Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 14 AS 537/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 723/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 09.08.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Absenkung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der Antragsteller bezog Alg II zuletzt aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 13.02.2006. Er weigerte sich, eine ihm im April 2006 angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen; er benötige noch weitere Informationen insbesondere für das angebotene Projekt. Nach Anhörung senkte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 30.05.2006 - dem Antragsteller bekannt gegeben am 02.06.2006 - das Alg II um 30 vH für die Zeit vom 01.06.2006 bis 31.08.2006. Der Widerspruch hiergegen blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 06.07.2006). Dagegen hat der Antragsteller Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben.
Am 29.06.2006 hat der Antragsteller beim SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen den Bescheid vom 30.05.2006 wieder herzustellen. Nach Zeugeneinvernahme hat die Antragsgegnerin die streitgegenständlichen Bescheide für den Monat Juni 2006 aufgehoben. Der Antragsteller hat daraufhin seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie seine Klage in diesem Umfang zurückgenommen. Mit Beschluss vom 09.08.2006 hat das Sozialgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Der Bescheid vom 30.05.2006 sei für die Zeit vom 01.07.2006 bis 31.08.2006 rechtmäßig, die erforderliche Rechtsfolgenbelehrung sei mündlich erteilt worden. Einen wichtigen Grund zur Verweigerung des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung habe der Antragsteller nicht nachweisen können. Er sei ausführlich über die Einzelheiten informiert gewesen. Auf die Wünsche und Fähigkeiten des Antragstellers sei - wie sich auch aus der Vorgeschichte ergebe - Rücksicht genommen worden. Die vorgesehene Eingliederungsmaßnahme sei dem Antragsteller zumutbar gewesen. Ein Verstoß gegen das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit sei nicht zu erkennen.
Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren begehrt. Aus der Eingliederungsvereinbarung müssten sich die grundlegenden Rechte und Pflichten der Beteiligten ergeben. Er könne nicht darauf verwiesen werden, sämtliche Modalitäten erst außerhalb der Eingliederungsvereinbarung zu erfragen. Die Rechtsfolgenbelehrung müsse schriftlich erfolgen und die §§ 15 und 31 SGB II verstießen gegen das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit. Die Antragsgegnerin könne den Inhalt der Vereinbarung einseitig bestimmen und zugleich den Abschluss unter Androhung von Leistungskürzungen erzwingen. Von einem freien Vertragsabschluss könne daher keine Rede sein.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch nicht als begründet.
Gemäß § 86b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Vorliegend hat der Widerspruch gegen den Absenkungsbescheid vom 30.05.2006 keine aufschiebende Wirkung (§ 39 Nr 1 SGB II). Der durch die Antragsgegnerin erklärten Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gemäß § 86a Abs 2 Nr 5 SGG bedarf es daher nicht. Unter Berücksichtigung des § 39 Nr 1 SGB II ist von einem Regelausnahmeverhältnis zu Gunsten des Suspensiveffektes auszugehen, da der Gesetzgeber die sofortige Vollziehung zunächst angeordnet hat. Davon abzuweichen besteht nur Anlass, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten feststellbar ist. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme bleiben (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl, § 86b Rdnr 12a). Ist der Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig und ist der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt, wird ausgesetzt, weil dann ein überwiegendes öffentliches Interesse oder Interesse eines Dritten an der Vollziehung nicht erkennbar ist. Ist die Klage aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Sind die Erfolgsaussichten nicht in dieser Weise abschätzbar, bleibt eine allgemeine Interessenabwägung, wobei die Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens und die Entscheidung des Gesetzgebers in § 39 Nr 1 SGB II mitberücksichtigt werden (vgl zum Ganzen: Keller aaO Rdnr 12c).
Vorliegend scheidet die Anordnung der aufschiebenden Wirkung aus, denn die Klage erscheint als aussichtslos. Unter Berücksichtigung der ausführlichen Zeugenbefragung durch das Sozialgericht und der Ausführungen des Sozialgerichts im Beschluss vom 09.08.2006, auf die gemäß § 142 Abs 2 Satz 3 SGG zur Ergänzung Bezug genommen wird, ist die durch die Beklagte vorgenommene Absenkung für die vorliegend allein noch streitgegenständliche Zeit vom 01.07. bis 31.08.2006 als rechtmäßig anzusehen.
Unabhängig davon ist selbst bei Annahme eines offenen Ausgangs des Hauptsacheverfahrens die begehrte Anordnung nicht zu erlassen. Im Rahmen der Interessenabwägung ist nämlich die Entscheidung des Gesetzgebers in § 39 Nr 1 SGB II besonders zu berücksichtigen. Hiernach soll der Widerspruch bzw nach Erlass des Widerspruchsbescheides die entsprechende Klage keine aufschiebende Wirkung haben. Es müssen gewichtige Gründe vorliegen, um eine solche aufschiebende Wirkung hier ausnahmsweise anzuordnen. Solche Gründe werden vom Antragsteller nicht vorgetragen und sind für den Senat auch nicht ersichtlich, nachdem es sich insbesondere lediglich um eine Absenkung für zuletzt noch 2 Monate handelte und die Absenkung bereits - selbst unter Berücksichtigung des erlassenen Bescheides vom 08.08.2006 (Absenkung vom 01.09.2006 bis 30.09.2006) - bereits beendet ist, sodass ein gegenwärtiger Bedarf des Antragstellers durch ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache auf jeden Fall nicht gefährdet ist. Gewichtige Gründe für die begehrte Anordnung sind der Beschwerdebegründung des Antragstellers nicht zu entnehmen. Die darin enthaltenen Ausführungen betreffen allein die eventuellen Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens, wobei in der Begründung des Beschlusses vom 09.08.2006 durch das SG hierauf bereits ausführlich eingegangen worden ist.
Nach alledem besteht kein Anlass, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw der Klage hier anzuordnen. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen.
Gemäß § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Vorliegend fehlt es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht. Die Beschwerde hatte, wie sich aus oben stehenden Ausführungen ergibt, zu keinem Zeitpunkt Aussicht auf Erfolg.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Absenkung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der Antragsteller bezog Alg II zuletzt aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 13.02.2006. Er weigerte sich, eine ihm im April 2006 angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen; er benötige noch weitere Informationen insbesondere für das angebotene Projekt. Nach Anhörung senkte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 30.05.2006 - dem Antragsteller bekannt gegeben am 02.06.2006 - das Alg II um 30 vH für die Zeit vom 01.06.2006 bis 31.08.2006. Der Widerspruch hiergegen blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 06.07.2006). Dagegen hat der Antragsteller Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben.
Am 29.06.2006 hat der Antragsteller beim SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen den Bescheid vom 30.05.2006 wieder herzustellen. Nach Zeugeneinvernahme hat die Antragsgegnerin die streitgegenständlichen Bescheide für den Monat Juni 2006 aufgehoben. Der Antragsteller hat daraufhin seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie seine Klage in diesem Umfang zurückgenommen. Mit Beschluss vom 09.08.2006 hat das Sozialgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Der Bescheid vom 30.05.2006 sei für die Zeit vom 01.07.2006 bis 31.08.2006 rechtmäßig, die erforderliche Rechtsfolgenbelehrung sei mündlich erteilt worden. Einen wichtigen Grund zur Verweigerung des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung habe der Antragsteller nicht nachweisen können. Er sei ausführlich über die Einzelheiten informiert gewesen. Auf die Wünsche und Fähigkeiten des Antragstellers sei - wie sich auch aus der Vorgeschichte ergebe - Rücksicht genommen worden. Die vorgesehene Eingliederungsmaßnahme sei dem Antragsteller zumutbar gewesen. Ein Verstoß gegen das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit sei nicht zu erkennen.
Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren begehrt. Aus der Eingliederungsvereinbarung müssten sich die grundlegenden Rechte und Pflichten der Beteiligten ergeben. Er könne nicht darauf verwiesen werden, sämtliche Modalitäten erst außerhalb der Eingliederungsvereinbarung zu erfragen. Die Rechtsfolgenbelehrung müsse schriftlich erfolgen und die §§ 15 und 31 SGB II verstießen gegen das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit. Die Antragsgegnerin könne den Inhalt der Vereinbarung einseitig bestimmen und zugleich den Abschluss unter Androhung von Leistungskürzungen erzwingen. Von einem freien Vertragsabschluss könne daher keine Rede sein.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch nicht als begründet.
Gemäß § 86b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Vorliegend hat der Widerspruch gegen den Absenkungsbescheid vom 30.05.2006 keine aufschiebende Wirkung (§ 39 Nr 1 SGB II). Der durch die Antragsgegnerin erklärten Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gemäß § 86a Abs 2 Nr 5 SGG bedarf es daher nicht. Unter Berücksichtigung des § 39 Nr 1 SGB II ist von einem Regelausnahmeverhältnis zu Gunsten des Suspensiveffektes auszugehen, da der Gesetzgeber die sofortige Vollziehung zunächst angeordnet hat. Davon abzuweichen besteht nur Anlass, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten feststellbar ist. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme bleiben (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl, § 86b Rdnr 12a). Ist der Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig und ist der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt, wird ausgesetzt, weil dann ein überwiegendes öffentliches Interesse oder Interesse eines Dritten an der Vollziehung nicht erkennbar ist. Ist die Klage aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Sind die Erfolgsaussichten nicht in dieser Weise abschätzbar, bleibt eine allgemeine Interessenabwägung, wobei die Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens und die Entscheidung des Gesetzgebers in § 39 Nr 1 SGB II mitberücksichtigt werden (vgl zum Ganzen: Keller aaO Rdnr 12c).
Vorliegend scheidet die Anordnung der aufschiebenden Wirkung aus, denn die Klage erscheint als aussichtslos. Unter Berücksichtigung der ausführlichen Zeugenbefragung durch das Sozialgericht und der Ausführungen des Sozialgerichts im Beschluss vom 09.08.2006, auf die gemäß § 142 Abs 2 Satz 3 SGG zur Ergänzung Bezug genommen wird, ist die durch die Beklagte vorgenommene Absenkung für die vorliegend allein noch streitgegenständliche Zeit vom 01.07. bis 31.08.2006 als rechtmäßig anzusehen.
Unabhängig davon ist selbst bei Annahme eines offenen Ausgangs des Hauptsacheverfahrens die begehrte Anordnung nicht zu erlassen. Im Rahmen der Interessenabwägung ist nämlich die Entscheidung des Gesetzgebers in § 39 Nr 1 SGB II besonders zu berücksichtigen. Hiernach soll der Widerspruch bzw nach Erlass des Widerspruchsbescheides die entsprechende Klage keine aufschiebende Wirkung haben. Es müssen gewichtige Gründe vorliegen, um eine solche aufschiebende Wirkung hier ausnahmsweise anzuordnen. Solche Gründe werden vom Antragsteller nicht vorgetragen und sind für den Senat auch nicht ersichtlich, nachdem es sich insbesondere lediglich um eine Absenkung für zuletzt noch 2 Monate handelte und die Absenkung bereits - selbst unter Berücksichtigung des erlassenen Bescheides vom 08.08.2006 (Absenkung vom 01.09.2006 bis 30.09.2006) - bereits beendet ist, sodass ein gegenwärtiger Bedarf des Antragstellers durch ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache auf jeden Fall nicht gefährdet ist. Gewichtige Gründe für die begehrte Anordnung sind der Beschwerdebegründung des Antragstellers nicht zu entnehmen. Die darin enthaltenen Ausführungen betreffen allein die eventuellen Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens, wobei in der Begründung des Beschlusses vom 09.08.2006 durch das SG hierauf bereits ausführlich eingegangen worden ist.
Nach alledem besteht kein Anlass, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw der Klage hier anzuordnen. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen.
Gemäß § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Vorliegend fehlt es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht. Die Beschwerde hatte, wie sich aus oben stehenden Ausführungen ergibt, zu keinem Zeitpunkt Aussicht auf Erfolg.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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