L 5 R 2400/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 1067/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 2400/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 29.03.2006 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt eine Verzinsung von zehn Prozent auf einen über zwei Jahre aufgelaufenen Betrag in Höhe von 1.601,91 EUR.

Der 1956 geborene Kläger bezieht seit 1991 eine Erwerbsunfähigkeitsrente von der Beklagten. Für die Zeit der Teilnahme an einem Arbeitstraining von April 2001 bis April 2003 erhielt er Übergangsgeld, welches von der Beklagten zum Teil wegen eines vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts R. einbehalten wurde. Nach Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht Ulm (S 8 RJ 3095/01) erklärte sich die Beklagte zur Nachzahlung bereit. In Ausführung eines gerichtlichen Vergleichs erließ die Beklagte am 24.11.2003 einen Bescheid über die Nachzahlung von 1.601,91 EUR. Mit Bescheid vom 25.11.2003 setzte die Beklagte unter Hinweis auf § 44 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) Zinsen in Höhe von vier Prozent, zusammen 99,80 EUR fest (berechnet ab November 2001 stufenweise für die monatsweise einbehaltenen und aufgelaufenen Beträge).

Mit seinem Widerspruch vom 08.12.2003 machte der Kläger geltend, statt vier Prozent Zinsen wolle er zwölf Prozent. Außerdem seien ihm Porto- und Telefonkosten in Höhe von 50 EUR entstanden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05.04.2004 unter Hinweis auf § 44 SGB I zurück.

Dagegen hat der Kläger am 13.04.2004 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Er hat geltend gemacht, ihm stünden zwölf Prozent Verzinsung zu. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.08.2005 hat er verlangt, den Nachzahlungsbetrag von 1.601,91 EUR mit einem Zinssatz von 10 Prozent zu verzinsen und den sich daraus ergebenden Nachzahlungsbetrag an ihn auszuzahlen. Zur weiteren mündlichen Verhandlung am 29.03.2006 ist der Kläger nicht erschienen. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 29.03.2006 abgewiesen, zur Begründung auf § 44 SGB I verwiesen und die Berufung nicht zugelassen.

Gegen das ihm am 08.04.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08.05.2006 Berufung eingelegt. Es hat mitgeteilt, er wolle einen höheren Zinssatz. Das "böswillige und mutwillige Verhalten" der Rentenversicherung möge bei der Berufung berücksichtigt werden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 29. März 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 25. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. April 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm auf den Nachzahlungsbetrag in Höhe von 1601,91 EUR ab dem 1. November 2001 249,50 EUR Zins abzüglich der bereits ausbezahlten 99,80 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

II.

Die Berufung ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist. Die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts bei einer Klage, die auf eine Geldleistung gerichtet ist, die 500 EUR nicht übersteigt. Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung beim SG zehn Prozent Zinsen auf den Nachzahlungsbetrag von 1.601,91 EUR verlangt, das sind berechnet entsprechend der stufenweisen Verzinsung für den allmählich aufgelaufenen, anteilig einbehaltenen Betrag ab November 2001 249,50 EUR und damit ein geringerer Betrag als die Berufungssumme. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen (§ 144 Abs. 3 SGG). Da die Berufung auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen, sondern einen einmal zu zahlenden Betrag betrifft, ist die Berufung auch nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG statthaft.

Ob die Voraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde vorlägen, war im Rahmen der Berufung nicht zu prüfen; der Kläger hat zudem trotz Nachfrage des Senats an seiner Berufung festgehalten und auch nicht sinngemäß Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Nicht mehr entscheidungserheblich ist, dass auch der ursprünglich verlangte Betrag von 12 Prozent Zinsen auf die Nachzahlung des Übergangsgeldes ab 1. November 2001 (zusammen 299,40 EUR) nebst Telefon- und Portokosten von 50 EUR nicht die Berufungssumme erreicht, weil der Kläger diesen Anspruch ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 24.08.2005, die auf Grund eines Befangenheitsantrages vertagt werden musste, vor dem SG nicht aufrechterhalten hat. Zum Termin der mündlichen Verhandlung am 29.03.2006 erschien der Kläger nicht und stellte dort keinen (weiteren) Antrag. Schließlich führt auch die allgemeine, unsubstantiierte Einlassung des Klägers in seinem letzten Schriftsatz vom 22.06.2006, wonach ihm erhebliche Kosten entstanden seien, die er ebenfalls erstattet haben wolle, zu keiner anderen Beurteilung hinsichtlich der Berufungssumme. Gegenstand des Verfahrens hier ist allein die Höhe der Zinsen bezüglich des Nachzahlungsbetrages.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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