Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 61/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 514/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 26.08.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger aus den von seinen Arbeitgebern getragenen Beiträgen zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente verlangen kann.
Der im Jahre 1938 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat in Deutschland vom 29.04.1969 bis 10.08.1984 versicherungspflichtig gearbeitet. Danach ist er wieder in die Türkei zurückgekehrt. Mit Bescheid vom 23.10.1984 erstattete ihm die Beklagte die im genannten Zeitraum zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) in Höhe von 23.717,65 DM.
Den Antrag des Klägers vom 03.07.2003 auf Bewilligung von Altersrente aus den von seinen Arbeitgebern entrichteten Beiträgen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.07.2003 und Widerspruchsbescheid vom 05.12.2003 ab. Nach der Beitragserstattung im Jahre 1984 seien keine weiteren Beiträge zur deutschen Rentenversicherung mehr entrichtet worden. Damit seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten mehr vorhanden. Ein Anspruch auf Versichertenrente allein aus den vom Arbeitgeber getragenen Beiträgen bestehe aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage nicht.
Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 26.08.2004 abgewiesen. Im Fall des Klägers stehe fest, dass die von ihm während seiner versicherungspflichtigen Tätigkeit in Deutschland geleisteten Beiträge erstattet wurden. Die Beitragserstattung schließe weitere Ansprüche aus den zurückliegenden Versicherungszeiten aus. Weitere - spätere - rentenrechtliche Zeiten habe der Kläger in Deutschland nicht zurückgelegt. Er habe damit keinen Anspruch aus dem damals bestehenden, durch die Beitragserstattung aber aufgelösten Versicherungsverhältnis mehr. Denn die durchgeführte Beitragserstattung führe nicht nur zur Auflösung des beim Rentenversicherungsträger aufgelaufenen Guthabens der erstattungsfähigen Beiträge, sondern zur rückwirkenden Löschung des Versicherungsverhältnisses in seiner Gesamtheit. Aufgrund dieser eindeutigen Gesetzeslage scheitere auch der Anspruch auf Versichertenrente aus den Arbeitgeberbeiträgen. Durch die Erstattung bzw. durch deren Rechtsfolgen seien auch keine Grundrechte des Klägers verletzt. Der Kläger sei bis zur Auflösung seines Versicherungskontos aufgrund der Erstattung durch die geleisteten Beiträge gegen die Risiken der Invalidität, des Alters und des Todes versichert gewesen. Es sei ihm freigestellt gewesen, die Erstattung der Beiträge zu beantragen oder zu gegebener Zeit die Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen.
Gegen das am 21.06.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.07.2005 Berufung eingelegt, die er trotz Ankündigung und zweimaliger Aufforderung durch den Senat nicht begründet hat.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 26.08.2004 und den Bescheid der Beklagten vom 09.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aus den von seinen Arbeitgebern in der Zeit vom 29.04.1969 bis 10.08.1984 entrichteten Beitragsanteilen zur deutschen Rentenversicherung Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Zur Begründung ihres Antrags verweist die Beklagte auf die nach ihrer Ansicht zutreffenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und auch im Übrigen zulässig. Der Senat konnte gemäß § 153 Abs 4 SGG ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Von der Möglichkeit der Entscheidung im Beschlusswege sind die Beteiligten unter Hinweis auf ihr Anhörungsrecht informiert worden (§ 153 Abs 4 Satz 2 SGG).
Das Rechtsmittel erweist sich als nicht begründet.
Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 26.08.2004 vielmehr zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinerlei Ansprüche aus den von ihm in Deutschland in der Zeit vom 29.04.1969 bis 10.08.1984 ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigungen hat.
Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass im Anschluss an die Beitragserstattung im Bescheid vom 23.10.1984 gemäß § 1303 Abs 7 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung alle Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus den vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen sind. Durch die Beitragserstattung ist nämlich das Versicherungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten erloschen, so dass eine Wartezeit für die Gewährung einer Rente nicht mehr erfüllt ist. Zutreffend hat das SG auch ausgeführt, dass eine Leistung aus den von den Arbeitgebern des Klägers getragenen Beiträgen nicht möglich ist. Denn ein Zugriff auf den sogenannten Arbeitgeberanteil ist nach deutschen Vorschriften ausgeschlossen. Es werden nämlich einem Versicherten nur die Beiträge in der Höhe erstattet, in der er sie selbst getragen hat. Der Senat weist deshalb die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung des Klägers erfolglos blieb.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger aus den von seinen Arbeitgebern getragenen Beiträgen zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente verlangen kann.
Der im Jahre 1938 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat in Deutschland vom 29.04.1969 bis 10.08.1984 versicherungspflichtig gearbeitet. Danach ist er wieder in die Türkei zurückgekehrt. Mit Bescheid vom 23.10.1984 erstattete ihm die Beklagte die im genannten Zeitraum zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) in Höhe von 23.717,65 DM.
Den Antrag des Klägers vom 03.07.2003 auf Bewilligung von Altersrente aus den von seinen Arbeitgebern entrichteten Beiträgen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.07.2003 und Widerspruchsbescheid vom 05.12.2003 ab. Nach der Beitragserstattung im Jahre 1984 seien keine weiteren Beiträge zur deutschen Rentenversicherung mehr entrichtet worden. Damit seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten mehr vorhanden. Ein Anspruch auf Versichertenrente allein aus den vom Arbeitgeber getragenen Beiträgen bestehe aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage nicht.
Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 26.08.2004 abgewiesen. Im Fall des Klägers stehe fest, dass die von ihm während seiner versicherungspflichtigen Tätigkeit in Deutschland geleisteten Beiträge erstattet wurden. Die Beitragserstattung schließe weitere Ansprüche aus den zurückliegenden Versicherungszeiten aus. Weitere - spätere - rentenrechtliche Zeiten habe der Kläger in Deutschland nicht zurückgelegt. Er habe damit keinen Anspruch aus dem damals bestehenden, durch die Beitragserstattung aber aufgelösten Versicherungsverhältnis mehr. Denn die durchgeführte Beitragserstattung führe nicht nur zur Auflösung des beim Rentenversicherungsträger aufgelaufenen Guthabens der erstattungsfähigen Beiträge, sondern zur rückwirkenden Löschung des Versicherungsverhältnisses in seiner Gesamtheit. Aufgrund dieser eindeutigen Gesetzeslage scheitere auch der Anspruch auf Versichertenrente aus den Arbeitgeberbeiträgen. Durch die Erstattung bzw. durch deren Rechtsfolgen seien auch keine Grundrechte des Klägers verletzt. Der Kläger sei bis zur Auflösung seines Versicherungskontos aufgrund der Erstattung durch die geleisteten Beiträge gegen die Risiken der Invalidität, des Alters und des Todes versichert gewesen. Es sei ihm freigestellt gewesen, die Erstattung der Beiträge zu beantragen oder zu gegebener Zeit die Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen.
Gegen das am 21.06.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.07.2005 Berufung eingelegt, die er trotz Ankündigung und zweimaliger Aufforderung durch den Senat nicht begründet hat.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 26.08.2004 und den Bescheid der Beklagten vom 09.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aus den von seinen Arbeitgebern in der Zeit vom 29.04.1969 bis 10.08.1984 entrichteten Beitragsanteilen zur deutschen Rentenversicherung Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Zur Begründung ihres Antrags verweist die Beklagte auf die nach ihrer Ansicht zutreffenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und auch im Übrigen zulässig. Der Senat konnte gemäß § 153 Abs 4 SGG ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Von der Möglichkeit der Entscheidung im Beschlusswege sind die Beteiligten unter Hinweis auf ihr Anhörungsrecht informiert worden (§ 153 Abs 4 Satz 2 SGG).
Das Rechtsmittel erweist sich als nicht begründet.
Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 26.08.2004 vielmehr zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinerlei Ansprüche aus den von ihm in Deutschland in der Zeit vom 29.04.1969 bis 10.08.1984 ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigungen hat.
Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass im Anschluss an die Beitragserstattung im Bescheid vom 23.10.1984 gemäß § 1303 Abs 7 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung alle Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus den vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen sind. Durch die Beitragserstattung ist nämlich das Versicherungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten erloschen, so dass eine Wartezeit für die Gewährung einer Rente nicht mehr erfüllt ist. Zutreffend hat das SG auch ausgeführt, dass eine Leistung aus den von den Arbeitgebern des Klägers getragenen Beiträgen nicht möglich ist. Denn ein Zugriff auf den sogenannten Arbeitgeberanteil ist nach deutschen Vorschriften ausgeschlossen. Es werden nämlich einem Versicherten nur die Beiträge in der Höhe erstattet, in der er sie selbst getragen hat. Der Senat weist deshalb die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung des Klägers erfolglos blieb.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
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