Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 65 AS 4216/06
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 934/06 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Untätigkeitsbeschwerde des Klägers wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger hat am 11. Mai 2006 vor dem Sozialgericht (SG) Berlin eine Untätigkeitsklage erhoben und die Verpflichtung der Beklagten, zur Bezahlung der Kosten für den Transport seiner Möbel und des Hausrats durch ein Transportunternehmen begehrt. Zur Begründung hat er vorgetragen, seit mehr als einem Jahr lebe er in einer Notunterkunft in der menschenunwürdige Zustände herrschten. Zuletzt mit Schreiben vom 05. Oktober 2005 habe er die Beklagte um Übernahme der Transportkosten für einen Umzug in eine "normale" Wohnung gebeten. Seine Schreiben und Anträge seien von der Beklagten bisher nicht beantwortet worden, so dass er sich nunmehr ans Gericht wenden müsse. Das SG hat die Beklagte wiederholt zur Stellungnahme, zuletzt unter dem am 12. September 2006, aufgefordert bzw. erinnert. Mit Schreiben vom 06. Oktober 2006 hat der Kläger eine Untätigkeitsbeschwerde erhoben und beantragt, unverzüglich über seine Klage zu entscheiden.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Untätigkeitsbeschwerde des Klägers war als unzulässig zu verwerfen (§ 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO)).
Nach § 172 Abs. 1 SGG findet die Beschwerde gegen die Entscheidungen der SGe mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte an das Landessozialgericht (LSG) statt, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Eine in diesem Sinne beschwerdefähige Entscheidung des SG liegt bisher nicht vor. Die bloße Untätigkeit des SG in Form der Nichtterminierung eines Rechtsstreits kann nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nicht Gegenstand einer Beschwerde sein (idS Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim in NVwZ 2004, 1541 ff; LSG Berlin Beschluss vom 27. Januar 2005 – L 9 B 11/05 KR – veröffentlicht in Juris, mwN).
Ob im Hinblick auf das sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) ergebende subjektive Recht des Klägers auf angemessenen Rechtsschutz oder das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art 2 Abs. 1 iVm Art 20 Abs. 3 GG) abzuleitende Recht, über strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Frist eine Entscheidung zu erhalten (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in NJW 1997, 2811 f), das Rechtsschutzbegehren des Klägers als außerordentliche Beschwerde statthaft machen würde (vgl. LSG Berlin aaO; LSG Nordrhein-Westfalen in SGb 2002, 734; LSG Berlin Beschluss vom 20. Februar 2002 – L 12 B 4/02 RA –; LSG Rheinland-Pfalz in Breithaupt 2000, 618 ff; VGH München in NVwZ 2000, 693 f), bedarf hier keiner abschließenden Klärung. Denn auch eine unter Beachtung von Verfassungsrecht statthafte Beschwerde wäre jedenfalls unzulässig.
So gebieten weder das Recht auf effektiven Rechtsschutz noch das Rechtsstaatsprinzip es, eine außerordentliche (Untätigkeits-)Beschwerde in jedem Fall einer - möglicherweise nur geringfügigen - Verzögerung gerichtlichen Rechtsschutzes uneingeschränkt für zulässig zu halten. Eine schrankenlose Zulassung einer solchen Beschwerde könnte im Hinblick auf die schon seit Jahren beschränkten persönlichen und sachlichen Ressourcen der SGe und die dadurch entstandenen erheblichen Rückstände mit der Folge langer Terminsstände zu einem unverhältnismäßigen Anwachsen außerordentlicher (Untätigkeits-)Beschwerden führen und Arbeitskraft der Sozialgerichtsbarkeit binden, die dann nicht mehr in vollem Umfang zum Abbau des langen Terminsstandes selbst zur Verfügung stünde. Außerdem wäre zu befürchten, dass diese Rechtsschutzmöglichkeit ohne weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der jedem Richter durch Art 97 GG garantierten Unabhängigkeit seiner Rechtsprechung oder zu einem Instrument der Dienstaufsicht durch die Beschwerdegerichte in Anspruch genommen werden könnte. Vor allem aber ist durch eine Beschränkung der Zulassung des außerordentlichen Beschwerderechts sicherzustellen, dass Rechtsschutz bei Untätigkeit der SGe nicht unter Verstoß gegen Art 3 Abs. 1 GG durch willkürliche Entscheidungen zu Gunsten der Beschwerdeführer und zu Lasten anderer vor demselben Gericht Rechtsschutzsuchender gewährt wird.
Soweit der Kläger mit seiner Beschwerde die unverzügliche Anberaumung eines zeitnahen Termins zur mündlichen Verhandlung durch das Beschwerdegericht begehren sollte, wäre die Beschwerde nach den vorstehenden Ausführungen schon deshalb unzulässig, weil sie auf ein mit der Untätigkeitsbeschwerde nicht erreichbares Ziel - die Entscheidung durch das Beschwerdegericht an Stelle des SG - gerichtet ist (Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in NJW 1984, 985, LSG Bayern in NVwZ-RR 2001, 695 f). Für derartige prozessuale Anordnungen findet sich keine Stütze im einfachen Gesetzesrecht, zudem würden sie auch in den Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit nach Art 97 Abs. 1 GG eingreifen, zu dem grundsätzlich die weisungsfreie Gestaltung des zeitlichen Ablaufs des Erkenntnisverfahrens gehört.
Aber auch soweit die Beschwerde nur darauf gerichtet sein sollte, dem Verfahren – ggf. mit Fristsetzung - (vgl. hierzu erneut LSG Bayern in NVwZ-RR 2001, 695 f) Fortgang zu geben, wäre sie unzulässig. Denn die außerordentliche (Untätigkeits-)Beschwerde ist nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer in Anlehnung an §§ 23 Abs. 1 S 2, 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz substantiiert und plausibel eine Rechtsverweigerung durch das SG darlegt (in diesem Sinne OLG Karlsruhe in NJW 1984, 985; Bundesfinanzhof in BFHE 154, 209; LSG Nordrhein-Westfalen in SGb 2002, 734 f) und glaubhaft macht. Dies setzt voraus, dass er im Falle der Nichtterminierung seines Rechtsstreits darlegen und glaubhaft machen kann, dass eine Untätigkeit des Gerichts auf einem willkürlichen Verhalten des Richters beruht (LSG Bayern in NVwZ-RR 2001, 695 f) oder ein weiteres Zuwarten auf eine Terminierung für ihn zu einer vollständigen oder zumindest teilweisen Entwertung des Rechtsschutzes führen würde. Die Darlegung der Unzumutbarkeit weiteren Zuwartens als Sachentscheidungsvoraussetzung nimmt auf die Regelung des vorläufigen Rechtsschutzes in § 86 b Abs 2 S 2 SGG Bezug, der für den Erlass einer einstweiligen (Regelungs-)Anordnung die Darlegung und Glaubhaftmachung eines eiligen Regelungsbedürfnisses verlangt. Die Zulässigkeit der außerordentlichen (Untätigkeits-) Beschwerde zumindest in Fällen wie dem vorliegenden von einer vergleichbaren Voraussetzung abhängig zu machen, ist deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger mit seinem Begehren nach einer "unverzüglichen" Entscheidung über seine Klage eine schnelle Entscheidung wie in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren begehrt und um eine sachwidrige Zurückstellung früher bei der Kammer anhängig gewordener Rechtsschutzbegehren zu verhindern.
Hier ist zunächst nicht erkennbar, dass die Nichtterminierung bzw. die Nichtentscheidung des Rechtsstreites auf einem willkürlichen Verhalten beruht. Vielmehr hat sich der Vorsitzende der Kammer in der verfahrensrechtlich gebotenen Weise um eine Stellungnahme der Beklagten zum Klagebegehren bemüht. Im Übrigen kann hier nach dem Gegenstand des anhängigen Rechtsstreites eine Entwertung des Rechtsschutzes, die das Maß des Zumutbaren überschreitet, nicht eintreten. Der Kläger begehrt mit dem anhängigen Rechtsstreit "nur" die Herbeiführung eines bestimmten Verfahrensstandes im Verwaltungsverfahren (Verpflichtung der Beklagten, überhaupt eine Entscheidung zu treffen). Damit wird sein Ziel in der Sache (Übernahme von Umzugskosten) nur gefördert, aber nicht notwendig erreicht. Dem Kläger steht jedoch mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eine gesetzlich vorgesehene (§ 86b Abs. 2 SGG) Möglichkeit zur Verfügung, um sein Anliegen direkt anzusteuern. Deshalb ist eine außerordentliche Beschwerde in der vorliegenden Konstellation zur Verwirklichung effektiven Rechtsschutzes objektiv nicht erforderlich bzw. es liegen die engen Voraussetzungen für diesen Rechtsbehelf nicht vor.
In der Sache sei der Kläger darauf hingewiesen, dass bisher die Voraussetzungen für die begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der Transportkosten für Möbel und Hausrat im Rahmen eines Umzugs nach § 22 Abs. 3 SGB II weder dargetan noch glaubhaft gemacht worden sind. Dazu hätte zumindest die Anmietung einer konkreten, im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II angemessenen Wohnung bzw. die Existenz eines entsprechenden verbindlichen Wohnungsangebotes durch einen Vermieter sowie der Umzugstermin dargelegt werden müssen. Allein die Notwendigkeit, aus der ordnungsamtlichen Unterkunft ausziehen zu müssen, lässt ohne den Nachweis eines konkreten Umzugstermins an Hand eines konkreten Wohnungsangebotes ein eiliges Regelungsbedürfnis noch nicht erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in analoger Anwendung.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Kläger hat am 11. Mai 2006 vor dem Sozialgericht (SG) Berlin eine Untätigkeitsklage erhoben und die Verpflichtung der Beklagten, zur Bezahlung der Kosten für den Transport seiner Möbel und des Hausrats durch ein Transportunternehmen begehrt. Zur Begründung hat er vorgetragen, seit mehr als einem Jahr lebe er in einer Notunterkunft in der menschenunwürdige Zustände herrschten. Zuletzt mit Schreiben vom 05. Oktober 2005 habe er die Beklagte um Übernahme der Transportkosten für einen Umzug in eine "normale" Wohnung gebeten. Seine Schreiben und Anträge seien von der Beklagten bisher nicht beantwortet worden, so dass er sich nunmehr ans Gericht wenden müsse. Das SG hat die Beklagte wiederholt zur Stellungnahme, zuletzt unter dem am 12. September 2006, aufgefordert bzw. erinnert. Mit Schreiben vom 06. Oktober 2006 hat der Kläger eine Untätigkeitsbeschwerde erhoben und beantragt, unverzüglich über seine Klage zu entscheiden.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Untätigkeitsbeschwerde des Klägers war als unzulässig zu verwerfen (§ 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO)).
Nach § 172 Abs. 1 SGG findet die Beschwerde gegen die Entscheidungen der SGe mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte an das Landessozialgericht (LSG) statt, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Eine in diesem Sinne beschwerdefähige Entscheidung des SG liegt bisher nicht vor. Die bloße Untätigkeit des SG in Form der Nichtterminierung eines Rechtsstreits kann nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nicht Gegenstand einer Beschwerde sein (idS Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim in NVwZ 2004, 1541 ff; LSG Berlin Beschluss vom 27. Januar 2005 – L 9 B 11/05 KR – veröffentlicht in Juris, mwN).
Ob im Hinblick auf das sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) ergebende subjektive Recht des Klägers auf angemessenen Rechtsschutz oder das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art 2 Abs. 1 iVm Art 20 Abs. 3 GG) abzuleitende Recht, über strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Frist eine Entscheidung zu erhalten (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in NJW 1997, 2811 f), das Rechtsschutzbegehren des Klägers als außerordentliche Beschwerde statthaft machen würde (vgl. LSG Berlin aaO; LSG Nordrhein-Westfalen in SGb 2002, 734; LSG Berlin Beschluss vom 20. Februar 2002 – L 12 B 4/02 RA –; LSG Rheinland-Pfalz in Breithaupt 2000, 618 ff; VGH München in NVwZ 2000, 693 f), bedarf hier keiner abschließenden Klärung. Denn auch eine unter Beachtung von Verfassungsrecht statthafte Beschwerde wäre jedenfalls unzulässig.
So gebieten weder das Recht auf effektiven Rechtsschutz noch das Rechtsstaatsprinzip es, eine außerordentliche (Untätigkeits-)Beschwerde in jedem Fall einer - möglicherweise nur geringfügigen - Verzögerung gerichtlichen Rechtsschutzes uneingeschränkt für zulässig zu halten. Eine schrankenlose Zulassung einer solchen Beschwerde könnte im Hinblick auf die schon seit Jahren beschränkten persönlichen und sachlichen Ressourcen der SGe und die dadurch entstandenen erheblichen Rückstände mit der Folge langer Terminsstände zu einem unverhältnismäßigen Anwachsen außerordentlicher (Untätigkeits-)Beschwerden führen und Arbeitskraft der Sozialgerichtsbarkeit binden, die dann nicht mehr in vollem Umfang zum Abbau des langen Terminsstandes selbst zur Verfügung stünde. Außerdem wäre zu befürchten, dass diese Rechtsschutzmöglichkeit ohne weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der jedem Richter durch Art 97 GG garantierten Unabhängigkeit seiner Rechtsprechung oder zu einem Instrument der Dienstaufsicht durch die Beschwerdegerichte in Anspruch genommen werden könnte. Vor allem aber ist durch eine Beschränkung der Zulassung des außerordentlichen Beschwerderechts sicherzustellen, dass Rechtsschutz bei Untätigkeit der SGe nicht unter Verstoß gegen Art 3 Abs. 1 GG durch willkürliche Entscheidungen zu Gunsten der Beschwerdeführer und zu Lasten anderer vor demselben Gericht Rechtsschutzsuchender gewährt wird.
Soweit der Kläger mit seiner Beschwerde die unverzügliche Anberaumung eines zeitnahen Termins zur mündlichen Verhandlung durch das Beschwerdegericht begehren sollte, wäre die Beschwerde nach den vorstehenden Ausführungen schon deshalb unzulässig, weil sie auf ein mit der Untätigkeitsbeschwerde nicht erreichbares Ziel - die Entscheidung durch das Beschwerdegericht an Stelle des SG - gerichtet ist (Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in NJW 1984, 985, LSG Bayern in NVwZ-RR 2001, 695 f). Für derartige prozessuale Anordnungen findet sich keine Stütze im einfachen Gesetzesrecht, zudem würden sie auch in den Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit nach Art 97 Abs. 1 GG eingreifen, zu dem grundsätzlich die weisungsfreie Gestaltung des zeitlichen Ablaufs des Erkenntnisverfahrens gehört.
Aber auch soweit die Beschwerde nur darauf gerichtet sein sollte, dem Verfahren – ggf. mit Fristsetzung - (vgl. hierzu erneut LSG Bayern in NVwZ-RR 2001, 695 f) Fortgang zu geben, wäre sie unzulässig. Denn die außerordentliche (Untätigkeits-)Beschwerde ist nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer in Anlehnung an §§ 23 Abs. 1 S 2, 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz substantiiert und plausibel eine Rechtsverweigerung durch das SG darlegt (in diesem Sinne OLG Karlsruhe in NJW 1984, 985; Bundesfinanzhof in BFHE 154, 209; LSG Nordrhein-Westfalen in SGb 2002, 734 f) und glaubhaft macht. Dies setzt voraus, dass er im Falle der Nichtterminierung seines Rechtsstreits darlegen und glaubhaft machen kann, dass eine Untätigkeit des Gerichts auf einem willkürlichen Verhalten des Richters beruht (LSG Bayern in NVwZ-RR 2001, 695 f) oder ein weiteres Zuwarten auf eine Terminierung für ihn zu einer vollständigen oder zumindest teilweisen Entwertung des Rechtsschutzes führen würde. Die Darlegung der Unzumutbarkeit weiteren Zuwartens als Sachentscheidungsvoraussetzung nimmt auf die Regelung des vorläufigen Rechtsschutzes in § 86 b Abs 2 S 2 SGG Bezug, der für den Erlass einer einstweiligen (Regelungs-)Anordnung die Darlegung und Glaubhaftmachung eines eiligen Regelungsbedürfnisses verlangt. Die Zulässigkeit der außerordentlichen (Untätigkeits-) Beschwerde zumindest in Fällen wie dem vorliegenden von einer vergleichbaren Voraussetzung abhängig zu machen, ist deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger mit seinem Begehren nach einer "unverzüglichen" Entscheidung über seine Klage eine schnelle Entscheidung wie in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren begehrt und um eine sachwidrige Zurückstellung früher bei der Kammer anhängig gewordener Rechtsschutzbegehren zu verhindern.
Hier ist zunächst nicht erkennbar, dass die Nichtterminierung bzw. die Nichtentscheidung des Rechtsstreites auf einem willkürlichen Verhalten beruht. Vielmehr hat sich der Vorsitzende der Kammer in der verfahrensrechtlich gebotenen Weise um eine Stellungnahme der Beklagten zum Klagebegehren bemüht. Im Übrigen kann hier nach dem Gegenstand des anhängigen Rechtsstreites eine Entwertung des Rechtsschutzes, die das Maß des Zumutbaren überschreitet, nicht eintreten. Der Kläger begehrt mit dem anhängigen Rechtsstreit "nur" die Herbeiführung eines bestimmten Verfahrensstandes im Verwaltungsverfahren (Verpflichtung der Beklagten, überhaupt eine Entscheidung zu treffen). Damit wird sein Ziel in der Sache (Übernahme von Umzugskosten) nur gefördert, aber nicht notwendig erreicht. Dem Kläger steht jedoch mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eine gesetzlich vorgesehene (§ 86b Abs. 2 SGG) Möglichkeit zur Verfügung, um sein Anliegen direkt anzusteuern. Deshalb ist eine außerordentliche Beschwerde in der vorliegenden Konstellation zur Verwirklichung effektiven Rechtsschutzes objektiv nicht erforderlich bzw. es liegen die engen Voraussetzungen für diesen Rechtsbehelf nicht vor.
In der Sache sei der Kläger darauf hingewiesen, dass bisher die Voraussetzungen für die begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der Transportkosten für Möbel und Hausrat im Rahmen eines Umzugs nach § 22 Abs. 3 SGB II weder dargetan noch glaubhaft gemacht worden sind. Dazu hätte zumindest die Anmietung einer konkreten, im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II angemessenen Wohnung bzw. die Existenz eines entsprechenden verbindlichen Wohnungsangebotes durch einen Vermieter sowie der Umzugstermin dargelegt werden müssen. Allein die Notwendigkeit, aus der ordnungsamtlichen Unterkunft ausziehen zu müssen, lässt ohne den Nachweis eines konkreten Umzugstermins an Hand eines konkreten Wohnungsangebotes ein eiliges Regelungsbedürfnis noch nicht erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in analoger Anwendung.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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