L 10 B 405/06 AL PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AL 554/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 B 405/06 AL PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 15.03.2006 aufgehoben und dem Kläger für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt sowie Rechtsanwalt H. beigeordnet.

Gründe:

I.

Streitig war die Höhe der dem Kläger zu bewilligenden Arbeitslosenhilfe.

Gegen den Bescheid vom 25.09.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2000 hat der Kläger am 01.12.2000 Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt sowie die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt.

Zumindest seit Anfang 2003 ist der Kläger Mitglied des VdK und kann von diesem in sozialgerichtlichen Verfahren vertreten werden.

Aufgrund eines Vergleichs vor dem Sozialgericht Gotha bezieht der Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit von der deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland. Aufgrund des Bescheides vom 15.12.2005 erhielt er eine Nachzahlung in Höhe von 30.162,76 EUR.

Mit Beschluss vom 15.03.2006 hat das SG in der mündlichen Verhandlung den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Einkommenssituation des Klägers aufgrund der Erstattung aus dem Rentenstreit erfordere keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Im Übrigen werde der Kläger seit Oktober 2002 durch den VdK im Rentenverfahren vertreten. Anschließend hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 15.03.2006 abgewiesen.

Gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Bei Klageerhebung habe Mittellosigkeit vorgelegen und die Mitgliedschaft beim VdK noch nicht bestanden.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Das Protokoll, das den Beschluss über die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe enthält, ist dem Kläger am 05.05.2006 zugestellt worden. Die am 06.06.2006 eingelegte Beschwerde ist daher fristgemäß eingegangen (05.06.2006 = Pfingstmontag). Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich auch als begründet. Zu Unrecht hat das SG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Es hat dabei auf einen unzutreffenden Zeitpunkt abgestellt.

Gemäß § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Nachdem das Sozialgericht die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht rechtzeitig getroffen hat - die hierfür erforderlichen Unterlagen und Angaben lagen bereits bei Klageerhebung im Dezember 2000 vor - ist hinsichtlich der Erfolgsaussichten auf Bewilligungsreife abzustellen (vgl hierzu Philippi in Zöller, Zivilprozessordnung, 24.Aufl, § 119 Rdnr 45 ff). Auch bezüglich der Bewertung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ist auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife abzustellen (vgl Becker in SGb 2002, 428).

Nachdem sowohl der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie die hierfür notwendigen Unterlagen bereits mit Klageerhebung eingereicht worden sind, hätte das Sozialgericht spätestens mit Eingang der Akten der Beklagten am 19.12.2000 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe innerhalb kürzester Zeit entscheiden können. Dies hat es nicht getan. Anschließend haben sich die Erfolgsaussichten wie auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers geändert. Wegen der Verzögerung der Entscheidung durch das Sozialgericht ist daher diese Veränderung nicht zu berücksichtigen. Somit ist auch nicht zu beachten, dass der Kläger frühestens seit Oktober 2002 (so das SG in seinem angegriffenen Beschluss) vom VdK vertreten werden kann.

Im Zeitpunkt der Bewilligungsreife bestand daher hinreichende Erfolgsaussicht für das Begehren des Klägers. Dies ergibt sich bereits daraus, dass vor dem Sozialgericht Gotha ein Rechtsstreit wegen eines Anspruches auf Rente wegen Erwerbs- bzw Berufsunfähigkeit durchgeführt wurde.

Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Gewährung von Prozesskostenhilfe lagen zum damaligen Zeitpunkt vor. Der Kläger bezog zum damaligen Zeitpunkt lediglich Arbeitslosenhilfe sowie Kindergeld, hatte jedoch hieraus die Ausgaben für die Wohnkosten und für den Unterhalt des bei ihm wohnenden Kindes zu decken.

Soweit sich nach Antragstellung zu einem späteren Zeitpunkt die Verhältnisse geändert haben, ist ab dann nach § 120 Abs 1 ZPO zu verfahren.

Nach alledem ist der nur eingeschränkt begründete Beschluss des Sozialgerichts Würzburg aufzuheben und dem Kläger Prozesskostenhilfe ab Antragstellung ohne Ratenzahlung zu bewilligen sowie Rechtsanwalt H. beizuordnen.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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