Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 20 AS 560/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 700/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 01.08.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) u.a. unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten für die Zeit bis 30.09.2006 sowie die Absenkung des Alg II für die Zeit vom 01.05.2006 bis 31.07.2006.
Seit Antragstellung besteht zwischen den Beteiligten Streit über das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit und über die Höhe der von der Antragsgegnerin (Ag) zu berücksichtigenden Unterkunftskosten. Zuletzt mit Bescheid vom 03.04.2006 bewilligte die Ag Alg II für die Zeit vom 01.04.2006 bis 30.09.2006 unter Berücksichtigung lediglich der angemessenen, nicht aber der tatsächlichen Unterkunftskosten. Mit Bescheid vom 19.04.2006 senkte die Ag das Alg II für die Zeit vom 01.05.2006 bis 31.07.2006 gemäß § 31 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab. Die Widersprüche hiergegen sowie den Widerspruch gegen eine Ablehnung der Bewilligung von Leistungen für die Zeit ab erstmaliger Antragstellung im Jahre 2005 (Bescheid vom 20.05.2005 bzw. 24.05.2005) mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.2006 wies die Ag zurück.
Am 08.07.2006 hat der Antragsteller (ASt) beim Sozialgericht Nürnberg (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend begehrt, die laufenden Unterkunftskosten für Juli 2006 in voller Höhe zu übernehmen und Alg II für die Zeit vom 01.03. bis 30.04.2005 nachzuzahlen. Das SG hat mit Beschluss vom 01.08.2006 (nicht 03.08.2006) diesen Antrag abgelehnt. Ein Anordnungsgrund bestehe nicht, wenn lediglich Leistungen für die Vergangenheit begehrt würden. Soweit Leistungen für die Zukunft gefordert würden, fehle es an einem Anordnungsanspruch.
Hiergegen hat der ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und beantragt, Alg II in der zustehenden Höhe zu gewähren, d.h. die tatsächlichen Unterkunftskosten auch weiterhin zu übernehmen. Gegenstand des Verfahrens sei der Bewilligungszeitraum vom 01.04.2006 bis 30.09.2006. Ein Umzug könne nicht gefordert werden, da er ab 10.07.2006 wieder in Arbeit sei und die Aussicht bestehe, dass er unabhängig von der Ag seinen Lebensunterhalt bestreiten könne.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch nicht als begründet.
Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtsstreit § 86 b Abs 2 Satz 2 SGG dar.
Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Ast ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74, vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166/179 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Aufl. RdNr 643).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den er sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der Ast glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8.Aufl, § 86 b RdNr 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist gegebenenfalls auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 aaO und vom 22.11.2002 aaO).
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund, denn die vom ASt begehrte Entscheidung für den hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum ist nicht eilbedürftig. Streitgegenständlich ist hier allein der Zeitraum vom 01.04.2006 bis 30.09.2006, für den die Ag Leistungen nach dem SGB II bewilligt hat (§ 41 Abs 1 Satz 4 SGB II). Dieser durch die Antragstellung in Gang gesetzte und durch § 41 Abs 1 Satz 4 SGB II bestimmte Bewilligungszeitraum wird durch das Einlegen von Rechtsbehelfen und durch das Ersuchen um einstweiligen Rechtsschutz weder unterbrochen noch zeitlich geändert. Er ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch im Rahmen der Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes zu berücksichtigen. Zusätzlich kann allenfalls der Zeitraum ab Antragstellung im Jahre 2005 bis zur erstmaligen Leistungsbewilligung ab 23.09.2005 Gegenstand des Rechtsstreites sein, denn dieser Bescheid ist vom Widerspruchsbescheid vom 24.07.2006 erfasst.
Der ASt will mithin im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein Leistungen für die Vergangenheit erstreiten. Eine Entscheidung über vergangene Bewilligungszeiträume ist grundsätzlich nicht eilbedürftig, denn mit Leistungen für die Vergangenheit wird der gegenwärtige Bedarf nicht gedeckt. Der ASt ist deshalb in zumutbarer Weise für die geltend gemachten Forderungen auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Es ist weder aus den Akten ersichtlich noch vom ASt glaubhaft gemacht, dass in seinem Falle ausnahmsweise anders zu entscheiden wäre.
Nach alledem hat die Beschwerde des ASt keine Aussicht auf Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 139 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) u.a. unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten für die Zeit bis 30.09.2006 sowie die Absenkung des Alg II für die Zeit vom 01.05.2006 bis 31.07.2006.
Seit Antragstellung besteht zwischen den Beteiligten Streit über das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit und über die Höhe der von der Antragsgegnerin (Ag) zu berücksichtigenden Unterkunftskosten. Zuletzt mit Bescheid vom 03.04.2006 bewilligte die Ag Alg II für die Zeit vom 01.04.2006 bis 30.09.2006 unter Berücksichtigung lediglich der angemessenen, nicht aber der tatsächlichen Unterkunftskosten. Mit Bescheid vom 19.04.2006 senkte die Ag das Alg II für die Zeit vom 01.05.2006 bis 31.07.2006 gemäß § 31 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab. Die Widersprüche hiergegen sowie den Widerspruch gegen eine Ablehnung der Bewilligung von Leistungen für die Zeit ab erstmaliger Antragstellung im Jahre 2005 (Bescheid vom 20.05.2005 bzw. 24.05.2005) mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.2006 wies die Ag zurück.
Am 08.07.2006 hat der Antragsteller (ASt) beim Sozialgericht Nürnberg (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend begehrt, die laufenden Unterkunftskosten für Juli 2006 in voller Höhe zu übernehmen und Alg II für die Zeit vom 01.03. bis 30.04.2005 nachzuzahlen. Das SG hat mit Beschluss vom 01.08.2006 (nicht 03.08.2006) diesen Antrag abgelehnt. Ein Anordnungsgrund bestehe nicht, wenn lediglich Leistungen für die Vergangenheit begehrt würden. Soweit Leistungen für die Zukunft gefordert würden, fehle es an einem Anordnungsanspruch.
Hiergegen hat der ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und beantragt, Alg II in der zustehenden Höhe zu gewähren, d.h. die tatsächlichen Unterkunftskosten auch weiterhin zu übernehmen. Gegenstand des Verfahrens sei der Bewilligungszeitraum vom 01.04.2006 bis 30.09.2006. Ein Umzug könne nicht gefordert werden, da er ab 10.07.2006 wieder in Arbeit sei und die Aussicht bestehe, dass er unabhängig von der Ag seinen Lebensunterhalt bestreiten könne.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch nicht als begründet.
Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtsstreit § 86 b Abs 2 Satz 2 SGG dar.
Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Ast ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74, vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166/179 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Aufl. RdNr 643).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den er sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der Ast glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8.Aufl, § 86 b RdNr 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist gegebenenfalls auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 aaO und vom 22.11.2002 aaO).
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund, denn die vom ASt begehrte Entscheidung für den hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum ist nicht eilbedürftig. Streitgegenständlich ist hier allein der Zeitraum vom 01.04.2006 bis 30.09.2006, für den die Ag Leistungen nach dem SGB II bewilligt hat (§ 41 Abs 1 Satz 4 SGB II). Dieser durch die Antragstellung in Gang gesetzte und durch § 41 Abs 1 Satz 4 SGB II bestimmte Bewilligungszeitraum wird durch das Einlegen von Rechtsbehelfen und durch das Ersuchen um einstweiligen Rechtsschutz weder unterbrochen noch zeitlich geändert. Er ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch im Rahmen der Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes zu berücksichtigen. Zusätzlich kann allenfalls der Zeitraum ab Antragstellung im Jahre 2005 bis zur erstmaligen Leistungsbewilligung ab 23.09.2005 Gegenstand des Rechtsstreites sein, denn dieser Bescheid ist vom Widerspruchsbescheid vom 24.07.2006 erfasst.
Der ASt will mithin im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein Leistungen für die Vergangenheit erstreiten. Eine Entscheidung über vergangene Bewilligungszeiträume ist grundsätzlich nicht eilbedürftig, denn mit Leistungen für die Vergangenheit wird der gegenwärtige Bedarf nicht gedeckt. Der ASt ist deshalb in zumutbarer Weise für die geltend gemachten Forderungen auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Es ist weder aus den Akten ersichtlich noch vom ASt glaubhaft gemacht, dass in seinem Falle ausnahmsweise anders zu entscheiden wäre.
Nach alledem hat die Beschwerde des ASt keine Aussicht auf Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 139 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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