S 16 U 172/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 16 U 172/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 15 U 250/06
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Umstritten ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger im Wege des § 44 SGB X Rente wegen einer als Berufskrankheit anerkannten Lärmschwerhörigkeit beanspruchen kann.

Der 1939 geborene Kläger, der wegen eines Arbeitsunfalls von der Beklagten Verletztenrente nach einer MdE von 20 vom Hundert erhält, war bis 1991 bei gehörgefährdendem Lärm erwerbstätig. Im November 1991 erstattete der HNO-Arzt M, F, unter Beifügung von Audiogrammen Anzeige wegen des Verdachts auf das Vorliegen einer Lärmschwerhörigkeit. Die die Beklagte beratende HNO-Ärztin N1-N2 wertete die Audiogramme vom 06.03. und 07.06.1991 aus und ermittelte einen Hörverlust von jeweils 20 % für beide Ohren. Die Beklagte lehnte daraufhin die Gewährung von Leistungen durch Bescheid vom 13.08.1992 ab. Im Februar 1998 beantragte der Kläger die Überprüfung dieser Entscheidung und machte geltend, sein Hörvermögen habe sich zwischenzeitlich verschlechtert. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19.08.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.03.1999 ab. Im anschließenden Klageverfahren hörte das Gericht C, der die beim Kläger festgestellte beginnende bis knapp geringgradige Innenohrschwerhörigkeit auf der Basis des Königssteiner Merkblatts mit einer MdE von weniger als 10 vom Hundert bewertete. Auf dieser medizinischen Grundlage wies das Sozialgericht Düsseldorf durch Urteil vom 10.12.2001 die Klage ab. Im Berufungsverfahren hörte das Landessozialgericht gemäß § 109 SGG T, N3, der die MdE-Bewertung von C bestätigte. Nachdem die Beklagte das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur BKV anerkannt hatte, nahm der Kläger die Berufung zurück und beantragte gemäß § 44 SGB X die Überprüfung des Rentenanspruchs. Als der den Kläger behandelnde HNO-Arzt M mitgeteilt hatte, ältere Audiogramme lägen nicht mehr vor, lehnte es die Beklagte ab, dem Kläger im Wege des § 44 SGB X unter Rücknahme der bindenden Bescheide Rente zu bewilligen (Bescheid vom 27.01.2005). Die Widerspruchsstelle bei der Beklagten bestätigte diese Entscheidung (Widerspruchsbescheid vom 07.06.2005). Mit seiner am 08.07.2005 bei Gericht eingegangenen Klage verweist der Kläger darauf, dass die Versorgungsverwaltung für seine Hörstörungen einen GdB von 10 angesetzt hat. Außerdem sei der Kläger mit einem Hörgerät versorgt gewesen, so dass die MdE unmöglich unter 10 oder 20 % gelegen habe.

Der Kläger begehrt schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.01.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2005 zu verurteilen, ihm im Wege des Zugunstenbescheides Verletztenrente aus Anlass der dem Grunde nach anerkannten beruflichen Lärmschwerhörigkeit zu gewähren.

Die Beklagte begehrt die Klageabweisung.

Das Gericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht Rente wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2301 nicht zu. Bei ihm fehlt es an einer berufskrankheitsbedingten MdE um mindestens 10 vom Hundert (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in dem rechtskräftigen Urteil vom 10.05.2001 Bezug genommen. Die zu Grunde liegenden Ausführungen von C, nach denen die Hörminderung des Klägers keinen messbaren Grad der MdE erreicht, sind von T im Berufungsverfahren bestätigt worden. Der Kläger hat daraufhin die Berufung zurückgenommen. Neue Gesichtspunkte, die dafür sprechen, dass die Sachverständigen die berufskrankheitsbedingte MdE zu niedrig festgestellt haben, sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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