L 13 B 559/06 R PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 11 R 1053/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 B 559/06 R PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 12. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Im Hauptsacheverfahren streiten die Beteiligten um einen An spruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1954 geborene Klägerin beantragte bei der Beklagten am 14.06.2005 eine Rente wegen Erwerbsminderung, den diese mit Bescheid vom 22.06.2005 mit der Begründung ablehnte, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt, insbesondere seien im maßgeblichen Zeitraum vom 14.06.2000 bis 13.06.2005 keine Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt. Hiergegen legte die Klägerin am 06.09.2005 bei der gemeinsamen Auskunfts- und Beratungsstelle in R. Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, sie habe bereits zum 29.02.1992 ihre Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben. Bereits damals sei nach ihrer Ansicht eine Erwerbsminderung eingetreten. Sie werde entsprechende ärztliche Unterlagen nachreichen. Mit Schreiben vom 05.10.2005 bat die Beklagte um Übersendung der angekündigten ärztlichen Unterlagen, worauf die Klägerin ärztliche Befundbericht der Internisten Dres.N. vom 15.07.2005 sowie der Internistin Dr.H. vom 26.09.2005 übersandte. Die Beklagte holte daraufhin medizinische Sachverständigengutachten der Orthopädin Dr.W. (Gutachten vom 09.11.2005) und des Internisten Dr.S. (Gutachten vom 14.11.2005) ein. Die Gutachter kamen zu dem Ergebnis, die Klägerin könne in ihrer beruflichen Tätigkeit als Reinigungskraft nur noch drei bis unter sechs Stunden arbeiten und bei Beachtung bestimmter Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr tätig sein. Der von der Beklagten gehörte Internist, Kardiologe und Arzt für Sozialmedizin Dr.B. führte aus, diese Beurteilung gelte ab der Antragstellung (Stellungnahme vom 18.11.2005).

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.03.2006 verwarf die Beklagte den Widerspruch als unzulässig. Dieser sei nicht binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes eingereicht worden. Lediglich informatorisch sei darauf hinzuweisen, dass der Widerspruch auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Aus dem Versicherungsverlauf sei insbesondere ersichtlich, dass im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vor Eintritt einer nur unterstellten Erwerbsminderung zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Beitragsmonate für eine versicherungspflichtige Beschäftigung enthalten seien. Somit sei das Erfordernis von in den letzten fünf Jahren zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten von mindestens 36 Monate nicht erfüllt. Für einen von der Klägerin geltend gemachten Leistungsfall bereits im Februar 1992 würden sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Nach den Untersuchungsergebnissen liege vielmehr bis heute keine Erwerbsminderung vor, so dass neben den beitragsrechtlichen auch die persönlichen Leistungsvoraussetzungen fehlen würden. Die Klägerin könne leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr ausüben.

Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, ihr die am 14.06.2005 beantragte Rente zu gewähren. Mit Beschluss vom 12.05.2006, der Klägerin am 07.06.2006 zugestellt, hat das Sozialgericht München (SG) den Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren vor dem SG Prozesskostenhilfe zu gewähren, abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei nicht erfolgversprechend. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geltend gemacht bzw. Tatsachen hierzu vorgetragen. Vor diesem Hintergrund sei die Klage zum jetzigen Zeitpunkt unbegründet. Bei summarischer Prüfung ergebe sich zudem, dass auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung nicht vorliegen würden. Die Klägerin habe im Verwaltungsverfahren keine Unterlagen vorgelegt, die eine Erwerbsunfähigkeit zu dem Zeitpunkt, zu dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt wären, nämlich im Jahre 1992, belegen können. Zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung im Juli 2005 seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente ebenfalls nicht erfüllt. Eine Erfolgsaussicht der Klage lasse sich somit nicht feststellen.

Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin beim SG am 07.07.2006 Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, der von ihr am 06.09.2006 eingelegte Widerspruch sei nicht unzulässig, weil die Beklagte in die Überprüfung des Widerspruchs eingetreten sei. Die Beklagte habe von ihr ärztliche Unterlagen angefordert. Auch habe sie etwa zwei Tage nach Erhalt des angefochtenen Bescheides zusammen mit einer Freundin bei der Auskunfts- und Beratungsstelle in R. vorgesprochen. Sie habe sich gegenüber dem Sachbearbeiter, dessen Namen ihr allerdings nicht mehr erinnerlich sei, in der Art geäußert, dass sie den Ablehnungsbescheid erhalten habe und gefragt, ob der Sachbearbeiter darüber etwas wisse. Dieser habe dies mit den Worten verneint, dies laufe alles über M ... Sie habe ausgeführt, dass der Ablehnungsbescheid zu Unrecht ergangen sei und dem Rentenantrag ohne Weiteres hätte stattgegeben werden müssen. Der Sachbearbeiter habe eine Kopie des Bescheides und im Computer sodann einen Widerspruch gefertigt, etwa mit den Worten, mehr könne man derzeit nicht machen und man müsse abwarten, was die Beklagte in M. dazu meine. Sie habe dann noch ärztliche Befundberichte und Quittungen übergeben, welche der Sachbearbeiter mit den Worten, er schicke das ein und die Beklagte werde sich dann wieder bei der Klägerin melden, kommentiert habe. Sie sei davon ausgegangen, dass sich damit die Sache für sie erledigt habe. Auch sei sie im Rahmen des Widerspruchsverfahrens untersucht worden. Erst als die Klägerin in der Folge nichts mehr von der Beklagten gehört habe, habe sie auf ausdrückliches Anraten des Hausarztes, am 06.09.2005 selbst noch einmal gegen den Bescheid vom 22.06.2005 Widerspruch eingelegt. Durch ihr fristgerechte Vorsprache bei der Beklagten und die Schilderung der Ansicht, dass der Bescheid vom 22.05.2005 zu Unrecht ergangen sei, habe sie fristgerecht den Widerspruch von Seiten der Beklagten aufnehmen lassen. Es würden im Übrigen mindestens seit dem Jahr 1992 die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Rente vorliegen. Diesbezügliche ärztliche Befundberichte würden sich in der Akte der Beklagten finden. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Bayerischen Landessozialgericht (LSG) zur Entscheidung vorgelegt.

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss des SG vom 12.05.2006 aufzuheben, der Klägerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin B. S. , R. , beizuordnen.

Die Beklagte führte aus, der Widerspruch sei ersichtlich verfristet erhoben worden. Die Klägerin habe am 06.09.2005 Widerspruch erhoben. Eine weitere Vorsprache im Juni 2006 sei nicht dokumentiert, obwohl die Berater vor Ort verfahrenserhebliche Erklärungen protokollieren und nach Unterzeichnung durch den Versicherten auch umgehend an die zuständigen Mitarbeiter zur Bearbeitung weiterleiten. Wenn die Beklagte nach Einreichung eines Rechtsbehelfs noch Unterlagen anfordere, lasse sich daraus nicht auf den Inhalt der späteren Widerspruchsentscheidung schließen und schon gar nicht eine Bindung des dafür zuständigen unabhängigen Ausschusses herleiten. Zudem würde der geltend gemachte Rentenanspruch am Fehlen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen scheitern.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet. Das SG hat mit Beschluss vom 12.05.2006 den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.

Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§§ 73 a Abs.1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -). Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§§ 73 a Abs.1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs.2 Satz 1 ZPO).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn die Klage des bietet derzeit nach summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Eine hinreichende Erfolgsaussicht einer Klage ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8. Auflage § 73 a Rdnr.7 a).

Nach derzeitigem Sachstand und ist davon auszugehen, dass die Klägerin gegen den Bescheid vom 22.06.2005 verspätet Widerspruch eingelegt hat. Zwar hat die Klägerin nicht vorgetragen, an welchem Tag sie den angefochtenen Bescheid erhalten hat. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat jedoch im Beschwerdeverfahren selbst darauf hingewiesen, dass jedenfalls der am 06.09.2006 eingelegte Widerspruch verfristet wäre und die Widerspruchsfrist lediglich durch die Vorsprache der Klägerin zwei Tage nach Zugang des Bescheides gewahrt sei (Schriftsatz vom 07.07.2005). Damit kann unterstellt werden, dass der Widerspruch vom 06.09.2006 nicht binnen eines Monats, nachdem der Bescheid der Klägerin bekannt gegeben worden ist, eingereicht wurde (vgl. § 84 Abs.1 Satz 1 SGG). Dem Bescheid vom 22.06.2005 war auch eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung beigegeben, so dass eine Verlängerung der Widerspruchsfrist auf ein Jahr ausscheidet (vgl. §§ 84 Abs.2 Satz 3 i.V.m. § 66 Abs.2 Satz 1 SGG).

Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 84 Abs.2 Satz 3 SGG i.V.m. § 67 SGG) ergeben sich derzeit keine ausreichende Anhaltspunkte. Die Klägerin hat keine Umstände vorgetragen, die darauf hindeuten, dass sie ohne Verschulden verhindert gewesen sei, die Widerspruchsfrist einzuhalten. Vielmehr trägt sie vor, bereits kurz nach Erhalt des angefochtenen Bescheids zusammen mit einer Freundin bei der Auskunfts- und Beratungsstelle der Beklagten in R. vorgesprochen zu haben. Im Übrigen begründen bei versäumten Rechtsmittelfristen auch die von der Beklagten durchgeführten Ermittlungen in der Sache keine umfassende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (BSG SozR 1300 § 44 Nr.38; SozR 5870 § 2 Nr.44).

Es ist nicht davon auszugehen, dass die Fristverletzung aufgrund der Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheids vom 17.03.2006 geheilt wurde. Sofern eine Behörde durch einen Widerspruchsbescheid sachlich entscheidet, wird zwar eine Form- und Fristverletzung regelmäßig geheilt, so dass im weiteren Verfahren die Zulässigkeit des Widerspruchs grundsätzlich nicht mehr geprüft werden kann (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer a.a.O. § 84 Rdnr.7). Hier hat jedoch die Beklagte den Widerspruch vom 06.09.2005 gegen den Bescheid vom 22.06.2005 als unzulässig verworfen und ausgeführt, der Widerspruch sei verspätet erhoben worden und damit unzulässig. Die weiteren Ausführungen zu den versicherungsrechtlichen und medizinischen Voraussetzungen eines Rentenanspruchs waren für die Klägerin erkennbar nicht Teil der rechtlichen Würdigung, die dem Verfügungssatz des Widerspruchsbescheides zugrunde lag. Vielmehr ist in dem Widerspruchsbescheid deutlich herausgehoben, dass diese Ausführungen lediglich informatorischen Charakter haben und die Entscheidung der Beklagten nicht begründen sollen. Allein die Ermittlungen eines Versicherungsträgers im Zuge eines Widerspruchsverfahrens bei verfristetem Widerspruch führen nicht zu einer Heilung einer Fristverletzung. Hier ist davon auszugehen, dass die Beklagte diese Ermittlungen im Rahmen einer Überprüfung gemäß § 44 Zehntes Buch Sozilagesetzbuch (SGB X) von Amts wegen durchgeführt hat, der voraussetzt, dass bereits eine Bindungswirkung des Verwaltungsakts (§ 77 SGG) eingetreten ist.

Für die Möglichkeit, dass nach den erst im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Ausführungen bereits zwei Tage nach Erhalt des angefochtenen Bescheides Widerspruch eingelegt worden ist, ergeben sich derzeit keine ausreichenden Hinwiese. Aus den Akten ergibt sich lediglich, dass die Klägerin am 06.09.2005 bei der Auskunfts- und Beratungsstelle der Beklagten in R. vorgesprochen, gegen den Bescheid vom 22.06.2005 Widerspruch eingelegt und zur Begründung ausgeführt hat, sie habe zum 29.02.1992 die Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben und bei ihr sei ihrer Ansicht nach bereits damals eine Erwerbsminderung eingetreten. Außerdem hat sie angekündigt, entsprechende ärztliche Unterlagen nachzureichen. Dagegen enthält diese Erklärung keinen Hinweis, dass die Klägerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.06.2005 erhoben hat, obwohl dies gegebenenfalls zu erwarten gewesen wäre. Es bestehen somit erhebliche Zweifel, dass eine frühere Einlegung des Widerspruchs tatsächlich nachgewiesen werden kann. Selbst wenn die Klägerin bereits wenige Tage nach Zugang des angefochtenen Bescheides bei der Auskunfts- und Beratungsstelle in R. vorgesprochen haben sollte, bedeutet dies aber noch nicht, dass sie damit zum Ausdruck gebracht hat, die Entscheidung vom 22.06.2005 tatsächlich anfechten zu wollen. Ebenso wäre denkbar, dass die Klägerin lediglich einen Überprüfungsantrag gestellt hat. Im Übrigen fällt auf, dass die Klägerin vorträgt, im Anschluss an die Vorsprache bei der Auskunfts- und Beratungsstelle in R. kurz nach Erhalt des Bescheids habe in der Folgezeit ihr Hausarzt ärztliche Befunde übersandt und sie sei im Rahmen des Widerspruchsverfahren noch einmal untersucht worden. Erst als sie nichts mehr von der Beklagten gehört habe, habe sie am 06.09.2005 noch einmal Widerspruch eingelegt. Diese Darlegungen sind nicht schlüssig, denn die von der Beklagten veranlassten Untersuchungen im Zuge des Widerspruchsverfahrens fanden erst am 09.11.2005 statt. Bei summarischer Prüfung ergibt sich somit kein hinreichender Anhalt für die Annahme, der Widerspruch sei fristgerecht eingelegt worden. Im Übrigen könnte es durchaus zutreffen, dass die Klägerin zweimal bei der Auskunfts- und Beratungsstelle vorgesprochen hat. Denn der Berater versah das Antragsformular mit dem Datum 14.06.2005, der Bestätigungsvermerk enthält jedoch das Datum 17.06.2005.

Aber selbst wenn unterstellt würde, dass die Klägerin den Bescheid vom 22.06.2005 fristgerecht angefochten hat, bestünde keine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage. Die Beklagte hat eine Begutachtung der Klägerin auf orthopädischem und medizinischem Gebiet veranlasst. Aufgrund der Untersuchungen am 09.11.2005, einschließlich einer röntgenologischen Untersu- chung, haben die Gutachter Dr.W. und Dr.S. übereinstimmend festgestellt, dass die Klägerin zwar nicht mehr ihren Beruf als Raumpflegerin ausüben kann, jedoch noch leichte bis mittelschwere Arbeiten bei bestimmten Einschränkungen sechs Stunden und mehr ausüben kann. Nachdem die Beklagte zuletzt als Raumpflegerin tätig war, ist nicht von einem Berufsschutz auszugehen. Ausreichende Hinweise, dass rückblickend ein Gesundheitszustand vorgelegen hat, der zu einer rentenberechtigenden Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögen geführt hat, liegen nicht vor. Die Befundberichte, auf die die Klägerin in der Beklagtenakte verweist, wurden von den behandelnden Ärzten im Zeitraum 2001 bis 2005 ausgestellt, wobei lediglich der Befundbericht der Dr.H. vom 26.09.2005 auf eine hausärztliche und internistische Betreuung in den Jahren 1990 bis 1995, auf eine erforderliche fachorthopädische Behandlung und eine wiederholte Arbeitsunfähigkeit verweist, die schließlich zum Verlust des Arbeitsplatzes geführt habe. Allein hieraus kann nicht geschlossen werden, dass in diesem Zeitraum die Voraussetzungen einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vorgelegen hätten. Insbesondere kann aus dem Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nicht auf die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geschlossen werden (BSGE 25, 16; BSG SozR 2200 § 1259 Nr.18).

Selbst wenn unterstellt wird, dass die medizinischen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch zum Zeitpunkt der Antragstellung am 17.06.2005 vorliegen, fehlen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch. Aus dem Versicherungsverlauf ergibt sich, dass die Klägerin, ausgehend vom Zeitpunkt der Antragstellung am 14.06.2005, in den letzen fünf Jahren nicht drei Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt und somit die Voraussetzungen des § 43 Abs.2 Nr.2 SGB VI nicht erfüllt, wonach in den letzten fünf Jahren mindestens 36 Monate an Pflichtbeiträgen vorliegen müssen. Aufgrund der oben genannten medizinischen Feststellungen ist deshalb auch ein früherer Eintritt einer verminderten Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung nicht erkennbar.

Nach summarischer Prüfung ergeben sich somit keine ausreichenden Hinweise für einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung, so dass die Erfolgsaussicht der Klage nicht hinreichend aussichtsreich ist.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei (§ 183 SGG) und ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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