S 16 U 243/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 16 U 243/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 15 U 249/06
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Umstritten ist zwischen den Beteiligten die Bewilligung von Rente wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 4103 der Anlage zur BKV, die Gewährung einer Kur sowie ein Anspruch des Klägers auf regelmäßige Nachuntersuchungen.

Der 1949 geborene Kläger ist gelernter Maler und Lackierer und arbeitete in diesem Beruf bis zur Ableistung seines Wehrdienstes. Danach war er in der Zeit von Oktober 1970 bis September 1976 in der Firma X1 T GmbH, E, mit der Herstellung von Feuerschutzisolierungen beschäftigt. Seit 1976 ist er in der Firma S, X2, tätig, wo er im Steuerstand der Feinkalkanlage und als Rostwart am Drehofen arbeitete. Eine Asbestexposition bestand für den Kläger während seiner Tätigkeit in der Firma X1 T GmbH. Im Juli 2004 zeigte der behandelnde Arzt des Klägers C1 den Verdacht auf eine Berufskrankheit nach Nr. 4103 der Anlage zur BKV an. Er berichtete von Pleuraplaques und davon, eine Überprüfung der Lungenfunktion habe keine messbaren Funktionseinschränkungen ergeben. Nach Beiziehung über den Kläger vorliegender medizinischer Unterlagen und Einschaltung ihrer BK-Abteilung holte die Beklagte ein Zusammenhangsgutachten von C2-H1, Direktorin des Instituts für Arbeitsmedizin und Sozialmedizin der H2-H3- V E ein. Diese kam aufgrund einer Untersuchung des Klägers am 23.02.2005 im Institut für Arbeits- und Sozialmedizin zu dem Ergebnis, computertomographisch seien asbestassoziierte pleurale Veränderungen nachweisbar. Eine Asbestfibrose der Lunge liege jedoch nicht vor, auch bronchopulmonare Funktionseinschränkungen seien nicht zu verifizieren. Damit liege zwar eine Berufskrankheit nach Nr. 4103 der Anlage zur BKV vor, eine dadurch bedingte MdE sei jedoch nicht zu begründen, ebenso wenig sei die Durchführung eines Heilverfahrens oder die Verordnung von Medikamenten angezeigt.

Auf dieser medizinischen Grundlage stellte die Beklagte eine Berufskrankheit nach Nr. 4103 der Anlage zur BKV fest, lehnte aber die Bewilligung von Rente wegen Fehlens einer rentenberechtigenden MdE ab (Bescheid vom 26.04.2005). Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, wegen der bei ihm bestehenden Atemwegsbeschwerden in Form eines Asthmas müsse von einer rentenberechtigenden MdE ausgegangen werden. Überdies habe er Anspruch auf eine Kur, auch wenn seine Pleuraasbestose durch eine Kur nicht behoben werden könne, so gelte es doch seine Konstitution zu festigen um Weiterungen bzw. eine Progredienz besser gerüstet zu begegnen. Außerdem seien einjährige Nachuntersuchungsintervalle angezeigt. Mit Bescheid vom 12.07.2005 lehnte die Beklagte die Bewilligung eines Kurheilverfahrens sowie die Notwendigkeit eine turnusmäßigen Nachuntersuchung mit der Begründung ab, für die Kur liege eine Indikation nicht vor, eine Nachuntersuchung sollte dann erfolgen, wenn ärztlicherseits behandlungsbedürftige Beschwerden bescheinigt worden seien. Diese Entscheidung bestätigte der Widerspruchsausschuss bei der Beklagten ebenso wie die Verwaltungsentscheidung vom 26.04.2005 (Widerspruchsbescheid vom 18.08.2005).

Mit seiner am 21.09.2005 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger geltend, bei ihm bestehe eine Lungenüberblähung, über dies sei ausgeschlossen, dass die Lunge etwa frei von Asbest sei. Die durch die Pleuraasbestose verursachte körperliche Beeinträchtigung bedinge eine MdE von 30 %. Davon unabhängig schulde die Beklagte ein Kurheilverfahren. Die Beklagte verkenne deutlich die Gefährlichkeit der Asbestose, wobei die Pleurabefunde normalerweise gefährlicher seien als die Lungenbefunde. Einjährige Untersuchungsintervalle seien dringend angezeigt.

Schriftsätzlich begehrt der Kläger, die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 26.04.2005 und 12.07.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.08.2005 zu verurteilen, ihm aus Anlass der anerkannten Berufskrankheit Nr. 4103 eine Verletztenrente zu bewilligen, eine Kurmaßnahme zu gewähren und turnusmäßige Nachuntersuchungen zu veranlassen.

Die Beklagte begehrt schriftsätzlich, die Klageabweisung.

Sie verweist darauf, dass bisher Funktionsstörungen als Folge der festgestellten röntgenologisch-asbestinduzierten Veränderungen nicht zu verifizieren seien. Eine bk-bedingte MdE liege daher nicht vor. Eine Behandlungsmaßnahme in Form einer Kur sei nicht erforderlich, da keine Behandlungsbedürftigkeit bestehe.

Das Gericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Die beim Kläger als Folgen einer Berufskrankheit nach Nr. 4103 der Anlage zur BKV anerkannten asbestassoziierten pleuralen Veränderungen bedingen keine rentenberechtigenden MdE. Mit dieser Auffassung schließt sich die Kammer dem überzeugenden Ausführungen der Gutachterin C2-H1 an. Danach sind zwar asbestassoziierte pleurale Veränderungen nachweisbar, eine bronchopulmonare Funktionseinschränkung ist jedoch nicht zu verifizieren. Die Kammer sieht keine Veranlassung an dieser Beurteilung zu zweifeln, zumal auch der den Kläger behandelnde Arzt C1 bei Überprüfung der Lungenfunktion keine messbaren Funktionseinschränkungen ermitteln konnte. Auf der Grundlage dieser medizinischen Feststellungen lässt sich eine messbare MdE nicht begründen. Für das Bemessen der MdE ist – wie bei bronchopulmonalen Erkrankungen allgemein – auf das Ausmaß der objektiv nachweisbaren pulmokardinalen Einbußen abzustellen (vgl. Merthens-Perlebach, Kommentar zur Berufskrankheiten-Verordnung, M 4103 Nr. 6 mit Rechsprechungshinweisen). Solche pulmokardinalen Einbußen sind beim Kläger bisher nicht beschrieben worden. Die bei ihm festgestellten asbestassoziierten Pleuraplaques beeinträchtigen die Ventilationsfunktion seiner Lunge nicht und rechtfertigen daher nicht der Annahme einer MdE. Darüber hinaus geht die Kammer mit der Gutachterin davon aus, dass die Durchführung eines Heilverfahrens nicht angezeigt ist. Auch hält die Kammer eine regelmäßige Nachuntersuchung des Klägers nicht für erforderlich. Die Beklagte genügt ihrer aus § 20 SGB X resultierenden Amtsermittlungspflicht, indem sie den Kläger darauf verweist, im Falle behandlungsbedürftiger Beschwerden die Notwendigkeit einer Nachuntersuchung zu prüfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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