Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 4 KN 34/05 U
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 KN 34/06 U
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Neufeststellung seiner Verletztenrente unter Einbezug slowenischer Gefährdungszeiten.
Der am 10.06.1957 geborene Kläger hat nach eigenen Angaben im ehemaligen Jugoslawien von 1971 bis 1974 eine Schlosserlehre absolviert und danach von 1974 bis 1975 als Hilfskoch gearbeitet. Von 1975 bis 1976 war er im jugoslawischen Braunkohlebergbau beschäftigt und ist 1978 in die Bundesrepublik übergesiedelt. Von Juni 1978 bis April 1984 war er als Beschäftigter der jugoslawischen Firma Index im Rahmen eines Werk- vertrages auf der Zeche Sterkrade in Oberhausen unter Tage und von März 1985 bis April 1989 bei der jugoslawischen Firma R. ebenfalls im Rahmen eines Werkvertrages in Bergkamen bzw. Oberhausen unter Tage beschäftigt. Ab April 1989 war der Kläger als Maschinenhauer bei der Firma D. tätig.
Er bezog aufgrund eines Bescheides vom 26.05.1995 von der Beklagten Verletztenrente wegen einer Berufskrankheit der Ziffer 2301 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (Lärmschwerhörigkeit), zunächst nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % ab dem 03.12.1991 und nach einer MdE von 30 % ab dem 07.01.1994. Die Rente wurde von der Beklagten entsprechend dem Anteil der Gefährdungszeit im Deutschen Steinkohlebergbau auf 18,4 % beschränkt.
Der Antrag des Klägers bei dem slowenischen Versicherungsträger auf Auszahlung der weiteren Teilrente wurde von dem dortigen Versicherungsträger abgelehnt, da zwar eine Berufskrankheit anzuerkennen sei, aber nach den geltenden Vorschriften kein Anspruch auf Auszahlung bestand (Bescheid der Renten- und Invaliditäts-Versicherungsanstalt Sloweniens vom 14.09.2001).
Nachdem Slowenien zum 01.05.2004 der EU beigetreten war, beantragt der Kläger mit Schreiben vom 04.05.2004 die Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung der slowenischen Gefährdungszeiten. Zur Begründung führte er an, nach seiner Auffassung seien nunmehr die EU-Regeln für die Rentengewährung anzuwenden.
Mit Bescheid vom 16.07.2004 lehnte die Beklagte die Neufeststellung der Unfallrente mit der Begründung ab, die in den Übergangsvorschriften des Art. 94 der Verordnung (EWG) 1408/71 enthaltene Regelung zum generellen Anspruch auf Neufeststellung von Leistungen – Art. 94 Abs. 5 – führen nicht dazu, bereits abgewickelte Berufskrankheitenentschädigungen nach Abkommensrecht erneut festzustellen. Insoweit sei Art. 118 Abs. 2 der Verordnung Nr. 574/72 Spezialregelung hinsichtlich des Rechts auf Neufeststellung bereits nach Abkommensrecht festgestellter Renten; die Vorschrift beziehe sich jedoch nur auf Invaliditäts- oder Altersrenten, nicht aber auf Renten aus Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, der nicht begründet wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2005 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger binnen Monatsfrist Klage erhoben. Er vertritt die Auffassung, dass die Voraussetzungen des Art. 94 Abs. 5 der Verordnung 1408/71 EWG zumindest in analoger Anwendung vorlägen, da seine Rente vor dem Beitritt Sloweniens zur EU und damit vor Anwendung der Verordnung in diesem Lande festgestellt worden sei. Darüberhinaus komme auch eine analoge Anwendung von § 118 Abs. 2 der Verordnung 574/72 (EWG) in Betracht. Die Beklagte habe daher seinen Rentenanspruch neu zu berechnen und hierbei die slowenischen Gefährdungszeiten einzubeziehen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2005 zu verurteilen, ihm Verletztenrente wegen einer BK 2301 unter Anrechnung der slo- wenischen Gefährdungszeiten in voller Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf ihren Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Gerichts- und Verwaltungsakten, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger ist durch den angegriffenen Bescheid vom 16.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2005 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG (Sozialgerichtsgesetz) beschwert, denn er hat keinen Anspruch auf Neufeststellung seiner Rente unter Einbeziehung der slowenischen Gefährdungszeiten.
Die Zahlung von Berufskrankheitenrenten durch den Deutschen Unfallversicherungsträger nach gefährdenden Tätigkeiten in mehreren Staaten (wie hier in Deutschland und im ehemaligen Jugoslawien) wird im zwischenstaatlichen Abkommensrecht entsprechend dem sogenannten Proratisierungsprinzip geregelt. Das im zweiseitigen Sozialversicherungsabkommen geregelte Proratisierungsprinzip bedeutet, dass dem Un- fallversicherungsträger, der kraft Zusammenrechnung der gefährdenden Zeiten in den Vertragsstaaten zur Leistung verpflichtet ist, gestattet wird, die nach den eigenen Rechtsvorschriften festgestellte Rente prozentual nur insoweit zu zahlen, wie dies dem Verhältnis der im eigenen System zurückgelegten Exposition zur Gesamtexposition entspricht (vgl. Dahm, Die Proratisierung von Renten der gesetzlichen Unfallversicherung in Kompass, 1992, Seite 337). So war im deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen in Art. 20 und im deutsch-slowenischen Sozialversicherungsabkommen in Art. 22 für die Entschädigung von Berufskrankheiten bei exponierten Tätigkeiten in beiden Ländern das Proratisierungsprinzip festgelegt.
Im Gegensatz hierzu wird im Sozialversicherungsrecht der Europäischen Gemeinschaft das Prinzip der Proratisierung nicht angewandt. Nach Art. 57 Abs. 1 EWG-Verordnung 1408/71 wird eine Rente ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates gewährt, in dem der Versicherte zuletzt gefährdend gearbeitet hat. Der Versicherte erhält somit die ihm zustehende Rente – anders als bei der Proratisierung - nur von einem Träger in einem Mitgliedsstaat. Die Beziehungen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit werden hauptsächlich durch die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 geregelt. Diese EWG-Verordnungen, die seit dem 01. Mai 2004 auch für Slowenien Anwendung finden, koor- dinieren die unterschiedlichen Systeme der sozialen Sicherheit der EU-Mitgliedsstaaten, dh. die Leistungen der Rentenversicherungen, der Krankenversicherungen, der Arbeitslosenversicherung, der Unfallversicherung und die Familienleistungen. Sie sichern eine grenzüberschreitende Anwartschaftserhaltung und Gleichbehandlung, schaffen aber keine neuen Leistungsarten und ändern auch nicht die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung. Die EWG-Verordnungen sind gegenüber den nationalen Vorschriften vorrangig und lösen grundsätzlich die bisher mit einem Teil der Mitgliedsstaaten bestehenden Sozialversicherungsabkommen (z.B. auch das deutsch-slowenische Sozialversicherungsabkommen vom 24.09.1997) ab.
Für die Frage, auf welche Tatbestände aus der Zeit vor dem 01.05.2004 das Verordnungsrecht nunmehr anzuwenden ist, sind die Übergangsregelungen in Art. 94, 95 maßgeblich. Art. 118 der Verordnung 574/72 ist Durchführungsvorschrift hierzu. Dabei folgt im vorliegenden Fall die Kammer der Auffassung der Beklagten, dass Art. 94 Abs. 5 der Verordnung 1408/71, der für die Rentenversicherung auch in den bereits festgestellten Fällen eine Neufeststellung nach der Verordnung vorsieht, für die Berufskrankheitenentschädigung in der Unfallversicherung nicht gilt. Aus Art. 94 Abs. 8 der Verordnung ergibt sich das Prinzip, dass für Berufskrankheiten, in denen sich die Träger der Unfallversicherung bereits geeinigt hatten, und eine Rente nach den bisherigen Proratisierungsregelungen der Abkommen geleistet hatten, der Fall verordnungsrechtlich nicht neu aufzugreifen ist. Aus der Durchführungsvorschrift des Art. 118 ergibt sich darüberhinaus, dass ein Günstigkeitsvergleich nur in den Fällen stattfindet, in denen der Versicherungsfall vor dem 01.05.2004 eingetreten und es noch nicht zu einer Leistungsfeststellung gekommen ist. Im vorliegenden Fall bezieht der Kläger bereits aber seit 1991 eine entsprechende Verletztenrente nach der Proratisierungsregel.
Da somit die Unfallrente des Klägers nicht neu festgestellt werden mußte, war die Klage mit der Kostenfolge des § 193 SGG abzuweisen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Neufeststellung seiner Verletztenrente unter Einbezug slowenischer Gefährdungszeiten.
Der am 10.06.1957 geborene Kläger hat nach eigenen Angaben im ehemaligen Jugoslawien von 1971 bis 1974 eine Schlosserlehre absolviert und danach von 1974 bis 1975 als Hilfskoch gearbeitet. Von 1975 bis 1976 war er im jugoslawischen Braunkohlebergbau beschäftigt und ist 1978 in die Bundesrepublik übergesiedelt. Von Juni 1978 bis April 1984 war er als Beschäftigter der jugoslawischen Firma Index im Rahmen eines Werk- vertrages auf der Zeche Sterkrade in Oberhausen unter Tage und von März 1985 bis April 1989 bei der jugoslawischen Firma R. ebenfalls im Rahmen eines Werkvertrages in Bergkamen bzw. Oberhausen unter Tage beschäftigt. Ab April 1989 war der Kläger als Maschinenhauer bei der Firma D. tätig.
Er bezog aufgrund eines Bescheides vom 26.05.1995 von der Beklagten Verletztenrente wegen einer Berufskrankheit der Ziffer 2301 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (Lärmschwerhörigkeit), zunächst nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % ab dem 03.12.1991 und nach einer MdE von 30 % ab dem 07.01.1994. Die Rente wurde von der Beklagten entsprechend dem Anteil der Gefährdungszeit im Deutschen Steinkohlebergbau auf 18,4 % beschränkt.
Der Antrag des Klägers bei dem slowenischen Versicherungsträger auf Auszahlung der weiteren Teilrente wurde von dem dortigen Versicherungsträger abgelehnt, da zwar eine Berufskrankheit anzuerkennen sei, aber nach den geltenden Vorschriften kein Anspruch auf Auszahlung bestand (Bescheid der Renten- und Invaliditäts-Versicherungsanstalt Sloweniens vom 14.09.2001).
Nachdem Slowenien zum 01.05.2004 der EU beigetreten war, beantragt der Kläger mit Schreiben vom 04.05.2004 die Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung der slowenischen Gefährdungszeiten. Zur Begründung führte er an, nach seiner Auffassung seien nunmehr die EU-Regeln für die Rentengewährung anzuwenden.
Mit Bescheid vom 16.07.2004 lehnte die Beklagte die Neufeststellung der Unfallrente mit der Begründung ab, die in den Übergangsvorschriften des Art. 94 der Verordnung (EWG) 1408/71 enthaltene Regelung zum generellen Anspruch auf Neufeststellung von Leistungen – Art. 94 Abs. 5 – führen nicht dazu, bereits abgewickelte Berufskrankheitenentschädigungen nach Abkommensrecht erneut festzustellen. Insoweit sei Art. 118 Abs. 2 der Verordnung Nr. 574/72 Spezialregelung hinsichtlich des Rechts auf Neufeststellung bereits nach Abkommensrecht festgestellter Renten; die Vorschrift beziehe sich jedoch nur auf Invaliditäts- oder Altersrenten, nicht aber auf Renten aus Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, der nicht begründet wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2005 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger binnen Monatsfrist Klage erhoben. Er vertritt die Auffassung, dass die Voraussetzungen des Art. 94 Abs. 5 der Verordnung 1408/71 EWG zumindest in analoger Anwendung vorlägen, da seine Rente vor dem Beitritt Sloweniens zur EU und damit vor Anwendung der Verordnung in diesem Lande festgestellt worden sei. Darüberhinaus komme auch eine analoge Anwendung von § 118 Abs. 2 der Verordnung 574/72 (EWG) in Betracht. Die Beklagte habe daher seinen Rentenanspruch neu zu berechnen und hierbei die slowenischen Gefährdungszeiten einzubeziehen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2005 zu verurteilen, ihm Verletztenrente wegen einer BK 2301 unter Anrechnung der slo- wenischen Gefährdungszeiten in voller Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf ihren Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Gerichts- und Verwaltungsakten, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger ist durch den angegriffenen Bescheid vom 16.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2005 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG (Sozialgerichtsgesetz) beschwert, denn er hat keinen Anspruch auf Neufeststellung seiner Rente unter Einbeziehung der slowenischen Gefährdungszeiten.
Die Zahlung von Berufskrankheitenrenten durch den Deutschen Unfallversicherungsträger nach gefährdenden Tätigkeiten in mehreren Staaten (wie hier in Deutschland und im ehemaligen Jugoslawien) wird im zwischenstaatlichen Abkommensrecht entsprechend dem sogenannten Proratisierungsprinzip geregelt. Das im zweiseitigen Sozialversicherungsabkommen geregelte Proratisierungsprinzip bedeutet, dass dem Un- fallversicherungsträger, der kraft Zusammenrechnung der gefährdenden Zeiten in den Vertragsstaaten zur Leistung verpflichtet ist, gestattet wird, die nach den eigenen Rechtsvorschriften festgestellte Rente prozentual nur insoweit zu zahlen, wie dies dem Verhältnis der im eigenen System zurückgelegten Exposition zur Gesamtexposition entspricht (vgl. Dahm, Die Proratisierung von Renten der gesetzlichen Unfallversicherung in Kompass, 1992, Seite 337). So war im deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen in Art. 20 und im deutsch-slowenischen Sozialversicherungsabkommen in Art. 22 für die Entschädigung von Berufskrankheiten bei exponierten Tätigkeiten in beiden Ländern das Proratisierungsprinzip festgelegt.
Im Gegensatz hierzu wird im Sozialversicherungsrecht der Europäischen Gemeinschaft das Prinzip der Proratisierung nicht angewandt. Nach Art. 57 Abs. 1 EWG-Verordnung 1408/71 wird eine Rente ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates gewährt, in dem der Versicherte zuletzt gefährdend gearbeitet hat. Der Versicherte erhält somit die ihm zustehende Rente – anders als bei der Proratisierung - nur von einem Träger in einem Mitgliedsstaat. Die Beziehungen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit werden hauptsächlich durch die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 geregelt. Diese EWG-Verordnungen, die seit dem 01. Mai 2004 auch für Slowenien Anwendung finden, koor- dinieren die unterschiedlichen Systeme der sozialen Sicherheit der EU-Mitgliedsstaaten, dh. die Leistungen der Rentenversicherungen, der Krankenversicherungen, der Arbeitslosenversicherung, der Unfallversicherung und die Familienleistungen. Sie sichern eine grenzüberschreitende Anwartschaftserhaltung und Gleichbehandlung, schaffen aber keine neuen Leistungsarten und ändern auch nicht die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung. Die EWG-Verordnungen sind gegenüber den nationalen Vorschriften vorrangig und lösen grundsätzlich die bisher mit einem Teil der Mitgliedsstaaten bestehenden Sozialversicherungsabkommen (z.B. auch das deutsch-slowenische Sozialversicherungsabkommen vom 24.09.1997) ab.
Für die Frage, auf welche Tatbestände aus der Zeit vor dem 01.05.2004 das Verordnungsrecht nunmehr anzuwenden ist, sind die Übergangsregelungen in Art. 94, 95 maßgeblich. Art. 118 der Verordnung 574/72 ist Durchführungsvorschrift hierzu. Dabei folgt im vorliegenden Fall die Kammer der Auffassung der Beklagten, dass Art. 94 Abs. 5 der Verordnung 1408/71, der für die Rentenversicherung auch in den bereits festgestellten Fällen eine Neufeststellung nach der Verordnung vorsieht, für die Berufskrankheitenentschädigung in der Unfallversicherung nicht gilt. Aus Art. 94 Abs. 8 der Verordnung ergibt sich das Prinzip, dass für Berufskrankheiten, in denen sich die Träger der Unfallversicherung bereits geeinigt hatten, und eine Rente nach den bisherigen Proratisierungsregelungen der Abkommen geleistet hatten, der Fall verordnungsrechtlich nicht neu aufzugreifen ist. Aus der Durchführungsvorschrift des Art. 118 ergibt sich darüberhinaus, dass ein Günstigkeitsvergleich nur in den Fällen stattfindet, in denen der Versicherungsfall vor dem 01.05.2004 eingetreten und es noch nicht zu einer Leistungsfeststellung gekommen ist. Im vorliegenden Fall bezieht der Kläger bereits aber seit 1991 eine entsprechende Verletztenrente nach der Proratisierungsregel.
Da somit die Unfallrente des Klägers nicht neu festgestellt werden mußte, war die Klage mit der Kostenfolge des § 193 SGG abzuweisen.
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