L 11 B 710/06 SO PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 SO 61/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 710/06 SO PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 21.07.2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Streitig ist die Versagung der Bewilligung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG).

Der volljährige Kläger bewohnt mit seinen Eltern und zwei weiteren Geschwistern eine ca. 150 m² große Wohnung, für die 638,00 EUR Miete (ohne Heizungskosten) bezahlt werden.

Mit Bescheid vom 25.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2005 lehnte die Beklagte einen Antrag des Klägers auf Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt bis auf weiteres ab. Das vorhandene Einkommen übersteige den Bedarf, bei dem Kosten für Unterkunft nicht angesetzt werden könnten, nachdem der Kläger den Nachweis, dass er tatsächlich monatliche Aufwendungen für seiner Unterkunft zu tragen habe, nicht erbracht habe.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Mit Urteil vom 22.08.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Obwohl dem Kläger bereits aus mehreren vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Erforderlichkeit des Nachweises bezüglich der tatsächlich zu tragenden Unterkunftskosten bekannt war, habe er diesen Nachweis bisher nicht führen können. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt.

Mit Beschluss vom 21.07.2006 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt, denn es sei vom Kläger nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden, dass ihm Unterkunftskosten entstünden.

Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er habe mit Schreiben vom 21.08.2006 weitere Unterlagen dem SG vorgelegt, aus denen sich eine Unterstützungsleistung des Klägers an seine kranken und schwerbehinderten Eltern ergebe. Er sei nicht der leibliche Sohn des A. D ... Er unterstütze die Familie und übernehme weiterhin Kosten für Miete und Lebenshaltung. Er legt u.a. eine Bestätigung seiner Mutter vom 09.10.2006 vor, nach der er 650,00 EUR Miete, Strom, Telefon usw. bezahle.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch nicht als begründet.

Gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Vorliegend ist eine solche hinreichende Erfolgsaussicht zu verneinen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss des SG Augsburg vom 21.07.2006 gemäß § 142 Abs 2 Satz 3 SGG Bezug genommen. Zudem wird auf die Ausführungen im Urteil des SG vom 22.08.2006 hingewiesen.

Der Kläger hat die tatsächliche Tragung von Unterkunftskosten für den streitgegenständlichen Zeitraum bislang nicht nachgewiesen, obwohl er sowohl im Rahmen der vorangegangen Verwaltungsverfahren wie auch im Rahmen des vorangegangenen sozialgerichtlichen Verfahrens auf die Notwendigkeit eines Nachweises hingewiesen worden ist. Selbst nach Erlass des Beschlusses vom 21.07.2006 durch das SG hat der Kläger lediglich Kontoauszüge über einen nicht streitgegenständlichen Zeitraum übersandt. Auch dem Schreiben seiner Mutter vom 17.08.2006 ist kein Nachweis über tatsächliche Mietzahlungen für die streitgegenständliche Zeit zu entnehmen.

Nach alledem ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Antrag auf Bewilligung von PKH vom SG zutreffend abgelehnt worden. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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