnung verblieben seien und legte dazu eine Bestätigung der Vermieterin vor. Mit Änderungsbescheid vom 13. April 2005 bewilligte der Beklagte schließlich für Fernseher und Staubsauger einen weiteren Betrag von 220,00 EUR, den der Kläger in seinem dagegen gerichteten Widerspruch als unrealistisch bezeichnete.
Mit drei Widerspruchsbescheiden vom 29. August 2005 wies die Beklagte sodann die Widersprüche des Klägers als unbegründet zurück bezüglich a) der Hilfe zum Lebensunterhalt für Oktober 2004 b) der Beihilfe für Winterbekleidung nur in Höhe der Pauschale c) bezüglich der Beihilfe für Haushaltsgegenstände.
Dagegen hat sich der Kläger mit zwei zum Sozialgericht - SG - Berlin erhobenen Klagen gewandt, die unter den Aktenzeichen S 49 SO 4819/05 und S 50 SO 4810/05 registriert worden sind.
Mit der vorliegend zu beurteilenden Klage macht der Kläger weiterhin die Gewährung weiteren Bekleidungsgeldes sowie einer weiteren Beihilfe für verschiedene Einrichtungsgegenstände bzw. die Grundausstattung geltend. Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2005 hat der Kläger außerdem die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung einer von ihm benannten Rechtsanwältin beantragt. Das SG hat mit Beschluss vom 15. Februar 2006 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Hier erscheine die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht erforderlich im Sinne von § 121 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –, da es sich vorliegend um einen überschaubaren Sachverhalt handele und ohne weiteres davon auszugehen sei, dass der Kläger in der Lage sei, sein Anliegen verständlich zu formulieren und vorzutragen. Darüber hinaus mangele es dem Klagebegehren aber auch an hinreichenden Erfolgsaussichten, da der Kläger nach den erfolgten Bewilligungen weitere Beihilfen nach dem bis zum 31. Dezember 2004 anzuwendenden Bundessozialhilfegesetz (BSHG) nicht zu beanspruchen habe. Ab 01. Januar 2005 unterfalle der Kläger zudem dem Anwendungsbereich des 2. Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und müsse sich bei einem gegebenenfalls aktuell bestehenden Bedarf an seinen nunmehr nach Umzug zuständigen Träger wenden. Gleiches gelte für einen etwaigen aktuell noch bestehenden Bedarf an Bekleidung, soweit der Kläger nicht in der Lage sei, diesen aus dem ihm gewährten inzwischen erhöhten Regelsatz nach dem SGB II zu decken.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, mit der er weiterhin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beansprucht. Der Senat hat den Kläger, der während des Beschwerdeverfahrens erneut umgezogen ist, aufgefordert, zur Darlegung seiner aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Situation erneut eine Erklärung einzureichen. Dieser Aufforderung ist der Kläger trotz mehrfacher Erinnerungen erst mit dem am 03. November 2006 eingegangenen Schriftsatz nachgekommen und hat zur Erläuterung angegeben, dass er nicht früher habe antworten können, da er sich nach einem Raubüberfall in schlechtem psychischem Zustand befunden und im Ausland aufgehalten habe; er sei erst am 15. Oktober 2006 wieder nach Deutschland/Berlin zurückgekehrt und befinde sich seit dem 17. Oktober 2006 in einem Krankenhaus.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Akte des Sozialgerichts Berlin S 49 SO 4819/05 nebst darin befindlichen Sozialhilfeakten des Bezirksamtes Spandau von Berlin ( Band 2 und 3) Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 ff ZPO erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar kann der Auslegung des SG zum Merkmal der "Erforderlichkeit" der Anwaltsbeiordnung im Sinne des § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gefolgt werden, da angesichts der angesprochenen Sach- und Rechtslage der Verweis auf die dem Gericht auferlegte Amtsermittlungspflicht nicht trägt (vgl. dazu z. B. Beschluss des Senats vom 27. Februar 2006 – L 15 B 1091/05 SO PKH m. w. N.). Diese Frage ist vorliegend jedoch nicht entscheidungserheblich, da es an der hinreichenden Erfolgsaussicht, die bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (noch) gegeben sein muss, fehlt. Denn auch wenn es bezüglich des nach der Haftentlassung im September 2004 geltend gemachten Bedarfs jedenfalls fraglich ist, ob sich der Beklagte hinsichtlich des festgestellten Fehlens von wärmerer (Winter-) Kleidung auf die regelmäßig zur Ergänzung eines vorhandenen Kleidungsbestandes ausgerichtete Höhe der Bekleidungspauschale beschränken kann, so lässt sich ein nunmehr bestehender Bedarf nicht mehr als fortbestehender ursprünglich streitgegenständlicher Bedarf erkennen. Mit dem Auslandsaufenthalt sowie der nach Rückkehr am 15. Oktober 2006 fast unmittelbar anschließenden Krankenhausaufnahme am 17. Oktober 2006 ist – noch dazu nach zwei vorangegangenen Umzügen – eine neue Lebens- und ggf. Bedarfssituation zu beurteilen, die nicht mehr in die Zuständigkeit des früheren, vor der Haft verpflichteten (vgl. dazu bis 31. Dezember 2004 § 97 Abs. 5 BSHG) Sozialhilfeträgers fällt. Soweit der Kläger wieder einen Erstausstattungsbedarf hat, ist das Jobcenter nun der zuständige Leistungsträger, da der Kläger von dort auch laufende Leistungen erhält. Das Jobcenter wird zu prüfen haben, ob und ggf. in welchem Umfang wieder Bedarfe bestehen, für die das SGB II in § 23 Abs. 3 entsprechende Leistungen vorsieht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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