L 11 B 394/06 AS PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AS 100/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 394/06 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen Nr. II. des Beschlusses des Sozialgerichts Würzburg vom 28.03.2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum vom 01.02.2006 bis 31.05.2006.

Die Antragsgegnerin (Ag) bewilligte der Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers (ASt) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im hier streitgegenständlichen Zeitraum in Höhe von 1.190,00 EUR monatlich, sowie für Juni 1.077,78 EUR und für Juli 2006 853,34 EUR. Den Widerspruch des ASt wies die Ag mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2006 zurück. Hiergegen hat der ASt Klage erhoben.

Am 13.03.2006 beantragte er zudem beim Sozialgericht Würzburg (SG), die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung unter Aufhebung des Bescheides vom 16.01.2006 und des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2006 zu verpflichten, wie im früheren Bescheid vom 29.07.2005 und in dem Änderungsbescheid vom 27.11.2005 bereits bewilligt, für die Zeit vom 01.02.2006 bis 31.05.2006 monatlich Leistungen in Höhe von 2.044,50 EUR zu bewilligen.

Das SG lehnte den Antrag ab und versagte dem ASt zudem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

Gegen die Versagung von PKH für das Verfahren des ersten Rechtszuges hat der ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).

Die gegen die Versagung von PKH gerichtete Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Eine solche hinreichende Erfolgsaussicht kam dem Antrag des ASt auf vorläufigen Rechtsschutz von vorneherein nicht zu.

Nach § 22 Abs 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Darüber hinaus gehende Aufwendungen für die Unterkunft sind vom Leistungsträger allenfalls zu übernehmen, wenn es dem ASt nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken; längstens jedoch sechs Monate.

Für das hier streitgegenständliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, für das der ASt PKH begehrt, stellt sich dabei bereits das Problem, dass allein der ASt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes geltend macht, dem insoweit keine Prozessstandschaft für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, in der er lebt, zukommt (vgl. dazu Beschluss des Senats im Verfahren Az: L 11 B 364/06 AS ER vom heutigen Tag).

Der Senat teilt im Übrigen die Auffassung der Ag, dass die vom ASt bewohnte Mietwohnung in der R.straße, H. , mit 7 Zimmern, 1 Küche, 3 Dielen in einer Doppelhaushälfte mit Carport und Stellplatz für die aus dem ASt und seinen beiden Kindern bestehende Bedarfsgemeinschaft unverhältnismäßig groß i.S. des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II ist. Der ASt hatte auch hinreichend Zeit, sich um die Absenkung seiner Kosten für die Unterkunft zu bemühen. Richtig ist, dass er wiederholt darauf hingewiesen hat, dass er keine Wohnung in der Größe von etwa 75 m² finde. Auch hat er eine Bescheinigung der AB Immobilien S. vom 11.05.2006 vorgelegt, wonach auf dem "hiesigen Immobilienmarkt" ein Alleinstehender, der die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, eine 3-Zimmer-Wohnung mit Küche, Bad und 75 m² Wohnfläche wohl nicht finden könne. Allein hiermit hat der ASt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aber nicht glaubhaft gemacht, alle Bemühungen zur Absenkung der Mietkosten für seine 7-Zimmer-Wohnung ausgenutzt zu haben.

Das SG hat mithin den Antrag auf Bewilligung von PKH für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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