L 13 AL 5640/04 PKH-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 5640/04 PKH-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren L 13 AL 4376/04 wird abgelehnt.

Gründe:

Der zulässige Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung von Rechtsanwalt Prof. B. für das Berufungsverfahren L 13 AL 4376/04 konnte keinen Erfolg haben.

Nach 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Antrag eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Eingeführte Vordrucke sind zu verwenden (vgl. § 117 Abs. 4 ZPO). Hat der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO).

Der Kläger ist mit gerichtlicher Verfügung vom 10. Oktober 2006 aufgefordert worden, eine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen. Hierfür wurde dem Kläger zunächst eine Frist bis zum 2. November 2006 gesetzt und ergänzend auf die Regelung des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ausdrücklich hingewiesen. Der Kläger ist dieser Aufforderung trotz gewährter Fristverlängerung bis 15. November 2006 nicht nachgekommen; der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe konnte deshalb bereits aus diesem Grund abgelehnt werden.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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