Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 AS 447/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 616/06 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 28. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte aufgelaufene Stromkosten des Beschwerdeführers (Bf) als Darlehen zu übernehmen hat.
Seit 01.01.2005 bezieht der 1950 geborene Bf, der mit seiner Ehefrau in Bedarfsgemeinschaft lebt, Arbeitslosengeld II (Alg II). Am 10.05.2006 beantragte er bei der Beschwerdegegnerin (Bg) telefonisch die Übernahme von Stromkosten bzw. die Gewährung eines entsprechenden Darlehens, weil ihm am Nachmittag der Strom gesperrt worden sei. Der Bf hatte letztmals am 20.04. 2005 eine monatliche Abschlagszahlung in Höhe von 230 EUR geleistet. Die Stromversorgung wurde am 21.06.2006 wieder freigeschaltet, nachdem der Bf zugesagt hatte, einen Betrag von 100 EUR an den Stromversorger zu zahlen. Bis zur Stromabschaltung hatten die offenen Kosten 2.254,98 EUR betragen. Am 16.05.2006 teilte der Energieversorger der Beklagten mit, dass er die Stromlieferung auch bei einer nur siebzigprozentigen Zahlung (d.h. 1.579 EUR) wieder aufgenommen hätte. Eine Sperrung der Stromversorgung wäre vermeidbar gewesen, wenn der Bf im Vorfeld Angebote für Teilzahlungen oder Ratenabwicklung gemacht hätte.
Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte der Bf vor dem Sozialgericht Augsburg (SG) geltend gemacht, seine Ehefrau sei wegen einer Diabeteserkrankung auf gekühlte Lebensmittel bzw. gekühlte Insulin-Injektionen angewiesen. Nach einer von der Beklagten eingeholten Auskunft einer Apotheke, muss nicht die gesamte Menge des verordneten Insulins abgeholt werden. Es bestehe die Möglichkeit, nur die jeweils benötigte Menge abzuholen. Eine Kühlung sei nur erforderlich, wenn das Insulin für längere Zeit auf Vorrat gelagert werde.
Mit Bescheid vom 18.05.2006 lehnte die Beklagte die Übernahme der rückständigen Stromkosten mit der Begründung ab, der Bf ha-be, obwohl er laufend Alg II erhalten habe, die Stromkosten nicht bezahlt. Er habe lediglich am 20.04.2005 230 EUR bezahlt. Es ergebe sich die Prognose, dass auch künftig die Stromkosten nicht gezahlt würden.
Der Widerspruch, mit dem der Bf geltend machte, die Beklagte habe zur Frage der Kühlung des Insulins nicht ihre Amtsärztin gehört, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 02.06.2006).
Mit seiner am 06.06.2006 zum SG erhobenen Klage machte der Bf wiederum geltend, seine Ehefrau müsse das von ihr benötigte Insulin kühlen. Gleichzeitig hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, die mit Beschluss vom 28.07.2006 abgelehnt wurde, weil es an der hinreichenden Erfolgsaussicht fehle. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28.07.2006 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, nach § 22 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) könnten Schulden übernommen werden. Der Leistungsträger habe dabei eine Ermessensentscheidung zu treffen. Es müsse der Verlust der Unterkunft drohen oder aktuell eine vergleichbare Notlage bestehen. Gerechtfertigt sei die Übernahme von Schulden dann, wenn der Hilfebedürftige dadurch wieder in die Lage versetzt werde, seinen Bedarf künftig aus eigenen Mitteln zu decken. Dem Bf drohe aber keine Wohnungslosigkeit, weil er zum 01.07.2006 eine andere Wohnung angemietet habe. Wenn der Umzug in den Bereich eines anderen Energieversorgers erfolge, könnten aus den aufgelaufenen Schulden aus Stromlieferungen auch keine aktuellen Stromversorgungsprobleme in der neuen Wohnung entstehen. Bezüglich der Höhe der Schulden für den Strom sei der Hinweis der Beklagten zutreffend, dass sie auch aus dem Bewohnen eines unangemessen großen Hauses resultierten. Es handele sich um eine Ermessensleistung, bei der die gerichtliche Überprüfbarkeit eingeschränkt sei. Die Ermessenserwägungen der Beklagten seien sachgerecht. Ein Ermessensfehlgebrauch liege nicht vor.
Der Bf hat gegen den Beschluss am 06.08.2006 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Ermessenserwägungen seien sehr einseitig.
II.
Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet, weil das SG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt hat; denn bei summarischer Prüfung bestehen für das Begehren des Bf keine hinreichenden Erfolgsaussichten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) u.a. voraus, dass für die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten bestehen. Es bestehen aber erhebliche Zweifel, dass dem Bf ein Anspruch auf die Bewilligung eines Darlehens zur Tilgung der aufgelaufenen Stromkosten zusteht. Nach § 23 Abs. 5 SGB II (in der seit 01.04.2006 gültigen Fassung) können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht.
Zutreffend hat das SG im Gerichtsbescheid ausgeführt, dass der Beklagten bei der Entscheidung, ob sie ein Darlehen bewilligt, ein Ermessen zusteht. Wie sich aus Blatt C 519 der Beklagtenakte ergibt, hat sie das Für und Wider einer Darlehensbewilligung eingehend abgewogen. Als Grund für eine Bewilligung sah sie lediglich die Lebenseinschränkung und die Kühlung des Insulins an. Gegen die Darlehensgewährung sprachen nach ihrer Ansicht u.a. folgende Gründe: monatelang keinen Strom gezahlt, keine Ratenzahlung vereinbart, keine Kleinkinder im Haushalt, Höhe der aufgelaufenen Schulden, Insulinvorrat kann in Apotheke gekühlt werden, Unterkunft ohnehin durch Räumungsklage gefährdet, Stromkosten weit überhöht, da unangemessene Unterkunft.
Die Gerichte sind bezüglich der Überprüfung von Ermessensent-scheidungen eines Leistungsträgers gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG darauf beschränkt zu kontrollieren, ob dieser (1.) seiner Pflicht zur Ermessensbetätigung nachgekommen ist (Ermessens-nichtgebrauch), er (2.) mit seiner Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat, d.h. eine nach dem Gesetz nicht zugelassene Rechtsfolge gesetzt hat (Ermessensüberschreitung), oder (3.) von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Abwägungsdefizit und Ermessensmissbrauch). - Bei der Überprüfung darf das Gericht nicht eigene Ermessenserwägungen an die Stelle derjenigen des Leistungsträgers setzen. Die Prüfung hat sich auf die Frage zu beschränken, ob die dargelegten Ermessenserwägungen den Rahmen der §§ 39 Abs. 1 SGB I, 54 Abs. 2 Satz 2 SGG überschreiten.
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist bei summarischer Überprü-fung nicht davon auszugehen, dass die Beklagte im dargestellten Sinne ermessensfehlerhaft gehandelt hat. Der Bf macht zwar gel-tend, die Ermessenserwägungen der Beklagten seien sehr einsei-tig, worin diese Einseitigkeit besteht, hat er jedoch nicht dargestellt. Dass das Insulin nicht gekühlt werden musste, ist nach der von der Beklagten eingeholten Auskunft einer Apotheke schlüssig und bedarf keiner weiteren Sachaufklärung. Ob der Kläger das Darlehen in absehbarer Zeit zurückzahlen kann, ist zumindest fraglich; denn der Kläger hat 2004 zwei Autos gekauft, für die er Darlehen aufgenommen hat, die er monatlich bis zum Jahr 2010 mit 326,25 EUR und 290,92 EUR tilgen muss.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte aufgelaufene Stromkosten des Beschwerdeführers (Bf) als Darlehen zu übernehmen hat.
Seit 01.01.2005 bezieht der 1950 geborene Bf, der mit seiner Ehefrau in Bedarfsgemeinschaft lebt, Arbeitslosengeld II (Alg II). Am 10.05.2006 beantragte er bei der Beschwerdegegnerin (Bg) telefonisch die Übernahme von Stromkosten bzw. die Gewährung eines entsprechenden Darlehens, weil ihm am Nachmittag der Strom gesperrt worden sei. Der Bf hatte letztmals am 20.04. 2005 eine monatliche Abschlagszahlung in Höhe von 230 EUR geleistet. Die Stromversorgung wurde am 21.06.2006 wieder freigeschaltet, nachdem der Bf zugesagt hatte, einen Betrag von 100 EUR an den Stromversorger zu zahlen. Bis zur Stromabschaltung hatten die offenen Kosten 2.254,98 EUR betragen. Am 16.05.2006 teilte der Energieversorger der Beklagten mit, dass er die Stromlieferung auch bei einer nur siebzigprozentigen Zahlung (d.h. 1.579 EUR) wieder aufgenommen hätte. Eine Sperrung der Stromversorgung wäre vermeidbar gewesen, wenn der Bf im Vorfeld Angebote für Teilzahlungen oder Ratenabwicklung gemacht hätte.
Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte der Bf vor dem Sozialgericht Augsburg (SG) geltend gemacht, seine Ehefrau sei wegen einer Diabeteserkrankung auf gekühlte Lebensmittel bzw. gekühlte Insulin-Injektionen angewiesen. Nach einer von der Beklagten eingeholten Auskunft einer Apotheke, muss nicht die gesamte Menge des verordneten Insulins abgeholt werden. Es bestehe die Möglichkeit, nur die jeweils benötigte Menge abzuholen. Eine Kühlung sei nur erforderlich, wenn das Insulin für längere Zeit auf Vorrat gelagert werde.
Mit Bescheid vom 18.05.2006 lehnte die Beklagte die Übernahme der rückständigen Stromkosten mit der Begründung ab, der Bf ha-be, obwohl er laufend Alg II erhalten habe, die Stromkosten nicht bezahlt. Er habe lediglich am 20.04.2005 230 EUR bezahlt. Es ergebe sich die Prognose, dass auch künftig die Stromkosten nicht gezahlt würden.
Der Widerspruch, mit dem der Bf geltend machte, die Beklagte habe zur Frage der Kühlung des Insulins nicht ihre Amtsärztin gehört, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 02.06.2006).
Mit seiner am 06.06.2006 zum SG erhobenen Klage machte der Bf wiederum geltend, seine Ehefrau müsse das von ihr benötigte Insulin kühlen. Gleichzeitig hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, die mit Beschluss vom 28.07.2006 abgelehnt wurde, weil es an der hinreichenden Erfolgsaussicht fehle. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28.07.2006 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, nach § 22 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) könnten Schulden übernommen werden. Der Leistungsträger habe dabei eine Ermessensentscheidung zu treffen. Es müsse der Verlust der Unterkunft drohen oder aktuell eine vergleichbare Notlage bestehen. Gerechtfertigt sei die Übernahme von Schulden dann, wenn der Hilfebedürftige dadurch wieder in die Lage versetzt werde, seinen Bedarf künftig aus eigenen Mitteln zu decken. Dem Bf drohe aber keine Wohnungslosigkeit, weil er zum 01.07.2006 eine andere Wohnung angemietet habe. Wenn der Umzug in den Bereich eines anderen Energieversorgers erfolge, könnten aus den aufgelaufenen Schulden aus Stromlieferungen auch keine aktuellen Stromversorgungsprobleme in der neuen Wohnung entstehen. Bezüglich der Höhe der Schulden für den Strom sei der Hinweis der Beklagten zutreffend, dass sie auch aus dem Bewohnen eines unangemessen großen Hauses resultierten. Es handele sich um eine Ermessensleistung, bei der die gerichtliche Überprüfbarkeit eingeschränkt sei. Die Ermessenserwägungen der Beklagten seien sachgerecht. Ein Ermessensfehlgebrauch liege nicht vor.
Der Bf hat gegen den Beschluss am 06.08.2006 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Ermessenserwägungen seien sehr einseitig.
II.
Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet, weil das SG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt hat; denn bei summarischer Prüfung bestehen für das Begehren des Bf keine hinreichenden Erfolgsaussichten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) u.a. voraus, dass für die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten bestehen. Es bestehen aber erhebliche Zweifel, dass dem Bf ein Anspruch auf die Bewilligung eines Darlehens zur Tilgung der aufgelaufenen Stromkosten zusteht. Nach § 23 Abs. 5 SGB II (in der seit 01.04.2006 gültigen Fassung) können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht.
Zutreffend hat das SG im Gerichtsbescheid ausgeführt, dass der Beklagten bei der Entscheidung, ob sie ein Darlehen bewilligt, ein Ermessen zusteht. Wie sich aus Blatt C 519 der Beklagtenakte ergibt, hat sie das Für und Wider einer Darlehensbewilligung eingehend abgewogen. Als Grund für eine Bewilligung sah sie lediglich die Lebenseinschränkung und die Kühlung des Insulins an. Gegen die Darlehensgewährung sprachen nach ihrer Ansicht u.a. folgende Gründe: monatelang keinen Strom gezahlt, keine Ratenzahlung vereinbart, keine Kleinkinder im Haushalt, Höhe der aufgelaufenen Schulden, Insulinvorrat kann in Apotheke gekühlt werden, Unterkunft ohnehin durch Räumungsklage gefährdet, Stromkosten weit überhöht, da unangemessene Unterkunft.
Die Gerichte sind bezüglich der Überprüfung von Ermessensent-scheidungen eines Leistungsträgers gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG darauf beschränkt zu kontrollieren, ob dieser (1.) seiner Pflicht zur Ermessensbetätigung nachgekommen ist (Ermessens-nichtgebrauch), er (2.) mit seiner Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat, d.h. eine nach dem Gesetz nicht zugelassene Rechtsfolge gesetzt hat (Ermessensüberschreitung), oder (3.) von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Abwägungsdefizit und Ermessensmissbrauch). - Bei der Überprüfung darf das Gericht nicht eigene Ermessenserwägungen an die Stelle derjenigen des Leistungsträgers setzen. Die Prüfung hat sich auf die Frage zu beschränken, ob die dargelegten Ermessenserwägungen den Rahmen der §§ 39 Abs. 1 SGB I, 54 Abs. 2 Satz 2 SGG überschreiten.
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist bei summarischer Überprü-fung nicht davon auszugehen, dass die Beklagte im dargestellten Sinne ermessensfehlerhaft gehandelt hat. Der Bf macht zwar gel-tend, die Ermessenserwägungen der Beklagten seien sehr einsei-tig, worin diese Einseitigkeit besteht, hat er jedoch nicht dargestellt. Dass das Insulin nicht gekühlt werden musste, ist nach der von der Beklagten eingeholten Auskunft einer Apotheke schlüssig und bedarf keiner weiteren Sachaufklärung. Ob der Kläger das Darlehen in absehbarer Zeit zurückzahlen kann, ist zumindest fraglich; denn der Kläger hat 2004 zwei Autos gekauft, für die er Darlehen aufgenommen hat, die er monatlich bis zum Jahr 2010 mit 326,25 EUR und 290,92 EUR tilgen muss.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.
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