Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 AS 500/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 719/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Regensburg vom 1. September 2006 wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache ab 01.10.2006 monatlich 300,00 EUR als Darlehen zu bewilligen.
Die Beklagte hat der Beschwerdeführerin die außergericht lichen Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
I.
Die 1986 geborene Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bf.) befand sich seit 01.09.2003 in einem Ausbildungsverhältnis zur Einzelhandelskauffrau. Einen ersten Antrag auf Leistungen nach dem SGB II lehnte die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) mit der Begründung ab, das Ausbildungsverhältnis dauere trotz einer Kündigung zum 11.05.2006 fort. Den erneuten Antrag vom 05.07.2006 lehnte sie mit Bescheid vom 24.07.2006 mit der Begründung ab, das zu berücksichtigende Vermögen von insgesamt 13.010,32 EUR übersteige die Grundfreibeträge von 4.850,00 EUR. Eine von der Bf. am 20.07.2006 an ihre Schwester getätigte Überweisung von 11.018,42 EUR stelle eine Schenkung dar, die gemäß § 528 BGB zurückgefordert werden könne.
Mit ihrem Widerspruch machte die Bf., die eine Erklärung ihrer Schwester vorgelegt hatte, wonach sie - die Schwester - die Besitzerin der fraglichen Geldanlage gewesen sei, geltend, eine Schenkung habe nicht vorgelegen. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.08.2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Das Vermögen von 11.018,42 EUR stamme aus zwei von der Schwester an die Bf. getätigten Überweisungen vom 09.11. und 12.12.2005; dass es sich hierbei um Geld handeln solle, das nicht der Bf. gehöre, sei nicht ersichtlich. Sofern es sich um die Gewährung eines Darlehens an die Bf. gehandelt hätte, wäre ein zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens erstellter Darlehensvertrag erforderlich gewesen. Da ein solcher nicht vorliege, sei das Geld durch die Überweisungen in das Eigentum der Bf. übergegangen. Der Vortrag, es handle sich um das Geld der Schwester, werde als Schutzbehauptung gewertet.
Hiergegen hat die Bf. zum Sozialgericht Regensburg (SG) Klage (S 15 AS 503/06) erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie sei ohne Einkommen und könne ihre Miete nicht mehr zahlen.
Mit Beschluss vom 01.09.2006 hat das SG den Antrag abgewiesen. Die Überweisung vom 21.07.2006 sei als sofort vollzogene Schenkung zu werten. Die Bf. könne wegen Verarmung nach § 528 BGB den überwiesenen Betrag von ihrer Schwester zurückfordern. Dieser Anspruch stelle ein zu berücksichtigendes Vermögen dar, welches die Grundfreibeträge von 4.850,00 EUR bei weitem übersteige.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Bf., die geltend macht, das Geld sei ihr von ihrer Schwester überwiesen worden, damit sie es für sie anlege, da die Schwester der Meinung gewesen sei, ihr Freistellungsbetrag von 1.421,00 EUR sei überschritten. Da dies nicht der Fall gewesen sei, habe sie - die Bf. - der Schwester am 21.07.2006 den Betrag in voller Höhe zurücküberwiesen. Ihre Schwester brauche das Geld jetzt genauso dringend wie sie, da sie im Erziehungsurlaub sei und ein Haus baue.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist dahingehend begründet, dass die Bg. der Bf. vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache ab Oktober 2006 monatlich 300,00 EUR als Darlehen zu zahlen hat.
Insoweit liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs.2 SGG vor. Ein Anordnungsgrund ist für die Zeit ab Oktober 2006 glaubhaft. Die Bf. verfügte bei Antragstellung nach einem Vermerk über ein Bausparguthaben von 1.991,90 EUR; es kann davon ausgegangen werden, dass dieses Guthaben mittlerweile aufgebraucht ist. Zwar hat sie durch das Ausbildungsverhältnis einen Anspruch auf Alg I erworben, dieser beträgt nach der in der Akte der Bg. enthaltenen Berechnung der Bundesagentur für Arbeit täglich 13,28 EUR und somit monatlich 398,40 EUR, so dass hierdurch der Bedarf der Bf. nicht gänzlich gedeckt wird, da sie Ausgaben für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 365,00 EUR hat; zudem ist nicht klar, ob die Bundesagentur im Hinblick auf die Annahme des Eintritts einer Sperrzeit das Alg I erst nach Ablauf von drei Monaten ausgezahlt hat.
Ein eventueller Rückzahlungsanspruch der Bf. gegen ihre Schwester nach § 528 BGB schließt die aktuelle Hilfebedürftigkeit nicht aus, da die Bf. über das der Schwester überwiesene Geld nicht verfügen kann und einen Rückzahlungsanspruch erst realisieren müsste. Sollte ein Rückzahlungsanspruch bestehen - dies hängt ab von den im Hauptsacheverfahren zu klärenden Vereinbarungen zwischen der Bf. und ihrer Schwester, die Grundlage für die Überweisungen im November bzw. Dezember 2005 einerseits und im Juli 2006 anderseits waren -, besteht ein Anspruch auf darlehensweise Leistung nach § 9 Abs.4 SGB II, da die Verwertung des von der Bg. berücksichtigten Vermögens aktuell jedenfalls nicht möglich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Die Beklagte hat der Beschwerdeführerin die außergericht lichen Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
I.
Die 1986 geborene Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bf.) befand sich seit 01.09.2003 in einem Ausbildungsverhältnis zur Einzelhandelskauffrau. Einen ersten Antrag auf Leistungen nach dem SGB II lehnte die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) mit der Begründung ab, das Ausbildungsverhältnis dauere trotz einer Kündigung zum 11.05.2006 fort. Den erneuten Antrag vom 05.07.2006 lehnte sie mit Bescheid vom 24.07.2006 mit der Begründung ab, das zu berücksichtigende Vermögen von insgesamt 13.010,32 EUR übersteige die Grundfreibeträge von 4.850,00 EUR. Eine von der Bf. am 20.07.2006 an ihre Schwester getätigte Überweisung von 11.018,42 EUR stelle eine Schenkung dar, die gemäß § 528 BGB zurückgefordert werden könne.
Mit ihrem Widerspruch machte die Bf., die eine Erklärung ihrer Schwester vorgelegt hatte, wonach sie - die Schwester - die Besitzerin der fraglichen Geldanlage gewesen sei, geltend, eine Schenkung habe nicht vorgelegen. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.08.2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Das Vermögen von 11.018,42 EUR stamme aus zwei von der Schwester an die Bf. getätigten Überweisungen vom 09.11. und 12.12.2005; dass es sich hierbei um Geld handeln solle, das nicht der Bf. gehöre, sei nicht ersichtlich. Sofern es sich um die Gewährung eines Darlehens an die Bf. gehandelt hätte, wäre ein zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens erstellter Darlehensvertrag erforderlich gewesen. Da ein solcher nicht vorliege, sei das Geld durch die Überweisungen in das Eigentum der Bf. übergegangen. Der Vortrag, es handle sich um das Geld der Schwester, werde als Schutzbehauptung gewertet.
Hiergegen hat die Bf. zum Sozialgericht Regensburg (SG) Klage (S 15 AS 503/06) erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie sei ohne Einkommen und könne ihre Miete nicht mehr zahlen.
Mit Beschluss vom 01.09.2006 hat das SG den Antrag abgewiesen. Die Überweisung vom 21.07.2006 sei als sofort vollzogene Schenkung zu werten. Die Bf. könne wegen Verarmung nach § 528 BGB den überwiesenen Betrag von ihrer Schwester zurückfordern. Dieser Anspruch stelle ein zu berücksichtigendes Vermögen dar, welches die Grundfreibeträge von 4.850,00 EUR bei weitem übersteige.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Bf., die geltend macht, das Geld sei ihr von ihrer Schwester überwiesen worden, damit sie es für sie anlege, da die Schwester der Meinung gewesen sei, ihr Freistellungsbetrag von 1.421,00 EUR sei überschritten. Da dies nicht der Fall gewesen sei, habe sie - die Bf. - der Schwester am 21.07.2006 den Betrag in voller Höhe zurücküberwiesen. Ihre Schwester brauche das Geld jetzt genauso dringend wie sie, da sie im Erziehungsurlaub sei und ein Haus baue.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist dahingehend begründet, dass die Bg. der Bf. vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache ab Oktober 2006 monatlich 300,00 EUR als Darlehen zu zahlen hat.
Insoweit liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs.2 SGG vor. Ein Anordnungsgrund ist für die Zeit ab Oktober 2006 glaubhaft. Die Bf. verfügte bei Antragstellung nach einem Vermerk über ein Bausparguthaben von 1.991,90 EUR; es kann davon ausgegangen werden, dass dieses Guthaben mittlerweile aufgebraucht ist. Zwar hat sie durch das Ausbildungsverhältnis einen Anspruch auf Alg I erworben, dieser beträgt nach der in der Akte der Bg. enthaltenen Berechnung der Bundesagentur für Arbeit täglich 13,28 EUR und somit monatlich 398,40 EUR, so dass hierdurch der Bedarf der Bf. nicht gänzlich gedeckt wird, da sie Ausgaben für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 365,00 EUR hat; zudem ist nicht klar, ob die Bundesagentur im Hinblick auf die Annahme des Eintritts einer Sperrzeit das Alg I erst nach Ablauf von drei Monaten ausgezahlt hat.
Ein eventueller Rückzahlungsanspruch der Bf. gegen ihre Schwester nach § 528 BGB schließt die aktuelle Hilfebedürftigkeit nicht aus, da die Bf. über das der Schwester überwiesene Geld nicht verfügen kann und einen Rückzahlungsanspruch erst realisieren müsste. Sollte ein Rückzahlungsanspruch bestehen - dies hängt ab von den im Hauptsacheverfahren zu klärenden Vereinbarungen zwischen der Bf. und ihrer Schwester, die Grundlage für die Überweisungen im November bzw. Dezember 2005 einerseits und im Juli 2006 anderseits waren -, besteht ein Anspruch auf darlehensweise Leistung nach § 9 Abs.4 SGB II, da die Verwertung des von der Bg. berücksichtigten Vermögens aktuell jedenfalls nicht möglich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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