Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 KR 77/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 B 526/06 KR PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 15. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der 1946 geborene Kläger, dessen Betreuerin die Klägerbevollmächtigte ist, bezog seit 09.05.2001 Arbeitslosenhilfe. Im radiologischem Befund vom 09.11.2001 diagnostizierten die Radiologen Dres. K./M. an der linken Schulter eine Gelenksarthrose (Impingement-Syndrom). Der Orthopäde Dr. R. (K.) stellte in mehreren Arbeitsunfähigkeitbescheinigungen vom 06.11.2001 bis 21.12.2001, die dem Arbeitsamt K. vorgelegt wurden, durchgehend Arbeitsunfähigkeit vom 06.11.2001 bis 11.01.2002 fest. Im ärztlichen Bericht vom 28.11.2001 an die Beklagte hielt Dr. R. den Kläger wegen einer Periarthritis humeroscapularis links noch für voraussichtlich drei Wochen arbeitsunfähig. Die Allgemeinenärzte Dres. D. bescheinigten am 21.01.2002 Arbeitsunfähigkeit vom 17.01. bis 18.01.2002, lehnten jedoch eine rückwirkende Attestierung von Arbeitsunfähigkeit seit 03.01.2002 ab. In der Folge attestierten Dr. R. am 21.01.2002 und 25.01.2002 Arbeitsunfähigkeit vom 21.01.2002 bis 13.02.2002. Der Kläger erhielt Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe bis 01.01.2002.
Der von der Beklagten gehörte Medizinische Dienst der Krankenversicherung in Bayern (MDK) kam in der Stellungnahme vom 27.12.2001 zu dem Ergebnis, der Kläger sei seit 21.11.2001 wegen einer Periarthritis humeroscapularis links arbeitsunfähig; ab 02.01.2002 sei er für leichte Tätigkeiten vollschichtig arbeitsfähig. Die Beklagte stellte mit Bescheid von 27.12.2001 sinngemäß Arbeitsfähigkeit fest und empfahl dem Kläger eine Meldung beim Arbeitsamt. Auf den Widerspruch der Klägerbevollmächtigten erließ die Beklagte am 02.01.2002 einen weiteren Bescheid, mit dem sie die Zahlung von Krankengeld über den 01.01.2002 ablehnte. Sie wies mit dem Widerspruchsbescheid vom 08.04.2002 den Widerspruch zurück; der Kläger sei als Bezieher von Arbeitslosenhilfe auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen. Er habe ab 02.01.2002 der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden und sei nicht mehr arbeitsunfähig als Arbeitsloser gewesen.
Die Klägerbevollmächtigte hat hiergegen am 24.04.2002 beim Sozialgericht Würzburg (SG) Klage erhoben und zugleich Prozesskostenhilfe beantragt. Der Kläger sei vom 02.01.2002 bis 13.02.2002 wegen einer Arthrose der linken Schulter und wegen einer Schmerzmittelallergie arbeitsunfähig gewesen und habe somit Anspruch auf Krankengeld.
Mit Beschluss vom 15.05.2006 hat das SG Prozesskostenhilfe unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt und weiter ausgeführt, gegen die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit sprächen die Stellungnahme des MDK und das Fehlen einer durchgehenden Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit für den Januar 2002 sowie ferner die Tatsache, dass der Kläger in einem anderen Streitverfahren vor dem SG Arbeitslosenhilfe ab 25.01.2002 geltend gemacht habe. Ein Anspruch auf Krankengeld bestehe auch nicht aufgrund eines nachgehenden Anspruchs.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerbevollmächtigten vom 16.06.2002; die gutachtliche Stellungnahme des MDK sei fehlerhaft, es sei vielmehr der Orthopäde Dr. R. als Zeuge zur streitigen Arbeitsunfähigkeit zu hören. In einem Gutachten des Rentenversicherungsträgers vom 15.10.2002 sei eine Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke nach operativer Versorgung festgestellt worden. Der Kläger sei ab 02.01.2002 wegen einer Fiebererkrankung bettlägrig gewesen und habe erst am 21.01.2002 von dem Orthopäden Dr. R. untersucht werden können. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Beigezogen wurden die Akten des SG, der Antragsgegnerin und der Bundesanstalt für Arbeit, auf deren Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§§ 172, 173, 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber unbegründet.
Nach § 114 Zivilprozessordnung (ZPO), der wie alle Vorschriften über die Prozesskostenhilfe gemäß § 73a SGG entsprechend auf das Sozialgerichtsverfahren anzuwenden ist, erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Im vorliegenden Verfahren bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass Prozesskostenhilfe, d.h. die beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts, abzulehnen ist (§ 121 Abs. 2 ZPO).
Hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht den Standpunkt des Antragstellers (Klägers) aufgrund dessen Angaben und der von ihm vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder doch für vertretbar hält. Das Gesetz verlangt hier vom Richter eine überschlägige rechtliche Wertung des bekannten Sachverhalts. Aufgrund der hier zulässigen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist festzustellen, dass die vorliegenden Beweismittel nicht für das streitige Krankengeld vom 02.01. bis 13.02.2002 sprechen.
Der Anspruch auf Krankengeld setzt gemäß § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V (SGB V) voraus, dass ein Versicherter durch Krankheit arbeitsunfähig wird. Gemäß § 46 S. 1 Nr. 2 SGB V hängt die Zahlung von Krankengeld von einer ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ab. Gegen den streitigen Anspruch ist zunächst anzuführen, dass der MDK in der Stellungnahme von 27.12.2001 im Hinblick auf den Bericht des behandelnden Orthopäden Dr. R. vom 28.11.2001, der Arbeitsunfähigkeit für noch drei Wochen bescheinigt hat, und den radiologischen Befund vom 09.01.2001 eine deutliche AC-Gelenksarthrose der linken Schulter bei ansonsten freier Beweglichkeit der linken Schulter mit Rotationschmerz festgestellt hat. Daraus hat der MDK geschlossen, dass der Kläger ab 02.01.2002 für leichte Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von schweren Lasten, ohne Körperzwangshaltung und ohne Arbeiten über dem Kopf vollschichtig einsetzbar ist.
Ferner spricht gegen die streitige Arbeitsunfähigkeit, dass für die Zeit vom 12.01. bis 16.01.2002 und vom 19.01. bis 20.01.2002 ärztliche Feststellungen von Arbeitsunfähigkeit fehlen. Diese sind jedoch grundlegende Voraussetzungen für den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit. Es besteht kein Anlass, den behandelnden Orthopäden als Zeugen zu der Frage zu hören, ob der Kläger in diesen Zeiträumen arbeitsunfähig gewesen ist. Denn nach Angaben des Klägers ist er vom 02.01.2002 bis 18.01.2002 ärztlich nicht untersucht worden. Er hat erst wieder am 21.01.2002 den Orthopäden konsultiert.
Auch aus dem angegebenen ärztlichen Gutachten im Auftrag des Rentenversicherungsträgers vom 15.10.2001, in dem die Diagnosen Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke nach operativer Versorgung, degenerative Veränderung im Knochen- und Weichteilbereich gestellt worden ist, lässt sich nicht die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit im streitigen Zeitraum zweifelsfrei ableiten.
Die Entscheidung ist endgültig und unanfechtbar (§ 127 Abs. 2 ZPO i.V.m. §§ 73a, 177 SGG).
Gründe:
I.
Der 1946 geborene Kläger, dessen Betreuerin die Klägerbevollmächtigte ist, bezog seit 09.05.2001 Arbeitslosenhilfe. Im radiologischem Befund vom 09.11.2001 diagnostizierten die Radiologen Dres. K./M. an der linken Schulter eine Gelenksarthrose (Impingement-Syndrom). Der Orthopäde Dr. R. (K.) stellte in mehreren Arbeitsunfähigkeitbescheinigungen vom 06.11.2001 bis 21.12.2001, die dem Arbeitsamt K. vorgelegt wurden, durchgehend Arbeitsunfähigkeit vom 06.11.2001 bis 11.01.2002 fest. Im ärztlichen Bericht vom 28.11.2001 an die Beklagte hielt Dr. R. den Kläger wegen einer Periarthritis humeroscapularis links noch für voraussichtlich drei Wochen arbeitsunfähig. Die Allgemeinenärzte Dres. D. bescheinigten am 21.01.2002 Arbeitsunfähigkeit vom 17.01. bis 18.01.2002, lehnten jedoch eine rückwirkende Attestierung von Arbeitsunfähigkeit seit 03.01.2002 ab. In der Folge attestierten Dr. R. am 21.01.2002 und 25.01.2002 Arbeitsunfähigkeit vom 21.01.2002 bis 13.02.2002. Der Kläger erhielt Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe bis 01.01.2002.
Der von der Beklagten gehörte Medizinische Dienst der Krankenversicherung in Bayern (MDK) kam in der Stellungnahme vom 27.12.2001 zu dem Ergebnis, der Kläger sei seit 21.11.2001 wegen einer Periarthritis humeroscapularis links arbeitsunfähig; ab 02.01.2002 sei er für leichte Tätigkeiten vollschichtig arbeitsfähig. Die Beklagte stellte mit Bescheid von 27.12.2001 sinngemäß Arbeitsfähigkeit fest und empfahl dem Kläger eine Meldung beim Arbeitsamt. Auf den Widerspruch der Klägerbevollmächtigten erließ die Beklagte am 02.01.2002 einen weiteren Bescheid, mit dem sie die Zahlung von Krankengeld über den 01.01.2002 ablehnte. Sie wies mit dem Widerspruchsbescheid vom 08.04.2002 den Widerspruch zurück; der Kläger sei als Bezieher von Arbeitslosenhilfe auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen. Er habe ab 02.01.2002 der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden und sei nicht mehr arbeitsunfähig als Arbeitsloser gewesen.
Die Klägerbevollmächtigte hat hiergegen am 24.04.2002 beim Sozialgericht Würzburg (SG) Klage erhoben und zugleich Prozesskostenhilfe beantragt. Der Kläger sei vom 02.01.2002 bis 13.02.2002 wegen einer Arthrose der linken Schulter und wegen einer Schmerzmittelallergie arbeitsunfähig gewesen und habe somit Anspruch auf Krankengeld.
Mit Beschluss vom 15.05.2006 hat das SG Prozesskostenhilfe unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt und weiter ausgeführt, gegen die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit sprächen die Stellungnahme des MDK und das Fehlen einer durchgehenden Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit für den Januar 2002 sowie ferner die Tatsache, dass der Kläger in einem anderen Streitverfahren vor dem SG Arbeitslosenhilfe ab 25.01.2002 geltend gemacht habe. Ein Anspruch auf Krankengeld bestehe auch nicht aufgrund eines nachgehenden Anspruchs.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerbevollmächtigten vom 16.06.2002; die gutachtliche Stellungnahme des MDK sei fehlerhaft, es sei vielmehr der Orthopäde Dr. R. als Zeuge zur streitigen Arbeitsunfähigkeit zu hören. In einem Gutachten des Rentenversicherungsträgers vom 15.10.2002 sei eine Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke nach operativer Versorgung festgestellt worden. Der Kläger sei ab 02.01.2002 wegen einer Fiebererkrankung bettlägrig gewesen und habe erst am 21.01.2002 von dem Orthopäden Dr. R. untersucht werden können. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Beigezogen wurden die Akten des SG, der Antragsgegnerin und der Bundesanstalt für Arbeit, auf deren Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§§ 172, 173, 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber unbegründet.
Nach § 114 Zivilprozessordnung (ZPO), der wie alle Vorschriften über die Prozesskostenhilfe gemäß § 73a SGG entsprechend auf das Sozialgerichtsverfahren anzuwenden ist, erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Im vorliegenden Verfahren bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass Prozesskostenhilfe, d.h. die beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts, abzulehnen ist (§ 121 Abs. 2 ZPO).
Hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht den Standpunkt des Antragstellers (Klägers) aufgrund dessen Angaben und der von ihm vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder doch für vertretbar hält. Das Gesetz verlangt hier vom Richter eine überschlägige rechtliche Wertung des bekannten Sachverhalts. Aufgrund der hier zulässigen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist festzustellen, dass die vorliegenden Beweismittel nicht für das streitige Krankengeld vom 02.01. bis 13.02.2002 sprechen.
Der Anspruch auf Krankengeld setzt gemäß § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V (SGB V) voraus, dass ein Versicherter durch Krankheit arbeitsunfähig wird. Gemäß § 46 S. 1 Nr. 2 SGB V hängt die Zahlung von Krankengeld von einer ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ab. Gegen den streitigen Anspruch ist zunächst anzuführen, dass der MDK in der Stellungnahme von 27.12.2001 im Hinblick auf den Bericht des behandelnden Orthopäden Dr. R. vom 28.11.2001, der Arbeitsunfähigkeit für noch drei Wochen bescheinigt hat, und den radiologischen Befund vom 09.01.2001 eine deutliche AC-Gelenksarthrose der linken Schulter bei ansonsten freier Beweglichkeit der linken Schulter mit Rotationschmerz festgestellt hat. Daraus hat der MDK geschlossen, dass der Kläger ab 02.01.2002 für leichte Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von schweren Lasten, ohne Körperzwangshaltung und ohne Arbeiten über dem Kopf vollschichtig einsetzbar ist.
Ferner spricht gegen die streitige Arbeitsunfähigkeit, dass für die Zeit vom 12.01. bis 16.01.2002 und vom 19.01. bis 20.01.2002 ärztliche Feststellungen von Arbeitsunfähigkeit fehlen. Diese sind jedoch grundlegende Voraussetzungen für den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit. Es besteht kein Anlass, den behandelnden Orthopäden als Zeugen zu der Frage zu hören, ob der Kläger in diesen Zeiträumen arbeitsunfähig gewesen ist. Denn nach Angaben des Klägers ist er vom 02.01.2002 bis 18.01.2002 ärztlich nicht untersucht worden. Er hat erst wieder am 21.01.2002 den Orthopäden konsultiert.
Auch aus dem angegebenen ärztlichen Gutachten im Auftrag des Rentenversicherungsträgers vom 15.10.2001, in dem die Diagnosen Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke nach operativer Versorgung, degenerative Veränderung im Knochen- und Weichteilbereich gestellt worden ist, lässt sich nicht die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit im streitigen Zeitraum zweifelsfrei ableiten.
Die Entscheidung ist endgültig und unanfechtbar (§ 127 Abs. 2 ZPO i.V.m. §§ 73a, 177 SGG).
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