Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 11 U 5013/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 B 494/06 U ER C
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin (ASt) hatte im Beschwerdeverfahren Az L 17 B 147/05 U ER die Aussetzung der zwangsweisen Beitreibung einer Beitragsforderung und die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des zugrunde liegenden Verwaltungsaktes begehrt.
Der erkennende Senat hob auf die Beschwerde der ASt den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Bayreuth vom 03.03.2005 im Kostenausspruch und hinsichtlich der Streitwertfestsetzung auf und wies die Beschwerde im Übrigen zurück (Beschluss vom 20.04.2006). Die ASt hat sich mit Schreiben vom 10.06.2006 - beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingegangen am 13.06.2006 - gegen diesen Beschluss gewandt und um einen Termin zur mündlichen Erörterung des Sachverhaltes gebeten. Der Senat hat das Schreiben der ASt als Anhörungsrüge gewertet. Die Antragsgegnerin (Ag) hält die Anhörungsrüge für unzulässig, weil verfristet, hilfsweise für unbegründet.
II.
Die Anhörungsrüge ist verfristet und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Die mit Wirkung vom 01.01.2005 in § 178 a SGG geschaffene Anhörungsrüge ist an Stelle der bisher in der Rechtsprechung entwickelten Gegenvorstellung getreten. Die Rüge ist möglich gegen Endentscheidungen, also Urteile und Beschlüsse. Sie ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben (§ 178 a Abs 2 Satz 1, 1.HS SGG). Ist die Rüge nicht in der gesetzlichen Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen (§ 178 a Abs 4 Satz 1 SGG).
Der Beschluss des LSG ist der ASt am 20.05.2006 zugestellt worden. Die Frist für die Einlegung einer zulässigen Anhörungsrüge endete gemäß § 64 SGG am 06.06.2006. Die Rüge ist jedoch erst am 13.06.2006 beim LSG eingegangen. Sie ist daher als unzulässig zu verwerfen, ohne dass der Senat sich inhaltlich mit der Rüge auseinanderzusetzen hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178 a Abs 4 Satz 3 SGG).
Gründe:
I.
Die Antragstellerin (ASt) hatte im Beschwerdeverfahren Az L 17 B 147/05 U ER die Aussetzung der zwangsweisen Beitreibung einer Beitragsforderung und die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des zugrunde liegenden Verwaltungsaktes begehrt.
Der erkennende Senat hob auf die Beschwerde der ASt den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Bayreuth vom 03.03.2005 im Kostenausspruch und hinsichtlich der Streitwertfestsetzung auf und wies die Beschwerde im Übrigen zurück (Beschluss vom 20.04.2006). Die ASt hat sich mit Schreiben vom 10.06.2006 - beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingegangen am 13.06.2006 - gegen diesen Beschluss gewandt und um einen Termin zur mündlichen Erörterung des Sachverhaltes gebeten. Der Senat hat das Schreiben der ASt als Anhörungsrüge gewertet. Die Antragsgegnerin (Ag) hält die Anhörungsrüge für unzulässig, weil verfristet, hilfsweise für unbegründet.
II.
Die Anhörungsrüge ist verfristet und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Die mit Wirkung vom 01.01.2005 in § 178 a SGG geschaffene Anhörungsrüge ist an Stelle der bisher in der Rechtsprechung entwickelten Gegenvorstellung getreten. Die Rüge ist möglich gegen Endentscheidungen, also Urteile und Beschlüsse. Sie ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben (§ 178 a Abs 2 Satz 1, 1.HS SGG). Ist die Rüge nicht in der gesetzlichen Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen (§ 178 a Abs 4 Satz 1 SGG).
Der Beschluss des LSG ist der ASt am 20.05.2006 zugestellt worden. Die Frist für die Einlegung einer zulässigen Anhörungsrüge endete gemäß § 64 SGG am 06.06.2006. Die Rüge ist jedoch erst am 13.06.2006 beim LSG eingegangen. Sie ist daher als unzulässig zu verwerfen, ohne dass der Senat sich inhaltlich mit der Rüge auseinanderzusetzen hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178 a Abs 4 Satz 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
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