Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 8 R 611/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 611/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf befristete Rente wegen voller Erwerbminderung streitig.
Der im Jahre 1956 in Rumänien geborene Kläger, Inhaber des Vertriebenenausweises A, hat in der Zeit von Juni 1986 bis einschießlich September 1991 folgende versicherungsrechtlich relevanten Zeiten zurückgelegt: 20 Monate Pflichtbeitragszeiten (FRG) in Rumänien, neun Monate Vertreibung/Flucht, zwei Monate Pflichtbeitragszeiten in der BRD. Von Mitte September 1991 bis einschließlich Juni 1998 besteht eine Lücke bei wechselnden Aufenthalten des Klägers in Rumänien (dort u.a. zwei Jahre Haft nicht aufgrund politischer Verfolgung) und in der BRD.
Ab Juli 1998 liegen folgende Zeiten vor: 7. bis 15. Juli 1998 ein Pflichtbeitrag (Beschäftigung) (Lücke von zwei vollen Kalendermonaten) 9. bis 16. Oktober 1999 ein Pflichtbeitrag (Beschäftigung) (Lücke von zehn vollen Kalendermonaten) 5. September bis 28. Dezember 2000 vier Pflichtbeiträge (Beschäftigung) (Lücke von zwei vollen Kalendermonaten) 22. März bis 7. Mai 2001 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug 8. bis 22. Mai 2001 ein Pflichtbeitrag (Beschäftigung) 23. Mai bis 12. August 2001 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug 13. bis 21. August 2001 ein Pflichtbeitrag (Beschäftigung) 22. August bis 9. September 2001 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug 10. September bis 11. Oktober 2001 zwei Pflichtbeiträge (Beschäftigung) (Lücke von elf vollen Kalendermonaten) 12. Oktober 2001 bis 3. Mai 2003 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug (Lücke von drei vollen Kalendermonaten) 17. September 2003 bis 31. Dezember 2004 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug 1. Januar bis 31. Dezember 2005 zwölf Pflichtbeiträge (Bezug von Arbeitslosengeld II) ab Januar 2006 voraussichtlich monatliche Pflichtbeiträge bei Bezug von Arbeitslosengeld II.
Am 19. November 2005 stellte der Kläger Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung wegen Schwerhörigkeit beidseits. Der von der Beklagten beauftragte Internist Dr.G. stellte in seinem Gutachten vom 13. Dezember 2005 einen Zustand nach Tuberkulose 1997, eine Raucherbronchitis mit Emphysem, ein Lendenwirbelsäulen-Syndrom, eine Schwerhörigkeit und eine arterielle Verschlusskrankheit der Beine mit grenzwertiger Gehstrecke sowie ein Untergewicht mit Kraftabschwächung bei reduzierter Muskulatur fest. Er hielt das Leistungsvermögen des Klägers ab Rentenantrag - wahrscheinlich auf Dauer - für aufgehoben (unter drei Stunden täglich), wobei aber aufgrund des Alters eine Begrenzung der Rente auf drei Jahre und dann eine Nachuntersuchung erfolgen sollte.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 11. Januar 2006 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, weil der Kläger seit dem 9. November 2005 (Datum der Untersuchung) voll erwerbsgemindert sei und bis zum Eintritt des Leistungsfalls die Wartezeit von fünf Jahren mit Beitragszeiten, Ersatzzeiten und Kindererziehungszeiten nicht erfüllt habe; es lägen nur vier Jahre und vier Kalendermonate (52 Monate insgesamt) mit anrechenbaren Zeiten vor. Außerdem erfülle der Kläger nicht die weitere Voraussetzung für die Berentung, dass innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt des Leistungsfalls drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Tätigkeit oder Beschäftigung lägen. Der hiergegen vom Kläger erhobene Widerspruch - bei seiner Schwerhörigkeit könne er nicht arbeiten, andererseits von der Sozialhilfe auch nicht leben - wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2006 zurückgewiesen.
Im anschließenden Klageverfahren begehrte der Kläger die Einholung eines Gutachtens, weil seine Gesundheitsstörungen bisher nicht hinreichend gewürdigt und vollständig berücksichtigt worden seien. Er sei schwerbehindert (GdB 50 laut Bescheid des AVF M. vom 24. Juni 1996) und finde wegen seiner Schwerhörigkeit keine Arbeit, könne andererseits aber die Wartezeit für die Rente nicht erfüllen und - bei Telefon- und Gerichtskosten sowie anderweitigen Rechnungen - vom Arbeitslosengeld II auch nicht leben. Zur Begründung reichte er u.a. die Zusammenfassung des Gutachtens des Dr.L. (Ärztlicher Dienst der Agentur für Arbeit M.) vom 12. Januar 2006 ein, wonach er in der Lage sei, vollschichtig bis mittelschwere Arbeiten bei qualitativen Einschränkungen, u.a. ohne Lärmbelastung und bei Rücksichtnahme von Vorgesetzten und Mitarbeitern auf sein Handicap zu verrichten.
Das Sozialgericht wies mit Urteil vom 27. Juni 2006 die Klage ab, weil bei voller Erwerbsminderung des Klägers ab 9. November 2005 ein Rentenanspruch, sowohl wegen nicht erfüllter Wartezeit als auch wegen nicht gegebener Drei-Fünftel-Belegung der letzten fünf Jahre vor Eintritt des Leistungsfalls mit Pflichtbeiträgen, nicht gegeben sei.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung verfolgt der Kläger sein Rentenbegehren weiter und macht eine Schwerbehinderung und die laut Urteil des Sozialgerichts bestehende Unfähigkeit zu Erwerbstätigkeiten geltend. Er sei seit dem Jahre 2000 arbeitslos und beziehe ab 01.01.2005 Arbeitslosengeld II. Wegen Erwerbsminderung seit November 2005 könne er die Wartezeit nicht erfüllen. "Die drei Jahre Pflichtbeiträge" seien von der Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung M. GmbH (ARGE) getragen worden. Hierzu reichte er eine Bescheinigung der ARGE vom 7. Januar 2006 über beitragspflichtige Leistungen von Januar bis Dezember 2005 ein.
Trotz schriftlicher richterlicher Hinweise auf die Voraussetzungen für eine Rentengewährung und trotz mündlicher Belehrungen in einem Erörterungstermin beantragt der Kläger, das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. Juni 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung ab Rentenantrag (Leistungsfall vom 9. November 2005) bis Dezember 2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung angehört worden. Der Kläger erhebt hiergegen Einwände, weil seinem Antrag auf Bestellung eines Dolmetschers für die rumänische Sprache im Erörterungstermin nicht stattgegeben worden ist. Dem Senat lagen zur Entscheidung die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die zu Beweiszwecken beigezogene Versichertenakte der Beklagten vor.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung (§§ 143 ff., 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) ist unbegründet.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 153 Abs.4 SGG). Der gegen diese Verfahrensweise erhobene Einwand des Klägers erschien unbeachtlich. Der Kläger war in der Lage, schriftlich und mündlich sein Begehren bei Gericht vorzutragen, und hatte diese Möglichkeit in erster Instanz, wo auch eine mündliche Verhandlung nach Einwänden des Klägers gegen einen Gerichtsbescheid stattfand, und in der Berufungsinstanz genutzt. Neue Gesichtspunkte sind bis zuletzt nicht vorgetragen worden. Durch das Fehlen eines Dolmetschers war der Kläger weder an seinem Vortrag noch beim Verstehen der mündlichen richterlichen Hinweise gehindert. Er hält sich seit dem Jahre 1990 und zwar durchgehend seit 1995 in der BRD auf und beherrscht die deutsche Sprache in Wort und Schrift, wie anhand seiner Schriftsätze, mehrerer Vorsprachen beim Sozialgericht und Landessozialgericht und seiner Teilnahme am Erörterungstermin festgestellt werden konnte. Dies stimmt mit dem Eindruck des Dr.L. von der Agentur für Arbeit überein ("Herr N. versteht gut bei lauter deutlicher Sprache ..."). Eine deutliche Erschwernis in der Verständigung ergab sich lediglich bei der Begutachtung durch Dr.G. , als der Kläger ohne das (in Reparatur befindliche) Hörgerät zur Untersuchung erschien; dennnoch konnten auch hier die Anamnese und die geklagten Beschwerden aufgenommen und die Untersuchung durchgeführt werden.
Nach Überzeugung des Senats besteht ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nicht. Dieser setzt gemäß § 43 Abs.1 und Abs.2 des Sozialgesetzbuches Teil VI (SGB VI) kumulativ voraus: 1. Volle oder teilweise Erwerbsminderung (Leistungsvermögen unter sechs bzw. unter drei Stunden), 2. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit vor Eintritt der Erwerbsminderung, 3. das Vorliegen von Pflichtbeiträgen aus einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit für mindestens drei Jahre (also 36 Monate) in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung; diesen Pflichtbeiträgen stehen u.a. Beiträge für Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit gleich, die ein Leistungsträger mitgetragen hat - § 55 Abs.2 Nr.3 SGB VI. (Die Alternative des § 240 Abs.2 SGB VI, nämlich die Erfüllung der Wartezeit bereits vor dem 01.01.1984 und die lückenlose Belegung der Zeit ab 01.01.1984 mit Beiträgen oder anwartschaftserhaltenden Zeiten, ist offensichtlich nicht gegeben.)
Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen zu 2. und 3. nicht, allenfalls diejenigen zu 1. Wird der (fragliche) Eintritt der Erwerbsminderung am 09.11.2005 unterstellt, ist die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren bzw. 60 Monaten (§ 50 Abs.1 Nr.2 SGB VI) nicht erfüllt. Entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts, das von vier Jahren und vier Monaten, also 52 Monaten an Pflichtversicherungsbeiträgen ausging, liegen bis zum 31. Oktober 2005 nur 43 Monate mit Pflichtbeiträgen vor. Allerdings werden bei der Wartezeit auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten berücksichtigt, damit die im Versicherungsverlauf ausgewiesenen neun Monate der "Vertreibung und Flucht" (§ 51 Abs.4, § 250 Abs.1 SGB VI). Mit 43 Monaten an Pflichtbeiträgen und neun Monaten an Ersatzzeiten ist aber die Wartezeit von 60 Monaten nach wie vor nicht erfüllt. Der Kläger will insoweit nicht die Tatsache wahrnehmen, dass für die zwischen März 2001 und Dezember 2004 liegenden Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug keine Pflichtbeiträge für die Rentenversicherung an die Beklagte abzuführen gewesen sind und tatsächlich auch nicht gezahlt worden sind.
Die Erfüllung der Wartezeit ist vom Gesetz zwingend vorgeschrieben. Ausnahmen hiervon sind nicht bei (angeblich) persönlichem Rentenbedarf oder aus den sonstigen vom Kläger vorgebrachten Gründen vorgesehen, sondern nur aufgrund der beim Kläger nicht zutreffenden Tatbestände der §§ 245 und 245 a SGB VI zulässig. Ansonsten ist für den Fall, dass die allgemeine Wartezeit wegen vorzeitigen Eintritts der Erwerbsminderung nicht erfüllt werden kann, hinsichtlich einer Rente wegen voller Erwerbsminderung vorgesehen, dass diese erst nach einer Wartezeit von 20 Jahren erworben werden kann (§ 50 Abs.2 SGB VI).
Bei einem Leistungsfall vom 9. November 2005 sind weiterhin nicht die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gegeben. Zwar ist der vom Sozialgericht genannte Fünf-Jahres-Zeitraum vom 9. November 2000 bis 9. November 2005, darin sechs Monate mit Pflichtbeiträgen, wahrscheinlich unzutreffend, weil das Sozialgericht Anrechnungszeiten (§ 43 Abs.4 Nr.1 SGB VI) bzw. Schiebezeiten nach § 43 Abs.4 Nr.3 SGB VI, die den Fünf-Jahres-Zeitraum verlängern, nicht geprüft und gegebenenfalls berücksichtigt hat. Im Endergebnis ist die Aussage des Sozialgerichts aber zutreffend. Denn nach einer durch Schiebezeiten nicht überbrückbaren versicherungsrechtlichen Lücke von Oktober 1991 bis einschließlich Juni 1998 sind in der darauf folgenden Zeit von Juli 1998 bis einschließlich November 2005 nur 21 Monate mit Pflichtbeiträgen und nicht die erforderliche Anzahl von 36 Monaten vorhanden.
Angesichts der Erfordernisse der Wartezeit und der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sah der Senat davon ab, den Eintritt des Leistungsfalls am 9. November 2005 zu überprüfen. Nach Aktenlage ist nämlich eine volle Erwerbsminderung zu diesem Zeitpunkt nicht gesichert. Die gutachterlichen Ausführungen des Dr.G. erscheinen hierzu nicht besonders überzeugend. Bei etwas schmächtiger Statur des Klägers und einem Gewicht von 60 kg bei 169 cm Körperlänge kann von einem "Untergewicht mit Kraftabschwächung" nicht die Rede sein. Der Body-Maß-Index (BMI) für den Kläger von 21 läge im Bereich des optimalen Körpergewichts zwischen BMI 20 und BMI 25. Die weiterhin vorliegende arterielle Verschlusskrankheit, messtechnisch Grad II a bis b rechts und I links, kann, muss aber nicht eine rentenrelevante Gehbehinderung begründen. Eine maßgebende Claudicatio intermittens bzw. eine wesentliche Einschränkung des Gehvermögens ergibt sich weder aus den Angaben des Klägers bei Dr.G. ("beim schnellen Gehen und Tragen Beschwerden im rechten Bein") noch aus der Beurteilung des Dr.L. ("zu vermeiden seien Gehen langer Strecken, mehr als 500 m am Stück").
Sollte der Leistungsfall der Erwerbsminderung vor dem 9. November 2005 eingetreten sein, erfüllt der Kläger erst recht nicht die Wartezeit und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, weil die Zahl der zu berücksichtigenden vorausgehenden Pflichtbeiträge dann noch niedriger ist als im November 2005.
Für die Zeit nach dem 9. November 2005 hatte der Senat einen Rentenanspruch bis spätestens zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder dem Zeitpunkt der Zustellung eines streitentscheidenden Beschlusses ohne vorausgehende mündliche Verhandlung zu prüfen. Bis dahin vermag aber ein später eingetretener Leistungsfall der Erwerbsminderung einen Rentenanspruch auch nicht zu begründen. Der Kläger erfüllt zwar, falls die ARGE ab 1. Januar 2006 laufend Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet hat, mit Juli 2006 die allgemeine Wartezeit. Aber selbst bei Eintritt der Erwerbsminderung im März 2007 sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen immer noch nicht gegeben, auch wenn - bei Annahme der weiteren Beitragszahlung durch die ARGE - unterstellt wird, dass die Zeiten der "Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug" von September 2000 bis Dezember 2004 entweder Anrechnungszeiten nach § 58 Abs.1 Nr.4 und Abs.2 SGB VI sind (z.B. bei Bezug von Sozialhilfe und bei Unterbrechung einer vorausgehenden Beschäftigungszeit) oder Schiebezeiten nach § 43 Abs.4 Nr.3 SGB VI (Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag oder eine Anrechnungszeit liegt).
Unter diesen (noch im einzelnen zu prüfenden) Voraussetzungen würde der Kläger bei Eintritt des Leistungsfalls im März 2007 bei einem gedachten, durch Schiebezeiten verlängerten Fünf-Jahres-Zeitraum vom 1. November 1999 bis 28. Februar 2007 über 34 Pflichtbeiträge, nicht belegte Lücken von insgesamt 26 Monaten und im Übrigen über Schiebezeiten verfügen, was für eine Berentung nicht hinreichend wäre.
Unter den oben genannten Voraussetzungen ergäbe sich erstmals bei Eintritt der Erwerbsminderung im Mai 2007 innerhalb der verlängerten Fünf-Jahres-Frist von Januar 2000 bis April 2007 eine Mindestzahl von 36 Pflichtbeiträgen bei nicht belegten Lücken von insgesamt 24 Monaten und im Übrigen (unterstellten) Schiebezeiten. Über eventuelle künftige Ansprüche hatte der Senat aber nicht zu entscheiden, so dass die Frage offen bleiben konnte, ob der Kläger schon erwerbsgemindert ist oder irgendwann erst sein wird.
Daher war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf befristete Rente wegen voller Erwerbminderung streitig.
Der im Jahre 1956 in Rumänien geborene Kläger, Inhaber des Vertriebenenausweises A, hat in der Zeit von Juni 1986 bis einschießlich September 1991 folgende versicherungsrechtlich relevanten Zeiten zurückgelegt: 20 Monate Pflichtbeitragszeiten (FRG) in Rumänien, neun Monate Vertreibung/Flucht, zwei Monate Pflichtbeitragszeiten in der BRD. Von Mitte September 1991 bis einschließlich Juni 1998 besteht eine Lücke bei wechselnden Aufenthalten des Klägers in Rumänien (dort u.a. zwei Jahre Haft nicht aufgrund politischer Verfolgung) und in der BRD.
Ab Juli 1998 liegen folgende Zeiten vor: 7. bis 15. Juli 1998 ein Pflichtbeitrag (Beschäftigung) (Lücke von zwei vollen Kalendermonaten) 9. bis 16. Oktober 1999 ein Pflichtbeitrag (Beschäftigung) (Lücke von zehn vollen Kalendermonaten) 5. September bis 28. Dezember 2000 vier Pflichtbeiträge (Beschäftigung) (Lücke von zwei vollen Kalendermonaten) 22. März bis 7. Mai 2001 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug 8. bis 22. Mai 2001 ein Pflichtbeitrag (Beschäftigung) 23. Mai bis 12. August 2001 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug 13. bis 21. August 2001 ein Pflichtbeitrag (Beschäftigung) 22. August bis 9. September 2001 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug 10. September bis 11. Oktober 2001 zwei Pflichtbeiträge (Beschäftigung) (Lücke von elf vollen Kalendermonaten) 12. Oktober 2001 bis 3. Mai 2003 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug (Lücke von drei vollen Kalendermonaten) 17. September 2003 bis 31. Dezember 2004 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug 1. Januar bis 31. Dezember 2005 zwölf Pflichtbeiträge (Bezug von Arbeitslosengeld II) ab Januar 2006 voraussichtlich monatliche Pflichtbeiträge bei Bezug von Arbeitslosengeld II.
Am 19. November 2005 stellte der Kläger Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung wegen Schwerhörigkeit beidseits. Der von der Beklagten beauftragte Internist Dr.G. stellte in seinem Gutachten vom 13. Dezember 2005 einen Zustand nach Tuberkulose 1997, eine Raucherbronchitis mit Emphysem, ein Lendenwirbelsäulen-Syndrom, eine Schwerhörigkeit und eine arterielle Verschlusskrankheit der Beine mit grenzwertiger Gehstrecke sowie ein Untergewicht mit Kraftabschwächung bei reduzierter Muskulatur fest. Er hielt das Leistungsvermögen des Klägers ab Rentenantrag - wahrscheinlich auf Dauer - für aufgehoben (unter drei Stunden täglich), wobei aber aufgrund des Alters eine Begrenzung der Rente auf drei Jahre und dann eine Nachuntersuchung erfolgen sollte.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 11. Januar 2006 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, weil der Kläger seit dem 9. November 2005 (Datum der Untersuchung) voll erwerbsgemindert sei und bis zum Eintritt des Leistungsfalls die Wartezeit von fünf Jahren mit Beitragszeiten, Ersatzzeiten und Kindererziehungszeiten nicht erfüllt habe; es lägen nur vier Jahre und vier Kalendermonate (52 Monate insgesamt) mit anrechenbaren Zeiten vor. Außerdem erfülle der Kläger nicht die weitere Voraussetzung für die Berentung, dass innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt des Leistungsfalls drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Tätigkeit oder Beschäftigung lägen. Der hiergegen vom Kläger erhobene Widerspruch - bei seiner Schwerhörigkeit könne er nicht arbeiten, andererseits von der Sozialhilfe auch nicht leben - wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2006 zurückgewiesen.
Im anschließenden Klageverfahren begehrte der Kläger die Einholung eines Gutachtens, weil seine Gesundheitsstörungen bisher nicht hinreichend gewürdigt und vollständig berücksichtigt worden seien. Er sei schwerbehindert (GdB 50 laut Bescheid des AVF M. vom 24. Juni 1996) und finde wegen seiner Schwerhörigkeit keine Arbeit, könne andererseits aber die Wartezeit für die Rente nicht erfüllen und - bei Telefon- und Gerichtskosten sowie anderweitigen Rechnungen - vom Arbeitslosengeld II auch nicht leben. Zur Begründung reichte er u.a. die Zusammenfassung des Gutachtens des Dr.L. (Ärztlicher Dienst der Agentur für Arbeit M.) vom 12. Januar 2006 ein, wonach er in der Lage sei, vollschichtig bis mittelschwere Arbeiten bei qualitativen Einschränkungen, u.a. ohne Lärmbelastung und bei Rücksichtnahme von Vorgesetzten und Mitarbeitern auf sein Handicap zu verrichten.
Das Sozialgericht wies mit Urteil vom 27. Juni 2006 die Klage ab, weil bei voller Erwerbsminderung des Klägers ab 9. November 2005 ein Rentenanspruch, sowohl wegen nicht erfüllter Wartezeit als auch wegen nicht gegebener Drei-Fünftel-Belegung der letzten fünf Jahre vor Eintritt des Leistungsfalls mit Pflichtbeiträgen, nicht gegeben sei.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung verfolgt der Kläger sein Rentenbegehren weiter und macht eine Schwerbehinderung und die laut Urteil des Sozialgerichts bestehende Unfähigkeit zu Erwerbstätigkeiten geltend. Er sei seit dem Jahre 2000 arbeitslos und beziehe ab 01.01.2005 Arbeitslosengeld II. Wegen Erwerbsminderung seit November 2005 könne er die Wartezeit nicht erfüllen. "Die drei Jahre Pflichtbeiträge" seien von der Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung M. GmbH (ARGE) getragen worden. Hierzu reichte er eine Bescheinigung der ARGE vom 7. Januar 2006 über beitragspflichtige Leistungen von Januar bis Dezember 2005 ein.
Trotz schriftlicher richterlicher Hinweise auf die Voraussetzungen für eine Rentengewährung und trotz mündlicher Belehrungen in einem Erörterungstermin beantragt der Kläger, das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. Juni 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung ab Rentenantrag (Leistungsfall vom 9. November 2005) bis Dezember 2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung angehört worden. Der Kläger erhebt hiergegen Einwände, weil seinem Antrag auf Bestellung eines Dolmetschers für die rumänische Sprache im Erörterungstermin nicht stattgegeben worden ist. Dem Senat lagen zur Entscheidung die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die zu Beweiszwecken beigezogene Versichertenakte der Beklagten vor.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung (§§ 143 ff., 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) ist unbegründet.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 153 Abs.4 SGG). Der gegen diese Verfahrensweise erhobene Einwand des Klägers erschien unbeachtlich. Der Kläger war in der Lage, schriftlich und mündlich sein Begehren bei Gericht vorzutragen, und hatte diese Möglichkeit in erster Instanz, wo auch eine mündliche Verhandlung nach Einwänden des Klägers gegen einen Gerichtsbescheid stattfand, und in der Berufungsinstanz genutzt. Neue Gesichtspunkte sind bis zuletzt nicht vorgetragen worden. Durch das Fehlen eines Dolmetschers war der Kläger weder an seinem Vortrag noch beim Verstehen der mündlichen richterlichen Hinweise gehindert. Er hält sich seit dem Jahre 1990 und zwar durchgehend seit 1995 in der BRD auf und beherrscht die deutsche Sprache in Wort und Schrift, wie anhand seiner Schriftsätze, mehrerer Vorsprachen beim Sozialgericht und Landessozialgericht und seiner Teilnahme am Erörterungstermin festgestellt werden konnte. Dies stimmt mit dem Eindruck des Dr.L. von der Agentur für Arbeit überein ("Herr N. versteht gut bei lauter deutlicher Sprache ..."). Eine deutliche Erschwernis in der Verständigung ergab sich lediglich bei der Begutachtung durch Dr.G. , als der Kläger ohne das (in Reparatur befindliche) Hörgerät zur Untersuchung erschien; dennnoch konnten auch hier die Anamnese und die geklagten Beschwerden aufgenommen und die Untersuchung durchgeführt werden.
Nach Überzeugung des Senats besteht ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nicht. Dieser setzt gemäß § 43 Abs.1 und Abs.2 des Sozialgesetzbuches Teil VI (SGB VI) kumulativ voraus: 1. Volle oder teilweise Erwerbsminderung (Leistungsvermögen unter sechs bzw. unter drei Stunden), 2. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit vor Eintritt der Erwerbsminderung, 3. das Vorliegen von Pflichtbeiträgen aus einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit für mindestens drei Jahre (also 36 Monate) in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung; diesen Pflichtbeiträgen stehen u.a. Beiträge für Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit gleich, die ein Leistungsträger mitgetragen hat - § 55 Abs.2 Nr.3 SGB VI. (Die Alternative des § 240 Abs.2 SGB VI, nämlich die Erfüllung der Wartezeit bereits vor dem 01.01.1984 und die lückenlose Belegung der Zeit ab 01.01.1984 mit Beiträgen oder anwartschaftserhaltenden Zeiten, ist offensichtlich nicht gegeben.)
Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen zu 2. und 3. nicht, allenfalls diejenigen zu 1. Wird der (fragliche) Eintritt der Erwerbsminderung am 09.11.2005 unterstellt, ist die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren bzw. 60 Monaten (§ 50 Abs.1 Nr.2 SGB VI) nicht erfüllt. Entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts, das von vier Jahren und vier Monaten, also 52 Monaten an Pflichtversicherungsbeiträgen ausging, liegen bis zum 31. Oktober 2005 nur 43 Monate mit Pflichtbeiträgen vor. Allerdings werden bei der Wartezeit auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten berücksichtigt, damit die im Versicherungsverlauf ausgewiesenen neun Monate der "Vertreibung und Flucht" (§ 51 Abs.4, § 250 Abs.1 SGB VI). Mit 43 Monaten an Pflichtbeiträgen und neun Monaten an Ersatzzeiten ist aber die Wartezeit von 60 Monaten nach wie vor nicht erfüllt. Der Kläger will insoweit nicht die Tatsache wahrnehmen, dass für die zwischen März 2001 und Dezember 2004 liegenden Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug keine Pflichtbeiträge für die Rentenversicherung an die Beklagte abzuführen gewesen sind und tatsächlich auch nicht gezahlt worden sind.
Die Erfüllung der Wartezeit ist vom Gesetz zwingend vorgeschrieben. Ausnahmen hiervon sind nicht bei (angeblich) persönlichem Rentenbedarf oder aus den sonstigen vom Kläger vorgebrachten Gründen vorgesehen, sondern nur aufgrund der beim Kläger nicht zutreffenden Tatbestände der §§ 245 und 245 a SGB VI zulässig. Ansonsten ist für den Fall, dass die allgemeine Wartezeit wegen vorzeitigen Eintritts der Erwerbsminderung nicht erfüllt werden kann, hinsichtlich einer Rente wegen voller Erwerbsminderung vorgesehen, dass diese erst nach einer Wartezeit von 20 Jahren erworben werden kann (§ 50 Abs.2 SGB VI).
Bei einem Leistungsfall vom 9. November 2005 sind weiterhin nicht die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gegeben. Zwar ist der vom Sozialgericht genannte Fünf-Jahres-Zeitraum vom 9. November 2000 bis 9. November 2005, darin sechs Monate mit Pflichtbeiträgen, wahrscheinlich unzutreffend, weil das Sozialgericht Anrechnungszeiten (§ 43 Abs.4 Nr.1 SGB VI) bzw. Schiebezeiten nach § 43 Abs.4 Nr.3 SGB VI, die den Fünf-Jahres-Zeitraum verlängern, nicht geprüft und gegebenenfalls berücksichtigt hat. Im Endergebnis ist die Aussage des Sozialgerichts aber zutreffend. Denn nach einer durch Schiebezeiten nicht überbrückbaren versicherungsrechtlichen Lücke von Oktober 1991 bis einschließlich Juni 1998 sind in der darauf folgenden Zeit von Juli 1998 bis einschließlich November 2005 nur 21 Monate mit Pflichtbeiträgen und nicht die erforderliche Anzahl von 36 Monaten vorhanden.
Angesichts der Erfordernisse der Wartezeit und der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sah der Senat davon ab, den Eintritt des Leistungsfalls am 9. November 2005 zu überprüfen. Nach Aktenlage ist nämlich eine volle Erwerbsminderung zu diesem Zeitpunkt nicht gesichert. Die gutachterlichen Ausführungen des Dr.G. erscheinen hierzu nicht besonders überzeugend. Bei etwas schmächtiger Statur des Klägers und einem Gewicht von 60 kg bei 169 cm Körperlänge kann von einem "Untergewicht mit Kraftabschwächung" nicht die Rede sein. Der Body-Maß-Index (BMI) für den Kläger von 21 läge im Bereich des optimalen Körpergewichts zwischen BMI 20 und BMI 25. Die weiterhin vorliegende arterielle Verschlusskrankheit, messtechnisch Grad II a bis b rechts und I links, kann, muss aber nicht eine rentenrelevante Gehbehinderung begründen. Eine maßgebende Claudicatio intermittens bzw. eine wesentliche Einschränkung des Gehvermögens ergibt sich weder aus den Angaben des Klägers bei Dr.G. ("beim schnellen Gehen und Tragen Beschwerden im rechten Bein") noch aus der Beurteilung des Dr.L. ("zu vermeiden seien Gehen langer Strecken, mehr als 500 m am Stück").
Sollte der Leistungsfall der Erwerbsminderung vor dem 9. November 2005 eingetreten sein, erfüllt der Kläger erst recht nicht die Wartezeit und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, weil die Zahl der zu berücksichtigenden vorausgehenden Pflichtbeiträge dann noch niedriger ist als im November 2005.
Für die Zeit nach dem 9. November 2005 hatte der Senat einen Rentenanspruch bis spätestens zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder dem Zeitpunkt der Zustellung eines streitentscheidenden Beschlusses ohne vorausgehende mündliche Verhandlung zu prüfen. Bis dahin vermag aber ein später eingetretener Leistungsfall der Erwerbsminderung einen Rentenanspruch auch nicht zu begründen. Der Kläger erfüllt zwar, falls die ARGE ab 1. Januar 2006 laufend Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet hat, mit Juli 2006 die allgemeine Wartezeit. Aber selbst bei Eintritt der Erwerbsminderung im März 2007 sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen immer noch nicht gegeben, auch wenn - bei Annahme der weiteren Beitragszahlung durch die ARGE - unterstellt wird, dass die Zeiten der "Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug" von September 2000 bis Dezember 2004 entweder Anrechnungszeiten nach § 58 Abs.1 Nr.4 und Abs.2 SGB VI sind (z.B. bei Bezug von Sozialhilfe und bei Unterbrechung einer vorausgehenden Beschäftigungszeit) oder Schiebezeiten nach § 43 Abs.4 Nr.3 SGB VI (Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag oder eine Anrechnungszeit liegt).
Unter diesen (noch im einzelnen zu prüfenden) Voraussetzungen würde der Kläger bei Eintritt des Leistungsfalls im März 2007 bei einem gedachten, durch Schiebezeiten verlängerten Fünf-Jahres-Zeitraum vom 1. November 1999 bis 28. Februar 2007 über 34 Pflichtbeiträge, nicht belegte Lücken von insgesamt 26 Monaten und im Übrigen über Schiebezeiten verfügen, was für eine Berentung nicht hinreichend wäre.
Unter den oben genannten Voraussetzungen ergäbe sich erstmals bei Eintritt der Erwerbsminderung im Mai 2007 innerhalb der verlängerten Fünf-Jahres-Frist von Januar 2000 bis April 2007 eine Mindestzahl von 36 Pflichtbeiträgen bei nicht belegten Lücken von insgesamt 24 Monaten und im Übrigen (unterstellten) Schiebezeiten. Über eventuelle künftige Ansprüche hatte der Senat aber nicht zu entscheiden, so dass die Frage offen bleiben konnte, ob der Kläger schon erwerbsgemindert ist oder irgendwann erst sein wird.
Daher war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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